B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L507.2309116.1.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (BFA) vom 31.01.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2025 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 26.02.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
3. Mit hg. Beschluss vom 19.03.2025, Zl. L507 2309116 1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
4. Am 30.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben seine privaten und familiären Verhältnisse in der Türkei und in Österreich umfassend darzulegen. Verwiesen wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei und dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, wurde in in der Türkei geboren und ist im Alter von etwa vier Jahren nach Österreich gekommen. Er ist seit 17.07.1992 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 18.11.2009 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
Der Beschwerdeführer hat in XXXX die Schule besucht und danach eine Lehre zum Tischler begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Er war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet als Arbeiter legal beschäftigt: von 02.06.2010 bis 03.09.2010 bei XXXX in XXXX , von 11.04.2011 bis 26.08.2011 bei der XXXX in XXXX , von 05.09.2011 bis 18.10.2011 und von 21.11.2011 bis 14.09.2012 bei der XXXX in XXXX , von 17.09.2012 bis 29.09.2017 bei der XXXX in XXXX , von 08.01.2018 bis 11.01.2018 bei der XXXX in XXXX , von 19.02.2018 bis 28.09.2018 bei der XXXX in XXXX , von 01.10.2018 bis 29.06.2020 bei der XXXX in XXXX von 01.09.2020 bis 21.12.2020 und von 11.01.2021 bis 10.02.2021 bei der XXXX in XXXX und von 02.11.2022 bis 01.01.2023 und 20.02.2023 bis 06.07.2023 bei XXXX in XXXX .
Durch die von 17.09.2012 bis 29.09.2017 bei der XXXX . in XXXX , mehr als durchgehende, einjährige Tätigkeit hat der Beschwerdeführer die in Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) vorgesehene Rechtstellung erworben. Weil er jedoch wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 ARB 1/80 darstellt (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009), kann er keine Rechte mehr aus dem ARB 1/80 ableiten.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei minderjährige Kinder. Die am XXXX geborene XXXX lebt bei ihrer Mutter, welche die alleinige Obsorge hat. Mit der Ex- Ehegattin, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, hat der Beschwerdeführer zwei gemeinsame Kinder, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörige der Türkei. Die Mutter trägt die Obsorge. Zu XXXX und XXXX pflegte der Beschwerdeführer vor dem Haftantritt regelmäßigen Kontakt (alle zwei Wochen). Für XXXX hat er beim zuständigen Bezirksgericht ein Kontaktrecht beantragt. Der Beschwerdeführer hat Unterhaltsschulden im Gesamtausmaß von ca. € 35.000,-.
Der Beschwerdeführer hat eine Beziehung mit der in Polen wohnhaften XXXX .
Der Beschwerdeführer befand sich von 27.12.2021 bis 23.02.2022 und von 09.05.2022 bis 13.06.2022 im XXXX in Substitutionsbehandlung. Er besucht eine psychosoziale Beratung bei der Organisation „ XXXX “.
Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seinem Drogenabusus grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
In Österreich leben die Eltern, drei Brüder und eine Schwester, sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu zwei Kindern und den restlichen Familienmitgliedern regelmäßigen Kontakt.
In der Türkei lebt ein Onkel väterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat flüchtigen Kontakt zu diesem. Er war zuletzt 2021 in der Türkei, um sich die Zähne richten zu lassen.
Der Beschwerdeführer spricht auf sehr gutem Niveau die deutsche Sprache.
1.2. Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2011 (RK 08.02.2011), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 130 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt € 520,-), im Nichteinbringungsfall 65 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Er hat dabei am XXXX in XXXX vor dem Lokal „ XXXX “ drei Personen vorsätzlich am Körper verletzt.
Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Alter zwischen 19 bis 21 Jahren als mildernd aus. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2014 (RK 29.07.2014), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je € 7,- (insgesamt € 350,-), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am XXXX in XXXX seine Ehegattin XXXX . dadurch am Körper misshandelt hat, dass er diesen am linken Oberarm fest packte, wodurch er ihr fahrlässig eine mehrere Tage sichtbare und Schmerzen verursachende Rötung zufügte. Bei den Strafbemessungsgründen wirkte sich das Geständnis als mildernd aus. Jedoch wirkte sich die einschlägige Vorstrafe als erschwerend aus.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.01.2019 (RK 15.01.2019), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 5,- (insgesamt € 600,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am XXXX in XXXX eine Person durch Versetzen von drei Schlägen mit der flachen Hand am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms an der rechten Schulter verletzt hat und eine weitere Person durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme an der Streitschlichtung, zu nötigen versucht hat, indem er dem Opfer ein Taschenmesser vorhielt und sinngemäß äußerte, er solle weggehen. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die teilweise geständige Verantwortung und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd aus. Jedoch schlugen das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu Buche.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.01.2019 (RK 19.01.2019), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am XXXX in XXXX , im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung den XXXX durch einen Schlag in dessen Gesicht am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine blutende Lippe erlitt. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die Dauer des Verfahrens und die selbst erlittenen Verletzungen als mildernd aus. Jedoch schlugen die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu Buche.
Mit Schreiben des BFA vom 12.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, bei weiterem straffälligen Verhalten angedroht.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31.01.2023 (RK 03.02.2023), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdefürhrer in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen großteils gewinnbringend überlassen hat, und zwar im Zeitraum Herbst 2021 bis Frühjahr 2022 einem nicht ausgeforschten Abnehmer XXXX in ein bis zwei monatlichen Verkäufen von je 5 Gramm insgesamt zumindest 30 Gramm Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt 12,35 %) zum Grammpreis von EUR 40,--; im Zeitraum November 2021 bis 29.09.2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar insgesamt unbekannte Mengen Heroin. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd aus. Jedoch wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und Vergehen, das Gewinnstreben und 4 einschlägige Vorstrafen (zuletzt 2018) als erschwerend gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2024 (RK 15.10.2024), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1., 2., 6. und 8. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 4 Monaten, verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 15.10.2024. Zl. XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 6 Monate erhöht.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift
I.) in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 759,4 Gramm Heroin (enthaltend 8,3% Heroin als Reinsubstanz), anderen überwiegend gewinnbringend überlassen, und zwar
1.) im Zeitraum von Juni 2022 bis zuletzt am 17.10.2023 dem XXXX . in wöchentlichen Teilmengen von durchschnittlich je 7 Gramm insgesamt rund 504 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,--;
2.) im Zeitraum von etwa Juli 2023 bis kurz vor der Festnahme am 17.10.2023 dem XXXX . in Teilmengen insgesamt 25 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 50,--;
3.) im Zeitraum von etwa Juni 2022 bis Oktober 2023 dem XXXX . in monatlichen Teilmengen zu je 1 Gramm insgesamt 17 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 50,--;
4.) im Zeitraum von April 2023 bis Ende September 2023 dem XXXX in Teilmengen insgesamt 0,4 Gramm Heroin unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;
5.) im Frühjahr 2023 dem XXXX in Teilmengen insgesamt 10 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,--;
6.) im Zeitraum von Juni 2022 bis Sommer 2023 der XXXX . in Teilmengen insgesamt 30 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,--;
7.) im Zeitraum von Sommer 2023 bis Ende September 2023 dem XXXX . in Teilmengen insgesamt 6 Gramm Heroin im Eintausch gegen Cannabiskraut;
8.) im Zeitraum von Ende 2022 bis Oktober 2023 dem XXXX . in Teilmengen zwischen 5 und 50 Gramm, sowie einmalig 100 Gramm Heroin, insgesamt zumindest 155 Gramm Heroin;
9.) im Zeitraum ab Juni 2022 bis zur Festnahme am 17.10.2023 dem XXXX in Teilmengen insgesamt 12 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,--;
II.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er bei seiner Festnahme am 17.10.2023 in XXXX in seinem Pkw 145,1 Gramm zum Weiterverkauf vorgesehenes Heroin (enthaltend 8,3% Heroin als Reinsubstanz) transportierte, welches er zuvor in Wien beschafft hatte;
III.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, überlassen, ausgeführt und bis zum Eigenkonsum besessen, indem er
1.) im Zeitraum von Oktober 2022 (bis dahin von XXXX des LG XXXX umfasst) bis zur Festnahme am 17.10.2023 regelmäßig Heroin und Cannabiskraut konsumierte;
2.) im Zeitraum 01.07.2020 bis 26.10.2021 in 3300 Amstetten und andernorts
a) 10 Gramm Delta-9-THC- und THCA-haltiges Cannabiskraut sowie eine nicht näher feststellbare Menge Heroin (Wirkstoff: Monoacetylmorphin) zum persönlichen Gebrauch erwarben und bis zum Eigenkonsum besaß;
b) zumindest 15 Gramm Heroin dem XXXX nicht gewinnbringend zu dessen persönlichem Gebrauch überließ;
c) 15 Gramm Heroin (Wirkstoff: Monoacetylmorphin) ausführte, indem er dieses mit in den Urlaub nach Italien nahm und dort konsumierte.
Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das erkennbar reumütige Geständnis und die teilweise objektive Suchtgift-Sicherstellung als mildernd aus. Jedoch schlugen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die fünf allesamt einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall als erschwerend zu Buche.
Das Oberlandesgericht Linz führte im Berufungsverfahren noch aus, dass bei seinem Geständnis von keinem umfassenden, sondern lediglich von einem teilweisen Geständnis ausgegangen werden muss. Zudem wirkt die Vielzahl an strafbarer Handlungen über einen langen Tatzeitraum zusätzlich erschwerend. Die Tatbegehung während offener Probezeit(en) sowie während des zu XXXX des LG XXXX behängenden Strafverfahrens und des zu diesem in der Folge gewährten Strafaufschubs wirkten sich des Weiteren schuldaggravierend aus. Sohin wurde die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 6 Monate erhöht.
Ein gegen den Beschwerdeführer vom BFA geführtes Verfahren, hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wurde mit Aktenvermerk von 01.06.2023 eingestellt. Begründed wurde dies damit, dass die Kinder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig seien.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.10.2023 in Haft, eine Entlassung ist erstmals 2027 möglich. In der Justizanstalt ist er in der Küche beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in den Akt des BFA;
– mündliche Verhandlung am 30.04.2025;
– Einsicht in die unter Punkt 2.2. genannten Urkunden.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich seiner Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind dem Strafregisterauszug, sowie den im Akt befindlichen Urteilen zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Haftaufenthalten beruhen auf den Eintragungen im zentralen Melderegister, im Strafregister und in den Vollzugsinformationen.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den persönlichen Wahrnehmungen des Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Türkischkenntnisse beruhen auf den dahingehend plausiblen Angaben des Beschwerdeführers.
Die unselbstständigen Erwerbstätigkeiten sowie die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe des Beschwerdeführers in Österreich gehen aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers hervor.
Dass ein gegen den Beschwerdeführer vom BFA geführtes Verfahren, hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingestellt wurde, ergibt sich aus dem diebezüglichem Aktenvermerk vom 01.06.2023.
In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben. Weil er jedoch wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 ARB 1/80 darstellt, kann er keine Rechte mehr aus dem ARB 1/80 ableiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52. (1) bis (4) […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) bis (11) […]“
Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, weshalb das BFA die Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt hat.
3.3. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Z 2. bis 9. […]
(4) bis (6) […]
Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragene Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht in Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Abs. 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
3.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit 33 Jahren in Österreich auf und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Weiters hat der Beschwerdeführer durch seine mehr als einjährige durchgehende Tätigkeit von 17.09.2012 bis 29.09.2017 bei der XXXX in XXXX , die in Art. 6 des ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Aus dem Umstand der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsabkommen mit der Türkei ist für den Beschwerdeführer gegenständlich nichts gewonnen, zumal die Vergünstigungen nach Maßgabe des Art. 14 des ARB Nr. 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit entzogen werden würden und er sohin keine Rechte mehr aus dem ARB 1/80 ableiten kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH vom 8.12.2011, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt allerdings voraus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (EuGH vom 8.12.2011, C-371/08 bzw. § 52 Abs. 5 FPG).
Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
3.5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG zu beachten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59); (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind (vgl. dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 19). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu die RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267, mit Hinweis auf VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011, Rn. 9, mwN).
Um vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der mit dem 33-jährigem Aufenthalt in Österreich verbundenen Integration des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedarf es demnach einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und die dort genannten Beispiele, nämlich Vergewaltigung und grenzüberschreitender Suchtgifthandel sowie die Fälle des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG; siehe zum Ganzen etwa auch VwGH 31.8.2021, Ra 2021/21/0075, Rn. 12 bis 14, mwN).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen kann, die es dann nicht mehr erlaubt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Miteinzubeziehen ist die Entwicklung des Fremden während einer langen Strafhaft (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 f).
Es ist demnach zu klären, ob die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das geforderte Niveau erreicht und folglich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist oder ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.
3.5.2. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt sechsmal in Österreich verurteilt. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2011 (RK 08.02.2011), XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 130 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt € 520,-), im Nichteinbringungsfall 65 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Er hat dabei am 07.02.2009 in Amstetten vor dem Lokal „ XXXX “ drei Personen vorsätzlich am Körper verletzt. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Alter zwischen 19 bis 21 Jahren als mildernd aus. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2014 (RK 29.07.2014) Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je € 7,- (insgesamt € 350,-), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am 05.04.2014 in XXXX seine Ehegattin XXXX am linken Oberarm fest packte, wodurch er ihr fahrlässig eine mehrere Tage sichtbare und Schmerzen verursachende Rötung zufügte. Bei den Strafbemessungsgründen wirkte sich das Geständnis als mildernd aus. Jedoch wirkte sich die einschlägige Vorstrafe als erschwerend aus.
Die dritte Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht XXXX am 11.01.2019 (RK 15.01.2019), Zl. XXXX , worbei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 5,- (insgesamt € 600,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am XXXX in XXXX einer Person durch Versetzen von drei Schlägen mit der flachen Hand am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms an der rechten Schulter verletzt hat und eine weitere Person durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme an der Streitschlichtung, zu nötigen versucht, indem er dem Opfer ein Taschenmesser vorhielt und sinngemäß äußerte, er solle weggehen. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die teilweise geständige Verantwortung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd aus. Jedoch schlugen das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu Buche.
Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach nach § 83 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer am 15.01.2019 vom Bezirksgericht XXXX zu einer Freihertsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am XXXX in XXXX im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung den XXXX durch einen Schlag in dessen Gesicht am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine blutende Lippe erlitt. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die Dauer des Verfahrens und seine selbst erlittenen Verletzungen als mildernd aus. Jedoch schlugen die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu Buche.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd aus. Jedoch wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und Vergehen, das Gewinnstreben und 4 einschlägige Vorstrafen (zuletzt 2018) als erschwerend gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1., 2., 6. und 8. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 4 Monaten. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 15.10.2024, Zl. XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 6 Monate erhöht.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten Suchtgift beschaffte, verschiedenen Personen gewinnbringend überließ und zum persönlichen Gebrauch erwarb, besaß und konsumierte.
Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das erkennbar reumütige Geständnis und die teilweise objektive Suchtgift-Sicherstellung als mildernd aus. Jedoch schlugen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die fünf allesamt einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall als erschwerend zu Buche.
Zu den Verurteilungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer jweils seine Taten von Beginn an vollumfänglich gestanden und die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen hat. Diese offene Haltung zeugt von einer Einsicht in das Unrecht, das er begangen hat, sowie von seiner Bereitschaft, die Verantwortung zu tragen und sich mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen. In der Beschwerde betonte er insbesondere, dass ihm im Zuge der Verurteilung vom 31.01.2023 ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG zur Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde. Er habe sich bei verschiedenen Therapieeinrichtungen erfolglos um einen Therapieplatz bemüht und diese Bemühungen intensiv, aber erfolglos über einen längeren Zeitraum fortgesetzt. Da es keinen freien Therapieplatz gegeben habe und er nach wie vor heroinabhängig gewesen sei, habe er sein strafbares Verhalten fortgesetzt und weiterhin Drogen weitergegeben, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Als er dann zuletzt neuerlich in Haft gekommen sei, habe er sich wiederum um einen Therapieplatz bemüht und von der Untersuchungshaft aus eine Therapiezusage erhalten. Er habe dann darauf gehofft, dass ihm das Gericht neuerlich die Chance gibt, eine Drogentherapie zu machen und ihm einen Strafaufschub gemäß S 39 SMG zu gewähren. Es stellte sich jedoch heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 SMG nicht vorgelegen seien. Erkennbar ist freilich das Bemühen des Beschwerdeführers, nicht mehr mit Suchtmittel in Berührung zu kommen, so absolviert er seit seinem Haftantritt auch den „kalten Entzug“. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer an der Aufarbeitung seines Fehlverhaltens arbeitet.
Der Beschwerdeführer war zudem den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Arbeiter bei verschiedenen Firmen legal berufstätig, wobei die längste durchgehende Beschäftigung über fünf Jahre dauerte. Eine feste berufliche Anstellung ist ein wichtiger Schritt zur Resozialisierung und reduziert das Risiko, erneut straffällig zu werden. Die berufliche Eingliederung weist jedenfalls auf seine Bereitschaft hin, für sich selbst und seine minderjährigen Kinder zu sorgen und sich nach dem Ende der Haftstrafe nicht mehr in kriminelle Aktivitäten zu verstricken.
Im Bundesgebiet leben drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers. Mit zwei Kinder hatte er vor dem Haftantritt alle zwei Wochen regelmäßigen Kontakt, hinsichtlich das dritte Kind hat er beim zuständigen Bezirksgericht ein Kontaktrecht beantragt. Neben seinen Kindern befinden sich zudem noch die Eltern, drei Brüder und eine Schwester im Bundesgebiet, was auf ein stabiles familiäres Umfeld hinweist, das ihn ebenfalls in seiner Resozialisierung unterstützen wird. Ein gutes familiäres Netz ist ein wichtiger Faktor für die Vermeidung von Rückfällen, da es ihm emotionale Sicherheit und die notwendige Unterstützung im Alltag bietet. Der Beschwerdeführer versicherte darüber hinaus glaubhaft, dass er nach dem Ende der Haftstrafe wieder legal berufstätig sein wird, um so für seine Kinder zumindest Unterhalt bezahlen zu können.
Eine stabile Lebensperspektive wird aufgrund seines Willens auf eine legale Tätigkeit auch nach seiner Entlassung aus der Haft anzunehmen sein. Beschäftigung stellt nicht nur ein finanzielles Sicherheitsnetz dar, sondern fördert auch die soziale Eingliederung und das Verantwortungsbewusstsein. Auch bieten seine Kinder und die weiteren Verwandten im Bundesgebeit einen zusätlichen Anker in der Gesellschaft und ist dies ein stabilisierendes Element für die persönliche Entwicklung. Weiters hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar versichert, dass Drogen ihn nicht weiterhelfen würden und er etwas aus seinem Leben machen wolle, was eine zentrale Rolle bei der Vermeidung von Rückfällen spielt. Der Vorsatz keine Drogen mehr zu konsumieren zeigt, dass er eine klare Abkehr von seiner früheren Lebensweise vollziehen will. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, mit seinem früheren Leben abgeschlossen zu haben. Er ist fest gewillt, von seiner Drogenabhängigkeit wegzukommen und hoffe durch eine Therapie gänzlich von seiner Sucht befreit werden zu können.
3.6. Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer durch seine Lebenssituation als Vater dreier minderjähriger Kinder, den Aufenthalt seiner Eltern, dreier Schwestern und eines Bruders im Bundesgebiet, sohin das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, sowie der beabsichtigten Aufnahme einer Beschäftigung nach der Haftentlassung und der Einsicht, keine Drogen mehr konsumieren zu wollen, solide Gründe für eine positive Zukunftsperspektive nach dem Ende seiner Haftstrafe bestehen. Diese Faktoren sprechen jedenfalls dafür, dass er sich aktiv von seinem kriminellen Verhalten distanziert und ein Rückfall in die Straffälligkeit unwahrscheinlich ist.
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).
Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Drogensucht vor, dass er davor eine schwere Zeit und Depressionen hatte. Seine Freundin hatte sich von ihm getrennt, weswegen er seine Kinder nicht mehr sehen konnte. Aus diesem Grund geriet er in einen falschen Freundeskreis, weswegen er damit anfing, Heroin zu konsumieren. Er bereue seine Taten zutiefst und habe im Gefängnis einen „kalten Entzug“ absolviert. Seitdem gehe es ihm besser, wer werde Drogen nicht mehr anrühren. Diese Einsicht in die Schädlichkeit des Drogenkonsums und die aktive Veränderung seines Verhaltens zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer die Risiken des Drogenkonsums und der damit einhergehenden Straftaten erkannt hat.
Hierzu ist ausdrücklich festzuhalten, dass es keineswegs das Ziel des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die Straftaten des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu relativieren oder zu verharmlosen. Insbesondere die Verurteilung wegen Suchtgifthandels wiegen selbsterständlich äußerst schwer und zeigen zudem auch einen nicht unerheblichen Grad an delinquentem Verhalten.
Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten ist zwar – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) und dabei auch die Beschaffungskriminalität zu berücksichtigen ist. Es steht auch außer Zweifel, dass Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte an sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen, was der VwGH bereits wiederholt festgehalten hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 33 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, den Kindergarten und die Schulpflicht absolvierte und den Großteil seines Lebens als Abeiter bei diversen Firmen legal beschäftigt war. Gegenständlich ist somit ein durchgehender Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit 33 Jahren unbestritten dokumentiert. Zudem sorgte er zum überwiegenden Teil mit den Einkünften aus legaler Beschäftigung für seinen Unterhalt.
Aus diesem Grund sind maßgebliche Bemühungen des Beschwerdeführers um eine nachhaltige gesellschaftliche Integration bzw. Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt klar erkenntlich, zudem sind die seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse bezüglich einer Integration bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner Tätigkeit als Arbeiter für verschiedene Firmen, seiner hierzulande geschlossenen Bekanntschaften sowie seiner ausgezeichneten Deutschkenntnisse wohl zu bejahen (vgl. hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als 33 Jahren sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich in hohem Maße aufwertet.
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437 , mwN).
Dem gegenüber steht, dass er keinen nennenswerten Bezug zur Türkei aufweist und sich lediglich nur mehr ein Onkel väterlicherseits in der Türkei befindet. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester, sowie seine drei minderjährigen Kinder befinden sich im Bundesgebiet, weswegen jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Der Beschwerdeführer verübte zuletzt Straftaten, die vornehmlich im Bereich der Beschaffungskriminalität angesiedelt sind. Diese Straftaten resultierten folgerichtig aus seiner Drogensucht, die ihn dazu veranlasst hat, die strafbaren Handlungen zu begehen, um seine Abhängigkeit zu finanzieren. Die von den Tathandlungen des Beschwerdeführers betroffenen Rechtsgüter weisen jedoch keine derart maßgebliche Beeinträchtigung auf, wie sie beispielweise bei Tötungsdelikten, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel, schweren gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten oder aber auch bei außergewöhnlichen Gewaltdelikten vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; 21.12.2021, Ra 2021/21/0269; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 14.02.2022, Ra 2020/21/0200; 05.07.2022, Ra 2021/21/0162; 26.07.2022, Ra 2021/21/0358).
Seine beiden letzten Vorstrafen spiegeln die Herausforderungen wider, mit denen er aufgrund einer Sucht konfrontiert war. Mit der richtigen Unterstützung und Therapie hat der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, nach seiner Haftentlassung ein straffreies Leben zu führen und sich positiv in die Gesellschaft zu reintegrieren. Infolge eines erfolgreichen Entzugs kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht mehr straffällig wird.
Zudem wurde nach der ersten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 31.01.2023 wegen Suchtgifthandels ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Aktenvermerk des BFA vom 01.06.2023 eingestellt. Begründed wurde dies damit, dass seine Kinder und weitere enge Verwandte im Bundesgebiet aufhältig seien, eben ein schützenswertes Familienleben vorliege und der Beschwerdeführer beinahe sein ganzes Leben im Bundesgebiet verbracht habe.
In einer Gesamtbetrachtung ist letztlich eine positive Zukunftsprognose möglich und ist nicht mehr davon auszugehen, dass eine große Gefahr für weitere Tatbegehungen durch den Beschwerdeführer besteht. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die geforderten Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der oben zitierten Judikatur (VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0269-9).
Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sowie die beinahe nicht mehr vorhandenen Bindungen zur Türkei, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.
3.7. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos zu beheben.
Im Falle einer weiteren Straffälligkeit bleibt es dem BFA jedoch unbenommen, eine neuerliche Interessensabwägung vorzunehmen und ist nicht per se auszuschließen, dass im Fall einer erneuten und vor allem schweren Straffälligkeit die Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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