B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2138871.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 1071711610-150582465, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 29.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Spielfeld gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX im Irak im Government XXXX geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 02.05.2015 legal im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er im Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt und von dort mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jahr 2012 bei einem Bombenanschlag getötet worden. In der Folge wären er und zwei Brüder von einer Miliz bedroht worden. Er habe sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen. Sein Bruder Nabil habe sich auch nach Österreich begeben und halte sich derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg auf.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen.
Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, nach dem Todes des Vaters habe die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq verlangt, dass zwei von fünf Brüdern seiner Familie mit ihnen kämpfen sollten. Er habe abgelehnt. In der Folge hätten Kämpfer der Miliz mit einem seiner Brüder gesprochen und diesem gedroht, sie zu enthaupten, falls sie dem Ansinnen der Miliz nicht Folge leisten würden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin versteckt. Kämpfer von Asa’ib Ahl al-Haqq hätten allerdings einem Bruder auf der Straße aufgelauert und diesen mit einem Säbel attackiert und verletzt. Dieser Bruder befinde sich bereits in Österreich. Der Beschwerdeführer sei ihm dann gefolgt, ein weiterer Bruder befinde sich in England und wieder ein anderer in den Vereinigen Staaten. Er habe mit der Ausreise zuwarten müssen, da er erst das Geld für die Ausreise habe ansammeln müssen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak bedroht wurde oder werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7 - 27 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Vorbringen erstattet, da zwischen den vermeintlichen Drohungen und seiner Ausreise mehr als zwei Jahre gelegen wären und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich gearbeitet habe und deshalb leicht aufgespürt hätte werden können.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.10.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 31.10.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird – soweit hier von Relevanz –ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, seinem Bruder wäre aufgrund des gleichen Vorbringens Asyl gewährt worden. Die belangte Behörde habe sich ferner nicht hinreichend mit der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid auf unzureichende länderkundliche Feststellungen gestützt.
9. Die Beschwerdevorlage langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX , betreffenden Verfahrensakt beigeschafft und in diesen Einsicht genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX im Irak geboren.
Der Beschwerdeführer stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.
2.3. Dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2016 internationaler Schutz zuerkannt.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend. Ferner wurde der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrensakt beigeschafft und in diesen Einsicht genommen.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
3.3. Die Gewährung von internationalem Schutz zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem diesbezüglichen Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.
Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 03.09.2002, Zl. 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0054). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 17.08.2000, Zl. 99/12/0254; 28.09.1992, Zl. 92/10/0101).
Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).
Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass sich diese mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen gar nicht auseinandersetzt, zumal sich die belangte Behörde bereits eingangs der Beweiswürdigung mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den ausreisekausalen Vorfällen und der Ausreise beschäftigt. Der belangten Behörde ist zwar insoweit zuzustimmen, als die für die Gewährung von internationalem Schutz notwendige Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400). Bei derartigen Erwägungen handelt es sich jedoch um einen Akt der rechtlichen Beurteilung und nicht der Beweiswürdigung, sodass die diesbezüglichen Erwägungen von der belangten Behörde an der falschen Stelle unternommen werden.
Die folgenden beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde betreffend den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers am Ort der vermeintlichen Bedrohung sind zwar nicht ungeeignet im Hinblick auf die zu treffende Prognose einer asylrelevanten Verfolgung im Rückkehrfall. Die belangte Behörde verabsäumt es jedoch, sich damit auseinanderzusetzen, ob der vorgebrachte ausreisekausale Vorfall dem Beschwerdeführer geglaubt wird oder nicht. In erstem Fall wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, hiezu positive Feststellungen zu treffen. In zweiterem Fall wäre eine negative Feststellung infolge unklarer Beweislage zu treffen ("non liquet") und dasjenige Tatsachenvorbringen zu bezeichnen, welches nicht festgestellt werden kann (zB "Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer versuchten Zwangsrekrutierung seitens der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq ausgesetzt war."). In der Beweiswürdigung wäre zu erläutern, aus welchen Erwägungen nicht von einer Glaubhaftmachung des Tatsachenvorbringens ausgegangen werden kann. Die getroffenen Feststellungen wirken sich entscheidend auf die rechtliche Beurteilung aus.
Im gegenständlichen Fall bleibt auch nach wiederholtem Studium der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde offen, ob diese nun das Sachvorbringen des Beschwerdeführers für wahr hält und diesem nur die Asylrelevanz abzusprechend versucht (dafür spricht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen mangelnden zeitlichen Zusammenhang zwischen den ausreisekausalen Vorfällen und der Ausreise anlastete), oder ob die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers an sich als unglaubwürdig verwirft (dafür spricht, dass isolierte Aspekte der Darlegungen des Beschwerdeführers als lebensfremd bezeichnet werden). Letztlich ist auch nicht in Zusammenschau von Feststellungen und Beweiswürdigung erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht. Dem Beschwerdeführer ist ferner beizutreten, wenn dieser die Erwägungen hinsichtlich seiner Mutter als nicht relevant beanstandet, zumal sich das Vorbringen zum Ausreisergrund nicht auf seine Mutter bezogen hat.
Ausgehend davon erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung mangelhaft, da die belangte Behörde nicht sämtliche herangezogenen Beweismittel in ihre Würdigung einbezogen hat und sich ferner auf isolierte Überlegungen stützt, die für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.
Als Grundursache dieses Mangels ist indes die Unterlassung der notwendigen Schritte zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts durch die belangte Behörde anzusehen.
4.2. Da die belangte Behörde auch notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ist die Beschwerde im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, in seinem Herkunftsstaat von Angehörigen der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq verfolgt zu werden, da er gemeinsam mit seinen Brüdern eine Rekrutierung durch diese Miliz abgelehnt habe. Die belangte Behörde erachtete das "gesamte Vorbringen" des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
§ 18 AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Die Niederschrift der Einvernahme des Asylwerbers ist ein zentrales Beweismittel im Asylverfahren. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 sieht diesbezüglich die Verpflichtung der belangten Behörde vor, den Asylwerber zumindest einmal einzuvernehmen. Fallbezogen zeichnet sich die über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 06.10.2016 zunächst durch eine Niederschrift äußerst geringen Umfang (zweieinhalb A4-Seiten Text nach Abzug der Formalia) trotz fast zweiständiger Befragung aus. Ferner erfolgten zum Fluchtvorbringen keinerlei Nachfragen, insbesondere nicht zur Rückkehrbefürchtung. Die vom Beschwerdeführer gegebene allgemeine Antwort hätte indes der Nachfrage bedurft – so sprach der Beschwerdeführer "terroristische Banden" an und meint damit (auch) jene Miliz, aufgrund deren Verhalten er den Irak verlassen haben will.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass es Aufgabe der belangten Behörde ist, eine mängelfreie und umfassende Einvernahme des Asylwerbers durchzuführen. Der Gesetzgeber hat dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit die Erfüllung der in Art. 14 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes festgehaltenen Verpflichtung auferlegt, eine persönliche Anhörung des Asylwerbers vor der Entscheidung durchzuführen. Solche persönliche Anhörungen sind ausweislich des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Das Bundesverwaltungsgericht ist – ungeachtet weitgehender Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung – ausweislich des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht in jedem Fall dazu verhalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geht der Gesetzgeber – ungeachtet der hohen Verfahrensanzahl, welcher mit einer Verlängerung der Entscheidungsfrist des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Rechnung getragen wurde – insgesamt davon aus, dass eine sorgfältige Befragung des Asylwerbers bereits beim Bundesamt erfolgt und nicht an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden sollen. Bei einer nur kursorischen Befragung des Asylwerbers wie im gegenständlichen Fall besteht indes der Eindruck, dass seitens der belangten Behörde in Anbetracht des ohnehin möglichen Rechtsmittelverfahrens von einer ausführlichen Befragung Abstand genommen wurden. Bei einem solchen Ergebnis gebietet sich indes der Schluss, dass notwendigen Ermittlungen unterlassen wurden, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, was letzteres jedoch zur Zurückverweisung der Rechtssache berechtigt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich insbesondere eine nähere Befragung zur Rückkehrbefürchtung sowie zu der Zeit zwischen dem ausreisekausalen Vorfall und der Ausreise als unabdingbar. Die belangte Behörde verweist nämlich zwar zutreffend darauf, dass ein mangelnder zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Grund für die Ausreise und der Ausreise selbst gegen die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht. Jedoch besteht der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes auch bei länger zurückliegenden Ereignissen nach der Rechtsprechung dann, wenn sich der Beschwerdeführer während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität (etwa durch Verwendung von gefälschten Dokumenten wie im hier vorliegenden Fall) der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Der Beschwerdeführer hat derartiges in dem Raum gestellt, es wäre an der Behörde gelegen gewesen, durch Nachfrage die weiteren diesbezüglichen Umstände des Versteckthaltens bzw. der Erwerbstätigkeit zu beleuchten und das diesbezüglichen Vorbringen im Anschluss der Beweiswürdigung zu Unterzeihen. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung wäre zu klären, weshalb der Beschwerdeführer auch Jahre nach dem ausreisekausalen Vorfall Verfolgung durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq fürchtet. Der Anspruch auf Asylgewährung setzt nämlich nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor – zukünftiger – Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe begründet ist (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0604 mwN).
Die Einvernahme des Beschwerdeführers ist zumindest insoweit mangelhaft geblieben und wird im fortgesetzten Verfahren entsprechend zu ergänzen sein.
4.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN).
Auch ein solcher Fehler ist der belangten Behörde unterlaufen. Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Einvernahme und schon bei der Erstbefragung in Kenntnis darüber, dass sich sein Bruder im Bundesgebiet befindet und dieser aus den gleichen Gründen internationalen Schutz begehrt.
Der belangten Behörde wäre es demnach einfach möglich gewesen, die Verfahrensakten dieser Person beizuschaffen sowie eine zeugenschaftliche Einvernahme im gegenständlichen Verfahren herbeizuführen. Dass derartiges unternommen wurde, ist indes weder anhand der Aktenlage erkennbar, noch hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf berufen.
Keiner weiteren Erörterung bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders sowie die Einsichtnahme in den diesbezüglichen Verfahrensakt der belangten Behörde geeignet ist, über den Gegenstand dieses Verfahrens – zumindest hinsichtlich einer sich aus einer allenfalls stattgefundenen versuchten Zwangsrekrutierung durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq ergebende Verfolgungsgefahr – Beweis zu liefern, und solche Einvernahmen somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen können. Der Bruder des Beschwerdeführers stützte sich in seinem Asylverfahren tatsächlich auf denselben Ausreisegrund. Bei diesem Ergebnis hätte die belangte Behörde aber gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 dieses – zusätzlich zur Aussage der Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden – präsente Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt, ohne dass ein auf Vernehmung dieser Person gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Da dies unterblieben ist, kann von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren keine Rede sein. Die Einvernahme des Genannten bzw. entsprechende Feststellungen im Hinblick auf dessen Verfahren werden somit nachzuholen sein, um ein mangelfreies Verfahren zu gewährleisten.
Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, aus welchen irrigen Erwägungen heraus geleitet die belangte Behörde einen derart naheliegenden Schritt unterlassen konnte Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die von ihr unterlassenen Ermittlungen jedenfalls nachzuholen haben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass kein Gebot besteht, den volljährigen Geschwistern denselben Schutz zuteilwerden zu lassen. Es liegt im Bereich des Möglichen, dass dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung droht, seinem Bruder hingegen schon. Eine derartige Würdigung setzt freilich entsprechende Feststellungen voraus, welche aufgrund eines mängelfreien Verfahrens zu treffen sind.
4.4. Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden ferner erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN). Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Der Beschwerdeführer hat erkennbar vorgebracht, in seinem Heimatstaat aufgrund der verweigerten Rekrutierung durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq keine Sicherheit zu finden. Diesem Vorbringen kommt im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage der Gewährung von internationalem Schutz entscheidend ist, mit welchen Reaktionen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0090 mwN), Asylrelevanz zu. Es erfordert jedenfalls die Beischaffung und Einbeziehung objektiver länderkundlicher Informationen betreffen die Vorgehensweise der namentlich vom Beschwerdeführer bezeichneten Miliz, um dem Gebot Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Behauptungen im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage nachkommen zu können.
Insbesondere sind im gegenständlichen Fall länderkundliche Feststellungen zur Rekrutierung durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq und den Folgen einer Verweigerung derselben sowie zu allfälligen Übergriffen bei einer – allenfalls auch nur unterstellten – oppositionellen politischen oder religiösen Überzeugung und zur Frage geboten, ob zutreffendenfalls staatlicher Schutz wirksam in Anspruch genommen werden kann. Derartiges kann dem angefochtenen Bescheid sowie dem vorliegenden Verfahrensakt nicht entnommen werden, sodass das erstinstanzliche Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft ist.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen in zwei zentralen Punkten, nämlich einerseits die gebotene zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders und andererseits die Einbeziehung der einschlägigen Berichtslage in das Verfahren, gänzlich unterlassen hat wobei die fehlenden Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten. Dazu tritt die mangelhafte Einvernahme des Beschwerdeführers.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich belangte Behörde zweckmäßigerweise zunächst mit dem Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, dem ausweislich der Feststellungen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Im Anschluss erscheint eine nochmalige und nunmehr detaillierte Einvernahme des Beschwerdeführers zweckmäßig, dabei ist die einschlägige Berichtslage in Bezug auf die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq sowie im Besonderen deren Rekrutierungsmethoden in Betrag zu ziehen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der herangezogenen Berichte rechtliches Gehör zu gewähren.
Im Anschluss an diese nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die kassatorische Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
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