BVwG W110 2006348-2

BVwGW110 2006348-210.2.2015

AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs10
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs10
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2006348.2.00

 

Spruch:

W110 2006348-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerde der XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom 28.08.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz iVm § 31 ORF-Gesetz sowie gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Verwaltungsakt zufolge fand am 14.11.2012 eine Nachschau eines Außendienst-Mitarbeiters der nunmehr belangten Behörde im Haushalt der Beschwerdeführerin statt, deren Ehemann im Hinblick auf eine allfällige Rundfunkgebührenpflicht auf entsprechende Nachfrage bekannt gab, dass er und seine Ehefrau zwar über ein Fernsehgerät verfügen, jedoch keine Sendungen des Österreichischen Rundfunks konsumieren und daher auch keine Gebühren entrichten würden.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2012 ersuchte die belangte Behörde mittels Formular die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, welche Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio oder Fernsehen) in ihrem Haushalt in welcher Form (analog terrestrisch oder digital terrestrisch, per Satellit analog oder digital etc.) betrieben würden. Mit E-Mail vom 28.12.2012 bemängelte der Ehemann der Beschwerdeführerin die zwischenzeitlich erfolgte Gebührenvorschreibung der belangten Behörde insofern, als seiner Ansicht nach fälschlicherweise ein Programmentgelt (zusätzlich zur Gebühr für die Radioempfangseinrichtung) vorgeschrieben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2013 legte die belangte Behörde ihre Ansicht von der Rechtslage gegenüber der Beschwerdeführerin dar, hob hervor, dass bei terrestrischer Versorgung eines Standortes mit ORF-Fernsehprogrammen das Programmentgelt zu entrichten sei, und betonte, dass die Beschwerdeführerin wegen des Betriebs einer Fernsehempfangseinrichtung rundfunkgebührenpflichtig sei. Unter einem übermittelte die Behörde neuerlich ein Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, in dem mittels Formular um Auskunft ersucht wurde, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort in welcher Form betrieben werden.

In einem mit 11.02.2013 datierten und mit dem Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes am Briefkopf versehenen Schreiben, das vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde, wurde folgendermaßen Stellung genommen:

"... möchte ich sie darauf hinweisen, dass ich zwar im Besitz einer Fernsehempfangseinrichtung bin, allerdings ist diese nicht geeignet analoge oder terrestrische Programme des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu empfangen.

Es ist zwar richtig, dass ich in einem für ORF-Programme terrestrisch versorgten Gebiet wohne und das[s] seit dem 1.1.2012 eine Gesetzesänderung dahingehend in Kraft getreten ist, allerdings betrifft diese Gesetzesänderung nur Betreiber mit empfangsfähigen Geräten."

Mit Schriftsatz vom 13.05.2013 erklärte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde abgelehnt werde. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, Gebühren zu zahlen, und werde eine Vorschreibung "über alle Instanzen" bekämpfen. Es werde um Mitteilung ersucht, ob die belangte Behörde "wirklich Wert darauf" lege, "hier einen ‚Präzedenzfall' zu schaffen" oder ob nicht die behauptete Forderung kurzerhand ausgebucht und die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 10.6.2013 legte die belangte Behörde gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihren Rechtsstandpunkt unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz dar.

Mit Schriftsatz vom 25.6.2013 vertrat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Auffassung, dass den erwähnten erläuternden Bemerkungen zum Initiativ-Antrag keine rechtsverbindliche Wirkung zukomme und man zur Durchsetzung der eigenen Rechtsauffassung allenfalls alle Instanzen in Anspruch nehmen werde, weshalb um Übermittlung eines Bescheids zwecks Rechtsmittelerhebung ersucht werde.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2013 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 25.6.2013 die belangte Behörde um Bescheidausstellung zu seinen Handen sowie ferner, seine Mandantin "nicht weiter zu belästigen".

2. Im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens ging die belangte Behörde in ihrem Vorhalt vom 21.11.2013 unter neuerlicher Bezugnahme auf die Rechtslage davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt über einen "Satellitenempfangsantenne" verfüge und analoge Radioempfangsgeräte betreibe. Die messtechnischen Überprüfungen hätten ergeben, dass der Standort der Beschwerdeführerin mit den digital-terrestrischen Programmen des ORF versorgt sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe ersucht, welche Rundfunkempfangsanlagen konkret betrieben und welche Programme empfangen werden.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 teilte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit, dass ihr Fernsehgerät über eine integrierte DVB-T-Anschlussbuchse verfügt habe, welche jedoch mechanisch entfernt worden sei, wodurch der DVB-T unwiderruflich unbrauchbar gemacht worden sei. Mit diesem Gerät könnten ORF-Programme nicht konsumiert werden. Vielmehr werde das Fernsehgerät über eine Satelliten-Antenne betrieben. Es würden lediglich im Radio ORF-Programme in geringem Ausmaß konsumiert. Deswegen werde um Einstellung des Ermittlungsverfahrens (in Bezug auf die Gebührenpflicht für Fernsehempfangseinrichtungen) ersucht.

3. Eine am 26.03.2014 beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingegangene Säumnisbeschwerde wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welche den Schriftsatz zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterleitete.

Der Verwaltungsakt enthält einen Messbericht vom 05.05.2014 über den Empfang von ORF-Programmen am Standort der Beschwerdeführerin.

4. Mit Bescheid vom 11.06.2014 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz iVm § 31 ORF-Gesetz und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung für Radio und Fernsehen am (näher bezeichneten) Standort der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.07.2014 in Höhe von insgesamt € 313,34 vor. Begründend stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges fest, dass gemäß den durchgeführten Messverfahren der gemeldete Standort der Beschwerdeführerin mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks (digital-)terrestrisch versorgt und an diesem der Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Ebenso habe - so die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung vorgreifend - die Einschau in eine Messkarte der ORS Österreichischer Rundfunksender GmbH & Co KG ergeben, dass der Standort mit digital-terrestrischen (DVB-T) Programmen des ORF versorgt und ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Ein Mitarbeiter der ORS Österreichischer Rundfunksender GmbH & Co KG habe am 05.05.2014 am Standort - vor dem Haus der Beschwerdeführerin - Messungen vorgenommen, die ergeben hätten, dass am Standort alle Programme des ORF digital-terrestrisch mittels Zimmerantenne in Bild und Ton empfangbar seien. Eine ORF-Digital-SAT-Karte sei am gemeldeten Standort nicht registriert. Derzeit werde eine SAT-Schüssel betrieben.

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Feststellungen zum Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen und einer SAT-Schüssel auf das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass der Standort der Beschwerdeführerin mit den Programmen des ORF digital-terrestrisch versorgt und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, ergebe sich aus der von der ORS vor Ort durchgeführten Messung, was vom Rundfunkteilnehmer auch nicht bestritten worden sei.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde unter Berufung auf die Begründung des Initiativ-Antrages zur letzten Novellierung des § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz den Standpunkt, dass für die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes maßgeblich sei, ob der Standort des Rundfunkteilnehmers mit den ORF-Programmen terrestrisch-analog oder digital im Format DVB-T versorgt werde, was im gegenständlichen Fall zu bejahen sei. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiere". Den Erwägungen des Gesetzgebers zufolge sei zumutbar, eine DVB-T-Box zu erwerben oder allenfalls auch bestehende Antennen-Anlagen zu modifizieren, um die ORF-Programme wahrnehmbar zu machen. Dafür, dass im vorliegenden Fall die Herstellung eines Empfangs der ORF-Programme nur durch Maßnahmen, die über diesen Umfang hinausgehen, realisiert werden könnte, habe sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Weiters legte die belangte Behörde dar, wie sich der im Spruch genannte Gesamtbetrag zusammensetze, nämlich aus dem Programmentgelt gemäß § 31 ORF-Gesetz, aus der Rundfunkgebühr für Radio, aus der Rundfunkgebühr für Fernsehen und aus dem Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin erneut betonte, über ein Fernsehgerät in ihrem Wohnzimmer zu verfügen, nicht jedoch über eine Zimmer-Antenne. Die im Fernsehgerät integrierte DVB-T-Anschlussbuchse sei mechanisch "unwiderbringlich" entfernt worden. Das Fernsehgerät "diene den Kindern zur Benützung von Spielkonsolen und dem Satelliten-Empfang von - vor allem ausländischen - Programmen". Abgesehen von einem analogen Radio-Gerät verfüge sie über keine Rundfunkempfangseinrichtungen, welche Programme des ORF empfangen könnten. Ob ihr Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks terrestrisch versorgt werde oder nicht, müsse - "mangels geeigneter Rundfunkempfangseinrichtung" - offen bleiben.

Als Beweismittel beantragte die Beschwerdeführerin die "Einvernahme der Beschuldigten", die Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes, einen Augenschein betreffend "TV-Samsung UE 46D6500" und ein "einzuholendes rundfunktechnisches Sachverständigen-Gutachten". Ferner wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu abzuändern, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder (ebenfalls in eventu) den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen; jedenfalls seien "gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatz-Verordnung 2008" der Beschwerdeführerin die durch das Verfahren entstandenen Kosten "im gesetzlichen Ausmaß" zu Handen des Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

In ihren Beschwerdegründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass seit Jänner 2008 der Empfang von ORF-Fernsehprogrammen nur mehr dann möglich sei, wenn entsprechende Empfangsmodule, etwa eine DVB-T-Box oder ein digitaltaugliches Fernsehgerät, vorhanden seien. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss VfSlg. 16.321/2001 die Entstehung einer Gebührenschuld im gegenständlichen Zusammenhang allein vom unmittelbaren Empfangs des Fernsehprogramms des ORF abhängig gemacht. Ein Programm-Entgelt nach dem ORF-Gesetz sei bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, 2008/17/0059, vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Zahlung eines Programmentgelts gemäß dem ORF-Gesetz unter Verweis auf das Rundfunkgebührengesetz für eine betriebsbereite Rundfunk-Empfangsanlage nur dann zu entrichten sei, wenn mit dieser Anlage die Programme des ORF empfangen werden könnten, was jedoch an ihrem Standort nicht gegeben sei. An ihrem Standort befinde sich nämlich keine Rundfunkempfangseinrichtung, welche die Darbietung iSd Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks unmittelbar "optisch und/oder akkustisch wahrnehmbar" machen. Mangels Vorhandenseins einer Rundfunkempfangseinrichtung gebe es im Gebäude - abgesehen von einem analogen Radiogerät - kein Gerät, welches betrieben werde bzw. bei dem eine Betriebsbereitschaft bestehe. Auch sei eine Zimmerantenne nicht vorhanden. Dass eine DVB-T-Box um € 30,-- erworben werden könnte, sei unbeachtlich, zumal es lediglich darauf ankomme, ob eine betriebsbereite Rundfunksempfangsanlage Programme des ORF empfangen könne oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Standort mit Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz (digital)terrestrisch versorgt und der Empfang mittels Zimmerantenne möglich ist. Die Beschwerdeführerin verfügt neben einem Radiogerät über ein Fernsehgerät, welches eine integrierte DVB-T-Anschlussbuchse enthalten hat, die mechanisch entfernt wurde, womit der DVB-T-Anschluss unwiderruflich unbrauchbar gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Satelliten-Anlage.

2. Beweiswürdigend ist - was das im Haushalt der Beschwerdeführerin befindliche Fernsehgerät und die Entfernung der DVB-T-Anschlussbuchse anbelangt - auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verweisen, welches als solches glaubwürdig erscheint. Die Feststellung, wonach der Standort der Beschwerdeführerin mit den Programmen des österreichischen Rundfunks (digital-terrestrisch) versorgt und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, gründet auf der von der ORS Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG vor Ort durchgeführten Messung, auf die sich bereits die belangte Behörde in unbedenklicher Weise gestützt hat. Der im Verwaltungsakt befindliche Messbericht ist als schlüssig und nachvollziehbar zu werten und insgesamt nicht zu beanstanden (AS 45 ff.).

Von der Einholung eines rundfunktechnischen Sachverständigen-Gutachtens, wie dies von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt wurde, konnte aus folgenden Erwägungen Abstand genommen werden: Die Beschwerdeführerin hat das Ergebnis des Messberichts zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkret bestritten. Im Schriftsatz vom 11.02.2013, welcher vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde, wurde ausdrücklich eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin "in einem für ORF-Programme terrestrisch versorgten Gebiet wohne" (AS 16). Dem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Vorhalt vom 10.06.2013, wonach die digital-terrestrische Versorgung für den Standort der Beschwerdeführerin vorliege (AS 20), trat die - überdies anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin nicht einmal andeutungsweise entgegen (AS 22 ff.). Auch in der intensiv geführten Korrespondenz mit der belangten Behörde wurde diese Frage von der Beschwerdeführerin nie aufgeworfen. In der Beschwerde wurde den Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls überhaupt nicht konkret entgegen getreten (und insbesondere auch nicht dem Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin die digital-terrestrische Versorgung nicht bestritten habe [AS 68]). Auch aus dem sonstigen Akteninhalt lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen, der die digital-terrestrische Versorgung am Standort der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen ließe. Vor diesem Hintergrund vermag die bloße Bemerkung in der Beschwerde, dass die Frage der Versorgung des Standortes mit ORF-Programmen "offen bleiben" müsse, die behördlichen Ermittlungen zum Sachverhalt nicht als unvollständig oder ergänzungsbedürftig erscheinen zu lassen. Bei näherer Betrachtung des Parteienvorbringens ist zu konstatieren, dass letztlich ausschließlich die Rechtsfrage der Gebührenpflicht eines Fernsehgerätes ohne DVB-T-Anschlussbuchse oder einer Zimmer-Antenne sowie die "rechtsverbindliche" Wirkung der Begründung des Initiativ-Antrages (siehe AS 22) Thema des Verfahrens war. Dass die digital-terrestrische Versorgung des Standortes der Beschwerdeführerin in klärungsbedürftiger Weise in Frage gestellt wäre, kann nicht ernsthaft gesagt werden, weshalb der Sachverhalt in dieser Hinsicht als geklärt erachtet werden kann.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3 Gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10.07.1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 RGG lauten folgendermaßen:

"§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen iSd Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akkustisch wahrnehmbar machen.

...

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."

Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-Gesetz, BGBl. 379/1984 idF BGBl. I 126/2011 (im Folgenden: ORF-G), ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Abs. 10 des § 31 lautet:

"(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Verpflichtung des Programmentgeltes, sowie die Befreiung dieser Pflicht richten sich nach der Befreiung für den Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

3.4 Die Beschwerdeführerin begründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit ihrer Rechtsansicht, dass sie mangels Verfügung über eine entsprechende Fernsehempfangseinrichtung nicht gebührenpflichtig iSd ORF-G und RGG sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

3.4.1 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.807/2006 davon aus, dass die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 RGG eine Form der (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit ORF-Programme oder ausschließlich Programme privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie unabhängig von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes. Daher sei für die Entstehung der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nichtwahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich. Dem - vom Beschwerdeführer zitierten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, 2008/17/0059, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer jenes Verfahrens an seinem Standort zwar mit digital-terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wurde, er jedoch über eine Gerätekonstellation verfügte, die einen Empfang dieser Signale nur mit einem entsprechenden Empfangsmodul, etwa einer DVB-T-Set-Top-Box oder einem digitaltauglichen Fernsehgerät, ermöglichte, die der Beschwerdeführer jedoch nicht besaß. Nach damaliger Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Programmentgelt nach dem ORF-G nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten sei und eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliege, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen könne, was nach dem beschriebenen Sachverhalt jedoch nicht gegeben gewesen sei.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, 2009/17/0016, bekräftigt hatte, wurde (wenige Wochen später) der entscheidungswesentliche § 31 Abs. 10 ORF-G geändert, indem am Ende des ersten Satzes eine Wortfolge hinzugefügt wurde, sodass § 31 Abs. 10 ORF-G die aktuell geltende Fassung erhielt. Die eingefügte Wortfolge (", jedenfalls aber dann, wenn ...") sollte sicher stellen, dass entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Programmentgeltpflicht bereits dann bestehen sollte, wenn der Rundfunkteilnehmer terrestrisch versorgt wird. In der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zitierten) Begründung zum Initiativantrag 1759/A, XXVII. GP 2 heißt es dazu:

"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). ...

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. ...

Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut und den Erläuterungen des Initiativantrages folgerte auch der Verwaltungsgerichtshof im (soweit ersichtlich) ersten Erkenntnis zur aktuellen Fassung des § 31 Abs. 10 ORF-G, dass nach der nunmehrigen Rechtslage das Programmentgelt - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen gewesen sei - keine Gegenleistung (mehr) für den Empfang, sondern für die Bereitstellung der Programme des ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen, darstelle (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040). Damit sei der Gesetzgeber - so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.11.2014 weiter - zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurückgekehrt, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet.

3.4.2 Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt bzw. betriebsbereit hält, was im Beschwerdefall unstrittig der Fall ist: Bei dem in Rede stehenden Fernsehgerät der Beschwerdeführerin handelt es sich auch dann um eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd RGG, wenn sie nicht über jene technischen Einrichtungen verfügt bzw. mit solchen in Funktion gebracht wird, die einen Empfang der ORF-Programme (terrestrisch) ermöglichen. Somit ist die Beschwerdeführerin Rundfunkteilnehmerin im Sinne des RGG. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, über eine die ORF-Programme akkustisch/optisch wahrnehmbare Fernsehempfangseinrichtung zu verfügen, scheint diese Ansicht auf der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur alten Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 126/2011 zu gründen, da maßgeblich ist, dass der Empfang der ORF-Programme mit der in Rede stehenden Fernsehempfangseinrichtung mittels entsprechender (zumutbarer) Maßnahmen der Beschwerdeführerin - wie dies in der Begründung des Initiativantrages ausgeführt wird - gewährleistet werden kann. Dass - wie die Beschwerdeführerin meinte - den Gesetzesmaterialien keine "rechtsverbindliche Wirkung" zukomme, kann insofern nicht gefolgt werden, als zwar bei klarem Gesetzeswortlaut allfällige (insb. im Widerspruch zum Normtext stehende) Erläuterungen unbeachtlich sein mögen (vgl. z.B. VwGH 24.09.2003, 99/13/0231), im Fall der erforderlichen Gesetzesauslegung jedoch durchaus - wie auch im vorliegenden Fall - von Bedeutung sind (vgl. VwSlg. 15920 A/2002; 16603 A/2005).

Da den Feststellungen zufolge am Standort der Beschwerdeführerin eine (digital-terrestrische) Versorgung mit den Programmen des ORF besteht, ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt, die eine Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts auslöst. Dass bei der Beschwerdeführerin ein Empfang der ORF-Programme nur durch Maßnahmen, die über das in der Begründung des Initiativantrages umschriebene finanzielle Ausmaß hinausgingen, realisiert werden könnte, ist nicht hervorgekommen (und wurde selbst in der Beschwerde nicht behauptet).

3.4.3 Angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Zahlung des Programmentgeltes (vgl. etwa VfSlg. 17.807/2006; VwGH vom 18.09.2013, B 801/2013), hegt das Bundesverwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 31 Abs. 10 ORF-G (idF BGBl. I 126/2011).

3.5 Was die Gebührenpflicht nach dem RGG anbelangt, sei (nochmals) auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2011, 2009/17/0016, verwiesen, wonach eine (die Gebührenpflicht auslösende) Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs. 1 RGG vorliege, wenn ein technisches Gerät die in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks genannten Darbietungen unmittelbar optisch bzw. akkustisch wahrnehmbar macht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des ORF handelt. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch im Hinblick auf die Rundfunkgebühr nach dem RGG von einer Abgabenpflicht im vorliegenden Fall ausgegangen ist.

3.6 Was die Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages betrifft, enthält die Beschwerde dazu kein Vorbringen, weshalb sich in Anbetracht des § 27 VwGVG eine weitere Erörterung der Abgabenpflicht in diesem Zusammenhang erübrigt, da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde ergeben haben.

4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12.11.2002, Zahl:

28.394/95, Döry gegen Schweden; vom 08.02.2005, 55.853/00, Miller gegen Schweden).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Rechtsmittel substantiiert bekämpft wird oder der Beschwerdeinstanz ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. z.B. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533 zur alten Rechtslage; zur aktuellen Rechtslage vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben: Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt; die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die behördlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde weder konkret, noch substantiiert bestritten (siehe dazu auch oben 2.), sodass im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden war.

5. Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Kostenersatzes betrifft, war dem Antrag nicht stattzugeben, da das VwGVG keinen Kostenersatz vorsieht, die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die ihnen erwachsenen Kosten gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 AVG grundsätzlich selbst zu tragen haben (Fister, Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013/122; ders, Kostentragung im öffentlichen Recht de lege lata et ferenda, JBl 2011, 560), und die in der Beschwerde geltend gemachte Anspruchsgrundlage der §§ 47 ff VwGG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz keine Anwendung findet.

Die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Was die Frage der Gebührenpflicht nach dem RGG anbelangt, ist auf die auch ständige Rechtsprechung, die auch nicht uneinheitlich erscheint, zu verweisen (VwGH vom 15.09.2011, 2009/17/0016; 04.09.2008, 2008/17/0059). Was die Anwendung des § 31 Abs. 10 ORF-G in der aktuellen Fassung (oder auch die Frage des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) anbelangt, erscheint die Gesetzeslage insgesamt klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), und es liegt außerdem mittlerweile ebenfalls höchstgerichtliche Judikatur vor (siehe VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040-3).

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