FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I424.1421887.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX vom 24.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.10.2024 zu der Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.).
Der BF habe im Verfahren zunächst angegeben, er sei aus Simbabwe und erst in der Schubhaft seine wahre Staatsangehörigkeit bekannt gegeben. Der BF habe somit über ein Jahrzehnt lang seine Staatsbürgerschaft verschleiert, um einer Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen.
Zudem sei der BF in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.09.2024 zur Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall in Verbindung mit Abs. 3 Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe BGBl. I. 112/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge: SMG) zu seiner Freiheitsstrafe von 12 Monaten teilbedingt, davon vier Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Der BF würde sich generell als nicht mit den geltenden Rechtsvorschriften verbundene Person zeigen.
Der BF habe nach seiner illegalen Einreise im Jahr 2010 einen unbegründeten und daher rechtsmissbräuchlichen Asylantrag gestellt. Aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen sei sein Aufenthalt lediglich im Zeitraum 24.01.2010 bis 08.09.2010 berechtigt gewesen. Das Asylverfahren habe der BF jedoch durch seine Ausreisen nach Italien und Ungarn sowie durch seine teilweise unangemeldeten Unterkunftnahmen über Monate hinweg verschleppt.
Die seit 2010 bestehende asylrechtliche Ausreiseentscheidung hat der BF missachtet. Den BF hätte zudem als nigerianischen Staatsbürger ohne Reisedokumente, Visa bzw. Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege eine Ausreiseverpflichtung getroffen und sei sein Aufenthalt aufgrund seines strafbaren Verhaltens ab Mai 2014 auch aus diesem Grund als unrechtmäßig anzusehen. Zudem habe der BF wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird BGBl. 218/1975 in der geltenden Fassung (in der Folge: AuslBG) verstoßen.
Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch Onkel und Tante sowie weitschichtige Verwandte in Nigeria. Maßgebliche Integrationsmerkmale konnte die belangte Behörde keine erkennen.
Der BF werde in Nigeria nicht verfolgt. Eine Reintegration im Herkunftsland sei durchaus möglich, da der BF der Landessprache mächtig sei, sich im erwerbsfähigen Alter befinde und mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut sei. Dem BF sei es möglich seinen Lebensunterhalt in Nigeria zu bestreiten, zudem handle es sich bei Nigeria um einen sicheren Drittstaat.
Betreffend das erlassene Einreiseverbot führte die belangte Behörde ergänzend weiter aus, der BF habe die ihm zur Last gelegten Straftaten in vollem Bewusstsein ausgeführt und die Intention gehabt sich durch den unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der BF habe mit Kokain gehandelt, wobei Kokain als harte Droge zu qualifizieren sei. Eine Haftstrafe sei offenbar unbedingt erforderlich gewesen, um dem BF seine Schuld vor Augen zu führen. Durch den Handel mit diesem harten Suchtmittel habe der BF zudem die Volksgesundheit gefährdet. Er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von nicht unbeträchtlicher Dauer verurteilt worden.
Das vom BF gesetzte Fehlverhalten in Zusammenschau mit der Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus gepaart mit seinen beharrlichen Verletzungen der fremdenrechtlichen Vorschriften begründe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Der BF sei darüber hinaus mittellos und habe selbst angegeben das strafbare Verhalten gesetzt zu haben, um an Geldmittel zu kommen. Der BF sei somit auch nicht selbsterhaltungsfähig.
In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF könne von einer günstigen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden. Der BF habe sich von 18.06.2024 bis zum 17.10.2024 in Strafhaft, anschließend in einer fremdenrechtlichen Anhaltung und daran anschließend in Schubhaft befunden, weshalb von einer gegenwärtigen Gefahr die von dem BF ausgeht gesprochen werden könne.
In Bezug auf die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, ein auf 7 Jahre erlassenes Einreiseverbot erweise sich als angemessen, da der BF zu einer nicht unerheblichen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sich seit 2010 zum großen Teil illegal in Österreich aufgehalten habe und seine wahre Identität ebenfalls seit dem Jahr 2010 verschleiert habe, er unerlaubten Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei und er sich durch die fehlenden behördlichen Wohnsitzmeldungen auch der Übertretung des österreichischen Meldegesetzes schuldig gemacht hat.
2. Am 11.11.2024 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides ab.
3. Mit dem am 14.11.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des vorangeführten Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für das siebenjährige Einreiseverbot gäbe es keine nachvollziehbare rechtliche oder tatsächliche Grundlage und würde sich die Beschwerde gegen dieses Einreiseverbot richten.
Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Sie habe lediglich pauschal ausgeführt, durch das festgestellte Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da der BF keine Mittel zur Bestreitung des Unterhalts vorweisen könne und die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet habe. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 06.12.2022 zur GZ.: G 264/2022-7 erkannt, dass es einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darstelle von einer (vermeintlichen) Mittellosigkeit auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu schließen.
Die belangte Behörde habe das vom BF begangenen Suchtgiftdelikt lediglich abstrakt angeführt und sei nicht auf das persönliche Verhalten oder das Persönlichkeitsbild des BF eingegangen. Die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung alleine sei nicht geeignet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der BF erst einmal verurteilt worden sei und der mögliche Strafrahmen dabei bei weitem nicht ausgeschöpft wurde.
Gemäß § 60 FPG sei eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nur möglich, wenn der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne die Gewährung einer entsprechenden Frist zur Ausreise, sei dem BF dies nicht möglich und würden aus diesem Grund auch die Spruchpunkte IV. und V. angefochten werden.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
4. Am 28.11.2024 wurde der BF per Flugzeug von XXXX nach XXXX abgeschoben.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der damit verbundene Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2024 vorgelegt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2024 wurde die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich bei dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung um einen in Bezug auf die Hauptsache bloß akzessorischen Nebenanspruch handelt. Ist die Beschwerde in der Hauptsache im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht eingebracht, ist diese Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (s. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Da der Ausspruch in der Hauptsache (Rückkehrentscheidung) nicht bekämpft wurde, wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF heißt XXXX und wurde am XXXX in Nigeria geboren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist Staatsangehöriger von Nigeria.
Der BF reiste erstmals im Jahr 2010 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen war der BF im Zeitraum 24.01.2010 bis 08.09.2010 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die mit 08.09.2010 ergangene Ausreiseentscheidung missachtete der BF beharrlich.
Der BF war in den Zeiträumen 04.02.2010 - 12.04.2010, 17.05.2010 - 08.09.2010, 17.05.2011 - 07.12.2011, 15.06.2012 - 28.08.2023, 19.08.2014 - 15.01.2018 und ab 08.06.2018 bis zu seiner Abschiebung im November 2024 behördlich in Österreich gemeldet.
Der BF leidet an keiner (lebensbedrohlichen) Erkrankung.
Der BF hat in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich keinen Reisepass oder andere personenbezogene Dokumente vorlegen können und diesbezüglich auch keine Bemühungen gesetzt. Der BF hat seine wahre Identität während seines Aufenthaltes in Österreich verschleiert und sein richtiges Geburtsdatum sowie seine wahre Staatsbürgerschaft erst während des Vollzuges der Schubhaft 2024 bekannt gegeben.
Der BF steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person und konnte kein nennenswerter Freundeskreis festgestellt werden.
Der BF ging in Österreich keiner regelmäßigen, angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2024 wurde unter anderem auch Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) eingebracht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2024 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, weswegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.09.2024 zur GZ.: XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall Abs. 3 SMG zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Bezahlung sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Erschwerend wurde die mehrfache Tatbegehung gewertet wobei im Urteil von zumindest 16 Angriffen die Rede ist.
Der BF befand sich im Zeitraum 18.06.2024 bis 18.10.2024 in Strafhaft und wurde am 18.10.2024 in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er sich anschließend bis zu seiner Abschiebung am 28.11.2024 in Schubhaft befand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und wurden diese Feststellungen in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellung zur illegalen Einreise des BF im Jahr 2010, zur folgenden Asylantragstellung und dem damit einhergehenden berechtigten Aufenthalt in Österreich sowie der Tatsache, dass der BF sich beharrlich weigerte der mit 08.09.2010 ergangenen Ausreiseentscheidung nachzukommen, stützen sich auf den erstinstanzlichen Akteninhalt sowie auf den angefochtenen Bescheid und wurden diese Feststellungen in der Beschwerde nicht bestritten.
Dass der BF in den festgestellten Zeiträumen in Österreich behördlich gemeldet war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den vorliegenden ZMR-Auszug betreffend den BF.
Die Feststellung, der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF im gesamten Verfahren getroffen und wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht, der BF sei krank oder es lägen andere gesundheitliche Probleme vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Feststellung daher an.
Dass der BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass oder andere Dokumente vorlegen konnte, diesbezüglich keine Bemühungen setzte, demgegenüber seine wahre Identität über Jahre hinweg verschleierte und erst Schubhaft sein richtiges Geburtsdatum und seine wahre Staatsbürgerschaft angab, wurde aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes des erstinstanzlichen Aktes festgestellt. Diese Feststellungen wurden bereits von der belangten Behörde so getroffen und in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellung zum nicht vorhandenen Abhängigkeitsverhältnis und zum nicht feststellbaren Freundeskreis des BF in Österreich stützen sich auf den erstinstanzlichen Bescheid. Die Integrationsmerkmale wurden von der belangten Behörde wie nun auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes festgestellt. Diese Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Die Rückkehrentscheidung als solche wurde vom BF nicht bekämpft und brachte der BF somit in keiner Weise vor, es würde ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehen bzw. die belangte Behörde habe sein Privat- und Familienleben bei der gegenständlichen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt.
Dass der BF in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den AJ-Web-Auszug betreffend den BF.
Die Feststellungen zum Inhalt des angefochtenen Bescheides, zum Inhalt der Beschwerde und zum Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des Verwaltungsaktes sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ.: 1421887-3.
Die Feststellungen zur Verurteilung des BF wegen der Vergehen nach dem SMG stützen sich auf das im Verwaltungsakt beiliegende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (s. Aktenseite 165ff).
Die vom BF verbüßte Strafhaft und die Anhaltung im PAZ im Rahmen der Schubhaft ergeben sich aus der Einsichtnahme in den ZMR-Auszug betreffend den BF sowie dem weiteren erstinstanzlichen Akteninhalt. Dass der BF am 18.11.2024 abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht des Stadtpolizeikommando XXXX vom 28.11.2024 (s. Aktenseite 476).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl. I. 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Sowohl das Rechtsinstrument der freiwilligen Ausreise als auch jenes der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zielen auf die Durchsetzung der Ausreise des Fremden, jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Konsequenzen ab. Während im ersten Fall dem Fremden eine - in der Regel - zweiwöchige Frist zur Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt wird, ist im zweiten Fall die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme spätestens im Zeitpunkt des Verstreichens der Rechtsmittelfrist, im Beschwerdefall ab dem Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage möglich (§ 16 Abs. 4 BFA-VG). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zeigt sich somit als gegenüber der Fristsetzung bei freiwilliger Ausreise intensiveres Eingriffsmittel, zumal § 55 Abs. 2 FPG an die Rechtskraft des Bescheides anknüpft, was in den §§ 16, 18 BFA-VG nicht verlangt wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Rechtskraft erwachsen. Der BF befindet sich seit Ende November 2024 wieder in Nigeria.
Der BF bekämpfte die Rückkehrentscheidung selbst überhaupt nicht und wandte sich in der Beschwerde ausschließlich gegen die Instrumente zu deren Durchsetzung, was jedoch in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Bundesveraltungsgericht als unzulässig betrachtet wurde, weswegen die Beschwerde in Hinblick auf diesen Spruchpunkt mit Beschluss vom 09.12.2024 zurückgewiesen wurde.
In Bezug auf die Beschwerde gegen den Ausspruch betreffend eine Frist für die freiwillige Ausreise führte der VwGH zu dem inzwischen nicht mehr in Kraft stehenden § 59 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 erläuternd aus, die Bestimmung sei so zu verstehen, dass der Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden könne (VwGH 16.11.2012, 2012/21/0235). Der VwGH nahm somit zumindest in Bezug auf die frühere Rechtslage an, es könne die Frist zur freiwilligen Ausreise in Verbindung mit einem Einreiseverbot bekämpft werden.
Es erscheint dem erkennenden Gericht auch denkmöglich, dass ein Fremder die Rückkehrentscheidung an sich nicht bekämpft und sich tatsächlich nur die verhängte Frist zur freiwilligen Ausreise wendet, weil er zum Beispiel eine längere Frist als angemessen erachtet, während die ausschließliche Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gegen eine, an sich nicht in Frage gestellte Rückkehrentscheidung, schon denklogisch keinen Sinn ergibt, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung per se ein Rechtsmittel gegen den Ausspruch in der Hauptsache voraussetzt. Insofern sieht das erkennende Gericht hier durchaus unterschiedliche Voraussetzungen als gegeben an, weswegen in Bezug auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides eine inhaltliche Entscheidung zu ergehen hat.
Ob ein Rechtsschutzinteresse des zwischenzeitlich in Nigeria aufhältigen BF besteht, lediglich hinsichtlich des gelinderen Durchsetzungsinstrumentes einer selbst nicht bekämpften Rückkehrentscheidung ein Rechtsmittel anzustrengen, kann dahingestellt bleiben, da aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 4 FPG klar hervor geht, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt werden kann, wenn der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen und widerspräche die nunmehrige Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise somit ohnehin dem klaren Gesetzeswortlaut.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2023 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) iVm § 55 Abs. 4 FPG abzuweisen.
2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbots):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot nach Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).
Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (VwGH 18.05.2006, 2006/18/0034; 03.03.2008, 2006/18/0496).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einreiseverbot als dem Grunde nach zutreffend. Der BF wurde in Österreich einmal verurteilt, wobei diese Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt. Bei der Strafzumessung seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt wurde als erschwerend die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Bezahlung sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Schon durch diese Verurteilung ist indiziert, dass von dem BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bloß auf die genannte Verurteilung, sondern setzte sich umfangreich mit dem bisherigen Verhalten des BF auseinander:
Der BF hat sich nämlich überdies zu keinem Zeitpunkt im Verfahren um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Ersatzreisedokumentes bemüht. Er machte bezüglich seiner Staatsbürgerschaft über Jahre hinweg falsche Angaben, um einer Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen. Der BF hat sich durch unangemeldete Unterkunftnahmen über Monate hinweg dem Verwaltungsverfahren entzogen. Außerdem machte sich der BF verschiedener Verstöße gegen fremdenrechtlicher Normen schuldig, da er illegal nach Österreich einreiste und sich beharrlich weigerte trotz der seit 2010 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet zu verlassen.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Da der BF bei Erlassung des bekämpften Bescheides noch in Haft war und ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt, ist nicht von einem Wegfall der vom BF ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher der Anschauung des BFA bei, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG ausgeht und auch für die nächsten Jahre keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Das auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützte Einreiseverbot erweist sich demnach als rechtmäßig. Im konkreten Fall ist aufgrund der negativen Zukunftsprognose und der kriminellen Energie, die sich in der Verurteilung nach dem SMG aufgrund mehrfacher Tatbegehung und der jahrelangen Unwilligkeit des BF zeigt, sich den rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich sowie den rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zu unterwerfen, ein siebenjähriges Einreiseverbot durchaus in einem Rahmen, der als gesetzmäßige Ausübung des, der belangten Behörde eingeräumten Ermessenspielraums betrachtet werden kann. Der BF hat kein Familienleben in Österreich und fehlt auch eine sonstige soziale Verankerung im Bundesgebiet. Der mit dem siebenjährigen Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich somit als verhältnismäßig und zumutbar.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG abzuweisen.
3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufgezeigt, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).
Insbesondere wurde die Rückkehrentscheidung und damit die Abwägung der Integrationsmerkmale betreffend den BF nicht bekämpft. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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