BVwG W129 2008055-1

BVwGW129 2008055-128.7.2014

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §2 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §2 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2008055.1.00

 

Spruch:

W129 2008055-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Medizinischen Universität Wien, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 28. März 2014, Nr. 309903101, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein deutscher Staatsbürger, studiert seit dem Wintersemester 2010/11 an der Medizinischen Universität Wien das Diplomstudium Humanmedizin. Seit 15.03.2011 ist der BF als Teilzeitkraft beim Verein XXXX in Wien geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus ist der BF seit dem Sommersemester 2012 an der Medizinischen Universität Wien als Tutor bzw. als Demonstrator teilzeitbeschäftigt.

1.2. Am 05.11.2013 beantragte der BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am 14.11.2013 in der Stipendienstelle Wien eingelangt. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile des BF deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 300734201, vom 21.11.2013, wurde der Antrag abgewiesen. Der BF falle nicht in den Anwendungsbereich des § 4 StudFG und sei somit österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt.

1.4. Gegen die Abweisung erhob der BF am 02.12.2013 Vorstellung und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Er übe in Österreich zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus und sei im Lichte der EuGH-Judikatur gleichgestellt.

5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 306866301, vom 16.01.2014 wurde eine Vorstellungsvorentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antrag vom 14.11.2013 (Einlangen) abgewiesen wurde. Der BF habe vorgebracht, in Österreich Teilzeit zu arbeiten, doch müsse er für eine Gleichstellung aufgrund eigener Arbeitnehmereigenschaft mindestens fünf Jahre in Österreich leben bzw. in einem bestimmten Ausmaß vor Studienbeginn gearbeitet haben.

6. Per Schreiben vom 23.01.2014 beantragte der BF im Wege seiner Vertretung, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Erneut wurde im Schreiben der Standpunkt vertreten, dass der BF als Wanderarbeitnehmer im Sinne des Unionsrechtes zu werten sei.

7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 28.03.2014, Zl. 309903101, dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und den Bescheid vom "25."11.2013 (gemeint wohl: 21.11.2013) bestätigt. Begründet wird die Entscheidung zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der BF habe zuerst das Studium aufgenommen und erst nach diesem Zeitpunkt zu arbeiten begonnen, damit seien die in der EuGH-Judikatur - zitiert wird im gegenständlichen Bescheid das EuGH-Urteil C46/12 vom 21.02.2013 - genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:, da die genannte Entscheidung in Rz 52 das Wort "daneben" verwende ("...in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht...").

Der Bescheid des Senats wurde durch persönliche Übernahme der Vertretung der BF am 14.04.2014 zugestellt.

8. Gegen den Senatsbescheid legte die BF mit Schriftsatz vom 09.05.2014 Beschwerde ein und begründete diese unter Zitierung einschlägiger EuGH-Judikatur und europarechtlicher Literatur zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der BF sei seit 15.03.2011 beim XXXX in Wien teilzeitbeschäftigt gewesen; weiters stehe der BF seit dem Sommersemester 2012 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis an der Medizinischen Universität Wien als Tutor bzw. Demonstrator. Dem BF sei ein Zeitraum der Arbeitssuche zuzubilligen, im Lichte der - von der BF zitierten - EuGH-Judikatur sei der BF eindeutig als Wanderarbeitnehmer zu qualifizieren; selbst wenn man nicht davon ausgehe, so verstoße der angefochtene Bescheid gegen das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat fristgerecht Studienbeihilfe im Wintersemester 2013/14 beantragt und die Antragsunterlagen vollständig vorgelegt.

Der BF ist seit WS 2011/12 an der Medizinischen Universität Wien für das Diplomstudium Medizin zugelassen.

Der BF ist seit dem 15.03.2011 in Wien beim XXXX teilzeitbeschäftigt. Das Beschäftigungsausmaß betrug im Kalenderjahr 2013 200 Stunden (für das gesamte Jahr) und im Kalenderjahr 2014 (bis 30.04.2014) 90 Stunden. Das Bruttogehalt beträgt € 8,7 pro Stunde. Darüber hinaus ist der BF seit dem Sommersemester 2012 an der Medizinischen Universität Wien als Tutor bzw. Demonstrator teilzeitbeschäftigt und bezog zum Antragszeitpunkt (Nov. 2013) ein monatliches Entgelt in Höhe von 368,56 Euro.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten Studienbeihilfenaktes getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) (Stattgebung der Beschwerde):

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 79/2013 kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

3.2. Gemäß § 2 StudFG gilt

§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:

1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und

2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).

Gemäß § 4 StudFG gilt

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.

(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der VO (EU) 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gilt:

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

(...)

3.3. Das vom Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, zitierte Urteil des EuGH vom 21.02.2013, C-46/12, hat als Sachverhalt zu Grunde, dass ein nicht-dänischer Unionsbürger im März 2009 die Zulassung zu einem Wirtschaftsstudium an der Copenhagen Business School beantragt und dieses Studium mit September 2009 aufgenommen hatte. Der Unionsbürger reiste im Juni 2009 nach Dänemark ein, arbeitete zunächst einige Wochen Vollzeit und ab Studienbeginn Teilzeit. Das dänische "Amt für Hochschulbildung und Ausbildungsförderung" wies den im August 2009 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben; der zuständige "Beschwerdeausschuss" legte dem EuGH sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob jemand, der aus dem Motiv der Ausbildung eingereist sei, gleichzeitig auch als Arbeitnehmer, der Anspruch auf Ausbildungsförderung habe, qualifiziert werden könne bzw. ob diese Person von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen werden könne.

3.4. In der genannten Entscheidung hielt der EuGH zusammengefasst und sinngemäß folgende Aspekte fest:

3.4.1. Die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer hängt nicht von den Absichten und Zielen eines Unionsbürgers zum Zeitpunkt der Einreise in den Aufnahmemitgliedsstaat ab, solange der Unionsbürger dort nur eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will. Im Falle der Qualifikation als Arbeitnehmer sind die Absichten, die den Arbeitnehmer veranlasst haben, im betreffenden Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, belanglos (Rz 47).

3.4.2. Bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, müssen objektive Kriterien herangezogen und die einzelfallbezogenen Umstände in ihrer Gesamtheit beurteilt werden (Rz 43).

3.4.3. Die beschränkte Höhe der Vergütung oder eine eingeschränkte Wochenarbeitszeit schließen nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" iSd Art 45 AEUV anerkannt wird (Rz 41), allerdings ist für die Qualifizierung als "Arbeitnehmer" erforderlich, dass eine Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt (Rz 42).

3.4.4. Wird einer Person, die als Wanderarbeiter zu qualifizieren ist (diesbezüglich hielt der EuGH fest, dass diese Prüfung vom vorlegenden Beschwerdeausschuss in weiterer Folge noch durchgeführt werden müsse), keine Ausbildungsförderung gewährt, so verletzt diese Weigerung den Anspruch auf Gleichbehandlung, den dieser Unionsbürger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer genießt (Rz 48).

3.5. Im konkreten Beschwerdefall wies der Beschwerdeführer nach, seit 15.03.2011 durchgehend als Teilzeitkraft in Österreich beschäftigt zu sein (seit Sommersemester 2012 steht der BF in zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen), zum Zeitpunkt der Antragstellung (Nov 2013) verdiente der BF insgesamt € 455,56 (sowie eine in diesem Monat einmalig ausgezahlte freiwillige Prämie in Höhe von € 200,-).

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zweieinhalb Jahre lang beim selben Arbeitgeber sowie eineinhalb Jahre zusätzlich bei einem zweiten Arbeitgeber beschäftigt war und das zusammengerechnete Einkommen ab März 2012 größtenteils über der Geringfügigkeitsgrenze (für 2013: € 386,80) lag, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder ein Grund zur Annahme, die beiden Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers nicht als "tatsächliche und echte" Tätigkeit im Sinne der genannten Entscheidung zu werten, noch ein Grund dafür, die Tätigkeit als "vollständig untergeordnet und unwesentlich" zu qualifizieren, wenngleich ausdrücklich festgehalten wird, dass sich letzteres erst durch das zweite Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers an der Medizinischen Universität Wien ergibt.

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht leitet im Gegensatz zur belangten Behörde aus der genannten EuGH-Entscheidung vom 21.02.2013, C-46/12, nicht ab, dass ein früherer Studienbeginn zum Nichtentstehen der unionsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft im Falle einer späteren Arbeitsaufnahme führt (Anm.: die belangte Behörde leitete dies aus dem in Rz 53 verwendeten Wort "daneben" ab: "...in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht..."). Im Gegenteil: aus der genannten Entscheidung geht eindeutig hervor, dass es für die Qualifikation als unionsrechtlicher "(Wander‑)Arbeitnehmer" lediglich einer tatsächlichen und echten Tätigkeit bedarf, während etwaige ursprüngliche Absichten und Ziele des Unionsbürgers diesbezüglich nicht berücksichtigt werden dürfen. Somit schließt im konkreten Beschwerdefall der frühere Studienbeginn der Beschwerdeführers nicht seine Qualifikation als unionsrechtlicher "(Wander‑)Arbeitnehmer" aus.

3.7. Somit fällt der Beschwerdeführer unter die in § 2 Z 1 StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer.

3.8. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sowie - gegebenenfalls - über die Höhe der Studienbeihilfe abgesprochen hat, war der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3.9. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der obzitierten EuGH-Entscheidung fehlt es im Sinne des Wortlautes des Art 133 Abs 4 B-VG an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine unionsrechtliche Qualifikation als "(Wander‑)Arbeitnehmer" im Falle eines dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme vorangehenden Studienbeginns gegeben ist.

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