vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Dritter Unterabschnitt

Arbeit Arbeitspflicht

§ 44.

(1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.

(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028203

alte Dokumentnummer

N2196923586S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)