Dritter Unterabschnitt
Arbeit Arbeitspflicht
§ 44.
(1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028203
alte Dokumentnummer
N2196923586S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)