VwGH 2013/06/0097

VwGH2013/06/009725.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des Dr. F A in G, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. April 2013, Zl. RoBau-8-1/795/3-2013, betreffend nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 6. September 2011 nahm der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Marktgemeinde die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für die bauliche Anlage auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011 vor. Er führte zusammengefasst aus, die mit einem Ferienhaus bebaute Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 19. Jänner 2007 erworben zu haben. Die Voreigentümerin V M habe das gegenständliche Gebäude selbst im Jahre 1971 gekauft und seit diesem Zeitpunkt ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt. Es stehe somit fest, dass der gegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei und weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden solle. Unter einem wurde eine Bestätigung der V M vom 26. August 2011 vorgelegt. Darin bestätigt diese, "dass sie seit dem Kauf der Liegenschaft in

EZ ... mit der Liegenschaftsadresse T ... das auf dieser

Liegenschaft befindliche Haus bis zum Verkauf im Jahre 2007, somit auch am Stichtag 31.12.1993 ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt hat".

2 Der im Devolutionsweg angerufene Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom 11. Juni 2012 dem "Antrag auf Zulässigkeit des Objektes (Anschrift) zur Verwendung als Freizeitwohnsitz" nicht statt und stellte fest, dass die Verwendung dieses Objektes gemäß § 16 Abs. 3 TROG 2011 als Freizeitwohnsitz nicht zulässig sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf der genannten Adresse die Vorbesitzerin des Objektes V M vom 25. Juli 1975 bis 10. Jänner 2006, weiters N M vom 25. Juli 1975 bis 2. Juni 2003 jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien. Laut Auskunft des Tourismusverbandes H sei für dieses Objekt lediglich in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. August 2007 eine pauschale Aufenthaltsabgabe bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe das Anwesen im Jahre 2007 von V M erworben. Mit seiner Unterschrift habe er eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz unterfertigt, dass er durch den Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffen werde. Der Beschwerdeführer habe sodann um eine baubehördliche Bewilligung für einen Um- und Zubau angesucht. Im Spruch des diesbezüglichen Baubescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Dezember 2007 laute eine Vorschreibung, dass das Gebäude (gesamtes Objekt - Altbestand, sowie der gegenständliche Zubau) nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des TROG 2006 verwendet werden dürfe. Das gesamte Gebäude habe der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses zu dienen und dürfe nicht zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholzwecken verwendet werden. Aus diesen Erhebungen und Unterlagen gehe - so der Gemeindevorstand in seiner Entscheidung weiter - eindeutig hervor, dass das verfahrensgegenständliche Objekt am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei (§ 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011).

3 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2013 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2012 als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, liege beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Als Nachweis, dass das gegenständliche Gebäude bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, habe der Beschwerdeführer nur die Bestätigung der früheren Eigentümerin V M vom 26. August 2011 vorgelegt, der zufolge sie seit dem Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft das auf dieser befindliche Haus bis zum Verkauf im Jahre 2007, somit auch am Stichtag 31. Dezember 1993, ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt habe. Entscheidungswesentlich sei im gegenständlichen Verfahren allerdings, ob das gegenständliche Objekt in seiner Gesamtheit oder gegebenenfalls Teile davon am 31. Dezember 1993 nach dem raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden seien und weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollten. Sofern der Behörde die dem Antrag angeschlossenen Beweise zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht ausreichend erschienen wären, wäre dem Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen gewesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werde.

Allerdings seien der Behörde trotz der vorangeführten Beweislastumkehr amtswegige Ermittlungen auf Grund der allgemeinen Verfahrensbestimmungen nicht verwehrt (wird näher ausgeführt). Aus der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde ergebe sich eindeutig, welche Beweise herangezogen worden seien. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensvorschrift solle gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zu Grunde gelegt werden - sogenanntes "Überraschungsverbot". Den Parteien des Verfahrens sei nicht hinsichtlich jeglicher Ermittlungsergebnisse Parteiengehör zu gewähren, sondern nur hinsichtlich jener, die der Partei nicht bekannt gewesen seien (Hinweis auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Parteiengehör erstrecke sich im Übrigen nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder zu Beweismitteln, die die Partei selbst vorgelegt oder auf die sie sich berufen habe, bestehe keine Verpflichtung zum Parteiengehör.

Was die im Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde angeführten Ermittlungsergebnisse betreffe, sei in Bezug auf die in § 45 Abs. 3 AVG normierten Verfahrensrechte eine differenzierte Beurteilung geboten, wobei hinsichtlich der Auskunft des Tourismusverbandes H sowie der melderechtlichen Ausführungen zu V M und N M keine Anhaltspunkte bestünden, dass diese dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien. Ein solcher Verfahrensfehler könne jedoch durch die mit der Vorstellung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden. Durch die Ausführungen zu diesen Beweisergebnissen in der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde habe der Beschwerdeführer die gleiche Kenntnis von diesen Beweisergebnissen erlangt, die ihm im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Unbeschadet der rechtlichen Relevanz dieser Beweise sei der Verfahrensfehler demnach geheilt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, im Zweifel sei davon auszugehen, dass ein Freizeitwohnsitz und kein Hauptwohnsitz vorliege und dass er auf Grund der Bestätigung der früheren Eigentümerin einen Rechtsanspruch auf positive Erledigung seines Antrages habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er in der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 TROG 2011 neben den Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d leg. cit. durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen habe, dass der Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei (Beweislastumkehr). Dem Antrag sei die genannte Bestätigung der V M vom 26. August 2011 beigeschlossen worden. Um in den Genuss der Wohltat nach § 17 TROG 2011 zu gelangen, bedürfe es einer nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz zum genannten Zeitpunkt. Wenn dazu in der Vorstellung vorgebracht worden sei, die Behörde hätte von der Richtigkeit dieser Bestätigung auszugehen, sei dem entgegenzuhalten, dass gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) die Behörde, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt die zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen habe, welche Tatsachen sie als erwiesen annehme (Hinweis auf VwGH 16. Oktober 2001, Zl. 99/09/0260, u.a.). Der Beschwerdeführer sei der ihm obliegenden Beweispflicht (Beweislastumkehr) nicht entsprechend nachgekommen und habe im bisherigen Verfahren - so auch im Rahmen der Vorstellung - nicht dargetan, durch welche Beweise, Beweisangebote bzw. Beweisanträge dem von ihm zu erbringenden Nachweis entsprochen worden sei bzw. entsprochen werden könnte.

4 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Das Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde gestehe im angefochtenen Bescheid zu, die Behörde habe für den Fall, dass ihr die dem Antrag angeschlossenen Beweise zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht ausreichend erscheinen sollten, dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behebung dieses Mangels aufzutragen habe. Dies habe der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde im Beschwerdefall jedoch unterlassen und dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht, dass er offensichtlich die von diesem vorgelegten Beweise als für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend erachte bzw. nicht beabsichtige, seine Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Beweise zu treffen, und habe somit dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit genommen, seine Beweise entsprechend zu ergänzen. Diese Schlussfolgerung müsse sich bereits daraus ergeben, dass durch den Umstand, dass der Bestätigung der vorherigen Eigentümerin V M offensichtlich keine Bedeutung beigemessen worden sei, die Unrichtigkeit dieser Bestätigung unterstellt worden sei. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte den Beschwerdeführer hiezu hören müssen. Diese massive Verletzung des Rechtes auf Gehör, die auch im Rahmen der Vorstellung moniert worden sei, hätte von der belangten Behörde aufgegriffen werden müssen.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen.

Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/09/0098, mwN).

7 Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde hat zwar die für seine Feststellungen maßgeblichen Erhebungen und Unterlagen aufgelistet (Meldedaten, Auskunft des Tourismusverbandes H, Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz aus dem Jahre 2007, Auszug aus dem Baubewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2007), dem Bescheid sind jedoch keine beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Voreigentümerin V M, die nicht einmal explizit angeführt wurde, fand nicht statt.

8 Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung hat sich die belangte Behörde lediglich insofern auseinandergesetzt, als sie dem Beschwerdeführer entgegenhielt, gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) habe die Behörde ohne Bindung an Beweisregeln nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt die ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei der ihm obliegenden Beweispflicht (Beweislastumkehr) nicht entsprechend nachgekommen. Welche Überlegungen dem zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich. Der im Fehlen nachprüfbarer diesbezüglicher Erwägungen zur Beweiswürdigung gelegene Begründungmangel des angefochtenen Bescheides hindert den Beschwerdeführer an der Rechtsverfolgung deswegen, weil ihm das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der Beweiswürdigung die Möglichkeit verwehrt, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung geltend zu machen. Erst recht verhindert das Fehlen einer sachbezogenen Begründung der behördlichen Beweiswürdigung die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 25. Juni 2013).

9 Da die belangte Behörde den Begründungsmangel des vor ihr angefochtenen Bescheides nicht aufgriff und ihrerseits § 60 AVG verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 25. Mai 2016

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