Der Grundsatz des § 74 Abs 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, führt in modernen verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht selten zu unbilligen Ergebnissen. Desgleichen haften den Regelungen über den Ersatz von Kosten verfassungsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren Defizite an. Ausgehend von diesem Befund untersucht der Beitrag die Leistungsfähigkeit der geltenden Kostentragungsregelungen, zeigt Spannungsverhältnisse zu verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben und Reformbedarf auf und mündet schließlich in den Vorschlag einer Neukonzeption des Kostentragungssystems im öffentlichen Recht.