VwGH Ro 2022/18/0002

VwGHRo 2022/18/00022.2.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. Sutter und Mag. Tolar sowie die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2021, G315 2235234‑1/35E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022180002.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Dezember 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass gegen ihn im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Jahr 2016 aufgrund der Aussage eines Kollegen, wonach er der Gülen‑Bewegung angehöre, ein Strafverfahren eingeleitet und er aus dem Polizeidienst aus seiner Position als stellvertretender Kommissar entlassen worden sei. Man habe festgestellt, dass er die Handyapplikation Bylock installiert und ein Konto bei der Bank Asya gehabt habe. Nunmehr liege ein zweitinstanzliches Urteil gegen ihn vor, welches ihn aufgrund der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Bewegung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteile. Zwar habe er dagegen noch ein Rechtsmittel erhoben, jedoch werde er von der Polizei gesucht.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. August 2020 in Bezug auf den begehrten Asylstatus (Spruchpunkt I.) und den begehrten Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ‑ nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. statt und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Weiters erteilte das BVwG ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die übrigen Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig erklärt.

4 In seiner Entscheidung stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber der Gülen-Bewegung nahe stehe, er aus dem Polizeidienst suspendiert und entlassen sowie aufgrund seiner Beteiligung an einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Jahren verurteilt worden sei. Dem Revisionswerber sei vorgeworfen worden, das elektronische Kommunikationssystem Bylock verwendet zu haben und in die Hierarchie einer als terroristische Vereinigung bewerteten Organisation eingebunden gewesen zu sein. Die Belangung des Revisionswerbers sei jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

5 Darauf basierend erwog das BVwG, der Revisionswerber sei in seinem Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen, habe Rechtsmittel ergreifen können und es seien keine „Geheimzeugen“ oder dem Revisionswerber unbekannte Dokumente herangezogen worden, weshalb sich nicht ergebe, dass es sich um kein faires Verfahren gegen ihn gehandelt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sämtliche Vorwürfe gegen Personen im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Jahr 2016 konstruiert seien. Der Revisionswerber sei nicht lediglich wegen der Nutzung einer gewissen Applikation oder eines Kontos bei einer bestimmten Bank sowie seiner Nähe zur Gülen‑Bewegung verurteilt worden, und sei auch das Delikt, welches ihm vorgeworfen werde, nicht per se unsachlich.

6 Die Revision ließ das BVwG zu, weil zu „den mit der strafrechtlichen Einschätzung der Vorgänge rund um den Putschversuch in der Türkei des Jahres 2016 zusammenhängenden Rechtsfragen keine Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B‑VG mit Beschluss vom 1. März 2022, E 4554/2021‑8, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8 In der Folge wurde die vorliegende ordentliche Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten eingebracht, die vorbringt, dass sich aus den Länderberichten eine willkürliche Verfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung seit dem Putschversuch im Jahr 2016 ergebe und der Revisionswerber die darin angeführten Merkmale aufweise, woraus sich ergebe, dass er lediglich aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gülen‑Bewegung strafrechtlich belangt worden sei. Die Beweiswürdigung des BVwG sei unvertretbar, denn es habe sich ausgehend von dem vom Revisionswerber erstatteten Vorbringen sowie den von ihm vorgelegten Beweismitteln nicht damit auseinandergesetzt, dass der Hintergrund seiner Verfolgung ausschließlich in seiner Nähe zur Gülen-Bewegung liege. So habe das BVwG lediglich die strafrechtliche Beurteilung geprüft, jedoch keine hinreichende Betrachtung der Umstände der strafrechtlichen Verfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung seit dem Putschversuch vorgenommen.

9 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision ist zulässig und begründet.

12 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0187, mwN).

13 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, mwN).

14 Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

15 Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133, mwN).

16 Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der türkischen Justiz) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen ist und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; zum Ganzen zuletzt auch VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110).

17 Im Revisionsfall stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber „der Gülen‑Bewegung nahe stand“, und traf im Übrigen lediglich in Übereinstimmung mit der vom Revisionswerber vorgelegten Anklage sowie den Urteilen erster und zweiter Instanz die Feststellung, dass dem Revisionswerber vorgeworfen werde, er sei neben der Nutzung der Applikation Bylock in die Hierarchie einer terroristischen Organisation eingebunden gewesen, wobei er Befehlen gefolgt sei und Gesprächsrunden organisiert habe. Hierfür sei er zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das BVwG verneinte jedoch, dass diese strafrechtliche Verurteilung bzw. das gegen ihn geführte Strafverfahren eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne des bisher Gesagten darstelle.

18 Zutreffend weist die Revision auf Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis hin, die diese Einschätzung nicht ohne Weiteres tragen. So wird dort ausgeführt, dass die türkische Regierung die Gülen‑Bewegung beschuldige, hinter dem Putschversuch vom Juli 2016 zu stecken und sie als Terrororganisation einstufe. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger bzw. Mitgliedschaft zur Gülen‑Bewegung seien dabei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordneten Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn sie tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung seien, sondern auch dann, wenn sie beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhielten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht hätten oder im Besitz von Schriften Gülens seien. In der Regel reiche das Vorliegen eines von mehreren näher bezeichneten Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten, wozu neben dem Nutzen der verschlüsselten Kommunikations‑App „ByLock“ und vorhandenen Geldeinlagen bei der Bank Asya etwa gehöre, Spenden an Gülen‑Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen geleistet oder Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen gehabt zu haben. Insbesondere die Benutzung von ByLock gelte als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen‑Bewegung. Bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität habe die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährde.

19 Auf diese Länderfeststellungen nimmt das BVwG in seinen Erwägungen zur Rückkehrgefährdung des Revisionswerbers keinen ausreichenden Bezug.

20 Zwar räumt das BVwG ‑ unter Zitierung internationaler Berichte und EGMR‑Urteile ‑ diverse Unzulänglichkeiten in der Strafverfolgung von Gülen‑Anhängern in der Türkei ein und gibt dazu u.a. gerade auch die Stellungnahme der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung aufgrund der Benutzung von Bylock von Oktober 2019 wieder.

21 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe zwar mit der Gülen‑Bewegung sympathisiert und die elektronische Anwendung Bylock benutzt, sich aber keiner Straftat schuldig gemacht und am Putschversuch bzw. den Vorbereitungen dazu nicht teilgenommen, hält das BVwG lediglich entgegen, dass es dies nach Einsicht in die vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen nicht feststellen könne. In diesen Unterlagen werde ihm nämlich ‑ so das BVwG ‑ im Wesentlichen vorgeworfen, innerhalb einer Organisation agiert zu haben, welche das Ziel gehabt habe, die staatliche Ordnung nachhaltig zu stören. Zusammengefasst werde Anklage und Verurteilung damit begründet, dass er in die Hierarchie der Gülen‑Bewegung eingebunden gewesen und dem Befehl und den Anweisungen dieser als terroristische Vereinigung bezeichneten Organisation gefolgt sei und entsprechend aktiv mitgewirkt habe; seine Aktivitäten hätten Kontinuität, Vielfalt und Dichte aufgewiesen. Das Urteil stütze sich auf ein Sachverständigengutachten, eine Auswertung von GDM‑Daten und Zeugenaussagen, aus welchen sich u.a. ableiten lasse, dass er bis zum Jahr 2015 in die Organisation eingebunden gewesen sei und im Zeitraum 2009 bis 2010 in der Funktion eines „Klassenleiters“ Gesprächsrunden organisiert habe. Damit würden aber nicht nur die Nutzung eines Bankkontos und einer elektronischen Applikation ohne weitere konkrete Handlungen im Hinblick auf staatsfeindliche Aktivitäten angeprangert, sondern vielmehr konkrete Umstände dargelegt, die auf eine Agitation gegen die türkische Regierung hinwiesen.

22 Damit gibt das BVwG jedoch lediglich den Inhalt des vorgelegten Urteils wieder, ohne näher zu substantiieren, welche konkreten Tathandlungen dem Revisionswerber seitens der türkischen Justiz zur Last gelegt würden, die eine massive Freiheitsstrafe von über sechs Jahren als verhältnismäßig rechtfertigen würden.

23 Zwar hält das BVwG fest, es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die ihm von der türkischen Justiz angelasteten Taten tatsächlich begangen habe. Dazu führt das wiedergegebene türkische Strafurteil aus, der Revisionswerber habe in der Funktion eines „Klassenleiters“ Gesprächsrunden für eine terroristische Organisation organisiert und sei ein Mitglied auf höchstem Niveau gewesen. Als solches habe er bei einer Organisation mitgewirkt, deren Ziel darin bestanden habe, die verfassungsmäßige Ordnung des Staates durch Anwendung von Zwang und Gewalt zu ändern. Demgegenüber hält das BVwG im angefochtenen Erkenntnis jedoch auch fest, dass der Revisionswerber keine besonders hohe oder gewichtige Position innerhalb der Organisation innegehabt habe. Zudem bleibt im angefochtenen Erkenntnis offen, ob und inwiefern das BVwG die Gülen‑Bewegung als solche oder eine Gruppierung radikalisierter Mitglieder innerhalb derselben als terroristische Bewegung einstuft und aus welchen Gründen das BVwG letztlich davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber tatsächlich objektiv und subjektiv an einer solchen Gruppierung mitgewirkt habe. Die Erwägungen des BVwG erweisen sich daher auch insofern schon als widersprüchlich und mangelhaft begründet.

24 In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch zu Recht, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keine nähere Auseinandersetzung mit dem Kontext sowie den tatsächlichen Umständen der Belangung einer Vielzahl von (vermeintlichen) Anhängern der Gülen‑Bewegung seit dem Putschversuch 2016 im Sinne der hg. Rechtsprechung erfolgte.

25 Schließlich stehen ‑ wie die Revision weiters geltend macht ‑ auch die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber in der Türkei ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren offen stehe, in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den vom BVwG eingangs selbst getroffenen Länderfeststellungen, wonach die Rechtsstaatlichkeit zunehmend ausgehöhlt werde, es Druck auf Richter:innen und Staatsanwält:innen gebe und sich die Unabhängigkeit der Justiz merkbar verschlechtert habe, und erweist sich das angefochtene Erkenntnis des BVwG auch insofern als mangelhaft begründet.

26 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

28 Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es den in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand übersteigt und die Umsatzsteuer darin enthalten ist (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/19/0338, mwN).

Wien, am 2. Februar 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte