AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L508.2266091.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch RA Ing. Johannes Kerbl, LL.M. (WU), auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen, gab der damalige Beschwerdeführer und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Pakistan wegen einer unerlaubten Beziehung zu einer Frau verlassen habe. Er sei von der Familie der Freundin angeschossen und geschlagen worden und seine Freundin sei getötet worden. Es sei ihm nach der Ermordung der Freundin mit dem Umbringen gedroht worden und habe er sich schließlich zum Verlassen des Heimatlandes entschlossen. Der Wiedereinsetzungswerber brachte umfassende Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens, deren Echtheit von einem Anwalt aus Pakistan bestätigt wurden, in Vorlage.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Das BFA sprach ferner aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Wiedereinsetzungswerber ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VIII.). Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und verwies ferner auf eine innerstaatliche Fluchtalternative.
4. Dagegen erhoben die Wiedereinsetzungswerber fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 26.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 01.02.2023 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt (Spruchpunkt I). Ferner wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 55 Abs. 1a FPG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II). Schließlich wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II). Dies in Bezug auf Spruchpunkt I. mit der Begründung, dass die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich darauf gestützt habe, dass der Wiedereinsetzungswerber keine Fluchtgründe geltend gemacht habe, er aber mit seinem Fluchtvorbringen, Pakistan aufgrund Gefährdung durch Blutfehde verlassen zu haben, einen Flucht- respektive Asylgrund geltend gemacht habe, weswegen die Ansicht der belangten Behörde, der Wiedereinsetzungswerber habe Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht, rechtlich verfehlt und nicht haltbar sei. Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben. In Bezug auf Spruchpunkt II. mit der Begründung, dass nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar sei und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG somit nicht mehr vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt III. mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, in welchem dieser die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z. 6 als verfassungswidrig aufgehoben hat und mit der Begründung, dass Aufgrund der Behebung der Bestimmung als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof und der ausgesprochenen „erweiterten Anlassfallwirkung“ die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG nicht mehr anwendbar ist und sich demzufolge die Verhängung des Einreiseverbotes gegenüber dem Antragsteller als verfassungswidrig erweise.
7. Am 26.09.2023 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Wiedereinsetzungswerber, der mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschien, teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Pakistan, ergänzende Einvernahme des Wiedereinsetzungswerbers als Partei sowie Erörterung der umfassenden vom Wiedereinsetzungswerber in Vorlage gebrachten anwaltlich beglaubigten Beweismittel. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG folgendes Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und wurde die Rechtsmittelbelehrung erteilt:„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Johannes KERBL LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“
8. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 beantragte die belangte Behörde (BFA, Regionaldirektion Oberösterreich) die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, GZ: L508 2266091-1/14E, erging die schriftliche Ausfertigung des am 26.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
10. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, GZ: L508 2266091-1/14E, wurde von der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision mit Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0443-8, entschieden, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.
Begründend wurde hierzu wie folgt ausgeführt:
… “Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. etwa VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002, mwN).
Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung“ teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. jüngst EuGH 16.1.2024, Rs C-621/21, WS, Rn. 40; vgl. etwa auch VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209, mwN und VwGH 28.5.2020, Ra 2019/18/0421, mwN).
Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. wiederum VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209, mwN und VwGH 28.5.2020, Ra 2019/18/0421, mwN)
Das BVwG hat die zitierten Voraussetzungen für die Annahme einer sozialen Gruppe im angefochtenen Erkenntnis zwar erwähnt, im Folgenden aber nicht überzeugend dargelegt, dass diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben wären.
So bezieht es sich in seiner rechtlichen Argumentation zunächst auf höchstgerichtliche Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte, in denen Fälle der Blutrache an Familienangehörigen eines Täters dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe zugerechnet wurden.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Übertragung der zur Blutrache ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall schon daran scheitert, dass der Revisionswerber nicht wegen seiner Familienangehörigkeit verfolgt wird, sondern er selbst von den Verfolgern (den Angehörigen seiner ermordeten Freundin) als Verletzer der Familienehre angesehen wird (vgl. etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011, mwN). Ein Konnex derartiger „Racheakte“ gegen seine Person zu den Fluchtgründen der GFK wird vom BVwG daher nicht nachvollziehbar dargetan.
Daran ändert auch nichts, dass das BVwG neben der „Familie“ auch die Ethnie des Revisionswerbers als möglichen Konventionsgrund in Betracht zieht. Dass der Revisionswerber aufgrund seiner ethnischen Herkunft verfolgt würde, vermag das BVwG nicht nachvollziehbar darzutun. Der ethnische Hintergrund des Revisionswerbers als Paschtune wird vom BVwG nur insoweit ins Spiel gebracht, als die drohende Verfolgung wegen Ehrverletzung ihre Ursache (auch) im paschtunischen Ehrenkodex Paschtunwali haben soll. Dass dieser Ehrenkodex unter Paschtunen nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis noch immer eine bedeutende Rolle spielt, mag zwar zutreffen, macht aber deshalb stattfindende Gewaltakte gegen den Revisionswerber noch nicht zu einer ethnischen Verfolgung seiner Person. Den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht zu entnehmen, dass die Verfolger die Ehrverletzung gegenüber Personen, die keine Paschtunen seien, nicht ahnden würden. Der Ehrenkodex gilt danach für jeden, der in einem Siedlungsgebiet der Paschtunen lebe, womit der ethnischen Herkunft des Verfolgten insoweit keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob Fälle der Blutrache an einem Familienangehörigen dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe auch im Lichte der Statusrichtlinie zugeordnet werden können, Gegenstand eines anhängigen Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu C-217/23 (VwGH 28.3.2023, EU 2023/0001, Ra 2022/20/0289) ist. Aus den oben angeführten Gründen sind die dort gestellten Fragen für die Revisionssache jedoch nicht von Relevanz und es braucht der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens somit nicht abgewartet werden.“….
11. In der Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16.04.2024, zugestellt am 18.04.2024, gem. § 45 Abs. 3 AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme (aktuelles LIB zu Pakistan vom 01.02.2024) zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungswerber, binnen selbiger Frist aufgefordert, eine umfassende Stellungnahme zu seinem Privat- oder Familienleben in Österreich abzugeben und diese gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
12. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben vom 18.04.2024 die Nichtteilnahme an der für 15.05.2024 anberaumten Verhandlung mitgeteilt (sic!!).
13. Seitens des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers bzw. seiner Rechtsvertretung langte nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.
14. Seitens der erkennenden Richterin wurde telefonisch Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Antragstellers aufgenommen, um eine Stellungnahme zum Parteiengehör zu urgieren. In diesem Rahmen wurde mündlich eine Fristverlängerung gewährt. Nach mehrmaligen telefonischen Urgenzen seitens der erkennenden Richterin teilte der Rechtsvertreter mit, dass er auch erfolglos versucht habe, über einen Bekannten des Antragstellers mit diesem Kontakt aufzunehmen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den gerichtsinternen AV vom 09.07.2024, betreffend das Verfahren, GZ: L508 2266091-1/26.
15. Mit Schreiben vom 12.06.2024, eingelangt beim BVwG am 14.06.2024, teilte der Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit, dass es ihm trotz zahlreicher Versuche nicht möglich war mit dem Wiedereinsetzungswerber inhaltlich in Kontakt zu treten. Aus diesem Grund sei es dem Rechtsvertreter auch nicht möglich den Wiedereinsetzungswerber weiterhin rechtsfreundlich zu vertreten und wurde unter einem die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2024, GZ. L508 2266091-1/28E, zugestellt per RSA und vom BF am 25.07.2024 persönlich übernommen (vgl. OZ 30Z), wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung besteht (Spruchpunkt II.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Asylrelevanz unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0443-8. Die Begründung in Bezug auf die Rückkehreintscheidung erfolgte dahingehend, dass sich der BF erst seit März 2022 in Österreich aufhalte und eine fortgeschrittene Integration nicht feststellbar war. Berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang auch die berufliche Tätigkeit des BF (Beschäftigung seit 19.03.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX (Kleintransportgewerbe) in Wien 22).
17. Mit Schreiben vom 19.09.2024, eingelangt am 20.09.2024, stellte der Wiedereinsetzungswerber durch seine erneut mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraute Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Stellungnahme gemäß § 33 VwGVG (Punkt I.). Darüber hinaus erstattete der Wiedereinsetzungswerber in diesem Zuge auch eine Stellungnahme (Punkt II.).
17.1. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde nach kurzer Darlegung des bisherigen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit des entsprechenden Antrages ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber Verfahrenspartei, unmittelbar betroffen und durch die Nicht Folgegebung seines Antrages in seinen subjektiven Rechten verletzt sei. Der Antragsteller leide seit einiger Zeit an posttraumatischen Belastungsstörungen sowie einer schweren depressiven Störung, die es ihm ua unmöglich machen würde, Gerichtsstücke verlässlich entgegenzunehmen bzw. den darin angeführten Aufforderungen fristgerecht Folge zu leisten. Dieser Zustand des Wiedereinsetzungswerbers würde nach wie vor andauern und sei er weiterhin aufrecht, solange nicht eine medikamentöse Behandlung, die der Wiedereinsetzungswerber bislang noch nicht starten haben könne, Erfolge erzielen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch rechtzeitig.
17.2. Begründend wurde dargelegt, dass zum Zeitpunkt der laufenden Frist zur Stellungnahme eine Kontaktaufnahme mit dem Wiedereinsetzungswerber nicht möglich gewesen sei. Erst nach der Übermittlung des abermaligen Erkenntnisses des BVwG habe der Antragsteller Kontakt mit seiner Rechtsvertretung aufgenommen und diesen um Hilfe ersucht. Die Rechtsvertretung habe dem Antragsteller auch geraten, sich ärztliche Hilfe zu suchen. Anschließend habe sich der Antragsteller an die Organisation XXXX gewandt und habe er sich auch einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Am 10.09.2024 sei dem Rechtsvertreter ein klinisch-psychologische Befund übermittelt worden und würde sich daraus ergeben, dass der Antragsteller an Intrusionen, dh. an sich aufdrängenden, belastenden Trauma-Erinnerungen in Form von Bildern, Empfindungen, Flashbacks und Alpträumen, plötzliche und fast lebendige Erinnerungen, die ihn überwältigen, leide. Ebenso würde er unter Hyperarousal leiden. Generell leide er darunter, die Dinge, die er eigentlich erledigen müsse, nicht zu tun. Zusammengefasst sei beim Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1 nach schweren psychischen und physischen Traumata, mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks, sowie eine schwere depressive Störung nach ICD-10: F33.2 diagnostiziert worden. Eine weitergehende medizinische Behandlung des Antragstellers sei ärztlich empfohlen worden.
17.3. Aufgrund der psychischen Beschaffenheit sei der Wiedereinsetzungswerber im Zeitraum ab April 2024 für seinen Rechtsvertreter und auch für das Gericht nicht erreichbar gewesen. Der Wiedereinsetzungswerber habe sich über Monate isoliert und habe er nur wenig Kontakt zur Außenwelt gehabt; Poststücke und Emails habe er ignoriert. Es sei ihm aufgrund seines Zustandes auch nicht möglich gewesen, mit dem Gericht oder seinem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen und sei es ihm darüber hinaus auch nicht möglich gewesen, einen Vertreter zu bestellen, der die notwendigen Handlungen für ihn erledigen hätte können.
17.4. Dem Schriftsatz wurde der klinisch-psychologische Befundbericht der Klinischen- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin, XXXX , vom 28.08.2024 beigeschlossen.
17.5. Es wurde schließlich beantragt, gemäß § 33 VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in die mit Zustellung vom 19.04.2024 ausgelöste Frist zur Verfassung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zum Privat- und Familienleben des Antragstellers zu bewilligen und das Erkenntnis vom 10.07.2024 aufzuheben.
18. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattete der Antragsteller auch eine Stellungnahme und holte somit die mit Schreiben des BVwG vom 16.04.2024 eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme nach.
18.1. Zu seinem Privat- und Familienleben führte der Wiedereinsetzungswerber aus, dass er nach wie vor in einem Zimmer bei seinem Freund in Wien leben würde. Er sei aufgrund des Vorfalles in Pakistan psychisch massiv belastet und würde die Angst möglicherweise nach Pakistan zurückkehren zu müssen, dies zusätzlich verschlimmern. Der Wiedereinsetzungswerber bemühe sich, Integrationsmaßnahmen zu setzen bzw. die deutsche Sprach zu lernen. Der Wiedereinsetzungswerber habe den A2-Deutschkurs besucht und die diesbezügliche Prüfung absolviert und besuche er derzeit den B1-Deutschkurs. Zudem habe er gelegentlich als Fahrer gearbeitet. Darüber hinaus habe der Wiedereinsetzungswerber aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes aber keine Integrationsschritte setzen können.
18.2. Der Stellungnahme wurden eine Kursanmeldebestätigung für einen B1-Deutschkurs im Zeitraum vom 08.07.2024 – 13.11.2024, das am 17.06.2024 ausgestellte Zeugnis betreffend den Kursbesuch A2, das Zeugnis zur diesbezüglichen Integrationsprüfung A2 vom 28.05.2024, sowie ein Verdienstnachweis vom Juli 2024, wonach der Antragsteller im Zeitraum 01.07.2024 – 31.07.2024 brutto 400 EUR erwirtschaften konnte, beigeschlossen.
18.3. Hinsichtlich der Länderberichte verwies der Wiedereinsetzungswerber auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde vom 19.01.2023 sowie auf die eingebrachte Stellungnahme vom 18.09.2023. Aus der aktualisierten Version des Länderberichtes würde sich keineswegs eine Besserung der Situation in Pakistan ergeben; es seien im Gegenteil insbesondere die im Falle des Wiedereinsetzungswerbers relevanten Blutfehden in Pakistan nach wie vor weit verbreitet. Auch Korruption sei in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet und sei es für den Wiedereinsetzungswerber lebensgefährlich, nach Pakistan zurückzukehren. Der Wiedereinsetzungswerber werde unter Miteinbeziehung der korrupten Strafverfolgungsbehörden gesucht.
18.4. Es wurde auf den Länderbericht sowie bereits vorgelegten Zeitungsartikel, Lynchmord wegen Blasphemie, vom 15.02.2023, http://taz.de/Menschenrechte-in -Pakistan/!5915332/, sowie Schusswechsel an Grenze Afghanistan – Pakistan, http://orf.at/stories/3330209/ , vom 06.09.2023, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 16.04.2024, GZ. L508 2266091-1/22Z, rechtswirksam zugestellt am 18.04.2024, verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Verfahrens, GZ. L508 2266091-1, und räumte diesem die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Antragsteller aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben und über seinen Integrationsstatus zu berichten.
Binnen offener Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde – trotz mehrmaliger Urgenzen durch das BVwG - keine diesbezügliche Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2024, GZ. L508 2266091-1/28E, zugestellt per RSA und vom BF am 25.07.2024 persönlich übernommen (vgl. OZ 30Z), wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung besteht (Spruchpunkt II.).
Der Antragsteller stellte am 19.09.2024, eingelangt am 20.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht, durch seine erneut mit der Rechtsvertretung betraute rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
Der vom Wiedereinsetzungswerber eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 20.09.2024 verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller binnen der offenen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme aufgrund einer die Dispositionsfähigkeit stark beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankung nicht in der Lage war, eine diesbezügliche Stellungnahme zu erstatten bzw. einer Säumnis durch entsprechende Dispositionen – etwa durch die zeitgerechte Benachrichtigung seines Vertreters – entgegenzuwirken.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorangegangenen Verwaltungsakt- und Gerichtsaktes betreffend das Verfahren, GZ: L508 2266091-1, sowie des gegenständlichen Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem wurde ein AJ-Web Auszug erstellt und wurde dieser der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2.2 Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichts relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und nicht beanstandeten Aktenlage fest.
2.3. Die Feststellung zur Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, GZ. L508 2266091-1/22Z, vom 16.04.2024, zugestellt am 18.04.2024, konnte aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden.
Das binnen offener Frist – trotz mehrmaliger Urgenzen durch das BVwG - keine Stellungnahme erstattet wurde, ist evident. Die ordnungsgemäße Zustellung der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch nicht im Wiedereinsetzungsantrag bestritten. Vielmehr beruhte die Begründung für die Versäumung der Frist darauf, dass der Antragsteller an psychischen Problemen leiden würde und zum Zeitpunkt der offenen Frist sowie nach wie vor nicht in der Lage sei, verlässlich Gerichtsstücke entgegennehmen zu können (vgl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, S. 3).
Dass die rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 19.09.2024 einen verspäteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gestellt hat, ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme
3.2.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.2.2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. ). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: Zustellung der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Erstattung einer Stellungnahme) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, "wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte, wobei das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment dahin zu verstehen ist, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur minderer Grad des Versehen unterläuft" (vgl. VwGH 29.02.2008, 2008/04/0006).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, d.h. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn 10).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vgl. auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb. durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).
Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (vgl. VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (vgl. VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich aus folgenden Gründen als nicht berechtigt:
3.2.3.1. Zunächst ist auf die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen:
Wie festgestellt, wurde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem der Wiedereinsetzungswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde und ihm die Möglichkeit zu Erstattung einer diesbezüglichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt wurde, dessen Rechtsvertretung mit Datum vom 18.04.2024 rechtswirksam zugestellt. Die im Zuge der gegenständlichen Antragstellung nachgeholte Stellungnahme vom 19.09.2024, eingelangt am 20.09.2024, erweist sich daher jedenfalls als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), im gegenständlichen Fall vorliegt. In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein Zustellmangel des diesbezüglichen Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts behauptet wurde.
Gegenständlich wurde im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Störung leiden würde, die es ihm ua unmöglich machen würde, Gerichtsstücke verlässlich entgegenzunehmen bzw. den darin angeführten Aufforderungen fristgerecht Folge zu leisten (vgl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, S. 3).
Entgegen dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 19.09.2024, wonach der Antragsteller im Zeitraum ab April 2024 und letztlich bis zur Übermittlung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2024, GZ. L508 XXXX , aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht für dessen rechtsfreundliche Vertretung sowie das Gericht erreichbar gewesen sein soll - war der Wegfall des vorgebrachten Hindernisses – nämlich die krankheitsbedingte Hinderung – jedoch jedenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt festzustellen und sohin keinesfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses. In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0133, mwN).
Eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit kann jedenfalls in der Zeit der offenen Frist bzw. der telefonisch durch die erkennende Richterin sogar verlängerten Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkannt werden. Zunächst ist anzuführen, dass aufgrund eines eingeholten AJ-WEB Auszuges betreffend den Wiedereinsetzungswerber ersichtlich ist, dass dieser im Zeitraum 01.03.2024 – 31.03.2024, 01.04.2024 – 30.04.2024 sowie 01.05.2024 – 31.05.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Des Weiteren ist dem durch den Wiedereinsetzungsweber vorgelegten Verdienstnachweis vom Juli 2024 zu entnehmen, dass dieser auch im Zeitraum Juli 2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachging und er hierbei ein Gehalt von brutto 400 EUR erzielen konnte. Auch in den Monaten Juni, Juli, August, September, Oktober und Dezember des Jahres 2024 ging der BF, wie sich aus einem aktuellen AJ-WEB Auszug ergibt (OZ 3,) einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Verdienst von monatlich 400 Euro nach. Dass der Wiedereinsetzungswerber sohin wie im gegenständlichen Antrag vorgebracht, ab April 2024 keine Gerichtsstücke verlässlich entgegennehmen hätte können bzw. den darin angeführten Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leisten habe können, kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller im genannten Zeitraum einer Beschäftigung nachgehen konnte, kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr zeigt die Erwerbstätigkeit des Antragstellers, dass dieser monatelang und auch aktuell eigenständig und eigenverantwortlich handeln konnte bzw. kann.
Darüber hinaus legte der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2, datiert mit 28.05.2024 vor. Dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sein soll im April 2024, gerichtliche Schriftstücke entgegenzunehmen und den darin angeführten Fristen zu entsprechen, er jedoch am 28.05.2024 eine Prüfung positiv absolvieren konnte, ist keinesfalls nachvollziehbar. Dass – wie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht – der Antragsteller sich über Monate isoliert habe und er nur wenig Kontakt zur Außenwelt gehabt habe, kann des Weiteren nicht erkannt werden. Der Antragsteller war vielmehr in der Lage zunächst einen Deutschkurs regelmäßig zu besuchen und daran anschließend auch die Prüfung, die an einem festgelegten Tag stattgefunden hat und wo dem Antragsteller jedenfalls zuvor auch diesbezügliche Unterlagen übermittelt worden sein müssen, wahrzunehmen und darüber hinaus auch positiv abzuschließen. Ferner war er in der Lage während diesen Zeitraumes einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zudem ist anzuführen, dass sich aus der Kursanmeldbestätigung vom 18.06.2024 hinsichtlich der Anmeldung für einen Deutschkurs B1 Standardkurs zeigt, dass sich der Antragsteller jedenfalls zuvor um eine entsprechende Teilnahme bemüht haben muss und er entgegen den Ausführungen im eingebrachten Antrag keinesfalls daran leiden würde, die Dinge, die er eigentlich tun müsste, zu erledigen (vgl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, S. 3).
In einer Gesamtschau ergibt sich für das erkennende Gericht somit, dass der Wegfall des vorgebrachten Hindernisses – nämlich eine krankheitsbedingte Hinderung – jedenfalls spätestens zu Beginn der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung des Antragstellers und sohin im März 2024 festzustellen war. Die Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses ist somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung mit 19.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 eingelangt, zweifelsfrei abgelaufen.
Darüber hinaus ist noch ergänzend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2024, GZ. L508 XXXX , bereits am 25.07.2024 durch persönliche Übernahme durch den BF (vgl. OZ 30Z) zugestellt wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem BF sohin bekannt, dass über ihn eine negative Asyl- und Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Warum der Rechtsvertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch erst am 20.09.2024, also rund zwei Monate, nach Zustellung des Erkenntnisses eingebracht hat, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Offenbar war es dem BF aber nach Zustellung des Erkenntnisses möglich in Kontakt mit seinem Rechtsvertreter zu treten und lässt der Antrag eine Begründung dahingehend vermissen, warum der Wiedereinsetzungsantrag erst rund 2 Monate nach Erhalt des Erkenntnisses eingebracht wurde. Auch dies war in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als verspätet anzusehen.
3.2.3.2 Selbst wenn man jedoch von der mangelnden Rechtzeitigkeit bezüglich des Wiedereinsetzungsantrag absieht, so kann der Wiedereinsetzungsantrag dennoch nicht erfolgreich sein; dies aus nachstehenden Gründen:
3.2.3.2.1. Ungeachtet der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist auszuführen, dass selbst bei Annahme einer Rechtzeitigkeit des diesbezüglichen Antrages, im vorliegenden Fall auch nicht davon gesprochen werden kann, dass psychische Erkrankungen beim Antragsteller zum relevanten Zeitpunkt zu einer so beeinträchtigten Dispositionsfähigkeit geführt hätten, die die Unterlassung der Erstattung einer Stellungnahme oder die Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter überhaupt nicht oder nicht in einem Maße, das den mindern Versehensgrad übersteigt, vorwerfbar erscheinen lassen würden.
Wenn der Antragsteller sohin behauptet, er sei psychisch nicht in der Lage, Dinge, die er eigentlich tun müsste, nicht zu tun, ist auszuführen, dass zwar im vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht vom 28.08.2024 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach IDC-10: F43.1 sowie eine schwere rezidivierende depressive Störung nach ICD-10: F33.2 klassifiziert wurde, allerdings wurde der klinisch-psychologische Befund sowohl erst nach der Zustellung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als auch der Zustellung des abweisendes Erkenntnisses vom 10.07.2024, nämlich erst am 28.08.2024 klinisch erhoben. Darüber hinaus ist anzuführen, dass es sich bei der Organisation XXXX der diesbezüglichen Homepage entsprechend um einen gemeinnützigen Verein handelt (vgl. XXXX , aufgerufen am 31.01.2025) . Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es sich bei der die Untersuchung des Antragstellers am 28.08.2024 durchgeführten XXXX , um eine Klinische- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin handelt, jedoch ist sehr wohl zu bedenken, dass die klinisch-psychologischen Befundberichte durch den Verein ausschließlich für das Asylverfahren und nur auf Anfrage der für die Klienten zuständigen Rechtsberatung erfolgen (vgl. XXXX , aufgerufen am 31.01.2025).
Dem Befundbericht vom 28.08.2024 kann schließlich zusammengefasst Folgendes entnommen werden:
„ …
Diagnostische Schlussfolgerung
Herr XXXX leidet an Intrusionen, das heißt sich aufdrängenden, belastenden Traumaerinnerungen in Form von Bildern, Empfindungen, Flashbacks und Alpträumen, plötzliche und fast lebendige Erinnerungen, die ihn überwältigen. Unter Hyperarousal, also Symptome der Übererregung wie zum Beispiel Schlafstörungen. Dadurch ist er sehr leicht verletzbar, irrtierbar und ängstlich. Das stellt eine große Belastung für ihn dar, da er auch schwer Kontrolle über seine Emotionen findet. Insgesamt wirkt er antriebslos, verloren, verlangsamt, sehr ängstlich und verzweifelt. Er leidet darunter, die Dinge, die er eigentlich erledigen muss, nicht zu tun.
Herr XXXX zeigt ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1 nach schweren psychischen und physischen Traumata, mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks.
„Typische Merkmale der Symptome sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Leere, Einsamkeit und emotionaler Stumpfheit auftreten.“ (ICD-10-GM Version 2014 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung)
Wobei auch eine schwere depressive Störung nach ICD-10: F33.2 zu beobachten ist.
Die anhaltende Unsicherheit seiner Lebenssituation oder eine Unterbrechung einer sicherlich dringendst notwendigen psychiatrischen oder psychologischen Betreuung, muss als weitere traumatische Erfahrung mit wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden.
Herr XXXX benötigt eine psychologische/psychiatrische Betreuung, wobei er bis jetzt noch keine Hilfe annehmen konnte, bzw. den Wunsch nach Hilfe noch nicht formulieren konnte, da er psychisch dazu nicht in der Lage war. …“
Zunächst ist anzuführen, dass aus dem vorliegenden Befundbericht und mangels anderen vorgelegten ärztlichen Berichten jedoch keine derart gravierenden psychischen Erkrankungen beim Antragsteller ersichtlich sind, die diesen hindern könnte, Schriftstücke zu übernehmen bzw. deren Inhalt sowie deren Wichtigkeit zu erfassen. Es wurde keine Handlungsunfähigkeit im Befundbericht dokumentiert bzw. diagnostiziert und ausgesprochen, dass die Krankheiten derart gravierend seien, dass der Wiedereinsetzungswerber tatsächlich schuldlos daran gehindert war, selbst für die rechtzeitige Erstattung der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu sorgen bzw. für seine Vertretung in dieser Angelegenheit zu sorgen. Auch wurde dem Antragsteller kein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt und geht weder aus dem Befundbericht vom 28.08.2024 noch aus den weiteren Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag hervor, dass der Antragsteller handlungsunfähig war bzw. ist. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seit März 2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Aufgrund des eingeholten AJ-WEB Auszuges betreffend den Wiedereinsetzungswerber ist ersichtlich, dass dieser im Zeitraum 01.03.2024 – 31.03.2024, 01.04.2024 – 30.04.2024 sowie 01.05.2024 – 31.05.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Des Weiteren ist dem durch den Wiedereinsetzungsweber vorgelegten Verdienstnachweis vom Juli 2024 sowie dem AJ-WEB Auszug zu entnehmen, dass dieser auch im Zeitraum Juli 2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachging und er hierbei ein Gehalt von brutto 400 EUR erzielen konnte. Auch in den Monaten Juni, Juli, August, September, Oktober und Dezember des Jahres 2024 ging der BF, wie sich aus einem aktuellen AJ-WEB Auszug ergibt (OZ 3,) einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Verdienst von monatlich 400 Euro nach. Daraus zeigt sich sehr wohl auch, dass der Wiedereinsetzungswerber eigenständig und eigenverantwortlich agieren kann. Der Antragsteller konnte des Weiteren zum fraglichen Zeitpunkt auch einen Deutschkurs besuchen bzw. am 28.05.2024 eine Deutschprüfung positiv abschließen. Darüber hinaus war der Antragsteller auch zu einer zielgerichteten Handlung fähig, nämlich zur Kontaktaufnahme mit seinem Vertreter und der Übermittlung des klinisch-psychologischen Befundberichtes vom 28.08.2024 (vgl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, S. 3). Es zeigt sich sohin, dass der Antragsteller im relevanten Zeitraum mehrfach Handlungen setzen konnte (Erwerbstätigkeit, Besuch eines Deutschkurses, positive Absolvierung einer Deutschprüfung).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass wenn man von ausgeprägten Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1 nach schweren psychischen und physischen Traumata, mit klinischen Symptomen mit Flashbacks sowie einer schweren depressiven Störung nach ID-10: F33.2, die den Antragsteller tatsächlich derart hindert, die Dinge, die er eigentlich tun müsste zu tun, ausgeht, nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Antragsteller keiner weitergehenden Behandlung bzw. einer psychologischen/psychiatrischen Betreuung unterzogen hat bzw. sich zumindest darum bemüht hat. Dass der Antragsteller wie im Befundbericht ausgeführt, nicht einmal in der Lage sei, den Wunsch nach Hilfe zu formulieren, erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass er wie bereits mehrfach ausgeführt, sehr wohl Handlungen wie das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit setzen konnte, nahezu abstrus.
Eine Dispositionsunfähigkeit lag sohin keinesfalls vor, sodass von einer auffallenden Sorglosigkeit hinsichtlich der Versäumung der entsprechenden Frist zur Erstattung einer Stellungnahme auszugehen war; von leichter Fahrlässigkeit kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden. Aus seinem Verhalten und seinen Dispositionen ergibt sich vielmehr eindeutig, dass es während des relevanten Zeitraums jedenfalls Zeiträume gab, in denen er sehr wohl in der Lage war, Schriftstücke zu entgegennehmen (vgl. vorgelegte Terminbestätigung zur Anmeldung für den Deutschkurs sowie Zeugnis der absolvierten Prüfung vom 28.05.2024), Termine wahrzunehmen (vgl. vorgelegtes Zeugnis über die positiv absolvierte Deutschprüfung am 28.05.2024 sowie eingeholter AJ-Web- Auszug zum Beweis der Erwerbstätigkeit beginnend mit März 2024) und sich um seine alltäglichen Notwendigkeit zu kümmern. Der Antragsteller war somit zu diesen Zeitpunkten auch in der Lage, die für die Fristwahrung notwendigen Handlungen entweder selbst zu setzen, zumindest aber deren Vornahme durch die rechtsfreundliche Vertretung zu veranlassen.
Der Wiedereinsetzungswerber hat somit auch unter den konkreten Umständen seiner Erkrankungen das ihm persönlich zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt signifikant unterschritten, weil er im Rahmen seiner „lichten Momente“ diese präventive Disposition (aus welchen Gründen auch immer) unterlassen hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Da es der Antragsteller versäumt hat, die zur Erstattung einer Stellungnahme erforderlichen Maßnahmen zur Rechtsverfolgung zu setzen, ist ihm eine den minderen Grad eines Versehens deutlich übersteigende Sorgfaltswidrigkeit zur Last zu legen. Ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es im vorliegenden Fall insbesondere durch den Antragsteller selbst erfolgte, kann sohin gegenständlich nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden. Bei einer derart wichtigen Angelegenheit hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch jedenfalls zeitnah Hilfe in Anspruch genommen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zum einen bereits im Verfahren, GZ. L508 2266091-1, Behördenkontakt bzw. Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht hatte und er auch bis zur Auflösung des Vollmachtsverhältnisses anwaltlich vertreten gewesen ist.
Zusammengefasst war der Wiedereinsetzungswerber daher auch in Anbetracht seiner Erkrankungen während des Laufs der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme nicht durchgehend daran gehindert, die notwendigen Handlungen zur Fristwahrung selbst zu setzen; jedenfalls war er aber während dieser Frist in der Lage dafür Sorge zu tragen, dass diese Handlungen durch seinen Rechtsvertreter vorgenommen werden. Die Unterlassung dieses zumutbaren Maßes an Aufmerksamkeit und Mühe ist ihm - auch unter Berücksichtigung seiner Krankheiten - als auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen. Den Wiedereinsetzungswerber trifft daher ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
3.2.3.2.1. Lediglich ergänzend ist noch festzuhalten, dass der BF während seines Beschwerdeverfahrens und insbesondere auch während des Zeitraumes des gewährten Parteiengehörs (Zustellung des Parteiengehörs am 16.04.2024 und Erteilung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme sowie genehmigter Fristerstreckung und telefonischer Urgenz zur Einbringung einer Stellungnahme) von einem Rechtsanwalt vertreten war (der Rechtsanwalt hat die Vollmacht erst mit Datum 12.06.2024 zurückgelegt). Dem Beschwerdeführervertreter wäre es sohin aufgrund dessen Legitimation zur Vertretung des Beschwerdeführers offen gestanden, eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör einzubringen oder Anträge zu stellen.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (zu alledem statt aller VwGH 15.03.2023, Ra 2023/090151 mwN).
Der Beschwerdeführer war und ist durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat nunmehr den Wiedereinsetzungsantrag für den BF eingebracht, sodass auch der Sorgfaltsmaßstab eines beruflich rechtskundigen Parteienvertreters maßgeblich ist. Die Pflicht eines sorgfältigen Rechtsvertreter wäre jedenfalls gewesen, auch wenn eine Kontaktaufnahme mit dem BF zum Zeitpunkt des Parteiengehörs nicht möglich war, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und/oder entsprechende Anträge zu stellen, um den BF vor etwaigen Rechtsnachteilen zu schützen. Das Verschulden des Rechtsvertreters, dass er dem – als beruflich rechtskundiger Parteienvertreter - nicht nachgekommen ist, ist zweifelsfrei dem Beschwerdeführer anzurechnen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag auch unter diesem Aspekt der Erfolg zu versagen ist.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass die erkennende Richterin keine Zweifel daran hat, dass das Verhalten beider potentieller Betroffener für sich alleine den minderen Grad des Versehens im Sinne obiger Literatur und Judikatur (gravierend) überschreitet. So hätte nämlich ein sorgfältiger BF keinesfalls die gänzliche Kommunikation zwischen ihm und der von ihm gewünschten Rechtsvertretung in einer für ihn besonders bedeutenden Angelegenheit ohne die Setzung weiterer Überwachungsschritte Dritten überlassen, eine sorgfältige Rechtsvertretung wäre demgegenüber – auch ohne konkreten Auftrag - nicht gänzlich untätig geblieben (vgl. VwGH vom 26.01.1994, 93/01/1372; VwGH vom 16.06.1994, 94/19/1107; VwGH vom 20.10.1994, 94/06/0136; VwGH vom 26.09.1996, 96/19/2244; VwGH vom 12.11.1996, 96/19/1645; VwGH vom 04.09.1997, 97/18/0285; VwGH vom 31.10.1997, 97/19/1601; VwGH vom 23.05.2007, 2007/04/0014; VwGH vom 03.09.1997, 97/01/0422; VwGH vom 16.03.2012, 2009/05/0078).
In einer Gesamtschau sind daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfüllt.
Insgesamt ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses oder nur eines minderen Grades des Versehens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGvG aufgezeigt worden und war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.
3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal zwar nicht dem Prozessstandpunkt des Wiedereinsetzungswerbers Rechnung getragen wurde, der von ihm dargelegte Sachverhalt jedoch der Entscheidung zugrundegelegt wurde, keine weiteren entscheidungsrelevanten Tatsachen hätte erwarten lassen (§ 21 Abs 7 BFA-VG).
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu den Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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