Normen
ORF-G 2001 §31 Abs10;
ORF-G 2001 §31 Abs10;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts gemäß § 31 ORF-G nur dann vorliege, wenn eine betriebsbereite Rundfunkanlage vorhanden sei, mit der der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sei (Hinweis auf VwGH vom 4. September 2008, 2008/17/0059, und vom 15. September 2011, 2009/17/0016). Das Fernsehgerät der Revisionswerberin stelle keine solche Rundfunkempfangsanlage dar, weil die für den Empfang des ORF-Programms notwendige DVB-T-Buchse vom Ehemann der Revisionswerberin mechanisch zerstört worden sei. Aufgrund der vollständigen Zerstörung der Buchse könnte der Empfang nur durch die Anschaffung eines neuen Fernsehgeräts bewerkstelligt werden. Dies überstiege jedoch jedenfalls den dem Rundfunkteilnehmer zumutbaren Aufwand (Hinweis auf die Erläuterungen zum Initiativantrag 1759/A, 24. GP, die die Anschaffung eines DVB-Tuners zum Preis von unter 30 EUR als zumutbaren Aufwand nennen). Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könne, bestehe keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes.
5 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
6 Unstrittig verfügt die Revisionswerberin am hier in Rede stehenden Standort über ein Fernsehgerät samt Satellitenantenne zum Empfang von "vor allem ausländischen Programmen". Damit betreibt sie - entgegen dem Revisionsvorbringen - am Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung und ist Rundfunkteilnehmerin iSd § 31 Abs. 10 ORF-G iVm § 2 Abs. 1 RGG (vgl. etwa das auch in der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, 2009/17/0016, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. November 2014, Ro 2014/15/0040, zur auch im gegenständlichen Revisionsfall geltenden Rechtslage ausgesprochen, dass das Programmentgelt entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den bei der Interpretation berücksichtigten Erläuterungen des Initiativantrages) - anders als nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr. 126/2011, die in den von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnissen der Beurteilung zugrunde zu legen war - keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet (vgl. VwGH vom 27. November 2014, Ro 2014/15/0040, mwN). Diese Versorgung liegt im gegenständlichen Revisionsfall - unabhängig von der Beschädigung einer Buchse - unstrittig vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach im angefochtenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
8 Dass der Anschluss eines DVB-T Empfangsgerätes am Fernseher der Revisionswerberin technisch überhaupt nicht mehr möglich ist, wurde im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
9 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017
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