AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L512.1435232.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 06.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, (in weiterer Folge "Iran" genannt), reiste am 17.09.2012, von XXXX kommend, legal nach Österreich ein und stellte am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF am 15.10.2012 Folgendes vor:
Sie sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an, habe zwölf Jahre die Grundschule im Iran besucht sowie 2 Jahre in Armenien eine Ausbildung durchgeführt. Zuletzt sei sie keinem Beruf nachgegangen.
Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, sie habe noch vor dem Jahr 2010 oft an Demonstrationen gegen das iranische Regime aktiv teilgenommen. Ihr Vater hätte ebenfalls mehrmals teilgenommen und wäre vor zwei Jahren aus diesem Grund getötet worden. Der Arzt hätte ihnen gesagt, dass ihr Vater vergiftet worden wäre. Aus diesem Grund wäre der Iran kein sicheres Land. Sie sei nie von den Behörden misshandelt worden. Alle näheren Gründe würde sie bei der Befragung beim Asylamt vorbringen [Aktenseite (AS) 11 ff.)
Das Verfahren wurde mit 17.10.2012 zugelassen.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die BF am 05.03.2013 Folgendes ergänzend vor:
Sie verstehe den anwesenden Dolmetscher einwandfrei. Sie sei psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen. Ihr gehe es gut. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie depressiv geworden. Sie sei im Iran für 5 Jahre bei einem Psychiater in Behandlung gewesen. Sie habe Bluthochdruck. Sie sei auch deshalb im Iran in Behandlung gewesen. In Österreich sei sie nur wegen Hautprobleme bei Ärzten gewesen.
Sie sei nicht vorbestraft, sei in ihrem Heimatland nicht inhaftiert gewesen oder habe auch nie Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Gegen die Person der BF würden aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestehen, da sie politisch gesucht werde. Sie habe keine Gerichtsladung bekommen, aber ihr Bruder sei einmal mitgenommen und über sie befragt worden.
Zum Fluchtgrund gab die BF weiterführend an, ihr Vater, welcher Parlamentsabgeordneter und Berater von XXXX war, sei nach der Präsidentenwahl (1388) 2009 umgebracht worden. Sie sei immer von den iranischen Behörden verfolgt worden. Sie habe einmal eine SMS vom Geheimdienst erhalten, da sie mit verbotenen Organisationen im Kontakt gestanden sei. Sie habe nicht frei leben können. Sie habe die islamischen Vorschriften nicht beachten wollen. Sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden, da sie sich nicht so gekleidet habe, wie es sich gehört. Sie sei bei Demos festgenommen und geschlagen worden. Sie habe im Iran singen wollen, konnte aber nicht, da dies nicht erlaubt sei. Zudem sei sie von den Bassiji, dort wo sie wohnte, belästigt, beschimpft und geschlagen worden. Die BF habe nicht weiter in Armenien leben können, da sie von dort nach einem Gespräch mit dem iranischen Botschafter aus Angst geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde die BF festgenommen werden und ins Gefängnis kommen (AS 109 ff.).
I.2. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom 08.05.2013, Az.: 12 14.759-BAL wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Die BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
I.3. Mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand angesehen.
I.4. In Erledigung der gegen den Bescheid des BAA vom 08.05.2013, Az.: 12 14.759-BAL erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2013, Zl. E1 435.232-1/2013/9E der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
I.5. Am 05.06.2014 fand eine weiter ergänzende Einvernahme nunmehr vom zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die BF gab hierbei zusammengefasst an, ihr gehe es emotional nicht gut, sie sei gestresst und nehme auch Medikamente. Im Verfahren habe sie bisher die Wahrheit gesagt. Sie sei ohne Bekenntnis. Sie akzeptiere keine Religion. Zur iranischen Botschaft in Armenien sei sie geladen worden, da bemerkt wurde, dass die BF in Facebook gegen die Regierung aktiv sei. Es sei ihr gesagt worden, dass sie, wenn sie das weitermache, in den Iran abgeschoben werde. Deshalb habe sie ihre Aktivitäten eingestellt.
Nach Einholung von Informationen seitens der Staatendokumentation des BFA sowie nach Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in XXXX wurde die BF erneut am 08.01.2015 vor dem BFA einvernommen.
I.6. Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 06.05.2016, Zl: XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Es wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in Höhe von 14 Tagen bestehe (Spruchpunkt IV., AS 259 ff.).
I.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die BF verschiedene Fluchtvorbringen vorbrachte. Zu den einzelnen Bedrohungslagen wurde ausgeführt, dass diese aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten bzw. Unschlüssigkeiten unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und Erhebungsergebnisse vor Ort als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu werten waren.
I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 2 FPG vorliegen würden.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde von der gewillkürten Vertretung der BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhaften Ermittlungsverfahren, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörden zu einem anderen, dem Antrag der BF stattgebenden Bescheid gelangt wäre, Beschwerde erhoben (AS 963 ff.).
I.8. Für den 21.02.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete die BF Ausführungen zu der im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität und führte aus, dass sie verhandlungsfähig sei.
Die BF hatte zudem die Möglichkeit zu ihrer Integration, ihrem Fluchtvorbringen und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 6].
I.10. Das Deutsche Auswärtige Amt wurde ersucht, im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf einzelne Quellen eine Auskunft zu erteilen. Die diesbezüglich abschließende Antwort langte am 09.11.2017 ein. Diese wurde der BF mitsamt weiteren Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
I.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer
Bei der BF handelt es sich um einen weibliche, iranische Staatsbürgerin, welche in XXXX im Iran geboren ist. Als die BF ein Jahr war, übersiedelte sie mit ihrer Familie nach XXXX . Sie hat in XXXX die Matura absolviert und studierte drei Jahre lang in XXXX und ein Jahr in XXXX , Armenien. Die BF ist ledig, gehört der kurdischen Volksgruppe und dem moslemisch-schiitischen Glauben an. Die BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die BF ist Drittstaatsangehörige.
Die BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige der BF – ihre Geschwister - leben nach wie vor im Herkunftsstaat der BF.
Die BF reiste legal mit einem Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in XXXX , nach Österreich ein. Die BF hat keine Verwandten in Österreich. Die BF lebt mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in einer Mietwohnung zusammen. Der Freund der BF geht einer Arbeit nach. Die BF wird von ihrem Freund finanziell unterstützt. Die BF hat Freunde in Österreich. Die BF ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und hat Deutschkurse besucht. Die BF hat die ÖSD Prüfung Niveau A2 mit gut, die ÖSD Prüfung Niveau B1 mit befriedigend bestanden. Die BF hat Bekannte in Österreich. Mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Die Identität der BF steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Am 19.5.2017 wurde der als moderat geltende Präsident Hassan Rohani im Amt bestätigt. Er setzte sich gegen den Konservativen Ebrahim Raisi durch. Seine Wahl gilt als Signal, dass die iranische Bevölkerung seinen Kurs der internationalen Öffnung des Landes unterstützt (Zeit 21.5.2017).
Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorgehen in der Region entgegen. XXXX hat Tausende Milizionäre nach Syrien entsandt, um Diktator Baschar al-Assad an der Macht zu halten. Es finanziert und bewaffnet die libanesische Hizbollah und die palästinensische Hamas, die beide Israel bedrohen. Präsident Rohani wird daran auch in seiner zweiten Amtszeit nichts ändern. Nicht er bestimmt die Sicherheitspolitik, sondern der Oberste Führer. Wirkliche Veränderungen werden im Iran erst möglich sein, wenn Ali Khamenei nicht mehr Oberster Führer ist (FAZ 22.5.2017).
Am selben Tag der Präsidentschaftswahl fanden auch Kommunalwahlen in XXXX statt. Die Vertreter einer gemäßigten Politik haben auch den Stadtrat von XXXX erobert – alle 21 Sitze gingen an Kandidaten des moderaten Lagers. Damit verloren die Konservativen zum ersten Mal seit 14 Jahren die Macht im Stadtrat der iranischen Hauptstadt. Das Ergebnis der Kommunalwahl in XXXX ist eine schwere Niederlage für den amtierenden konservativen Bürgermeister Mohammed Bagher Ghalibaf. Er hatte seine Kandidatur für das Präsidentenamt kurz vor der Wahl zurückgezogen, um Raisi zu unterstützen. Ghalibaf war zwölf Jahre lang Bürgermeister von XXXX , er folgte 2005 dem ultrakonservativen Hardliner Mahmud Ahmadinedschad (Zeit 21.5.2017).
Quellen:
* FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.5.2017): Präsidentenwahl in Iran. Kein Grund zum Jubeln, http://www.faz.net/aktuell/politik/praesidentenwahl-in-iran-kein-grund-zum-jubeln-15025515.html , Zugriff 22.5.2017
* Zeit (21.5.2017): Moderates Lager gewinnt Mehrheit in XXXX , http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/iran-wahl- XXXX -stadtrat-hassan-rohani, Zugriff 22.5.2017
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene’i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6 .2016a, vgl. ÖB XXXX 10.2016).
Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB XXXX 10.2016).
Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017).
Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).
Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft:
Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte im Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz XXXX an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden; insbesondere für einige religiöse Minderheiten, wie die Bahai, und Journalisten wird eher von einer Verschlechterung der Situation im Jahr 2015 ausgegangen. Dies zeigt sich gegenwärtig etwa in der Vorlage einer Gesetzesnovelle für das Medienrecht, welche die Meinungsfreiheit von Journalisten weiter einschränkt. (ÖB XXXX 10.2016).
Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion XXXX eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre – angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss (Zeit Online 29.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AA – Auswärtiges Amt (6.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html , Zugriff 13.3.2017
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 25.4.2017
- IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht!
http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/ , Zugriff 13.3.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- Zeit Online (29.2.2016): Neue Aufgabe für den Meisterstrategen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/iran-wahl-parlament-reformer-hassan-ruhani , Zugriff 13.3.2017
Sicherheitslage
Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt XXXX , erhöht (AA 10.5.2017b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (10.5.2017b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html , Zugriff 10.5.2017
- BMeiA – Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html , Zugriff 10.5.2017
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2017): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html , Zugriff 10.5.2017
Verbotene Organisationen
Zu den militanten separatistischen Gruppen im Iran zählen insbesondere die kurdisch marxistische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet. Im Jahr 2015 wurden mehrere Todesurteile gegen Angehörige dieser Vereinigungen ausgesprochen (AA 8.12.2016).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen außerhalb des Regimes stehenden oppositionellen Gruppen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.): Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisation so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen, etwa Drogendelikten. Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff "politisches Vergehen" aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB XXXX 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran - PMOI)
Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, "iranische Volksmudschahedin") gilt im Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird. Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten als moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB XXXX 10.2016).
Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in XXXX macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak. Nach der US-geführten Invasion des Irak 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde, wurde die Gruppierung entwaffnet. 2012 strichen die USA die Volksmudschaheddin von ihrer Terrorliste, was von XXXX scharf verurteilt wurde. Nun hat der iranische Botschafter im Irak verlautbart, dass der Iran bereit sei, hunderte Mitglieder der Volksmudschaheddin zu amnestieren, die niemanden getötet haben oder gegen die keine Gerichtsverfahren anhängig sind. 423 Personen, die keine rechtlichen Probleme im Iran haben, können laut dem Botschafter in den Iran zurückkehren. Das sind ca. 14% der geschätzten 3.000 Mitglieder, die im Exil im Camp Liberty nahe Bagdad leben (Dailystar 19.3.2014, vgl. Global Security o.D., ACCORD 7.2015).
Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak ist durch die Amerikaner passiert. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in XXXX betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013).
Die MEK ist im Iran verboten und wird von den iranischen Behörden als feindlich eingestuft, obwohl es in den letzten Jahren keine gewalttätigen Aktionen der MEK im Iran gab. Momentan konzentriert sich die MEK auf das Beeinflussen der öffentlichen Meinung und auf das Sammeln von Informationen zur Situation im Land. Der Iran führt eine Liste mit ca. 100 MEK-Unterstützern (hauptsächlich Anführern), die nicht in den Iran zurückkehren können, da sich das Interesse der Behörden auf sie richten würde. In Bezug auf die Unterstützung der iranischen Bevölkerung für die MEK gibt es widersprüchliche Informationen. Einerseits gibt es Informationen, die besagen, dass die MEK die größte militante iranische Oppositionsgruppe sei, mit dem Ziel die Islamische Republik zu stürzen, und die iranische Regierung und der Sicherheitsapparat die MEK als die am meisten ernstzunehmende regimekritische Organisation betrachten. Andererseits gibt es Berichte, die der MEK wenig bis gar keine Unterstützung der Bevölkerung zusprechen. Die MEK hat keine große Basis im Iran und auch die Untergrundbewegung ist klein. Nur einige MEK-Aktivisten sind im Iran aufhältig (ACCORD 7.2015).
Angehörige und Sympathisanten der als terroristische Organisation eingestuften MKO werden verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen. Allgemeingültige Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des fünften Strafgesetzbuches (Tazirat) droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und bis zu 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftaten nicht unter den "Kampf gegen Gott" oder "Korruption auf Erden" fallen. Im "Camp Liberty" am Bagdader Flughafen leben zurzeit ca. 2.200 Exiliraner. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der MKO und der Verfolgung durch das iranische Regime sind sie im Verlauf der letzten 25 Jahre in den Irak geflohen und gruppierten sich ursprünglich über die Jahre in Camp Ashraf. Inzwischen sind die Bewohner des Camps Ashraf im Rahmen eines durch die VN-Mission UNAMI vermittelten Prozesses nach Camp Liberty umgezogen, wo sie auf ihre Umsiedlung in sichere Drittstaaten warten (AA 9.12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ACCORD (9.2013): Iran COI compilation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1384784380_accord-iran-coi-compilation-september-2013-corrected-2013-11-18.pdf , Zugriff 25.4.2017
- ACCORD (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf , Zugriff 25.4.2017
- Dailystar (19.3.2014): Iran says ready to pardon hundreds of exiled dissidents,
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Mar-19/250726-iran-says-ready-to-pardon-hundreds-of-exiled-dissidents.ashx#axzz2wDdV1c7H , Zugriff 25.4.2017
- Global Security (o.D.): Mujahedin-e Khalq Organization (MEK or MKO), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/mek.htm , Zugriff 25.4.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- The Guardian (21.9.2012): QA: what is the MEK and why did the US call it a terrorist organisation?
http://www.theguardian.com/politics/2012/sep/21/qanda-mek-us-terrorist-organisation , Zugriff 25.4.2017
"Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans)
Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität und man wollte die "Arianisierung" der Kurden durch die Zentralregierung verhindern. 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK. Als Unterschied gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Die PJAK ist die einzige kurdische Partei, die noch immer aktiv für ihre Ziele – z.B. Selbstbestimmung – im Iran kämpft. Trotz eines 2011 beschlossenen Waffenstillstandes kommt es immer wieder zu Scharmützel zwischen Regierungstruppen und PJAK-Kämpfern. Angaben über die Stärke der PJAK-Kämpfer sind schwierig. Schätzungen liegen bei ca. 3.000 Kämpfern. Es gibt auch einige Einheiten mit weiblichen Kämpfern (BMI 2015, ACCORD 7.2015).
In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Dies gilt insbesondere für Mitglieder der PJAK, die als iranischer Ableger der türkischen PKK gilt. Der Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran – mit zahlreichen Toten – durch. Ein 2011 geschlossener Waffenstillstandsvertrag konnte die Lage für mehrere Jahre beruhigen. Seit Sommer 2015 häufen sich jedoch wieder Berichte über Feuergefechte zwischen Revolutionsgarden und PJAK-Kämpfern. In der Presse finden sich zudem vereinzelt Fälle, in denen an Mitgliedern der PJAK die Todesstrafe vollstreckt wurde. (vgl. AA 9.12.2015). Im Jahr 2015 wurden mehrere Todesurteile gegen Anhänger der PJAK ausgesprochen (AA 8.12.2016). Insbesondere im zweiten Quartal 2016 kam es immer wieder zu gewaltvollen Zusammenstößen zwischen PJAK und iranischen Sicherheitskräften, mit hunderten Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB XXXX 10.2016).
Im Oktober 2013 exekutierte die iranische Regierung zwei PJAK-Mitglieder, einer davon war die Führungsperson Habibollah Golparipour. Die PJAK warnte daraufhin, dass der Tod von Golparipour nicht unbeantwortet bleibt. Die PJAK ist verantwortlich für das Töten von iranischen Grenzwachebeamten und Soldaten in den letzten Jahren und ist mittlerweile die einzige kurdische Gruppierung, die mit dem iranischen Regime in einem bewaffneten Konflikt steht (Rudaw 27.10.2013a, Rudaw 23.1.2014b).
Bei der PJAK gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft: Professionelle Mitglieder, die unter anderem auch militärisches Training erhalten und Waffen tragen. Diese sind unverheiratet und haben ihr Leben der PJAK gewidmet. Sie werden von der PJAK z.B. in kurdische Dörfer oder Städte entsandt, wo sie versuchen, die Leute zu organisieren und verschiedene Komitees und legale Organisationen gründen, um ihre Ideologie zu verbreiten. Professionelle Mitglieder nehmen an militärischen und politischen Aktivitäten der PJAK teil. Als zweite Gruppe werden die semi-professionellen oder lokalen Mitglieder genannt, die ein ganz normales Leben mit ihren Familien führen. Sie nehmen nicht an militärischen Aktivitäten teil, führen aber politische Aktivitäten aus, wie z.B. Flyer verteilen. Um ein semi-professionelles Mitglied zu werden, muss man das Ausbildungsprogramm der Partei durchlaufen. Neben diesen beiden Gruppen gibt es auch noch die Sympathisanten, die selten auch Flyer verteilen oder an Demonstrationen teilnehmen. Diese sind nicht direkt an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und haben auch keine Verbindung zur Organisation der Partei. Die Sympathisanten arbeiten unter der Führung der semi-professionellen Mitglieder. Da die PJAK im Iran eine verbotene Organisation ist, müssen sowohl Mitglieder als auch Sympathisanten mit ernstzunehmenden Strafen rechnen, wenn ihre Aktivitäten enthüllt werden (DIS/DRC 30.9.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ACCORD (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf , Zugriff 25.4.2017
- BMI – Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, 2015 (veröffentlicht von BFA Staatendokumentation, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 29.3.2017
- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (30.9.2013): Iranian Kurds, On Conditions for Iranian Kurdish Parties in Iran and KRI, Activities in the Kurdish Area of Iran, Conditions in Border Area and Situation of Returnees from KRI to Iran,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf , Zugriff 29.3.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- Rudaw (27.10.2013a): PJAK Warns Iran of Retribution for Leader’s Execution, http://rudaw.net/english/kurdistan/271020132 , Zugriff 29.3.2017
- Rudaw (23.1.2014b): Iranian Repression of Kurds Behind Rise of Militant PJAK, http://rudaw.net/english/middleeast/iran/23012014 , Zugriff 29.3.2017
Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI/PDKI) und Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI)
Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Berichten zufolge wurde der Kurde Mansour Arvand am 14. Juni 2015 erhängt, nachdem er wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der DPIK unter dem Vorwurf "Kampf gegen Gott" verurteilt wurde. (AA 9.12.2015, vgl. BMI 2015).
Komalah (SKHKI) hat ihre Zentrale in der Autonomen Kurdischen Region Irak. Es gibt Parteimitglieder und –sympathisanten. Organisiert ist sie in einzelnen Zellen, die von Mitgliedern geführt werden. Die Mitglieder einer Zelle teilen sich die Arbeit auf, aber nur eine Person nimmt Kontakt zur Zentrale auf. Sympathisanten hören das Parteiradio, schauen Komala TV und beteiligen sich an Aktivitäten, die von Komala empfohlen werden. Die Zellen fungieren als eine Art Schirmorganisation, die eine große Anzahl an Sympathisanten abdecken. Geheime Aktivitäten der Partei im Iran werden von der Einheit "Takesh" durchgeführt. Komala erlaubt ihren Mitgliedern im Iran nicht, sich in größeren Gruppen als zwei oder drei Personen zu treffen (DIS/DRC 30.9.2013). Die Komala ist im Iran verboten und hat ihren Sitz im Gebiet des Kurdish Regional Government (BMI 2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- BMI – Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, 2015 (veröffentlicht von BFA Staatendokumentation, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 29.3.2017
- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (30.9.2013): Iranian Kurds, On Conditions for Iranian Kurdish Parties in Iran and KRI, Activities in the Kurdish Area of Iran, Conditions in Border Area and Situation of Returnees from KRI to Iran,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf , Zugriff 21.3.2017
Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB XXXX 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).
Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
- Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";
- Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
- Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
- Spionage für fremde Mächte;
- Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
- Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).
Das Sondergericht für Geistliche und die Revolutionsgerichte waren besonders empfänglich für Druck seitens der Geheimdienste und anderer Sicherheitsbehörden, die darauf drängten, Angeklagte schuldig zu sprechen und harte Strafen zu verhängen (AI 22.2.2017).
Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vgl. ÖB XXXX 10.2016).
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:
- "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll.
- "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015).
Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015).
Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen wer-den zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt – auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB XXXX 10.2016).
Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015).
Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 8.12.2016).
Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB XXXX 10.2016).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 24.4.2017
- AI (11.2.2016): Flawed reforms: Iran's new Code of Criminal Procedure [MDE 13/2708/2016],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455175709_mde1327082016english.PDF , Zugriff 24.4.2017
- ICHR – International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010): Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ ; Zugriff 24.4.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 24.4.2017
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert (US DOS 3.3.2017).
Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Organisatorisch den Pasadaran unterstellt ist die sog. Bassij-Bewegung, ein paramilitärischer Freiwilligenverband, dem auch Frauen angehören. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela’at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle und Verletzungen von Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 8.12.2016).
Die "Sepah Pasdaran" (Revolutionsgarden) sind heute die mächtigste Instanz im Iran, sowohl politisch, als auch wirtschaftlich und militärisch. Die reguläre Armee spielt neben den Pasdaran eine sehr sekundäre Rolle. Die Pasdaran sind mit modernsten Waffen ausgerüstet. Sie sind schlagkräftig und entscheiden alle militärischen Fragen, und die reguläre Armee ist dagegen völlig in den Hintergrund geraten. Inzwischen gelten sie auch als die größte wirtschaftliche Macht des Landes. Die Pasdaran bekommen zum einen Konzessionen für alle größeren infrastrukturellen Projekte im Iran. Ob es um Staudämme geht oder um den Straßenbau, den Bau von Häfen oder Flughäfen: An allen Großprojekten sind die Pasdaran beteiligt. Darüber hinaus kontrollieren sie die Häfen und Flughäfen und damit auch den gesamten Markt, Aus- und Einfuhren und vor allem auch den Schwarzmarkt. Sie können Waren ins Land bringen und ausführen, ohne Zoll oder Steuern zu bezahlen. Die Pasdaran sind auch beteiligt an Ölprojekten. Die Pasdaran sind an den Entscheidungen sowohl im Atomstreit als auch in sonstigen politisch wichtigen Angelegenheiten direkt mitbeteiligt. Sie sind sehr stark involviert in das Atomprogramm. Ihre ehemaligen Kommandeure sitzen an den Schalthebeln der Macht. 2005 hat Mahmud Ahmadinedschad, als er zum ersten Mal zum Staatspräsidenten gewählt wurde, die meisten und wichtigsten Schlüsselpositionen mit Kommandanten der Pasdaran besetzt (DW 13.6.2013). Sie sind eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (DW 13.6.2013, vgl. FH 2016).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB XXXX 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- DW – Deutsche Welle (13.6.2013): Nirumand: "Irans wahre Machthaber",
http://www.dw.de/nirumand-irans-wahre-machthaber/a-16744438 , Zugriff 2.5.2017
- FH – Freedom House (2016): Freedom on the Net 2016 – Iran, https://freedomhouse.org/sites/default/files/FOTN 2016 Iran.pdf , Zugriff 2.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 2.5.2017
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in XXXX sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 3.3.2017, vgl. AA 8.12.2016). Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Verweigerung von medizinischer Versorgung in Gefängnissen als Bestrafung genutzt wurde (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).
Es war nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern und anderweitig zu misshandeln, insbesondere während Verhören, um auf diese Weise "Geständnisse" zu erpressen. Gefangene, die sich in Gewahrsam des Ministeriums für Geheimdienste oder der Revolutionsgarden befanden, mussten routinemäßig lange Zeiträume in Einzelhaft verbringen, was den Tatbestand der Folter erfüllte. Vorwürfen von Inhaftierten, dass sie gefoltert oder anderweitig misshandelt worden seien, gingen die Behörden grundsätzlich nicht nach. In einigen Fällen drohten sie den Betreffenden weitere Folter und harte Strafen an. Richter ließen weiterhin unter Folter erpresste "Geständnisse" als Beweismittel gegen Angeklagte zu, obwohl dies nach der Strafprozessordnung von 2015 nicht zulässig ist. In der Strafprozessordnung war nicht geregelt, wie Richter und Staatsanwälte vorzugehen haben, um Foltervorwürfe zu untersuchen und sicherzustellen, dass Geständnisse freiwillig erfolgen. Andere Bestimmungen der Strafprozessordnung, wie z. B. die Garantie, dass ein Gefangener unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, wurden in der Praxis häufig ignoriert, wodurch Folter begünstigt wurde (AI 22.2.2017).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch) (ÖB XXXX 10.2016, vgl. UN Human Rights Council 13.3.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB XXXX 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 2.5.2017
- ÖB XXXX (10.201): Asylländerbericht
- UN Human Rights Council (13.3.2017): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/34/40], Zugriff 2.5.2017
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 2.5.2017
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv, und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten. Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 3.3.2017, vgl. FH 2017). Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 8.12.2016).
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern (2015: Platz 130 von 168 untersuchten Ländern) (TI 25.1.2017, vgl. GIZ 3.2017c). Es konnte sich im Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 3.2017c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 2.5.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 2.5.2017
- TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016 , Zugriff 2.5.2017
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 2.5.2017
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle. In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnlicher Vorwürfe drohen (AA 8.12.2016, vgl. US DOS 3.3.2017). NGOs die an nichtpolitischen Themen, wie z.B. Armut und Umwelt können relativ frei von Restriktionen arbeiten. Andere Gruppierungen, vor allem solche die im Bereich Menschenrechtsverletzungen arbeiten, werden unterdrückt (FH 2017).
Menschenrechtsorganisationen sind im Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Vergleichsweise wurde die seit vielen Jahren existierende und anerkannte unabhängige Rechtsanwaltskammer eines Tages "missliebig", worauf von staatlicher Seite eine regierungsabhängige Anwaltsvereinigung gegründet wurde, um die traditionell bestehende Kammer zur Seite zu drängen Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, müssen NGOs unregistriert und unter der Gefahr der Verfolgung arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Insbesondere betroffen sind Aktivisten, die sich in der Kampagne "One Million Signatures" für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt haben. Auch die Gruppe "Mothers of Laleh Park" wurde verboten und ihre Gründerin zu einer Haftstrafe verurteilt. Im September 2013 wurden ein Dutzend politische Häftlinge, unter anderem Menschenrechtsaktivisten und –anwälte der zuletzt genannten Kampagnen, freigelassen. Ungeachtet dessen, befinden sich noch hunderte politische Gefangene in Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit in Haft. Allen Menschenrechts-NGOs werden jeglicher Kontakt mit dem Ausland und AusländerInnen strikt verboten – und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (ÖB XXXX 10.2016).
Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppierungen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen und Überwachungen. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 3.3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 2.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 2.5.2017
Allgemeine Menschenrechtslage
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB XXXX 10.2016). Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf (AA 8.12.2016).
Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren 2016 weiterhin stark eingeschränkt. Personen, die friedlich Kritik äußerten, wurden festgenommen und nach grob unfairen Verfahren von Revolutionsgerichten zu Gefängnisstrafen verurteilt. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weiterhin an der Tagesordnung und blieben straflos. Die Behörden verhängten und vollstreckten nach wie vor grausame Körperstrafen wie Auspeitschungen und Zwangsamputationen. Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten wurden diskriminiert und strafrechtlich verfolgt. Frauen und Mädchen erlitten Gewalt und Diskriminierung in vielfacher Weise. Die Behörden verhängten zahlreiche Todesurteile und richteten Hunderte von Menschen hin, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Unter den Hingerichteten waren mindestens zwei Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Im März 2016 verlängerte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran. Die iranische Regierung verweigerte sowohl dem Sonderberichterstatter als auch anderen UN-Experten weiterhin die Einreise. Die iranische Regierung und die EU berieten über eine Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs (AI 22.2.2017, vgl. UN Human Rights Council 26.5.2016). Die Behörden erhöhten 2016 vor allem den Druck auf Menschenrechtsverteidiger und verurteilten sie für ihr friedliches Engagement zu langen Haftstrafen. Immer häufiger wurde Angeklagten vorgeworfen, sie hätten die Menschenrechtssituation im Iran in den sozialen Medien kritisiert oder mit internationalen Menschenrechtsinstitutionen zusammengearbeitet, insbesondere mit dem UN-Sonderberichterstatter für den Iran und ausländischen Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. Sie hätten damit "kriminelle" Aktivitäten verübt, die dazu dienen sollten, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Behörden gingen auch hart gegen Musikveranstaltungen vor, indem sie Konzerte unterbrachen oder deren Absage erzwangen, darunter auch solche, die das Ministerium für Kultur und islamische Führung zuvor genehmigt hatte. Außerdem untersagten sie Veranstaltungen, wie z. B. private Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnahmen, mit der Begründung, sie seien "sozial verdorben" und "unislamisch". Hunderte Personen wurden deswegen festgenommen und viele zu Auspeitschungen verurteilt. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard standen immer noch ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war. Ihre Privatsphäre wurde mehrfach empfindlich verletzt, und sie hatten keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung. Im Januar 2016 wurde ein neues Gesetz zu politischen Straftaten verabschiedet, das im Juni in Kraft trat. Als politische Straftat galt demnach alles, was sich nach Ansicht der Behörden "gegen die Führung des Landes, seine politischen Institutionen und die Innen- und Außenpolitik" richtet und "darauf abzielt, die Angelegenheiten des Landes zu reformieren, ohne den Grundlagen des Systems schaden zu wollen" (AI 22.2.2017).
Die Regierung und ihre Beamten belästigten, inhaftierten, missbrauchten und verfolgten Herausgeber, Redakteure und Journalisten strafrechtlich, auch im Internet Tätige. Auch Familien von Journalisten wurden belästigt. Reporter ohne Grenzen schätzt, dass mit Ende 2016 19 Journalisten und 15 Netzbürger in Haft waren (US DOS 3.3.2017).
Die Anzahl von Exekutionen, vor allem bei Drogenvergehen blieb hoch. Obwohl die Zahlen im ersten Halbjahr 2016 zurückgegangen sind, wurden zumindest 203 Personen bis 25.10.2016 exekutiert. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass mindestens 437 Personen hingerichtet wurden, die meisten in der zweiten Jahreshälfte. Die Revolutionsgarden verhörten und inhaftierten hunderte Nutzer der Social Media. Viele Social Media Plattformen wie Twitter und Facebook wurden weiterhin geblockt (HRW 12.1.2017).
In der zweiten Jahreshälfte 2016 gab es auch ermutigende Verbesserungen. Die Menschenrechtssituation im Allgemeinen bleibt aber besorgniserregend. Die Anzahl von Exekutionen soll im gesamten Jahr 2016 470 Personen umfassen. Obwohl diese Anzahl geringer ist als 2015, bleibt der Iran ein Land, das die Todesstrafe sehr häufig anwendet (FCO 8.2.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 2.5.2017
- FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (8.2.2017): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: July to December 2016 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337427/480218_de.html , Zugriff 2.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 2.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- UN Human Rights Council (26.5.2016): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1472040053_g1610597.pdf , Zugriff 2.5.2017
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 2.5.2017
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Obgleich verfassungsrechtlich verankert, sieht sich auch die Meinungs- und Pressefreiheit in der Praxis mit starken Einschränkungen konfrontiert. So spiegelt zwar die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider. Geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers. Bei Abweichungen drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen "Propaganda gegen das System" bis hin zu dem Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten wie auch von konservativen Zeitungen. Im Januar 2016 wurde zum wiederholten Male die reformorientierte Tageszeitung "Bahar", im Juni die Reformzeitung "Qanun" und die konservative Website "Jahan" verboten. Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weitverbreitet. Dies soll durch den Einsatz von Störsendern unterbunden werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden "gefiltert". Ihre Empfang ist jedoch mithilfe sog. VPN (Virtual Private Network) möglich (AA 8.12.2016, vgl. FH 2017, ÖB XXXX 10.2016). Die Revolutionsgarden verhörten und inhaftierten hunderte Nutzer der Social Media. Viele Social Media Plattformen wie Twitter und Facebook wurden weiterhin geblockt (HRW 12.1.2017).
Die Regierung und ihre Beamten belästigten, inhaftierten, missbrauchten und verfolgten Herausgeber, Redakteure und Journalisten strafrechtlich, auch im Internet Tätige. Auch Familien von Journalisten wurden belästigt. Reporter ohne Grenzen schätzt, dass mit Ende 2016 19 Journalisten und 15 Netzbürger in Haft waren (US DOS 3.3.2017). Im Ranking der Pressefreiheit der NGO "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2017 liegt der Iran auf Platz 165 von 180 (Vorjahr Platz 169) (ROG 2017).
Während bislang die Messaging-App "Telegram" frei zugänglich ist, verkündete am 30.05.2016 der "Oberste Rat für den Cyberspace", dass sämtliche Messaging-Anbieter binnen Jahresfrist zur Übertragung ihrer Server auf iranisches Territorium verpflichtet sind und andernfalls blockiert werden. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich weiterhin auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon jedoch abgesehen werden (AA 8.12.2016, vgl. FH 2017, HRW 12.1.2017). Im Februar 2016 wurden WhatsApp, Line und Tango per richterliche Anordnung auf die Liste der blockierten Internetseiten sozialer Medien gesetzt, auf der bereits Facebook und Twitter standen. Eine Einheit der Revolutionsgarden zur Bekämpfung von Internetkriminalität blockierte oder löschte Hunderte von Telegram- und Instagram-Konten. Außerdem wurden 450 Administratoren und Nutzer der Dienste Telegram, WhatsApp und Instagram festgenommen oder zum Verhör einbestellt, darunter auch mehrere Hundert Modedesigner und Angestellte von Modegeschäften, um jede Kommunikation in den sozialen Medien auszuschalten, die von den Behörden als "Bedrohung der moralischen Sicherheit" betrachtet wurde (AI 22.2.2017, vgl. ÖB XXXX 10.2016).
"Propaganda" gegen den Staat ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt. Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizierten (Blogger), wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontierkampagnen kurzfristig beeinträchtigt). Regimefeindliche oder "islamfeindliche" Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB XXXX 10.2016).
Iran startete das nationale Internet, um damit das jetzige System – ein stark gefiltertes Internet – zu ersetzen. Kritiker befürchten, dass dahinter eher der Versuch steckt, die Online-Kommunikation der Iraner weiter einzuschränken. Schon bisher werden soziale Netzwerke wie Twitter, Instagram und Facebook von den Behörden geblockt. Viele Iraner verwenden Proxy-Seiten und Virtual Private Networks (VPN), um die blockierten Inhalte abrufen zu können (BAMF 7.11.2016).
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB XXXX 10.2016).
Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als "Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell im Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema "Cyberspace" hat sich die Situation aber bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2016 wurde immer wieder von Polizeiaktionen gegen Instagram (u.a. "Operation Spider") und anderen sozialen Netzwerken wegen "islamfeindlicher" Inhalte (etwa Werbung für Tattoostudios oder Make-up) und zahlreichen Festnahmen berichtet. Im September 2016 wurde zudem eine Gesetzesnovelle zum Medienrecht vorgelegt, welche 2017 in Kraft treten soll. Diese Gesetzesnovelle soll u.a. ein "Meinungsdelikt" einführen, schränkt die Meinungsfreiheit ein und schreibt die bereits jetzt faktisch notwendige Arbeitserlaubnis für Journalisten gesetzlich fest. Auch wenn es sich bei der Gesetzesnovelle großteils nur um Kodifizierung bereits faktisch angewendeter Einschränkungen gegenüber Journalisten handle, so irankritische Journalisten im Exil, würden damit auch neue Restriktionen in Kraft gesetzt. Pessimistische Beobachter sprechen sogar davon, dass damit das Ende von unabhängigem Journalismus im Iran besiegelt würde (ÖB XXXX 10.2016).
In den großen Städten haben längst "moderne" Errungenschaften Einzug gehalten, die die Alltagskultur prägen. Nahezu jede iranische Familie hat eine Satellitenschüssel, auch wenn diese offiziell verboten sind. Das Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Filme aus Hollywood, die überall auf den Straßen zu kaufen sind. Die dürftige Qualität und die auch bei diesen Raubkopien greifende islamische Zensur schrecken niemanden ab (GIZ 3.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 2.5.2017
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.11.2016):
Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485420167_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-11-2016-deutsch.pdf , Zugriff 3.5.2017
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 3.5.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Iran, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 3.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 3.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- ROG – Reporter ohne Grenzen (2017): Rangliste der Pressefreiheit 2017,
http://www.rog.at/wp-content/uploads/2017/04/Rangliste_der_Pressefreiheit_2017_-_Reporter_ohne_Grenzen.pdf , Zugriff 3.5.2017
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 3.5.2017
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Entsprechend finden Versammlungen der Opposition nicht statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studenten teilweise verpflichtet werden. Ebenfalls ist eine unabhängige gewerkschaftliche Betätigung nicht möglich. Denn auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der "Propaganda gegen das Regime" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 8.12.2016).
Misstrauisch beobachtet werden auch Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Erlaubt sind nur "Islamische Arbeitsräte" unter der Aufsicht des "Haus der Arbeiter" (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft (ÖB XXXX 10.2016, FH 2017). Die Behörden zielten weiterhin auf Gewerkschafter und studentische Gruppierungen ab (HRW 12.1.2017).
Eine organisierte politische Opposition gibt es im Iran nicht. Die Führer der Oppositionsbewegung, die sich 2009 gebildet hat, befinden sich weiterhin unter Hausarrest. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben den Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Führung und angesichts umfassender Überwachung der Kommunikationskanäle spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen (AA 8.12.2016). Im Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen von Parteienlandschaften westlich-demokratischer Prägung; auch im Parlament existiert keine in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Die entscheidende Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt aktuell zwischen den Rohani/Rafsanjani-Loyalen, den Moderaten einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits. Besonders geschwächt wird eine potentielle Opposition stets dadurch, dass bei Wahlen (sowohl Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vornimmt. Kandidaten werden streng "ausgesiebt". Dies gilt vor allem bei Präsidentenwahlen (2013 wurden von mehreren hundert registrierten Kandidaten lediglich acht genehmigt), in etwas geringerem Maße bei Parlamentswahlen, wo 2012 von über 5.000 registrierten Kandidaten immerhin noch über 3.000 bzw. 2016 von etwa 12.000 Bewerbern letztendlich 6.230 genehmigt wurden. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internet-Überwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisation so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen, etwa Drogendelikten (ÖB XXXX 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 3.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 3.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiven Überbelegungen geprägt. Auf Basis von offiziellen Daten vom März 2015 gehen Schätzungen von ca. 218.000 Häftlingen aus, bei einer offiziellen Kapazität von 113.000. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird. Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Entsprechende Schilderungen von ehemaligen Häftlingen, dass sie gesundheitliche Schäden erlitten hätten, sind daher durchaus glaubwürdig. Berichtet wird über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Des Weiteren wird Häftlingen die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen. In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene – von Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete – Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden (ÖB XXXX 10.2016, vgl. US DOS 3.3.2017).
Häftlinge stehen unter enormem psychischem Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden (ÖB XXXX 10.2016).
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar. Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich dazu politische Häftlinge (ÖB XXXX 10.2016, vgl. AA 8.12.2016).
Die Justizbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft und Gefängnisverwaltungen, verweigerten gewaltlosen politischen Gefangenen und anderen, die aus politischen Gründen inhaftiert waren, häufig eine angemessene medizinische Behandlung. In vielen Fällen geschah dies, um Gefangene zu bestrafen oder zu "Geständnissen" zu zwingen. Im Juni 2016 starb der Häftling Nader Dastanpour in Gewahrsam. Nach Angaben seiner Familie erlag er Folterverletzungen, die ihm auf einer Teheraner Polizeiwache zugefügt worden waren. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Fall unabhängig untersucht worden wäre (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff "politisches Vergehen" aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB XXXX 10.2016). Willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden (AA 8.12.2016).
Gegen Ende 2016 traten viele gewaltlose politische Gefangene in den Hungerstreik, um gegen ihre ungerechte Inhaftierung zu protestieren und deutlich zu machen, in welchem Maß das iranische Strafrechtssystem für politische Zwecke missbraucht wird (AI 22.2.2017).
In Zeiten innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z. B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte (ÖB XXXX 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 3.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 3.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 3.5.2017
Todesstrafe
Zu den Delikten, die in der Strafzumessung die Todesstrafe vorsehen, zählen: Drogendelikte (510 Personen 2015), Mord (154 Personen 2015), terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("mohareb") (10 Personen 2015), Staatsschutzdelikte wie Spionage, bewaffneter Raub, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung (52 Personen 2015), Homosexualität, Ehebruch sowie Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam kann mit der Todesstrafe geahndet werden. In den letzten 20 Jahren ist es zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 8.12.2016, vgl. ÖB XXXX 10.2016).
Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem 9. Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Die letzte Hinrichtung eines zur Tatzeit Minderjährigen (bei Vollzug Volljährigen) fand am 18.7.2016 statt (AA 8.12.2016, vgl. ÖB XXXX 10.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet (2015 etwa 65% aller Hinrichtungen), regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich (mind. 49 im Jahr 2015), und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen. Im Jahr 2015 wurde die höchste Anzahl an Todesstrafen seit zehn Jahren vollstreckt (ÖB XXXX 10.2016, vgl. AI 22.2.2017, HRW 12.1.2017, AA 8.12.2016).
Eine Diskussion um die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte hat nach langer Stagnation wieder an Fahrt gewonnen. Der Chef der Menschenrechtskommission der Justiz Larijani bezeichnete die Aussichten als "schwierig aber nicht unmöglich". Für die Mitgründung einer Initiative zur schrittweisen Abschaffung der Todesstrafe ("Legam") wurde die Menschenrechtsaktivistin Narges Mohammadi indes im September 2016 zu 16 Jahren Haft verurteilt (AA 8.12.2016, FH 2017).
Die Hingerichteten waren zumeist wegen Drogendelikten verurteilt worden, die nicht zu den "schwersten Verbrechen" zählten und damit unterhalb der Schwelle liegen, die internationale Menschenrechtsnormen für die Verhängung eines Todesurteils festlegen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Gefangene, die vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung von 2015 wegen Drogendelikten zum Tode verurteilt wurden, das Recht hätten, Rechtsmittel einzulegen. Viele Todeskandidaten wussten jedoch nichts von dieser Regelung. Todesurteile ergingen auch für Mord oder aufgrund vage formulierter Anklagen wie "Feindschaft zu Gott". Nach der Massenexekution von 25 sunnitischen Männern im August 2016 strahlten die Behörden im Fernsehen erpresste "Geständnisse" aus, die offenbar dazu dienen sollten, die Männer zu dämonisieren und von den groben Mängeln der Verfahren, in denen diese zum Tode verurteilt worden waren, abzulenken. 2016 wurden mindestens zwei Männer zum Tode verurteilt, die man wegen "Beleidigung des Propheten" für schuldig befunden hatte, was eine Verletzung ihrer Rechte auf Glaubens-, Religions- und Meinungsfreiheit darstellte (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017, FH 2017). In den Todeszellen saßen mindestens 78 Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, unter ihnen 15, die zum Tode verurteilt worden waren, nachdem die neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 in Kraft getreten waren. Andere, deren Verfahren gemäß den Leitlinien wiederaufgenommen worden waren, wurden erneut zum Tode verurteilt. Nach Kenntnis von Amnesty International wurden 2016 zwei zur Tatzeit minderjährige Straftäter hingerichtet. Tatsächlich dürfte die Zahl sehr viel höher gewesen sein. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2016 wurde mindestens eine Frau zum Tod durch Steinigung verurteilt. Einige einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen konnten weiterhin mit der Todesstrafe geahndet werden (AI 22.2.2017).
Eine angestrebte Gesetzesänderung soll zur Abschaffung der Todesstrafe bei (reinen) Drogendelikten führen. Derzeit ist die Todesstrafe bei Handel von mehr als 5kg aus Opium gewonnenen Substanzen bzw. von mehr als 30g Heroin, Morphium, Kokain oder Derivate davon zwingend zu verhängen. Nach der Novelle soll die Todesstrafe nur noch bei gewalttätigen Drogendelikten gefällt werden können, wodurch die Zahl der Exekutionen deutlich sinken würde. Ob und wie diese bereits in der letzten Legislaturperiode vorgelegte Novelle angenommen wird, ist derzeit aber ungewiss. Im Juni 2015 wurde wegen Drogendelikten zum Tod Verurteilten zumindest das Recht eingeräumt, Berufung gegen das Strafurteil einzulegen. Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlende Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger vor dem Prozess bzw. keiner freien Verteidigerwahl berichtet. Es ist auch zumindest ein Fall bekannt (Kurde Behruz Alkhani), bei welchem die Entscheidung des Obersten Gerichts über die Berufung gegen die Todesstrafe nicht abgewartet wurde (ÖB XXXX 10.2016).
Die Anzahl von Exekutionen soll im gesamten Jahr 2016 470 Personen umfassen. Obwohl diese Anzahl geringer ist als 2015 bleibt der Iran ein Land, das die Todesstrafe sehr häufig anwendet (FCO 8.2.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 3.5.2017
- FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (8.2.2017): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: July to December 2016 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337427/480218_de.html , Zugriff 3.5.2017
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 3.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 3.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu ca. 89% Schiiten, 10% Sunniten, Zoroastrier, Juden, Christen, und 1% Baha'i (Länderdaten o.D., vgl. CIA 12.1.2017, ACCORD 9.2015). Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Missionarische Tätigkeit – d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB XXXX 10.2016, vgl. AA 8.12.2016, US DOS 10.8.2016, FH 2017).
Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Beispiel für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten ist, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und, dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Dennoch sind die hauptsächlichen Akteure von denen eine Verfolgung ausgeht, staatliche Akteure. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (ÖB XXXX 10.2016).
Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot. Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB XXXX 10.2016, vgl. US DOS 10.8.2016).
Anhänger der Baha'i-Glaubensgemeinschaft, Sufis, die Gemeinschaft der Ahl-e Haqq [Yaresan] und andere religiöse Minderheiten konnten ihren Glauben nicht frei praktizieren und wurden durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert, u. a. im Bildungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und bei Erbschaftsangelegenheiten. Dies galt auch für Muslime, die zum Christentum konvertiert waren, und für Sunniten (AI 22.2.2017, vgl. FH 2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 4.5.2017
- CIA – Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook Book – Iran,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html , Zugriff 4.5.2017
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 4.5.2017
- Länderdaten.de (o.D.): Weltweite Verbreitung der Religionen, http://www.laenderdaten.de/bevoelkerung/religionen.aspx , Zugriff 4.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- US DOS - US Department of State (10.8.2016): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2015, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/328412/469191_de.html , Zugriff 4.5.2017
Apostasie / Konversion zum Christentum / Proselytismus
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurde von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen "moharebeh" berichtet (ÖB XXXX 10.2016).
Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB XXXX 10.2016, vgl. DIS 23.6.2014).
Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vgl. AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die Regierung vollzieht weiterhin das Verbot des Proselytismus. Die Behörden halten Muslime davon ab, kirchliche Grundstücke zu betreten. Kirchen wurden geschlossen und Konvertiten verhaftet. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Christliche Gottesdienste auf Farsi sind verboten. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führt weiterhin Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen" (US DOS 10.8.2016).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros [Geheimdienst] mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011, wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln, scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar ist. Die iranischen Behörden gaben offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014).
Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vgl. FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.4.2016, FH 2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ACCORD (9.2015): Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities; COI Compilation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443443478_accord-iran-coi-compilation-september-2015.pdf , Zugriff 8.5.2017
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 8.5.2017
- DIS - Danish Immigration Service (23.6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran; Report from the Danish Immigration Service’s fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf , Zugriff 8.5.2017
- FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/322987/470297_de.html , Zugriff 8.5.2017
- FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran , Zugriff 8.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 8.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- US DOS - US Department of State (10.8.2016): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2015, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/328412/469191_de.html , Zugriff 8.5.2017
Ethnische Minderheiten
Iran gehört mit ca. 78,8 Millionen Einwohnern (tendenziell geben iranische Quellen immer etwas höhere, amerikanische oft etwas niedrigere Zahlen an) zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Die iranische Gesellschaft ist weit heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Azeris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber, und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Balutschen (Die hierzu genannten Zahlen variieren teils beträchtlich und sind stets mit Vorsicht zu genießen. Gerade in Zeiten, in denen die Unzufriedenheit der ethnischen Minderheiten zunimmt, wird von diesen der Anteil der Perser an der iranischen Gesamtbevölkerung gerne etwas nach unten und der eigene nach oben korrigiert). Zudem leben auch viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen die größte Gruppe stellen, gefolgt vom Irak. Insgesamt ist der Iran im Moment das viertgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten leben eher in den Grenzregionen, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschränken sich auf einige Gruppierungen in Balutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 3.2017a).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirt-schaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch betreffend u.a. Angehöriger der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet (ÖB XXXX 10.2016). Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 8.12.2016).
Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines Wahlkampfes im Jahr 2013. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft (ÖB XXXX 10.2016). Im August 2016 wurde den Teilnehmern der nationalen Aufnahmeprüfungen für Universitäten jedoch erlaubt, Kurdisch oder Türkisch als ihre Hauptfächer auf Bachelor Niveau zu wählen (HRW 12.1.2017).
Art. 19 der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Menschen im Iran ungeachtet der ethnischen oder tribalen Zugehörigkeit vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt (AA 9.12.2015). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- BMI – Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, 2015 (veröffentlicht von BFA Staatendokumentation, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf , Zugriff 8.5.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Iran, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 8.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 8.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
Kurden
Die Kurden sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Zwar werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Die PJAK, die als iranischer Ableger der türkischen PKK gilt, liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 8.12.20216).
Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, "Partei für ein freies Leben in Kurdistan", Schwesterorganisation der PKK im Iran) – und die oftmals unverhältnismäßig hohen Strafausmaße. Jüngste Zusammenstöße zwischen Kurden und iranischen Sicherheitskräften, welche insbesondere im zweiten Quartal 2016 zunahmen und, neben hunderten Festnahmen, auch zu Toten und Verletzten führten, nähren Befürchtungen, dass Kurden zukünftig vermehrt Repressalien ausgesetzt sein könnten, nicht zuletzt um Sympathiebekundungen mit den verstärkten Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden hintanzuhalten. Hier gilt es jedoch anzumerken, dass von kurdischer Seite Gewalttätigkeiten gegen iranische Sicherheitskräfte zunehmen. So bestätigte etwa die Demokratische Partei Kurdistans im Iran im September 2016, dass die Peschmerga, Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistan, einen bewaffneten Konflikt mit iranischen Regierungstruppen in den kurdischen Gebieten Irans begonnen hätten (ÖB XXXX 10.2016).
Zahlreiche Kurden wurden Berichten zufolge wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur Demokratischen Partei Kurdistan-Iran ohne Haftbefehl festgenommen, nachdem diese im März 2016 angekündigt hatte, ihren bewaffneten Widerstand gegen die iranischen Behörden wieder aufzunehmen. Viele Kurden mussten Gefängnisstrafen verbüßen oder waren zum Tode verurteilt, weil sie verbotenen kurdischen Oppositionsgruppen angehörten oder mit ihnen sympathisierten (AI 22.2.2017).
Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 12.1.2017). Im Juni 2016 kündigte die Regierung jedoch an, dass in Schulen in den beiden Provinzen Kurdistan und West-Aserbaidschan freiwillige Sprachkurse für Türkisch und Kurdisch angeboten werden sollen. Es war allerdings unklar, wann dies umgesetzt werden würde (AI 22.2.2017). Letztes Jahr hat die Universität von Kurdistan 40 Studenten für Kurdisch aufgenommen (HRW 12.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 9.5.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html , Zugriff 9.5.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
Frauen
Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich auch im Verhältnis zwischen Mann und Frau und in der Rolle der Frauen in der Gesellschaft bemerkbar. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell noch weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier noch das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht immer in allen Stadtteilen. Schon während der Revolution von 1978/79 spielten Frauen eine wichtige Rolle, wodurch ihnen von Beginn an ein gewisses Selbstbewusstsein erwuchs. Dazu beigetragen, Frauen im öffentlichen Leben zu verankern, hat zudem der lange Krieg gegen den Irak, denn während dieser acht Jahre war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren sie aus dem öffentlichen Leben dann nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen:
Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in XXXX und Esfahan im Durchschnitt unter zwei. Gerade viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell immer noch sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau im Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen jedoch auch hier alles andere als gleichberechtigt (GIZ 3.2017a).
Eine Generalisierung der Situation von Frauen im Iran ist schwierig. Prinzipiell ist es von großer Bedeutung für eine Frau, in welche Art von Familie sie hinein geboren wurde, welchen sozialen Hintergrund sie hat, ihr Bildungsniveau, die Ethnie, welchem religiösen Glauben sie angehört und wo sie im Land wohnt. Frauen aus Großstädten sind zum Großteil besser gebildet als Frauen am Land, was ihr Leben erleichtern kann. Frauen aus ländlichen Gegenden können sich sozialem Druck ausgesetzt sehen, sind meist schlechter ausgebildet, haben weniger Bewegungsfreiheit, wissen wenig über ihre eigenen Rechte und haben auch bei der Wahl eines Ehemannes oft wenig Mitsprache (Landinfo 22.5.2009).
Frauen wurden weiterhin diskriminiert, sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben, besonders bei Scheidungen, auf dem Arbeitsmarkt, in Erbschaftsangelegenheiten, hinsichtlich politischer Ämter und bei der Anwendung des Strafgesetzes. Frauen und Mädchen drohten weitere Verschlechterungen im Hinblick auf ihre sexuellen und reproduktiven Rechte, da entsprechende Gesetzentwürfe immer noch anhängig waren. Außerdem hatten sie nach wie vor Mühe, bezahlbare moderne Verhütungsmittel zu erhalten, weil das Budget des staatlichen Familienplanungsprogramms 2012 gekürzt und seither nicht wieder aufgestockt worden war (AI 22.2.2017, vgl. US DOS 3.3.2017). Im September 2016 verkündete der Oberste Revolutionsführer Ayatollah Sayed Ali Khamenei Richtlinien einer nationalen Familienpolitik. Darin wurden eine frühzeitige Heirat, viele Geburten, weniger Scheidungen und die verstärkte Einhaltung der "traditionellen" Rollen der Frau als Hausfrau und des Mannes als Familienernährer befürwortet. Dies bot Anlass zu Befürchtungen, dass Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden, noch stärker ausgegrenzt und unter Druck gesetzt werden könnten, sich mit den Tätern zu "versöhnen" und gewalttätige Beziehungen nicht zu beenden. Frauen und Mädchen waren nach wie vor nicht angemessen gegen sexualisierte und andere geschlechtsspezifische Gewalt, wie Früh- und Zwangsverheiratungen, geschützt. Die Regierung brachte keine Gesetze gegen diese Missstände auf den Weg. Ebenso wenig bekämpfte sie Vergewaltigung in der Ehe und häusliche Gewalt, obwohl sich der Vizepräsident für Frauen- und Familienangelegenheiten für einen Gesetzentwurf einsetzte, der seit 2012 anhängig war. Der gesetzliche Zwang, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, verletzte die Rechte von Frauen auf Gleichheit, Privatsphäre, Meinungs-, Glaubens- und Religionsfreiheit. Außerdem gerieten sie dadurch ins Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften und waren Schikanen, Gewalt und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 22.2.2017).
Unabhängig vom Alter kann eine Frau nicht ohne Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten. Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben. Obwohl Kinderehen nicht die Norm sind, werden diese teils weitergeführt, da das Gesetz Mädchen mit 13 und Jungen mit 15 Jahren die Heirat erlaubt. Sind die Kinder noch jünger, braucht es für eine Heirat eine Zustimmung eines Richters (HRW 12.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, ACCORD 12.2015). Die Regierung erkennt Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (US DOS 3.3.2017).
Vergewaltigung ist im Iran illegal und wird streng bestraft, bis zur Todesstrafe. Das Gesetz sieht Sex innerhalb der Ehe immer als einvernehmlich an, daher gibt es keinen Straftatbestand für Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht bei erzwungenen Ehen. Für eine Verurteilung bei einer Vergewaltigung werden vier muslimische Männer, oder eine Kombination aus drei Männern und zwei Frauen oder zwei Männern und vier Frauen als Zeugen benötigt. Ein Mann oder eine Frau, die falsche Aussagen in Bezug auf Vergewaltigung tätigen werden mit bis zu 80 Peitschenhieben bestraft. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen zeigen diese nicht an, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder aus Angst, bestraft zu werden weil sie vergewaltigt wurden. Hier können Anklagen wie Schamlosigkeit, unmoralisches Verhalten oder Ehebruch folgen. Auf Ehebruch steht die Todesstrafe. Häusliche Gewalt ist gesetzlich nicht verboten. Behörden sehen Missbrauch in der Familie als private Angelegenheit und das Thema wird selten in der Öffentlichkeit erörtert (US DOS 3.3.2017).
In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch kontrovers diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 8.12.2016, vgl. US DOS 3.3.2017). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 19,4%. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität XXXX im Sommer 2016 besteht in dem Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf. In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen, die aufgrund ihrer Vielzahl nicht abschließend aufgezählt werden können. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe‑)Frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot vom Zugang zu Sportveranstaltungen). Seit April 2016 wird die Einhaltung der Kleidervorschriften in XXXX zusätzlich durch bis zu 7.000 in zivil gekleidete Kontrolleure (nach derzeitigem Informationsstand ohne Sanktionsbefugnisse) verstärkt kontrolliert. Bei Verstößen müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es i.d.R. nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen. Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht. Konservative Kreise betonen immer wieder, dass sie Frauen in einer islamischen Gesellschaft ausschließlich in ihrer Rolle als Mütter sehen. Tatsächlich steigen sowohl Heiratsalter, die Zahl illegaler Abtreibungen und die Scheidungsrate rapide, insbesondere in den Großstädten. Ausweichmöglichkeiten für Frauen sind nicht bekannt. Fälle von sexueller Ausbeutung oder Zwangsprostitution sind nicht zweifelsfrei dokumentiert. Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 8.12.2016, vgl. US DOS 3.3.2017).
Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Die Arbeitslosenrate bei Frauen ist doppelt so hoch wie jene der Männer. Offizielle Statistiken über die Situation der Arbeitslosen im Iran sind nicht besonders zuverlässig. Gemäß dem Global Gender Gap Report 2015 sind nur 23% der Frauen zwischen 15 und 64 Jahren in den Arbeitsmarkt integriert. Selbst gut qualifizierte Frauen haben Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Dieses Ungleichgewicht hat sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Vor allem junge Frauen sind von Arbeitslosigkeit betroffen. Dem Bericht einer internationalen NGO ist ein drastischer Anstieg der Anzahl arbeitsloser Frauen im Alter von 15-24 Jahren zu entnehmen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt. Spezifische gesetzliche Regelungen bestimmen die Arbeit von Frauen und unterstreichen die traditionelle Rolle der Frau in der Gesellschaft - nämlich als Mutter und Ehefrau. Zum Beispiel legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben, und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (ÖB XXXX 10.2016).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen od. Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und werden Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat (ÖB XXXX 10.2016).
Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Geschiedene Frauen haben auch das Recht auf Entschädigung für erbrachte Hausarbeit während der Ehe, vor allem wenn der Mann die Scheidung ohne triftigen Grund verlangt hat. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht im Stande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB XXXX 10.2016).
Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren im Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Jedoch sind Informationen über diese Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Informationen über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB XXXX 10.2016).
Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen (ÖB XXXX 10.2016).
Alleinstehende Frauen, die nicht geschieden sind, sind laut Gesetz in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es wird berichtet, dass Frauen – vorwiegend in ländlichen Regionen – oft eine Zustimmung eines männlichen gesetzlichen Vertreters benötigen, um alleine zu reisen. Alleinreisende Frauen in ländlichen Regionen sind demnach Belästigungen durch staatliche und nicht staatliche Akteure ausgesetzt. Zusammenfassend ist zu sagen, dass alleinstehende Frauen im Iran Unterstützung vom Staat und der Gesellschaft nur beschränkt erwarten können. Vorwiegend Frauen, denen kein familiärer Rückhalt zuteilwird und die außerhalb der gesellschaftlichen Normen leben (Prostituierte, Betroffene des Frauenhandels, weggelaufene Mädchen, Geschiedene, lesbische Frauen) sind Diskriminierungen und Unterdrückung durch Staat und Gesellschaft ausgesetzt. Die schwierige wirtschaftliche Lage und die hohe Arbeitslosigkeit unter Frauen, vor allem in ländlichen Regionen, veranlassen Frauen, das Land zu verlassen und in die Stadt zu ziehen oder zu emigrieren (ÖB XXXX 10.2016).
Die Behörden gingen 2016 weiterhin massiv gegen Menschenrechtsverteidigerinnen vor und setzten zunehmend jegliche Initiative, die sich mit Feminismus oder Frauenrechten befasste, mit strafbaren Handlungen gleich. Die Revolutionsgarden unterzogen Frauenrechtlerinnen, die sich für eine stärkere Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Februar 2016 einsetzten, ausgedehnten und repressiven Verhören und drohten ihnen mit Anklagen wegen Verstößen gegen die nationale Sicherheit und Gefängnisstrafen (AI 22.2.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ACCORD (12.2015): COI compilation Iran: Women, children, LGBTI persons, persons with disabilities, "moral crimes", http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1451977796_568a98324.pdf , Zugriff 25.4.2017
- AI – Amnesty International (2.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html , Zugriff 25.4.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Iran, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 25.4.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/334693/476446_de.html , Zugriff 25.4.2017
- Landinfo (22.5.2009): Honour killings in Iran, http://www.landinfo.no/asset/960/1/960_1.pdf , Zugriff Zugriff 25.4.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 25.4.2017
Rechtliche Bestimmungen bez. Frauen
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 9.12.2015).
Volljährigkeit: Mädchen werden mit dem 9. Lebensjahr volljährig, Jungen mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Geschäftsfähigkeit erlangen beide in der Regel erst mit 18 Jahren (AA 9.12.2015).
Eherecht: Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel die des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen) (AA 9.12.2015).
Scheidungsrecht: Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen. Die Frau hat jedoch in den meisten Fällen die Möglichkeit, dem Mann gegen die Scheidung die Morgengabe zu schenken, wobei es sich häufig um große Summen handelt. Lässt sich der Mann scheiden, muss er diese der Frau auszahlen. Die Zahl der Scheidungen im ersten Quartal des iranischen Jahres 1394 (21.3.-20.6. 2015) ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 17,5 % gestiegen. Einen besonders hohen Anteil stellen einvernehmliche Scheidungen dar (AA 9.12.2015).
Sorgerecht: Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet (AA 9.12.2015).
Erbrecht: Bei mehreren Abkömmlingen erhalten männliche Kinder doppelt so viel von der Erbmasse wie weibliche Kinder (Art. 907 ZGB). Auch der Ehemann erhält einen größeren
Erbteil als die Ehefrau, wenn der Partner verstirbt (AA 9.12.2015).
Strafmündigkeit: Nach dem neuen Strafgesetz wird bei der Bestimmung der Straffähigkeit zwischen Jungen und Mädchen nicht mehr unterschieden. Für Kinder zwischen neun und 15 Jahren können ausschließlich Jugendstrafen angewendet werden (AA 9.12.2015).
Blutgeld (Diyat): Das Blutgeld für eine Frau beträgt halb so viel wie für das Leben eines Mannes. Versicherungsleistungen (z.B. nach einem tödlichen Autounfall) werden allerdings seit 2006 in gleicher Höhe ausgezahlt. Dies ist im Strafgesetz so vorgesehen (AA 9.12.2015).
Bekleidungsvorschriften: Von den die Nichtbeachtung der Kleidungsvorschriften betreffenden Strafen sind ausschließlich Frauen betroffen (AA 9.12.2015).
Zeugen: Der Aussage zweier Frauen wird so viel Gewicht beigemessen wie der Aussage eines Mannes (AA 9.12.2015).
Staatsangehörigkeit: Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. Erwirbt die iranische Ehefrau unmittelbar durch eine Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes, verliert sie die iranische Staatsangehörigkeit. Nach dem Tod des Ehemanns oder nach Trennung der Eheleute hat die Frau ein Recht auf Wiedererwerb der iranischen Staatsangehörigkeit. Wird der Ehemann eingebürgert, erwerben Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Eine mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratete Frau kann weder eine andere Staatsangehörigkeit erwerben noch aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Das Kind eines iranischen Vaters erwirbt seine Staatsangehörigkeit. Das Kind erwirbt in der Regel aber nicht die Staatsangehörigkeit von seiner iranischen Mutter, es kann sich jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit einbürgern lassen (AA 9.12.2015).
Internationales Privatrecht: Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, richtet sich das auf die persönlichen und finanziellen Beziehungen anzuwendende Recht nach dem Heimatrecht des Ehemannes. Das Recht, welches auf die Beziehung zwischen Eltern und Kindern anzuwenden ist, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Vaters (AA 9.12.2015).
Einwilligungsvorbehalt: Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 9.12.2015).
Sozialversicherung: Das Sozialversicherungswesen ist darauf ausgelegt, dass der Mann die Familie unterhält. Der Fall, dass eine Frau für das Familieneinkommen sorgt, obwohl auch der Mann dazu in der Lage wäre, ist nicht vorgesehen. Eine Frau erhält in der Regel lediglich dann Leistungen aus der Sozialversicherung, wenn sie die einzige Ernährerin der Familie ist (AA 9.12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen dieses entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso sind Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (US DOS 3.3.2017). Das iranische Gesetz gibt Ehemännern die Entscheidung darüber, ob ihre Frauen das Land oder auch nur die Stadt verlassen dürfen (Die Welt 6.10.2015, US DOS 3.3.2017). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html , Zugriff 27.4.2017
- Die Welt (6.10.2015): Wie Iraner ihren Frauen Menschenrechte zurückgeben,
http://www.welt.de/politik/ausland/article147229106/Wie-Iraner-ihren-Frauen-Menschenrechte-zurueckgeben.html , Zugriff 27.4.2017
Aus/Einreise
Zur Ausreise aus dem Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 Rial, ca. 19 €). Am internationalen Flughafen Imam-e Khomeini werden zunehmend strenge Kontrollen durchgeführt. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Weitere Informationen über Ausreisewege sowie Kontrollen der Außengrenzen liegen derzeit nicht vor. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 8.12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Gefälschte Dokumente
Es ist für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Entsprechend existiert eine Vielzahl fälschungstypischer Fehler. Die Bandbreite reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten bis zur Nichtbeachtung von Formalien. Fälle in denen iranische Reisepässe gefälscht wurden, sind nicht bekannt. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname) in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 8.12.2016). Dies schließt jegliche Art von Urkunden wie Reisedokumente, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein. Auch Bescheinigungen über die Betätigung in politischen Parteien oder Mitgliedsausweise insbesondere "monarchistischer" (d.h. Schahtreuer) Gruppen sind leicht zu beschaffen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes, insbesondere auch die o.g. Mitgliedsausweise, sind einfach bei den zuständigen Stellen zu beschaffen (AA 9.12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 8,1 Mio IRR im Monat (knapp über 200,- €). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen bei knapp über 380,- € pro Monat. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch i.H.v. 800.000 IRR (ca. 20,- €) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld i.H.v. 70 - 80% des Gehaltes. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 11,- €, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 8.12.2016).
Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs bereitet in XXXX keinerlei Schwierigkeiten. Neben einer Vielzahl kleiner Läden mit einem breiten Sortiment gibt es mehrere Basare, auf denen etwa frisches Obst, Gemüse und weitere Lebensmittel zu sehr niedrigen Preisen gekauft werden können. Außerdem eröffnen in XXXX in letzter Zeit immer mehr große Einkaufszentren nach westlichem Vorbild. Anders als auf dem Basar wird in den Läden und Supermärkten nicht gehandelt, auch wenn die Waren nicht immer ausgezeichnet sind. Verboten ist der Verkauf von Alkohol und Schweinefleisch (GIZ 3.2017b).
Seit dem Amtsantritt der Regierung Rohani 2013 konnte sich die iranische Wirtschaft etwas erholen. Die Kontraktion der Wirtschaft (-6,6 % im Jahr 2012; -1,9 % im Jahr 2013) konnte 2014 gestoppt werden. Hauptauslöser des vormalig massiven Konjunktureinbruchs war ein starker Verfall der iranischen Währung seit Mai 2012, verbunden mit einer massiven Inflation in praktisch allen Produktbereichen und einem starken Rückgang der Erdölexporte als wichtigste Devisenquelle durch die Erdölsanktionen. Für 2016 rechnet die Regierung in ihrem im April des Vorjahres verabschiedeten Budget mit einem Wirtschaftswachstum von ca. 5%. Dies ist jedoch wesentlich von den eingangs erwähnten Sanktionserleichterungen abhängig und ohne einen stark zunehmenden Außenhandel nicht realistisch. Auch wenn iranische Banken dank des JCPOA wieder an das SWIFT System angebunden sind, sind europäische und amerikanische Banken aufgrund fehlender Compliance-Standards iranischer Banken und der noch bestehenden OFAC-Sanktionen zurückhaltend. Die Möglichkeit der Eröffnung von Akkreditiven und Bankgarantien geht langsam vonstatten. Erst gegen Ende 2016 wird eine Verbesserung erwartet. Seit Anfang 2014 ist es der iranischen Regierung gelungen, den Abwärtstrend des Rial zu stoppen. Im iranischen Jahr 1394 (2014/2015) betrug die durchschnittliche Inflation 14,7%; derzeit liegt sie bei 9%. Es ist abzusehen, dass sich die Währung durch die positiven Impulse des JCPOA auf die iranische Wirtschaft auch 2016 stabil halten wird. Neben der Senkung der Arbeitslosenquote ist die Inflationsbekämpfung weiterhin eines der erklärten Wirtschaftsziele der aktuellen Regierung für das Jahr 1395. Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Die Arbeitslosenrate im Iran betrug im Juni 2015 nach offiziellen Statistiken 10,5% mit Tendenz nach oben. Inoffiziellen Zahlen zufolge ist der Wert jedoch fast doppelt so hoch. Neben Arbeitslosigkeit spielt im Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird auch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen. Devisenreserven befinden sich großteils im Ausland und können von der iranischen Regierung nur eingeschränkt verwendet werden. Beide Problembereiche sind eng mit dem Zugang zu ausländischen Devisenquellen und Investitionen aus dem Ausland verbunden. Gegenwärtig halten sich sowohl einheimische als auch ausländische Investoren aufgrund der derzeit noch nicht absehbaren politischen Risiken mit Investitionen zurück. Mit der erfolgreichen Implementierung des JCPOA ist aber ein wesentlicher Schritt gesetzt worden, der erste Investoren aus Europa und Asien anzieht. Die im Iran vorhandenen Devisenreserven werden von Analysten auf etwa 25 bis 40 Mrd. USD geschätzt. Dazu kommen im Ausland eingefrorene Guthaben von ca. 100 bis 120 Mrd. USD aus Erdölverkäufen. Im Zuge der Sanktionserleichterungen wurden bereits 2015 4,2 Mrd. EUR aus diesen Mitteln freigegeben, mit dem erfolgreichen Abschluss des JCPOA stehen dem Iran erneut etwa 30 Mrd. USD zur Verfügung. Die Regierung ist bemüht, das unter Präsident Ahmadinejad eingeführte, nicht finanzierbare, großzügige System indirekter Subventionen an die Bevölkerung schrittweise zurückzufahren. Auch die Direkttransfers werden schrittweise reduziert und betragen nunmehr umgerechnet zwischen € 11 bis € 12 pro Person im Monat. Auch dieses System ist jedoch langfristig unfinanzierbar. Die Regierung Rohani schränkte im Jänner 2016 daher den Kreis der Empfänger aufgrund einer Beurteilung der Vermögenslagen auf 3,3 Millionen Iraner noch einmal erheblich ein. Im April 2016 verabschiedete das iranische Parlament eine Gesetzesvorlage, bei dem ein Drittel der Bevölkerung vom Subventionssystem ausgeschlossen wurde. Diese Sparmaßnahmen traten im September 2016 in Kraft. Im April 2015 wurden Treibstoffpreise und Gaspreise noch einmal erhöht und werden aktuell nicht mehr direkt subventioniert. Die negativen Auswirkungen dieser Erhöhungen sowohl auf die Popularität der Regierung als auch auf die Inflationsentwicklung waren vergleichsweise gering. Der starke Verfall des Erdölpreises seit Oktober 2014 stellt für das iranische Budget eine ernsthafte Belastung dar. Die Erdölexporte bringen durch den niedrigen Ölpreis nicht die erhofften Einnahmen (ÖB XXXX 10.2016).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner sowie das politische Überleben iranischer Regierungen hängt vom Ölpreis ab. Das große Problem der iranischen Ölförderung ist, neben den Schwankungen des Ölpreises, die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Diese, meist noch von den USA in den 70er Jahren an die Regierung des Schahs geliefert, können sich längst nicht mehr mit den modernsten Anlagen etwa in Saudi-Arabien messen, was zu großen Verlusten führt. Aufgrund der jahrelangen Sanktionen konnte der Iran sie jedoch lange nicht durch importierte Teile modernisieren, wodurch es in iranischen Raffinerien in den letzten Jahren immer wieder zu Unfällen kam. Diese Hindernisse bei der Modernisierung führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen. Vor diesem Hintergrund darf man davon ausgehen, dass der Modernisierung der Infrastruktur des Erdölsektors nach dem Ende der Sanktionen eine hohe Priorität eingeräumt werden wird (GIZ 3.2017c).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil‑)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2017c).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Iran, Alltag, http://liportal.giz.de/iran/alltag/ , Zugriff 15.3.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 15.3.2017
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
Sozialbeihilfen
Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 2016).
Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Obgleich der Iran keine universelle soziale Absicherung bietet, schätzte das Iranische Zentrum für Statistik (the Iranian Center for Statistics) 1996, dass mehr als 73% der iranischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfasst waren. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Im Jahr 2003 begann die Regierung ihre Wohlfahrtsorganisationen zusammenzulegen, um Überflüssigkeiten und Ineffizienz zu beseitigen. Im Jahr 2003 lag die Mindestrente bei 50% des Lohns, aber bei nicht weniger als dem Mindestlohn. Der Iran gab 22,5% seines Haushaltes für Sozialhilfeprogramme aus, von welchen mehr als 50% die Renten betrafen. Von 15.000 Obdachlosen im Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 und 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20–23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und IRGC haben ihre eigenen Rentensystems. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2016).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2017c).
Quellen:
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 15.3.2017
- IOM – International Organization for Migration (2016):
Länderinformationsblatt Iran
Medizinische Versorgung
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt. Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2017a). Die medizinische Versorgung ist in XXXX und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 3.2017b).
Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In XXXX ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 15.3.2017). Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung nicht (west-) europäischen Standards. Gegen Zahlung hoher Summen ist jedoch in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in XXXX und ggf. gegen Zahlung entsprechender Kosten grundsätzlich gegeben. Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenleistungen teils in Form von Vorauszahlungen erbringen und regelmäßig lange Wartezeiten in Kauf nehmen (AA 8.12.2016).
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/ . Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt (IOM 2016).
Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter.
Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellte müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig.
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten.
Die Registrierung erfolgt online unter:
http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 2016).
Zugang speziell für Rückkehrer:
Anmeldeverfahren: Alle iranischen Bürger einschließlich Rückkehrer können beim Tamin Ejtemaei eine Krankenversicherung beantragen, http://www.tamin.ir/
Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können jedoch noch verlangt werden.
Zuschüsse: Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird.
Kosten: Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen sobald die Person eine Arbeit im Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2016).
Mehr als 85% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essentiellen Gesundheitsdienstleistungen. In den letzten drei Jahrzehnten wurden im Iran diverse Reformen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung vorgenommen, nach deren Implementierungen wesentliche Fortschritte im sozialen sowie wirtschaftlichen Sektor verzeichnet werden konnten. In ländlichen Regionen verfügt jedes Dorf über ein sogenanntes Gesundheitshaus, in dem ausgebildete "Behvarz" und Gesundheitsarbeiter zur medizinischen Behandlung bereit stehen. In städtischen Regionen stehen, ebenfalls ähnlich verteilt, eine Vielzahl an Gesundheitszentren zur Verfügung. Das gesamte Gesundheitssystem wird vom Ministerium für Gesundheit und Medizinische Bildung verwaltet. Die Universitätskliniken, von denen in jeder Provinz eine vorhanden ist, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle hinsichtlich der medizinischen Versorgung. Der Universitätsleiter fungiert hier als Oberhaupt aller medizinischen Dienstleistungen und ist verantwortlich für alle Gesundheitshäuser und Kliniken in der jeweiligen Region. Trotz kürzlicher Sanktionen gegen den Iran die zu einer vorläufigen Knappheit bestimmter Medikamentengruppen geführt haben, gibt es generell keinen Mangel an Medikamenten, Spezialisten sowie Behandlungsmöglichkeiten. Pharmazeutische Produkte werden unter der Aufsicht des Gesundheitsministeriums ausreichend importiert. Darüber hinaus gibt es vor allem in größeren Städten mehrere private Kliniken die für Privatpatienten Gesundheitsdienste anbieten (IOM 2016).
Einweisung: In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren.
Verfügbarkeit von Medikamenten: "The Red Crescent" ist die zentrale Stelle bezüglich des Imports von speziellen Medikamenten, die für Patienten in bestimmten Apotheken erhältlich sind. Generell sind alle Medikamentengruppen im Iran erhältlich, welche üblicherweise in kleinen Mengen ausgeteilt werden um den Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu unterbinden (IOM 2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AA – Auswärtiges Amt (15.3.2017): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html , Zugriff 15.3.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Iran, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 15.3.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Iran, Alltag, http://liportal.giz.de/iran/alltag/ , Zugriff 15.3.2017
- IOM – International Organization for Migration (2016):
Länderinformationsblatt Iran
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden auch gar nicht bekannt werden. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 8.12.2016).
Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, auch nicht durch befreundete europäische Botschaften, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch die IOM Iran, die im Iran Services für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt nach Auskunft des niederländischen ERIN-Programmmanagers ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr (ÖB XXXX 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ÖB XXXX (10.2016): Asylländerbericht
Exilpolitische Tätigkeit
Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein. Der Iranische Arbeitsminister erklärte jüngst, Kontakt zu Exilgruppen aufnehmen zu wollen (AA 8.12.2016).
Nach Erkenntnissen deutscher Sicherheitsbehörden arbeitet der iranische Geheimdienst VEVAK (Vezarat-e Ettel?'at va Amniat-e Keshvar, Ministerium für Nachrichtenwesen und Staatssicherheit) primär gegen oppositionelle Exil-Aktivitäten. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze in Frage stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dabei bedient sich das Regime eigener Tarnvereine und Internetportale, die sich auch für Abschaffung internationaler Sanktionen gegen den Iran einsetzen (BAMF 9.2.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423556365_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-02-2015-deutsch.pdf , Zugriff 15.3.2017
Individuell:
Psychotherapeutische Behandlung
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich.
Yes, it is possible to have psychotherapy in Iran.
[ ] The costs for the treatment for psychotherapy in Iran are not high and the medications can be easily found. [ ]
Quelle: IOM – International Organization for Migration: per E-Mail vom 09.04.2010
Finanzielle Unterstützung bei Psychotherapien gibt es, jedoch nur insofern dass Therapien in Universitätskrankenhäusern von der Sozialversicherung gedeckt werden.
Yes, however only therapies at university hospitals are covered by the social security insurance.
[ ]
Die Kosten für psychotherapeutische Behandlung betragen USD 30 für eine 30 minütige Sitzung.
Costs for psychotherapeutic sessions are USD 30 for a 30 minutes session.
Quelle: Anfragebeantwortung von IOM XXXX per E-Mail vom 16.08.2010
Anpassungsstörung
Eine ausreichende Psychotherapeutische Behandlung ist gegeben. Der Patient muss durch einen Psychologen besucht werden und der Arzt wird die nötige Menge an Medizin verschreiben. Weder der Staat noch eine NGO decken die Kosten für die Behandlung der oben erwähnten medizinischen Zustände im Iran. Deshalb ist für den Patienten keine finanzielle Unterstützung erhältlich.
The patient has to be visited by the psychologist and the physician will prescribe the necessary amount of the medicine. Details for the above mentioned medicine and its costs are as follows:
* Package of 30 (25mg) is IRR:45’000 – Iranian made
* Package of 30 (100mg) is IRR:120’000 – Iranian made
* Package of 30 (25mg) is IRR:240’000 – Imported (Foreign made)
* Package of 30 (100mg) is IRR:330’000 – Imported (Foreign made)
Neither the state, nor any NGO cover the costs for the treatment of the above mentioned medical conditions in Iran. Thus, there is no financial support available for the patient.
Quelle: Anfragebeantwortung von IOM XXXX per E-Mail vom 14.05.2012
Atheisten im Iran
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Atheisten im täglichen Leben mitunter Benachteiligungen ausgesetzt sind.
Einzelquellen:
Die nachfolgend zitierte Quelle gibt zusammenfassend an, dass während sich Juristen im Allgemeinen einig sind, dass das Abfall vom Islam und die Annahme einer anderen Religion oder Atheismus Apostasie darstellt, haben sie verschiedene Ansichten welche speziellen Handlungen gleichbedeutend sind mit Apostasie.
According to the Iranian Constitution and the IPC, Shari’a law will govern situations where the law is silent. Therefore, Iran’s compliance with Article 15 of the ICCPR depends on the extent to which apostasy is defined in Shari’a law. As discussed in Section 1 supra, there is considerable disagreement and ambiguity regarding acts that could constitute apostasy. While jurists generally concur that leaving Islam and embracing another religion or atheism establishes apostasy, they have different views regarding what specific acts are tantamount to apostasy.
Iran Human Rights Documentation Center (30.7.2014): Apostasy in the Islamic Republic of Iran,
http://www.iranhrdc.org/english/publications/reports/1000000512-apostasy-in-the-islamic-republic-of-iran.html , Zugriff 22.12.2014
Die nachfolgend zitierte Quelle gibt an, der Iran eine gemischte Gesellschaft ist und dass es eine konservative Gruppe und eine säkulare Gruppe von Menschen gibt. Die Quelle berichtet, dass es mehr und mehr Atheisten im Iran gibt und dass das unter manchen Iranern mehr akzeptiert wird.
Asked about the obstacles a Christian convert may face in daily life, Mansour Borji explained that Iran is quite a mixed society and that there is both a conservative group of people and a more secular group of people. Some people from the conservative communities pay more attention to public manifestation of religion such as participation in Friday prayers etc., whereas people from the more secular segment do not pay any attention to such public manifestations. The source assessed that there are more and more atheists in Iran and that this is more accepted among some Iranians.
DIS – Danish Immigration Service (23.6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran; Report from the Danish Immigration Service’s fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf , Zugriff 22.12.2014
Das Auswärtige Amt gibt an:
Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden.
AA – Auswärtiges Amt (11.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Die nachfolgend zitierte Quelle zitiert einen Bericht des FIDH [International Federation for Human Rights] und LDDHI [League for the Defence of Human Rights in Iran] vom Oktober 2010 und gibt zusammenfassend an, dass Ungläubige und Atheisten nicht das Recht haben überhaupt zu existieren.
The FIDH and LDDHI report of October 2010 stated: The Constitution does not recognise a number of faiths, e.g. the Baha‘i faith, and various branches of Sufis. Nonbelievers and atheists do not have the right to exist at all.
UK Home Office (26.9.2013): Iran, Country of Origin Information (COI) Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380713752_iranreport-0913.pdf , Zugriff 22.12.2014
Originalbericht:
The Constitution does not recognise a number of faiths, e.g. the Baha’i faith, and various branches of Sufis. Non-believers and atheists do not have the right to exist at all. This deliberate refusal to recognise other religions and beliefs is in stark contrast to Article 18 of the International Covenant on Civil and Political Rights to which Iran is a State party. It also contravenes Article 18 of the Universal Declaration of Human Rights.
FIDH - International Federation for Human Rights (Oktober 2010): The Hidden Side Of Iran, Discrimination against ethnic and religious minorities, http://www.fidh.org/IMG/pdf/IrandiscrimLDDHI545a.pdf , Zugriff 22.12.2014
Die nachfolgend zitierte Quelle (Refugee Documentation Centre) zitiert einen Bericht von International Federation for Human Rights/FIDH (9.12.2011) in welchem zusammenfassend berichtet wird, dass das Gesamtergebnis eine umfangreiche Verfolgung der Bahais, Sufisten, Christen (insbesondere jene die vom Islam konvertierten), Sunniten und natürlich Atheisten ist.
"Any Muslim who repudiates their belief in Islam is an apostate and could
potentially be sentenced to death. Any person who is born to Muslim parents is automatically considered to be a Muslim, and if they choose to follow a different faith or no faith at all, they will be apostates The overall result is the extensive persecution of the Baha'is, Sufis, Christians (in particular those who convert from Islam), as well as Sunni Muslims, dissenting Shiite groups and, certainly, the atheists"
Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board (28.6.2012):
Information whether conversion from Islam to Christianity is a crime. Treatment of converts/apostates both socially and by authorities,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1343322287_q15555-iran.pdf , Zugriff 22.12.2014
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass trotz der relativen Sicherheit einer Hinrichtung wegen des Verbrechens der Apostasie sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion oder zum Atheismus, aufgrund ihres Abfalls vom Islam oft auf andere Weise verfolgt wird.
"Despite the relative rarity of executions for the crime of apostasy, it should be noted that converts from Islam to another religion or to atheism are often persecuted in other ways as a result of their abandonment of Islam, charged with other crimes (often related to the vague concept of mofsed-e fel-arz- "disruption of the moral order?), in attempts by the regime to terrorise minority communities and disrupt their activities"
Christian Solidarity Worldwide (1.9.2011): Iran: Death penalty,
http://dynamic.csw.org.uk/article.asp?t=report&id=147 , Zugriff 22.12.2014
AI als nachfolgend zitierte Quelle gibt an:
Doch auch Personen, die sich offentlich zum Atheismus bekennen, werden im Iran diskriminiert und verfolgt. Die Diskriminierung von Menschen, die sich offentlich vom Islam lossagen, ist in mehreren gesetzlichen Bestimmungen verankert. Atheisten bleibt beispielsweise eine Lizenz zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verwehrt. Nach Art. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen zum Erhalt einer Anwaltslizenz, dürfen nur Personen als Rechtsanwalt praktizieren, die weder Mitglied noch aktiv sind in "atheistischen Gruppen, irregeleiteten Konfessionen und dem Islam entgegenstehenden Gruppen oder in Gruppen, deren Programm auf der Negierung göttlicher Religionen basiert".
Die neue iranische Verfassung und einige iranische Gesetze enthalten vage "islamische Kriterien", die von den Behörden zur Einschränkung der Menschenrechte und zur Rechtfertigung von Diskriminierung auf Grundlage der Religionszugehörigkeit genutzt werden. Selbst "Vergehen", die nicht in Gesetzen kodifiziert sind, wie etwa der "Abfall vom Islam", können bestraft werden, da die Verfassung und einige Gesetze Richter dazu auffordert, in Fällen, die von iranischen Gesetzen nicht abgedeckt werden, von ihrer Kenntnis des islamischen Rechts Gebrauch zu machen. Nach islamischem Recht kann "Apostasie" mit dem Tode bestraft werden. [ ]
Unserer Organisation sind aus den letzten Jahren keine Falle von Personen bekannt, die sich im Iran öffentlich zum Atheismus bekannt haben. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass ein solches Bekenntnis in der iranischen Gesellschaft keine Akzeptanz erfahren wurde und die betreffenden Personen massiven Repressionen ausgesetzt waren. Amnesty liegen daher auch keine Referenzfalle von Personen vor, die aufgrund ihres Bekenntnis zum Atheismus Verfolgung ausgesetzt waren. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Menschen, die sich im Ausland öffentlich sichtbar und für die iranischen Behörden erkennbar vom Islam losgesagt haben, bei ihrer Rückkehr in den Iran Gefahr laufen, Opfer von Diskriminierung und Verfolgung zu werden.
AI – Amnesty International (18.6.2012): Stellungnahme vom 18.6.2012 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht, http://www.ecoi.net/file_upload/6_1344248340_2012-06-18-amnesty-iran-rueckkehr.pdf , Zugriff 22.12..2014
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet:
Atheisten droht in Iran die Todesstrafe. Aber immer mehr Iraner bekennen sich zu ihrem Nichtglauben – wenn auch nicht öffentlich. [
]
Anders als die registrierten religiösen Minderheiten des Landes – Juden, Christen und Zoroastrier – werden Atheisten und Anhänger anderer Religionen wie die Bahai von der Islamischen Republik nicht anerkannt. Wer als Muslim erfasst ist und sich vom Glauben abwendet, dem droht nach dem in Iran geltenden Scharia-Recht die Todesstrafe wegen Apostasie, des Abfalls vom Islam.
Zwar sind nur wenige der bekannt gewordenen Todesurteile wegen Apostasie in den vergangenen zehn Jahren vollstreckt worden. Aber die Furcht auch vor anderen Repressalien zwingt Atheisten dazu, ihre wahren Überzeugungen zu verschweigen. So könnte ihnen der Staat unter anderem das Recht auf Sozialhilfe und die Aufnahme an einer Universität verweigern.[ ]
Shakek Mantegh* wollte deshalb einen Ort zum intellektuellen Austausch schaffen und gründete vor eineinhalb Jahren die Facebook-Seite Iranian Atheists & Agnostics. Er verlinkt regelmäßig Artikel zur Evolutionstheorie, philosophische Aufsätze und religionskritische Karikaturen. Dass mittlerweile über 27.000 User auf den Gefällt-mir-Button geklickt haben, hat den 34-jährigen Teheraner überrascht. Aus Angst vor Verfolgung nähmen viele Nutzer allerdings lieber mit Fake-Profilen an den Diskussionen auf der Seite teil. "Die Regierung diffamiert Agnostiker und Atheisten als anti-islamisch, als Satanisten und als Spione des Westens", sagt Mantegh. Aber er möchte seine Initiative nicht als Ausdruck von Islamhass verstanden wissen: "Wir haben nichts gegen religiöse Menschen und versuchen, mit ihnen in den Dialog zu kommen. Ein toleranter Muslim ist mir lieber als ein fanatischer Atheist."
Zeit online (23.10.2012): Als Atheist im Gottesstaat, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2012-10/iran-atheismus-todesstrafe-internet , Zugriff 22.12.2014
Ria Novosti berichtet:
"Im Iran leben ziemlich viele Atheisten. Auch ich gehöre in einem gewissen Sinne zu ihnen", sagt Milad, ein iranischer IT-Experte, der zurzeit in London lebt.
Wie alle Iraner, die ich nach ihrem Glauben befragt hatte, bat mich auch Milad, seinen richtigen Namen nicht zu nennen – aus Angst vor Repressalien. Obwohl er im Ausland lebt, ist Vorsicht angebracht. Wie der in den USA lebende Iraner Cyrus sagte, drohen den im Iran verbliebenen Verwandten der Nichtgläubigen Repressalien. [ ]
In den vergangenen Jahren kamen aus dem Iran keine Nachrichten über zum Tod verurteilte Atheisten. Dennoch wird die Abwendung vom Glauben als Straftat gewertet. [ ]
Auf Facebook gibt es mehrere iranische atheistische Gemeinschaften, deren Mitglieder in englischer und persischer Sprache miteinander kommunizieren. Hauptsächlich sammeln sie Karikaturen von religiösen Führern, und zwar nicht nur der muslimischen Hierarchen. [ ]
Das Andersdenken im Internet sei nur der "Gipfel des Eisbergs", so ein anonymes Facebook-Mitglied. "Wir sind nicht allein: Die Zahl der Atheisten wird immer größer." In den iranischen Großstädten gibt es nach seinen Worten immer mehr Atheisten und Agnostiker. [ ]
Es sieht danach aus, dass einfache Iraner die islamische Identität statt der Ideologie bevorzugen. Daraus resultiert das Motto "Lebe und lass andere leben!", wobei Atheisten und Anhänger anderer Konfessionen gemeint werden. Niemand der befragten Iraner, darunter zwei muslimische Geistliche, die vorgaben, nicht einmal den Begriff "Atheismus" zu kennen, äußerte sich feindselig über die Atheisten.
RIA Novosti (22.3.2013): Atheistische Iraner: Tödliches Versteckspiel im Gottesstaat,
http://de.ria.ru/opinion/20130322/265781461.html , Zugriff 22.12.2014
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet:
Irans Tugendwächter schlagen Alarm: Während in den arabischen Staaten der Islam privat wie politisch an Bedeutung gewinnt, leeren sich ausgerechnet in der Islamischen Republik die Moscheen. Vor allem die jüngere Generation flüchtet sich in Sekten oder christliche Glaubensgemeinschaften, wie Ali Sadrzadeh berichtet. [ ]
Außerdem wird auf der Webseite ["Baztab"] erstaunlich offen und kritisch über viele Probleme des Alltages berichtet. Dabei werden sogar manche roten Linien überschritten und viele Tabuthemen angesprochen. Vor kurzem beschäftigte sich das Medium mit dem Tabuthema "Atheismus in der Islamischen Republik". Wie ein Tsunami habe der Atheismus, der Aberglauben und die Sektengläubigkeit Irans Jugend erfasst und mitgerissen. Der Grund für dieses "beschämende Phänomen" sei der Missbrauch der Religion durch die Regierung, so "Bazatab".
www.quantara.de (7.2.2013): Abkehr von der Schia im Iran, Ein Tsunami des Atheismus,
http://de.qantara.de/content/abkehr-von-der-schia-im-iran-ein-tsunami-des-atheismus , Zugriff 22.12.2014
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Atheismus vom 23.12.2014
Musikstudium im Iran
Besteht die Möglichkeit für Frauen im Iran Musik zu studieren, insbesondere Geige und Gesang
Der VA der ÖB XXXX gibt an, dass es für Frauen gravierende Einschränkungen gibt (unter strenger Auslegung des islamischen Gesetzes kann eine Frau nur vor und für ein ausschließlich weibliches Publikum singen) speziell an offiziell akkreditierten Instituten. Allerdings ist es nicht völlig unmöglich bei anderen (mehr privaten) Kursen.
There are serious restrictions for women (especially to practice voice as under strict interpretation of Islamic law, a woman can sing only before and for an audience of exclusively females) specially at officially accredited institutes although it would not be totally impossible at other (more privat) courses.
ÖB XXXX (26.09.2014): Abschrift aus der Antwort des VA, per Post
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Atheismus vom 23.12.2014
Sippenhaftung:
Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen keine belastbaren Aussagen vor.
Quelle: Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes vom 01.11.2017
Individuell:
Die Angaben der BF in Bezug auf die berufliche Tätigkeit ihres Vaters, seines Todes und seinem Begräbnis werden durch die Ausführungen des VA der ÖB XXXX nicht widerlegt.
Quelle: Anfragebeantwortung der ÖB XXXX (25.9.2014), Übermittlung per Post
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr von staatlichen Stellen oder seitens ihres Bruders oder anderen Privatpersonen einer Verfolgung ausgesetzt ist.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Personalausweis mit Lichtbild) bzw. aufgrund des Ergebnisse von Recherchen eines Vertrauensanwaltes des österreichischen Botschaft in XXXX konnte die Identität der BF festgestellt werden.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist anzumerken, dass sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF und den vorgelegten medizinischen Unterlagen im Verfahren keinerlei lebensbedrohlichen Krankheiten ergeben.
Die BF brachte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor, sie sei geistig und körperlich in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Näher zu ihrem Gesundheitszustand befragt, legte die BF dar, dass ihr seelischer Zustand nicht sehr gut sei, dies wirke sich auch auf ihren Körper aus. Sie nehme deshalb Beruhigungsmittel. Früher sei sie in psychologischer Behandlung gewesen, jetzt nicht mehr. Sie hätte sich einmal ihr Bein angeschlagen und sei deshalb wegen eines eingerissenen Meniskus operiert worden, dies sei noch immer nicht gut. Zudem seien eine Laserbehandlung und weitere kleinere Operation wegen ihrer Erkrankung an HPV 16 durchgeführt worden.
Aufgrund dieser Angaben muss davon ausgegangen werden, dass die BF an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung leidet. Sofern der psychische Gesundheitszustand der BF zu berücksichtigen, ist zu bedenken, dass die BF in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2015 einen Befund vom 21.01.2015 sowie eine Therapiebestätigung vom 28.01.2015 vorlegte. Aus dem Befund geht hervor, dass die BF an einer depressiven Episode derzeit mittelgradig leide, eine medikamentöse Behandlung verordnet wurde und die BF eine psychotherapeutische Behandlung weiterhin durchführen soll. Aus den nachfolgenden Unterlagen haben sich keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Wenn die BF nunmehr vor dem erkennenden Gericht die oben angeführten Ausführungen tätigt, ist davon auszugehen, dass die BF Beruhigungsmittel einnimmt, jedoch nicht mehr in ärztlicher Behandlung ist. Anhand der Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass eine medizinische Grundversorgung als gegeben anzusehen ist. So ist die medizinische Versorgung in XXXX und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken sind zudem die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 3.2017b). Abgesehen davon geht aus einer Anfragebeantwortung von IOM hervor, dass es möglich ist, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch und auch Medikamente sind leicht zugänglich.
Am 19.01.2016 legte die BF dem BFA medizinische Unterlagen vor, wonach sie an HPV 16 leide. Diese Schreiben wurden seitens des BFA einer Ärztin für Allgemeinmedizin für eine medizinische Befundinterpretation übermittelt. Im Zuge dieser Befundinterpretation vom 04.05.2016 wurde festgehalten, dass die BF an einer chronischen Virusinfektion leidet, welche Zellen von Haut und Schleimhaut befällt und tumorartiges Wachstum verursachen kann. Wie die BF auch in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte wurden eine Operation sowie eine Laserbehandlung bereits durchgeführt. Aus medizinischer Sicht seien fachärztliche-gynäkologische Kontrollen zu empfehlen, um zukünftige Zellveränderung zu erkennen. Als notorisch muss in diesem Zusammenhang angesehen werden, dass es zahlreiche Krankenhäuser bzw. Ärzte im Iran gibt, die eine gynäkologische Behandlung durchführen (siehe bspw. https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/544696/Medical_Facilities_in_Iran.pdf ).
Sofern die BF anführt Probleme mit dem Meniskus zu haben, brachte die BF nicht vor bzw. wurde auch nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen bescheinigt, dass sie dadurch eine dauerhafte medikamentöse oder anderwertige Behandlung benötige bzw. dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.
In einer Gesamtschau ist folglich davon auszugehen, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und eine medizinische Grundversorgung im Iran als gewährleistet anzusehen ist.
Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der BF um eine arbeitsfähige Frau handelt. Dass sie in der Lage ist einer Arbeit nachzugehen und somit auch ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, ergibt sich daraus, dass sie selbst ausführte, dass sie über eine fundierte Ausbildung verfügt. Zudem hat sie privat Geigenunterricht gegeben.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die BF trat mit ihren sowohl mündlichen als auch schriftlichen Stellungnahmen bzw. mit der Vorlage von zahlreichen Quellen den Kernaussagen der getroffenen Länderfeststellungen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit von der BF Quellen vorgelegt bzw. wiedergegeben werden und diesbezüglich Ausführungen getroffen werden, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, inwiefern diese die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen können.
Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.
Auf Grundlage dieser Länderberichte gibt es zudem keine Hinweise darauf, dass jeder Kurde im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt ist, Opfer von staatlichen Zwangsmaßnahmen zu werden. Zudem hat die BF selbst vor dem BFA angeführt, dass sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe.
Anzumerken ist weiters zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. In Bezug auf geschlechtsspezifische Verfolgung darf angemerkt werden, dass auch aus den vom der BF in ihrer Stellungnahme vom 29.03.2017 vorgelegten Quellen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Adulterers) hervorgeht, dass Personen, die außerehelichen sexuellen Beziehungen haben, zwar durchaus Eigenschaften haben, die nicht veränderbar sind, jedoch im konkreten Fall immer zu prüfen ist, ob ein reales Risiko im Hinblick auf Verfolgung aufgrund dieser Mitgliedschaft zu dieser Gruppe besteht (siehe Punkt 2.2.3). Eine gruppengerichtete Verfolgung per se ist daher auszuschließen.
Es muss in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie dem Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
II.2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
II.2.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die BF im Rahmen ihres Asylverfahrens sowohl schriftlich als auch mündlich darauf hingewiesen wurde, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Sachvortrag der BF in ihrer Gesamtheit betrachtet insgesamt nicht nachvollziehbar, teilweise widersprüchlich bzw. aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für unglaubwürdig zu bewerten ist.
Wenn die BF in Ihrem Verfahren wiederholt bei einzelnen Aspekten vorbringt, dass der Dolmetscher nicht richtig übersetzt hätte, gewisse Einzelheiten überhaupt nicht übersetzt hätte sowie dass es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen sei, ist anzumerken, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen der BF handelt. Die BF wurde in sämtlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde als auch vor Sicherheitsorganen befragt, ob sie den anwesenden Dolmetscher verstehe bzw. verstanden habe. Am Ende der Einvernahmen wurde die BF darauf hingewiesen, dass ihr die Niederschrift rückübersetzt wird. Nach der Rückübersetzung bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift. Es liegt somit kein Hinweis vor, dass es zu Fehlern oder Missverständnissen im Zuge der Protokollierungen gekommen ist.
II.2.4.2. Die BF hat in ihrem Verfahren zahlreiche Bedrohungslagen geschildert. Zu diesen darf im Einzelnen Folgendes ausgeführt werden:
Die BF stützte ihr Kernvorbringen darauf, dass sie in ihrer Heimat politisch aktiv gewesen sei und deshalb von staatlichen Stellen verfolgt wurde bzw. wird.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 15.10.2012 gab die BF an, sie habe noch vor dem Jahre 2010 oft bei Demonstrationen gegen das iranische Regime aktiv teilgenommen. Ihr Vater hätte ebenfalls mehrmals teilgenommen. Sie sei selbst von den Behörden nie misshandelt worden.
Vor der belangten Behörde wurde die BF am Beginn der Einvernahme am 05.03.2013 dahingehend befragt, ob sie bis dato bei den bisherigen Befragungen die Wahrheit gesagt habe und ihre Angaben rückübersetzt wurden. Die BF gab unmissverständlich zu Protokoll, dass sie tatsachengetreue Angaben gemacht habe. Mit dem Organwalter des BAA hat die BF bestimmte Einzelheiten im Hinblick auf ihre Erstbefragung besprochen. Dabei kam zum Vorschein, dass die von der BF angenommenen Falschprotokollierungen nicht der Wahrheit entsprachen. Sämtliche vermeintliche Ungereimtheiten wurden so protokolliert, wie die BF dies gesagt bzw. gemeint hat. Somit kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der Erstbefragung korrekt ist.
Umso missverständlicher erscheinen dann die Ausführungen der BF im Rahmen ihrer anschließenden Befragung vor dem BAA. Am Beginn der Einvernahme stellte die BF noch klar, dass sie vor dem Jahr 2010 an Demonstrationen teilgenommen habe (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 05.03.2012). Ebenso bestätigte die BF diesen Umstand bei der Frage, ob sie politisch tätig war oder sei. Sie gab an: "Ich habe 1388 (2009) an Demos vor und nach den Wahlen teilgenommen (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 05.03.2012). An der Stelle, als die BF zu ihren Fluchtgründen näher befragt wurde, erwähnte die BF hingegen lediglich Teilnahmen an Demonstrationen im März 2011.
So wurden der BF vom Organwalter der belangten Behörde eingehende Fragen zu den Demonstrationen stellte. Die BF gab vor dem BFA an, dass sie bei Demonstrationen festgenommen und geschlagen worden sei. Dies sei im Jahr 2011 gewesen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin anführte, sie habe im Jahr 2009 an Demonstration teilgenommen, erörterte die BF, sie habe im Jahr 2011 an Demonstration teilgenommen, sei geschlagen worden, habe aber flüchten können (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls vom 05.03.2012). Die BF präzisierte diese Ausführungen, indem sie angab, dass sie im 3. Monat 2011 geschlagen worden sei.
Warum die BF nicht näher auf ihre Teilnahme an Demonstrationen bereits im Jahr 2009 einging, erscheint ein wenig ungewöhnlich zu sein. Wäre doch durchaus von einer Person, die sich politisch betätigt, zu erwarten gewesen, dass sie über die Anfänge und vor allem den Grund ihrer Teilnahme an Demonstrationen erzählt bzw. wie es dazu kam, dass sie daran teilnahm. Mag dieser Umstand zweifelsohne nicht dazu führen, dass der Sachvortrag der BF deshalb als nicht glaubhaft zu werten ist, ist jedoch die weitere Darstellung der BF völlig konträr zu ihren Angaben in ihrer Erstbefragung zu sehen. Die BF hat unmissverständlich in der Erstbefragung angeführt, dass sie von den Behörden nie misshandelt worden sei. Ebenso führte die BF noch am Beginn der Einvernahme vor dem BFA an, dass sie nie Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt habe. In ihrer Einvernahme am 05.03.2012 hingegen gab die BF an, sie sei bei Demonstration im Jahr 2011 geschlagen worden bzw. bei einer Demonstration festgenommen worden. Zudem ergänzte die BF ihre Angaben dahingehend, dass sie, als sie von der Demonstration weggehen wollte, von Zivilbeamten festgenommen wurde. Sie sei anhand von Fotos von diesen Beamten erkannt worden. Aufgrund eines mitgeführten Schleiers habe sie aus einem Bus, in dem sie festgehalten wurden, flüchten können.
Die Darstellung dieser vom BF behaupteten Festnahme nach einer Demonstration ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht vereinbar mit ihren Angaben nie misshandelt worden zu sein bzw. nie Probleme mit iranischen Behörden gehabt zu haben.
Abgesehen davon erscheint die Schilderung des konkreten Vorfalles äußerst vage und lebensfremd. Die BF gab diesbezüglich, gefragt was konkret passiert sei an: "Ich ging von der Demo weg, war im Bus, wurde von Beamten festgenommen. Ich wurde im Bus von den Beamten erkannt. Dann bedrohten sie mich mit der Pistole. Sie haben versucht mich aus dem Bus zu bringen. Sie versuchten auch mir mein Handy wegzunehmen. Ich hatte einen Schleier in meiner Handtasche, im Bus kamen dann viele Leute zu mir, zog mir den Schleier über und so konnte ich vom Bus fliehen." Es ist kaum nachvollziehbar, wie die BF aus einem Bus flüchten konnte, wenn offensichtlich mehrere Personen – die BF sprach von Beamten – die BF festgehalten hätten. Die Begründung der BF, im Bus seien so viele Frauen mit Schleier gewesen, sodass die Beamten die BF aus den Augen verloren haben und sie problemlos aussteigen konnte, mag nicht zu überzeugen. Die BF sprach davon, dass sie von Beamten festgenommen und mit einer Pistole bedroht wurde. Somit ist es aber gewiss, dass die Beamten in der Nähe der BF waren. Wie es der BF dann möglich sein konnte, zu fliehen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Zudem wird anhand der Aussagen der BF zu diesem Ereignis deutlich, dass die BF eine Rahmengeschichte präsentierte, ohne nähere Details preiszugeben. Im konkreten Fall stellte die BF eine Bedrohung durch staatliche Organe in den Raum, ohne nähere Umstände wie persönliche Empfindungen, Ängste, Begebenheiten oder den Hergang konkret zu beschreiben. Es wäre jedoch zweifelsohne zu erwarten gewesen, dass die BF – hätte sie Derartiges tatsächlich erlebt – angegeben hätte, wie viele Zivilbeamte sie im Bus festhielten, was diese Personen konkret zu ihr gesagt hätten, ob es zur körperliche Gewalt gegenüber ihre Person kam, etc.. Derartiges blieb die BF jedoch schuldig zu erzählen.
In diesem Kontext ist anzuführen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Bestreben Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte, die ihn persönlich betrifft, unverzüglich möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Das oben angeführte Aussageverhalten der BF führt dazu, dass der Eindruck entstand, dass die BF zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um kein reales Erlebnis handelte.
Auffällig und nicht irgendwie schlüssig ist zudem der Umstand, dass die BF den Umstand, dass sie offenbar von Beamten gezielt nach einer Demonstration festgenommen wurde, im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt hat. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch ein Kernvorbringen bezüglich der Flucht der BF aus dem Iran dar. Warum die BF nicht einmal ansatzweise diesen Vorfall erwähnte, ist kaum begreiflich.
Ferner ist zu bedenken, dass die von der BF erwähnte Demonstration, bei der sie festgenommen wurde, laut Aussagen der BF im März 2011 stattgefunden hätte. Die BF gab im Asylverfahren ebenso an, dass Sie von Oktober/November 2011 bis August/September 2012 in Armenien studiert habe. Ein bis zwei Mal sei sie in diesem Zeitraum in den Iran gereist. Im September 2011 ist die BF per Flugzeug aus dem Iran nach Österreich geflogen. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass umfassende Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, wenn eine Person in den Blickpunkt staatlicher Behörden kommt, wäre es völlig wirklichkeitsfern anzunehmen, dass es der BF gelungen wäre, den Iran legal zu verlassen, wenn sie gesucht wurde. Zudem sind die Kontrollen am iranischen Imam Khomeini Flughafen äußerst streng. Hätten iranische Behörde die BF tatsächlich gesucht, wäre es der BF nicht gelungen vom Imam Khomeini Flughafen frei nach Österreich auszureisen. Vor allem wäre die legale Ausreise der BF mit ihren eigenen Reisepass nach Österreich undenkbar gewesen.
Der Umstand, dass die BF problemlos legal ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle zu unterziehen, deutet somit darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatlandes weder selbst befürchtete noch zu befürchten hatte.
Dass die BF die belangte Behörde sowie das erkennenden Gericht in Bezug auf ihre behauptete oppositionelle Betätigung im Iran täuschen möchte, wird vor allem anhand ihres diesbezüglichen Aussageverhaltens deutlich. Die BF hat in ihrer Einvernahme am 05.03.2013 ausgeführt, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie sei zudem politisch aktiv gewesen. In diesem Zusammenhang hat die BF jedoch in keinster Weise konkret angeführt, welche Art und welchem Umfang ihre politischen Tätigkeit im Iran hatten. Sie gab vielmehr äußerst vage an, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe und politisch aktiv war.
Die BF wurde in der Einvernahme am 05.03.2013 aufgefordert über die Demonstrationen und ihrer Beteiligung daran Auskunft zu geben, die BF verblieb jedoch bei einer äußerst vagen Schilderung. Sie gab an:
"Wir haben gegen Khamenei demonstriert. Ich habe auch gegen die islamische Regierung demonstriert." Wie oft sie an Demonstrationen teilgenommen hat, ob sie sich darüber hinaus politisch betätigt hat, wo diese Demonstrationen stattfanden, etc. derartige Details brachte die BF nicht vor. Wenn die BF erstmals in ihrer Beschwerde vom 22.05.2013 angibt, sie hätte an über 20 Demonstrationen im Zeitraum von 2009-2011 teilgenommen und das Fehlen dieses Umstandes im Protokoll mit einer fehlerhaften Übersetzung bzw. einem Missverständnis begründet, versucht die BF offensichtlich nachträglich ihre Angaben schlüssig erscheinen zu lassen. Dazu war sie jedoch nicht in der Lage. Nicht verständlich ist ebenso, warum die BF erst vor dem erkennenden Gericht angab, dass sie im Iran auch an geheimen Treffen teilgenommen hat.
Mit der Vorlage von zahlreichen Berichten über die Lage von politisch aktiven Personen, unter anderem Studenten, die Opfer von willkürlicher polizeilicher Gewalt und Haft wurden, können die oben angeführten Ungereimtheiten im Sachvortrag der BF nicht erklärt werden. Dass es zu derartigen Übergriffen gekommen ist, verkennt das erkennende Gericht in keinster Weise. Im konkreten Fall musste jedoch im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung der Sachvortrag der BF bezüglich der Teilnahmen an Demonstration und einer vereitelten Festnahme bzw. Suche nach ihrer Person nicht wahrheitsgetreu bewertet werden.
Wenn die BF in diesem Konnex ausführt, dass sie sowohl in Österreich als auch in Armenien oppositionell tätig war bzw. ist, kann auch diesem Sachvortrag kein glaubhafter Kern entnommen werden. Die Ausführungen zu politischen Tätigkeiten im Iran wurden bereits vom erkennenden Gericht als nicht tatsachengetreu angenommen. Folglich müssen die Ausführungen der BF zu weiteren politischen Tätigkeiten im Ausland angezweifelt werden, wenn bereits festgestellt wurde, dass die BF im Iran nicht politisch tätig war. Augenscheinlich ist im konkreten Fall vor allem der Umstand, dass die BF zu ihren behaupteten politischen Aktivitäten keinerlei geeignete Beweismittel vorlegte. Die BF führte im Verfahren unter anderem aus, dass sie in Armenien bei verschiedenen Web Blogs gegen die Regierung geschrieben hätte. Unterlagen zu derartigen Aktivitäten legte die BF jedoch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die BF wurde in ihrem Verfahren darauf hingewiesen, durch substantiiertes Vorbringen bzw. Vorlage von Beweismitteln zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen. Zudem wird bzw. ist die BF durch verschiedene gewillkürte und rechtsfreundliche Vertretungen betreut worden, die im Asylverfahren umfassende Kenntnisse haben. Dass der BF bewusst war, dass es einer solchen Mitwirkung bedarf, um ihren Vortrag zu untermauern, wird dadurch deutlich, dass die BF zahlreiche andere Unterlagen bezüglich ihrer Person, wie Fotos, Unterlagen aus Armenien, Identitätsdokumente, etc. sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht vorlegte. Die BF konkretisierte zudem nicht, auf welchen Web Blogs Eintragungen von ihr durchgeführt wurden und vor allem welchen konkreten Inhalt diese Eintragungen hatten. Ebenso führte die BF äußerst vage an, dass sie versucht hätte mit BBC und Voice of America bezüglich des Todes ihres Vaters Kontakt aufzunehmen, warum sie tatsächlich keinen Kontakt aufnahm, welche konkreten Schritte sie diesbezüglich machte, all diese erwähnte die BF nicht. Dies führt aber dazu, dass erneut der Eindruck vermittelt wurde, dass die BF ein wahrheitswidriges Vorbringen erstattet, um ihre Chance in Österreich Asyl zu erhalten bzw. in Österreich zu leben, zu verbessern.
Ebenso kann der Sachvortrag der BF, dass sie einer Verfolgung von iranischen Behörden ausgesetzt sei, da sie mit einem ehemaligen Minister unter der Präsidentschaft Khatami Kontakt hat, nicht überzeugen. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die BF tatsächlich Kontakt zu XXXX hatte bzw. hat. Die BF hat diesbezüglich ein Schreiben sowie Mails vorgelegt. Dass sich die BF oppositionell betätigt hat, kann dadurch nicht erkannt werden. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass diese Person der BF offenbar behilflich sein wollte, dass diese den Status einer Asylberechtigten erhält, ohne, dass eine erkennbare Verbindung mit den Fluchtgründen der BF besteht. Im Schreiben vom 19.11.2013 führte der nunmehrige freiberufliche Autor aus, dass die BF gezwungen war, ihre Heimat aufgrund von Problemen, die sich für die BF nach den Präsidentenwahlen im Jahr 2009 und dem Tod ihres Vaters ergaben, verlassen musste. Inwiefern diese Person selbst die Probleme der BF miterlebte, wurde nicht dargelegt. Die BF hat auch in ihrem Verfahren nicht erläutert, inwiefern diese Person Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang gemacht hat. Vielmehr wurde ausgeführt, dass XXXX den Vater der BF kannte und als Kenner der politischen Situation im Iran zu betrachten sei. Vor dem erkennenden Gericht wurde auch dargelegt, dass die BF erst mit XXXX Kontakt aufnahm, als sie bereits in Österreich war. Somit kann für die BF in Bezug auf ihre vorgebrachten Probleme im Iran nichts gewonnen werden.
Wenn die BF nachfolgend Mails von XXXX vorlegt und diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darlegt, dass sie sich mit ihm getroffen habe und aufgrund des Mailkontakts bekannt wurde, dass sie mit ihm in Kontakt steht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Den ins Verfahren miteinbezogenen Länderberichten zufolge trifft es zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Berichten davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen auf Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen, die sich öffentlich regimekritisch äußern. Die BF fällt klarerweise nicht in diese Kategorie, auch wenn sie Kontakt zu XXXX . Es ist nicht schlüssig dargestellt worden, inwiefern die BF in diesem Zusammenhang Aktivitäten gesetzt hätte, die als Angriff auf das politische System empfunden werden könnten oder die islamischen Grundsätze in Frage stellen könnten. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass aus den vorgelegten Mails keinerlei regimekritische Inhalte zu entnehmen sind. Die Behauptung der BF, sie habe mit XXXX über die Politik und oppositionelle Tätigkeiten gesprochen, wurde in den Raum gestellt und ist unter Berücksichtigung, dass die Aussagen der BF, sie sei vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland politisch tätig gewesen und sei dort behördlich verfolgt worden, als unglaubwürdig angesehen wurden, lediglich als Versucht zu werten, ein Rückkehrhindernis zu konstruieren. Ein Treffen in der Öffentlichkeit in Österreich kann keineswegs als regimekritisches Verhalten angesehen werden, vor allem, wenn die BF mit keinerlei politischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kann.
Dass die BF staatliche Verfolgung seitens der iranischen Behörden lediglich behauptet ohne, dass der Grund für eine mögliche Verfolgung erkennbar ist, wird auch durch den Sachvortrag der BF in Bezug auf Verfolgungshandlungen in Österreich deutlich. Die BF führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie vom iranischen Geheimdienst in Österreich überwacht wurde. So sei eine Person ihr gefolgt. Zudem sei eine derartige Verfolgung dadurch deutlich geworden, da der Bruder der BF vom Geheimdienst im Iran zur Person der BF befragt wurde und er darüber informiert wurde, dass sich die BF in Österreich befindet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Angaben der BF zu ihrer politischen Tätigkeit im Iran und in Armenien als unglaubwürdig betrachtet wurden, sodass kein erkennbarer Grund ersichtlich ist, warum ein behördliches Interesse an der Person der BF bestanden hätte. Folglich müssen die Angaben der BF in Bezug auf Nachforschungen und Überwachung als nicht wahrheitsgetreu angesehen werden.
Sofern die BF eine staatliche Verfolgung damit begründet, dass ihr Vater politisch tätig war, ist einerseits auf die Erhebungen vor Ort durch die belangte Behörde andererseits auf Auskünfte des Deutschen Auswärtigen Amtes einzugehen. Es ist unbestritten, dass die Ausführungen der BF zu ihrem Vater der Wahrheit entsprechen. So hat ein Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in XXXX die Aussagen zur politischen Tätigkeit, den Umständen des Todes des Vaters und seiner Beerdigung bestätigt. Dass die BF dadurch per se einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist, kann anhand einer Auskunft des Deutschen Auswärtigen Amtes nicht erkannt werden. Nach mehrmaligen Ersuchen um Klarstellung wurde festgehalten, dass es keine Berichte gibt, dass es eine Sippenhaftung im Iran gibt.
Wenn in der Stellungnahme der BF angeführt ist, dass aus den Auskunftsschreiben des Auswärtigen Amtes vielmehr abgeleitet werden muss, dass das Auswärtige Amt aus Quellenschutzgründen keine belastbaren Quellen hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft weitergeben kann, wird der Inhalt der Schreiben völlig missinterpretiert. Vielmehr wurde die Auskunft erteilt, dass zum Umstand, ob einen Sippenhaftung besteht, keine belastbare Aussage möglich ist. Dies wiederum bedeutet, dass keine belastbaren Quellen aufliegen. Dies hat für den gegenständlichen Fall zur Folge, dass die BF für etwaige Handlungen ihres Vaters nicht einstehen muss.
Diese Auskunft wird auch durch den Sachvortrag der BF in Bezug auf einen ihrer Brüder unterstützt. Die BF gab in ihrem Verfahren an, dass einer ihrer Brüder an einer staatlichen Stelle, genauer als Direktor XXXX in XXXX , eingesetzt ist. Wäre die Familie der BF aufgrund ihrer Familieneigenschaft einer Verfolgung ausgesetzt, wäre es lebensfremd anzunehmen, wenn ein Bruder der BF bei einer staatlichen Stelle arbeiten würde. Eine Verfolgung, da die BF oppositionell tätig gewesen sei in Verbindung mit der Familieneigenschaft, kann ebenso ausgeschlossen werden. Wie bereits oben angeführt, waren die Angaben der BF im Hinblick auf eine Verhaftung durch Zivilpolizisten als unglaubwürdig einzustufen. Die Möglichkeit zwischen dem Iran und Armenien zu reisen, legal nach Österreich zu fliegen sowie sich bewusst einer Kontrolle bei der Ausreise zu stellen sind maßgebliche Hinweise darauf, dass der BF von Seiten des iranischen Staates keine Verfolgung droht.
Dass die BF nicht mit Maßnahmen der iranischen Behörden rechnete, ist für das erkennende Gericht auch daraus ersichtlich, dass die BF vor der Reise nach Österreich von Armenien aus in den Iran, zurückkehrte, obwohl sie bereits in der Vergangenheit behauptete verfolgt zu werden, und sich dort ca. ein Monat lang aufhielt und erst danach mit ihrem Pass nach Österreich ausreiste.
Die BF hat zudem im Verfahren weitere Bedrohungslagen vorgebracht. Die BF legte unter anderem dar, dass sie kein gutes Verhältnis zu ihrem älteren Bruder habe. In ihrer Befragung vom 05.03.2012 gab die BF dazu befragt an, dass dieser Bruder streng religiös sei. Ihre gesamte Familie sei religiös gewesen. Der Bruder der BF hätte von ihr verlangt, sich religiös zu kleiden und auch zu leben. Dies habe die BF jedoch verweigert.
Dieser Sachvortrag ist unter Berücksichtigung der vom BF dargelegten Umstände jedoch nicht nachvollziehbar. Die BF führte aus, dass ihre Mutter ca. 2003 und ihr Vater 2009 verstorben wären. Somit war der Bruder der BF - folgt man den Angaben der BF - mehrere Jahre über bis zur Ausreise der BF nach Österreich im September 2012 für die Familie und somit auch für die Person der BF verantwortlich gewesen. Wenn die BF in diesem Zusammenhang darlegt, dass ihr Bruder äußerst religiös war bzw. sie dadurch nicht frei leben konnte, widerspricht diese Schilderung dem Umstand, dass die BF in diesem Zeitraum im Iran das Musikkonservatorium in XXXX besuchte und anschließend in Armenien Geige studierte. Dass Ihr Bruder ihr nicht erlaubt hätte, so zu leben, wie sie es wollte, ist keineswegs nachvollziehbar. Hat doch ihr Bruder und somit auch ihre Familie deren Zustimmung erteilt, dass die BF in einem westlich geprägten Land, wie in Armenien, studiert. Vor allem der Umstand, dass die BF alleine nach Armenien reiste und sich dort auch alleine aufhielt, macht deutlich, dass die Familie der BF und somit auch ihr Bruder den Lebensstil der BF in keinster Weise einschränken wollte und dies auch akzeptierte. Die BF entstammt einer wohlhabenden iranischen Familie, verfügt über eine gute Ausbildung und konnte offenbar ihren Wunsch Musik zu studieren und ins Ausland zu gehen, nachkommen.
Kaum nachvollziehbar ist das Vorbringen der BF, dass jener Bruder von ihr, der streng religiös sei, gegen die islamische Regierung sei. Auf diesen Umstand angesprochen konnte die BF offenbar keine schlüssige Erklärung abgeben. Sie gab äußerst vage an, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe. Damit konnte die BF diesen erheblichen Widerspruch nicht aufklären. Wäre es doch keineswegs verständlich wenn eine Person die streng islamisch lebt gegen die iranische Regierung, die ebenfalls religiöse Werte für wichtig erachtet, eingestellt sei.
Wenn die BF erst äußerst spät im Verfahren, nämlich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorbringt, ihr Bruder hätte sie mit ihrem Cousin verheiraten wollen, bzw. danach darlegt, dieser möchte sie umbringen, da er herausfand, dass die BF in Österreich um Asyl angesucht hat und mit einem jungen Mann zusammenlebt, handelt es sich hierbei um eine unglaubwürdige Vorbringenssteigerung. Die BF hat bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nie erwähnt, dass ihr Bruder beabsichtigte sie zu verheiraten. Ein derart wichtiges Detail nicht anzugeben, führt dazu, dass der Eindruck entsteht, dass die BF ihrem Vorbringen mehr Substanz verleihen möchte. Doch führt dies umso mehr dazu, den Angaben einmal mehr die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Hätte doch der Umstand, dass der Bruder der BF beabsichtigte die BF mit dem Cousin zwangsweise zu verheiraten, deutlich gemacht, dass der Bruder der BF nach islamischen Wertvorstellungen lebt. Dass die BF dies im Verfahren nicht früher vorbrachte, schwächt die Glaubwürdigkeit der BF erheblich. Dies wiederum bewirkt, dass der Sachvortrag in Bezug auf eine Bedrohung durch einen Cousin ebenfalls als nicht glaubwürdig zu betrachten ist.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich die Lage von Frauen in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht problematisch gestaltet. So werden Frauen im alltäglichen Leben bspw. bei Scheidungen, auf dem Arbeitsmarkt, hinsichtlich politischer Ämter diskriminiert. Generell ist die Lage von Frauen im Iran aber nicht dergestalt, dass aufgrund dieses Umstandes ohne Hinzutreten weiterer persönlicher Gefährdungsmerkmale alleine eine Asylrelevanz zu erkennen ist. Eine Generalisierung der Situation von Frauen im Iran ist anhand der Länderberichte schwierig. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass es von großer Bedeutung für eine Frau ist, in welche Art von Familie sie hinein geboren wurde, welchen sozialen Hintergrund sie hat, ihr Bildungsniveau, die Ethnie, welchem religiösen Glauben sie angehört und wo sie im Land wohnt. Frauen aus Großstädten – wie die BF - sind zum Großteil besser gebildet als Frauen am Land, was ihr Leben erleichtern kann.
Nicht nachvollziehbar ist ebenso die Schilderung der BF in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit der iranischen Botschaft in Armenien. So führte die BF in ihrer Einvernahme am 05.03.2012 aus, nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben. Völlig widersprüchlich erscheint daher die Darstellung der BF im Verfahren im Hinblick auf die Vorkommnisse in Armenien. Die BF gab diesbezüglich an, sie hätte in Armenien zur iranischen Botschaft kommen müssen. Dort hätte der Botschafter mit ihr über ihre politischen Aktivitäten gesprochen. Sie sei mit der Abschiebung in den Iran bedroht worden, wenn sie diese Tätigkeiten nicht unterlasse. Daraufhin hätte sie sämtliche politische Tätigkeiten gestoppt, hätte Angst bekommen und wäre freiwillig in den Iran zurückgereist.
Es ist nur schwer nachvollziehbar, warum die BF freiwillig in den Iran zurückreiste, obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt offenbar mit möglichen Maßnahmen gegen ihre Person seitens staatlicher Stellen rechnen musste. So war die von ihrer behaupteten versuchten Festnahme aus ihrer Sicht ein eindeutiges Indiz, dass staatliche Behörde gezielt gegen ihre Person vorgehen wollte. Nach dem geschilderten Besuch bzw. Gespräch mit dem Botschafter in Armenien hätte es der BF bewusst sein müssen, dass möglicherweise Schritte gegen ihre Person gesetzt werden. Warum die BF dann freiwillig in jenes Land zurückreiste, in dem die BF staatliche Sanktionen befürchtet, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Dies vor allem deshalb, da die BF schilderte, sie sei nach diesem Gespräch noch ein Monat in Armenien aufhältig gewesen. Es wäre vielmehr nachvollziehbar gewesen, dass die BF diese Zeit nicht genutzt hätte, um von Armenien aus, in ein anderes Land zu reisen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die BF in keinster Weise befürchtete, bei ihrer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Erklärung der BF, sie wäre in den Iran zurückkehrt, um herauszufinden, wie groß die Gefahr tatsächlich sei, ist völlig wirklichkeitsfremd. Vor allem dann, wenn eine Person, wie die BF, nicht in ihrem Heimatland verbleibt und gegen das Regime ankämpft, sondern vielmehr das Land verlässt.
Zum Sachvortrag der BF im Iran sei es Frauen nicht erlaubt zu singen, wird auf die vom BFA in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.12.2014 verwiesen. Darin wird festzuhalten, dass es Frauen im Iran unter strenger Auslegung des islamischen Gesetzes erlaubt ist vor weiblichem Publikum zu singen. Von einem Verbot zu singen, kann daher nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, hat die BF in Armenien Geige studiert und auch privat Unterricht gegeben. Dass die BF Einschränkungen in ihrem Lebenswandel ausgesetzt war, ist nicht erkennbar. Wenn die BF in diesem Kontext in ihrer Einvernahme am 05.06.2014 ausführt, dass ihre Familie ihr vorgeschrieben hätte Literatur zu studieren, sie hätte jedoch Musik studieren wollen, kann diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BF derartiges weder in ihrer Einvernahme am 05.03.2012 noch in ihrer Beschwerde vorbrachte. Wäre ihre Familie überzeugt davon gewesen, dass sie nicht Musik studieren dürfen, wäre es gänzlich vernunftwidrig, wenn die Familie der BF es zugelassen hätte, dass die BF von 2009 bis 2011 Geige, Hackbrett und auch Gesang im Iran und anschließend Geige in Armenien studierte.
Wenn die BF darlegte, dass ihre Familie über Jahre nicht gewusst hätte, dass sie Musik studiere, ist dies lebensfremd. Die BF führte aus, dass sie gemeinsam mit ihren Geschwistern zusammengelebt habe. Ist doch davon auszugehen, dass die BF auch zu Hause musizierte bzw. Unterlagen zu verschiedenen musischen Themenbereichen durchging, um Erfolg in ihrem Studium zu haben. Dass Ihre Geschwister davon keine Kenntnis hatten, wenn diese unter einem Dach leben ist nicht nachvollziehbar, vor allem wenn die BF anführt, dass einer ihrer Brüder ihr Leben kontrollieren wollte. Zudem wäre dieser Sachvortrag mit ihrem Vorbringen, dass ihre Familie das Studium finanzierte nicht in Einklang zu bringen.
In der Beschwerde vom 22.05.2013 erwähnte die BF erstmals, dass sie Atheistin sei. Im gegenständlichen Fall ist es äußerst auffällig und nicht irgendwie verständlich, warum die BF diesen Umstand nicht bereits früher im Verfahren vorbrachte. In der Beschwerde führte die BF diesbezüglich aus, dass sie dies auch bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht hätte. Dies sei jedoch nichts ins Protokoll aufgenommen worden. Dass es sich hierbei offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, wird dadurch ersichtlich, dass der BF ihre Angaben vor der belangten Behörde rückübersetzt wurden. Die BF hat nicht nur angeführt, dass alles richtig und vollständig wiedergegeben wurde, sie machte vielmehr auch eine Korrektur bezüglich der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters in Österreich geltend (Einvernahmeprotokoll vom 05.03.2012, Seite 9). Dass es der BF nicht aufgefallen wäre, dass der Umstand, dass sie Atheistin sei, nicht protokolliert worden wäre, ist daher nicht nachvollziehbar. Handelt es sich doch hierbei nicht um einen Nebenaspekt, sondern vielmehr um ein eigenständiges Fluchtvorbringen.
Dass es sich um nicht tatsachengetreue Angaben seitens der BF handelt, wird vor allem dadurch deutlich, dass die BF im Zuge ihrer Erstbefragung unzweideutig anführte, dass sie Schiitin sei. Wenn die BF vor dem erkennenden Gericht darlegte, sie hätte bereits in der Erstbefragung gesagt, sie sei Atheistin, versucht die BF nachträglich ihren Sachvortrag schlüssig erscheinen zu lassen. Dazu war die BF jedoch nicht in der Lage. Diese nachträgliche Vorbringenssteigerung scheint ein Versuch zu sein, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen.
Dass die BF tatsächlich nicht Atheistin ist, wird durch ihre Angaben in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2014 deutlich. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und Zugehörigkeit zum Atheismus, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist.
Vom Organwalter des BFA wurde die BF gewissenhaft zu ihrem behaupteten Abfall von Islam befragt. Die BF führte diesbezüglich an, sie sei ohne Bekenntnis. Sie akzeptiere keine Religion. Sie würde Religionen als Aberglaube und Blödsinn ansehen. Dies sei schon seit ihrer Kindheit so. Als die BF befragt wurde, ob sie sich mit dem Konzept des Atheismus beschäftigt habe, wurde deutlich, dass die BF nicht von der Abwesenheit eines Gottes bzw. Götter ausgeht oder den Glauben an Gott bzw. Götter ablehnt. Die BF führte aus, dass sie über alle Religionen gelesen habe und deswegen diese ablehnen würde. Der konkrete Beweggrund bezüglich ihrer Ablehnung bestehe darin, dass im Islam Frauen unterdrückt werden. Ein derartiges Argument – die Unterdrückung von Frauen – als Veranlassung zu sehen, dass sämtliche Religionen abgelehnt werden, mag nicht zu überzeugen. Bei der BF handelt es sich um eine gebildete junge Frau, die laut ihren Angaben in einer religiösen Familie aufwuchs und sich umfassend über verschiedenste Religionen informierte, indem sie darüber etwas las. Hätte die BF wohlerwogen in Erwägung gezogen Religionen in ihrer Gesamtheit abzulehnen, wäre es gänzlich lebensfremd, anzunehmen, dass die BF sich nicht umfassendere Gedanken über die Existenz von Religionen und deren Sinnhaftigkeit gemacht hätte. Handelt es sich hierbei doch um eine maßgeblich wegweisende und eingreifende Änderung im Leben der BF. War doch das Leben laut den Angaben der BF stark religiös- islamisch- geprägt. Mit der oberflächlichen Aussage, Frauen würden im Islam unterdrückt werden, konnte die BF nicht verdeutlichen, warum sie die Überzeugung vertritt, dass es keinen Gott gibt bzw. dass sie nicht an diesen glaubt. Hätte sich die BF tatsächlich intensiv mit Gott und den Religionen auseinandergesetzt, hätte sie durchaus schlüssig darlegen können, worauf ihre Ablehnung beruht. Dass die BF offensichtlich nicht Atheistin ist, wird durch ihre widersprüchlichen Aussagen über die Existenz eines Gottes deutlich. So führte die BF anfänglich an: "Ich glaube an Gott, aber ich glaube nicht an Religionen." Darauffolgend legte die BF dar:
"Ich bezweifle auch, ob es Gott gibt." . "Also ich bezweifle die Existenz Gottes, weil ich in meinem Leben so viele Probleme hatte. Gäbe es einen Gott, hätte er mir geholfen." Diese Aussagen lassen sich nicht in Einklang bringen. Ist es doch völlig unvereinbar, wenn jemand einerseits sagt, er glaube an Gott und dann wiederum ausführt, er bezweifle, ob es Gott gibt.
Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Glaube oder im gegenständlichen Fall die Überzeugung, dass es Gott nicht gibt, eine persönliche Entscheidung ist und diese Lebenseinstellung abhängig von der Lebens- und Glaubenssituation einer Person ist, konnte die BF dadurch nicht verdeutlichen, warum sie sich nicht nur vom moslemischen Glauben, sondern auch von anderen Religionen abgewandt hat und die Existenz eines Gottes generell bezweifelt.
Der Sachvortrag der BF in Bezug auf die Religionsfrage und der damit einhergehenden Auseinandersetzung im familiären Rahmen zeigt zudem Widersprüchlichkeiten auf. Die BF schilderte, dass sie immer zu Hause über die Religion diskutiert hätten. Sie hätte immer ihre Meinung gesagt. Es wäre ihr gleichgültig gewesen, ob die Familie sie deshalb umbringen würde. Die BF hätte aber nicht nur mit ihren Geschwistern über die Religion gesprochen, sondern auch mit Freunden. Ihrem Bruder hätte sich nie direkt gesagt, dass sie Atheistin sei, sonst hätte er sie umgebracht. Ungewöhnlich und kaum durchschaubar ist der Umstand, dass die BF in den vorherigen Einvernahmen in Bezug auf ihren Bruder immer davon sprach, dass er sie gezwungen hätte ein konservatives Leben zu führen. Darüber, dass ihre Ablehnung zu Gott und dessen Existenz jemals eine wesentliche Rolle gespielt hätte, brachte die BF nicht vor. Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass die BF Umstände präsentiert, die nicht den Tatsachen entsprechen. Es wäre gänzlich verfehlt anzunehmen, dass die BF wäre sie tatsächlich Atheistin diesen Umstand insbesondere in Bezug auf ihren streng religiös eingestellten Bruder nicht erwähnt hätte.
Im Rahmen einer Gesamtschau vermittelte die BF mit ihrem Sachvortrag nicht den maßgeblichen Eindruck, dass sie tatsächlich überzeugte Atheistin geworden ist bzw. bei ihrer Rückkehr diese Einstellung auch leben würde.
Sofern die BF weitere Themenbereiche vorbringt und diese damit im Zusammenhang bringt, dass eine Rückkehr in den Iran für Ihre Person ausgeschlossen sei, ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
In der Stellungnahme vom 03.02.2016 brachte die BF vor, dass sie an HPV 16 leiden würde. Aufgrund dieser Erkrankung müsse sie sich einer Operation unterziehen. Die Übertragung der genitalen HP-Viren würde über sexuellen Kontakt, wie Geschlechts- oder Analverkehr erfolgen. So eine Operation könne im Iran nicht durchgeführt werden, da man dafür die Genehmigung des Ehemannes bzw. der Familie benötigen würde. Da sie aber nicht verheiratet wäre, würde das im Iran eine "Schande" für ihre Familie bedeuten, was zu großen Problemen für sie führen könnte.
Vorweg muss darauf hingewiesen werden, dass als notorisch angesehen werden muss (siehe bspw. https://www.krebshilfe.net/information/krebs-risiko/infektionen-hpv/ ), dass die Übertragung von HPV zwar am häufigsten durch sexuellen Kontakt erfolgt. HPV kann aber auch durch einfache (Haut‑)Kontakte übertragen werden (z.B. auch in seltenen Fällen bei der Geburt durch Übertragung von Mutter auf das Kind). Folglich können die oa. Ausführungen per se nicht als korrekt eingestuft werden, kann sich die BF ohne sexuellen Kontakt gehabt zu haben, mit HPV angesteckt haben.
Wenn die BF in diesem Zusammenhang darlegt, dass sie am 12.01.2016 ihre Schwester angerufen hätte und ihr über die Operation erzählte, kann nicht erkannt werden, inwiefern dadurch der BF eine Gefahr droht. Wenn die BF diesbezüglich ausführt, dass ihr Bruder das Telefongespräch mit ihrer Schwester am 12.01.2016 unterbrochen habe und die BF mit dem Tode bedrohte, ist anzumerken, dass die behaupteten Bedrohungen durch den Bruder der BF im Iran, wie bereits oben ausgeführt, als nicht der Wahrheit betrachtet wurden. Folglich ist es auch nicht nachvollziehbar, warum der Bruder der BF diese bedrohen würde. Auch der Umstand, dass die BF mit einem konvertierten Christen, iranischer Herkunft, der exilpolitisch tätig ist, zusammenlebt, führt aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht dazu, dass die BF bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit Verfolgungshandlungen durch ihre Familie rechnen muss. Zum einen gibt es keine glaubwürdigen Hinweise darauf, dass die Tatsache des Zusammenlebens der BF mit diesem jungen Mann an die Öffentlichkeit geriet. Wenn die BF im Verfahren widerholt vorbrachte, dass öffentliche Stellen, ihr Bruder und ein Cousin von ihr darüber Bescheid wissen, muss dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der bisher als unglaubwürdig gewerteten Sachverhalte, ebenfalls als Behauptung angesehen werden, die nicht der Wahrheit entspricht und lediglich dazu dienen soll um den Aufenthalt der BF zu sichern.
Nach Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände der BF – Studium in der Heimat und im Ausland, finanzielle Unterstützung der Familie der BF in Bezug auf ihr Studium, Hilfe bei ihrer Ausreise nach Österreich – wird vielmehr davon ausgegangen, dass die BF Unterstützung von ihren Geschwistern erhält und diese in Bezug auf den n Lebensstil der BF keine Einwände haben. Daher geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass derartige Details in Bezug auf das Privatleben der BF in keinster Weise an die Öffentlichkeit gelangten bzw. nur im engsten Familienkreis, nämlich den Geschwistern der BF, bekannt sind.
Die BF führte zudem in der Stellungnahme vom 03.02.2016 aus, dass sie im Falle der Rückkehr heiraten und sich im Zuge dessen einer Untersuchung unterziehen müsste, bei der ihre Jungfräulichkeit bestätigt werden sollte. Spätestens dann würde sie mit Problemen seitens ihrer Familie oder der Familie, in die sie einheiraten sollte, konfrontiert werden. Weiters dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass außereheliche Beziehungen im Iran bestraft würden. Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, ist der Jungfräulichkeitstest im Iran nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der ältere Bruder der BF ist nach dem Tod des Vaters der BF als ihr Vormund zu betrachten. Dieser war der BF, wie diese selbst angab, bereits bei der Ausreise aus dem Iran behilflich. Es ist daher naheliegend, dass er die BF auch nach der Rückkehr in den Iran unterstützt und ihr helfen würde gegebenenfalls auch einen Ehepartner zu finden, der keinen derartigen Test von Ihnen verlangen würde. Diesselben Überlegungen finden auch Anwendung, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der jüngere Bruder der BF der Vormund der BF sei.
Zum Vorbingen der BF, sie würde sich den Moralbestimmungen im Iran nicht unterwerfen wollen, muss den diesbezüglichen Ausführungen des BFA gefolgt werden. Die BF führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie nicht gewillt ist, sich an die Kleidervorschriften im Iran halten. Sie sei nunmehr westlich orientiert. Sie möchte keinen Schleier mehr tragen. Im Iran hätten sie seit ihrer Kindheit gegen ihren Willen einen Tschador tragen müssen, sie hätte auch Make-up im Iran getragen.
Das erkennende Gericht hat im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachter Umstände durch eine Beschwerdeführerin im Einzelfall zu beurteilen, ob die Nichteinhaltung islamischer Vorschriften aufgrund einer bewussten und vor allem verankerten Grundüberzeugung einer Person basiert oder ob ein derartiges Vorbringen nur erstattet wird, um ein mögliches Rückkehrhindernis zu konstruieren.
Wie bereits oben ausgeführt konnte die BF nicht den Eindruck vermitteln, dass sie vom Islam abgefallen ist und Atheistin ist. Wenn aber bereits dieses religionsbezogene Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig zu bewerten war, werden die Ausführungen der BF auch im Hinblick auf die Verweigerung der Einhaltung von Moralbestimmungen im Iran als äußerst fragwürdig und somit nicht den Tatsachen entsprechend angesehen. Dass die BF bspw. offenbar nicht innerlich überzeugt keinen Schleier trägt, zeigt der Umstand, dass die BF offenbar in der Zeit, als sie in Armenien war, diese Lebenseinstellung nicht öffentlich zeigte bzw. nicht mit Nachdruck vertrat. Werden nämlich die vorgelegten Unterlagen der BF bezüglich ihres Studiums im Armenien betrachtet, fällt auf, dass die BF auf den Fotos in ihrem Studentenausweis und ihrer Aufenthaltsgenehmigung einen Schleier trägt. Dies muss als Indiz angesehen werden, dass die "westliche Lebensart" für das tägliche Leben der BF nicht derart bedeutend war bzw. ist, ansonsten hätte sie diese Grundeinstellung bereits in Armenien ausgelebt. Dass die BF nach Rückkehr aus Armenien und ihrem einmonatigen Aufenthalt im Iran sich weigerte sich der islamischen Lebensweise wieder anzupassen, wurde von der BF in keinster Weise vorgebracht. Vielmehr lebte die BF die ganze Zeit über mit ihren Geschwistern zusammen. Ihr älterer Bruder hat der BF zudem geholfen ihre Ausreise nach Österreich zu organisieren.
Wenn die BF zum Beweis ihrer westlichen Einstellung einen Bericht mit Fotos der Fars News Agency vorlegt, wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen. Die BF erörterte vor dem BFA, dass auf dem untersten der 3 Bilder die BF mit Sonnenbrillen zu sehen sei. Ihr Name sei im Text nicht erwähnt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass anhand dieses Fotos nicht festgestellt werden kann, ob es sich wirklich um ein Foto handelt, auf dem die BF zu sehen ist. Selbst wenn die BF auf dem Bild abgebildet ist, kann eine Gefährdung dadurch nicht erkannt werden. Die BF gab an, dass der BF vorgeworfen worden wäre, dass sie auf dem Foto kein Kopftuch tragen würden, also nicht den islamischen Vorschriften gemäß gekleidet gewesen wären. Dazu muss jedoch ausgeführt werden, dass sämtliche auf allen Fotos abgebildeten Frauen Kopftücher tragen.
Nicht unberücksichtigt darf der Umstand bleiben, dass die BF in Österreich wegen ihren Aussagen vor dem Bundesasylamt wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt wurde. Die BF gab in ihrer Befragung am 05.03.2013 bzw. im Gerichtsverfahren an, dass eine Person, die in Österreich lebt, ein Helfer des Schleppers gewesen sei. Diese habe sie in eine Wohnung gebracht, ihren Reisepass und Koffer abgenommen und sie gegen ihren Willen ca. 1 Monat in der Wohnung festgehalten. Folglich hat die BF eine Person verdächtigt mehrere strafrechtliche Delikte begangen zu haben, obwohl sie wusste, dass diese Verdächtigung falsch war. Eine derartige Handlungsweise zeigt auf, dass die BF offensichtlich nicht einsah bzw. sich nicht eingestehen wollte, dass sie wahrheitswidrige Angaben gemacht hat und dadurch eine Person einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt hätte. In einem Land, in dem die BF Schutz sucht, ein derartiges Verhalten zu setzen, führt dazu, dass die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Hinsichtlich der im Laufes des Verfahrens vorgebrachte Gründe für ihre Asylantragstellung ist zudem zu bemerken, dass das erkennende Gericht den Eindruck gewann, dass zahlreiche Gründe, wie den Atheismus, Probleme aufgrund der Jungfräulichkeit, einer geplanten Zwangsverheiratung, seitens der BF nur deshalb vorgebracht wurden, um der behaupteten Rückkehrgefährdung mehr Substanz zu verleihen. Es wäre aber gänzlich verfehlt anzunehmen, wenn die BF diese Umstände – würden sie wahrheitsgetreu sein – nicht bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht hätte. Derart wichtige Details vor der belangten Behörde nicht anzugeben, deuten darauf hin, dass diese Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen.
Wenn die BF anführt, dass sie als Kurdin mit einer höheren Bildung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei bei ihrer Rückkehr einer genaueren Überprüfung unterzogen zu werden, wird auf die Länderberichte verwiesen. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, keine staatlichen Repressionen auslöst. Es kann in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde jedoch kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte Repressalien ausgesetzt waren. Da die BF nicht in den Blickpunkt der iranischen Behörden gelangt ist, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht davon auszugehen, dass ein behördliches Interesse an der BF besteht.
Abschließend darf angeführt werden, dass die BF mit einem Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in XXXX nach Österreich einreiste. Anhand der Visaunterlagen ist unter anderem ersichtlich, dass die BF in der Zeit vom 11.09.2012 bis 01.10.2012 beabsichtigte an einer Zulassungsprüfung an der XXXX teilzunehmen. Dies leitete das erkennenden Gericht deshalb ab, da ein Bescheid der XXXX vom 07.08.2012 unter diesen Unterlagen aufscheint, wonach die BF bedingt zum Bachelorstudium Orchesterinstrumente/Violine zugelassen wurde, sofern sie die künstlerische Eignung für diese Studium nachweisen könne. Wenn die BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine Person ihre Ausreise organisierte, dieser der BF die Unterlagen ausfolgte und sie nicht genau wusste, welche Unterlagen zur Visumsantragstellung vorgelegt wurden, erscheint dieser Sachvortrag äußerst wirklichkeitsfern zu sein. Hat doch die BF vorgebracht im Iran und in Armenien Musik studiert zu haben. Der oa. Bescheid lässt den Schluss zu, dass die BF in Österreich studieren wollte und es sich eben um keine "gefälschten" Unterlagen handelte, die eine Ausreise der BF nach Österreich ermöglichten. Vielmehr scheint durch derartige Unterlagen die Ausreise der BF zum Zweck des Studiums längerfristig geplant gewesen zu sein. Von einer fluchtartigen Ausreise kann nicht ausgegangen werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vermittelte die BF mit ihrem Sachvortrag nicht den maßgeblichen Eindruck, dass sie bei seiner Rückkehr mit einer erheblichen Gefährdung zu rechnen hat. Die BF hat eine individuelle Bedrohung nicht glaubhaft machen können.
In Anbetracht der oa. Erwägungen geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die von der BF vorgebrachte Verfolgung unglaubwürdig ist und in dieser Form auf Grund der vagen und unschlüssigen Aussagen als nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig anzusehen ist. Der BF ist es nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
II.2.5. Der Sachvortrag der BF bezüglich ihrer privaten und familiären Interessen in Österreich wird als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen aufkamen. Weiters konnte sich die zuständige Richterin des erkennenden Gerichtes im Zuge einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck über die Integrationsbemühungen der BF verschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Iran auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Zum Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifische Verfolgung bzw. Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen", die islamische Moralvorstellungen ablehnen, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die BF eine iranische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreichend ist, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerinnen ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können.
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen.
Wie bereits ausgeführt konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nicht bereit wäre, sich den Moralanschauungen ihres Heimatstaates wieder anzupassen.
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist im Falle der BF eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das Vorbringen der BF war in ihrer Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
"
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der BF handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt sie aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und die BF könnte daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und sie zusammen mit ihrem Sohn nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Soweit der Gesundheitszustand der BF zu berücksichtigen ist, ist Folgendes In Betracht zu ziehen:
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die BF hat angeführt, dass sie an einigen gesundheitlichen Problemen leidet, die teilweise im Iran behandelt wurden. Aufgrund der Länderinformationen ist davon auszugehen, dass eine medizinische Grundversorgung im Iran gewährleistet ist. Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall außerordentliche Umstände im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK nicht vorliegen.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Die BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn.
Es liegen folglich keine Umstände vor, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.2. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn gemäß § 52 Abs 3 FPG dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
II.3.4.2.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,
innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.
II.3.4.2.2. Die BF möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die BF reiste legal mit einem Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in XXXX , nach Österreich ein. Die BF hat keine Verwandten in Österreich. Die BF lebt mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in einer Mietwohnung zusammen. Der Freund der BF geht einer Arbeit nach. Die BF wird von ihrem Freund finanziell unterstützt. Die BF hat Freunde in Österreich. Die BF ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und hat Deutschkurse besucht. Die BF hat die ÖSD Prüfung Niveau A2 mit gut, die ÖSD Prüfung Niveau B1 mit befriedigend bestanden. Die BF hat Bekannte in Österreich. Mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Die Rückkehrentscheidung betreffend der BF stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben als auch in das Recht auf Privatleben dar.
II.3.4.2.3. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
II.3.4.2.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).
Die BF lebt seit dem 21.06.2013 mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in einer Mietwohnung zusammen. Der Freund der BF geht einer Arbeit nach. Die BF wird von ihrem Freund finanziell unterstützt.
Das Interesse der BF das gemeinsame Familienleben weiterzuführen, wird dadurch relativiert, da die BF das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründete, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Sie ging zu einem Zeitpunkt dieses Familienleben ein, als ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 08.05.2013 negativ entschieden wurde (vgl. VwGh 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).
Was im Hinblick darauf die Frage einer allfälligen Fortsetzung des Familienlebens im Iran angeht, so ist zwar ableitbar, dass die BF und ihrem Lebensgefährten eine gemeinsame Weiterführung des Familienlebens im Iran verwehrt ist, da der Lebensgefährte anerkannter Flüchtling in Österreich ist, jedoch ist es der BF durchaus zumutbar bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG wieder in das österreichischen Bundesgebiet zurückzukehren und im Rahmen dieser Möglichkeit ein effektives Familienleben in Österreich einzugehen bzw. fortzusetzen.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die BF ist legal im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die BF nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien – bzw. Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Zugunsten der BF ist zu berücksichtigen, dass diese während ihres Aufenthalts in Österreich bemüht war, die Deutsche Sprache zu erlernen. Die BF hat Deutschkurse besucht, die ÖSD Prüfung Niveau A2 mit gut, die ÖSD Prüfung Niveau B1 mit befriedigend bestanden. Die BF hat Bekannte in Österreich.
Aus diesen grundlegenden Kenntnis der deutschen Sprache vermag vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtete (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zukommen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch wenn sich die BF um ihre sprachliche und gesellschaftliche Integration bemüht zeigte, kommt ihren persönlichen und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur kein allzu großes Gewicht zu, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt überwiegend auf im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, wesentlich gemindert wird.
Die BF wurde mit Urteil vom 07.05.2013 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Die Feststellung, wonach eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im gegenständlichen Fall liegt zwar nur eine einmalige Verurteilung vor, jedoch hat die BF offenbar bewusst eine Person in Österreich verleumdet und zeigt kein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, dort sozialisiert wurde und zur Schule ging, hingegen die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu ihrem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Geschwister hat und sie die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der BF sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Die BF hat umfassende Fluchtgründe vorgebracht, die zahlreiche Erhebungen zur Folge hatten. Bereits dadurch ergab sich eine längere Verfahrensdauer.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
Zusammenfassend sprechen folgende Aspekte für eine bestehende Integration und ein schützenswertes Privatleben der BF: Die Dauer des Aufenthalts, der Besuch eines Deutschkursen, freundschaftliche Beziehungen sowie eine bestehende Lebensgemeinschaft.
Unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings folgende öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt der BF in Österreich sprechen:
Illegale Einreise, unsicherer Aufenthalt, Straffälligkeit.
Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
II.3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.
II.3.6. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Sohin war Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides spruchgemäß mit der getroffenen Maßgabe zu berichtigen, da der negative Ausspruch nach § 55 AsylG 2005 Rechtskraftwirkungen entfalten kann (Vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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