VwGH 2012/21/0235

VwGH2012/21/023516.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Mag. Martin Semrau, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Leitermayergasse 33/4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. August 2012, Zl. III-848306/FrB/12, betreffend Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §55 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §59 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §9 Abs1 idF 2011/I/112;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §55 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §59 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §9 Abs1 idF 2011/I/112;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde (die Bundespolizeidirektion Wien) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. ausgeführt, dass "gegen Spruchpunkt 3" dieses Bescheides eine gesonderte Berufung nicht zulässig sei. Es folgte der Hinweis gemäß § 61a AVG, dass "gegen diesen Bescheid" innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich zufolge der Anfechtungserklärung gegen "Spruchpunkt 3" des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien.

Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde aber ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot. In diesem Sinn wird schon im Beschwerdepunkt nur die Verletzung des subjektiven Rechts auf "Aufenthalt im Staatsgebiet der Republik Österreich" geltend gemacht. Als Grund für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde an, dass die belangte Behörde keine dem § 61 FPG entsprechende Interessenabwägung durchgeführt habe, weil sie nicht ausreichend auf das vom Beschwerdeführer in Österreich geführte Privat- und Familienleben Bedacht genommen habe. Außerdem sei das Abstellen auf weit zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen rechtswidrig. Die belangte Behörde habe weiters nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer als Vater eines österreichischen Sohnes den erhöhten Schutz des § 67 FPG genieße.

Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen diese von der Bundespolizeidirektion Wien verhängten Maßnahmen eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat offen stand (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen in der Beschwerde zufolge - im Übrigen auch Gebrauch gemacht.

Im vorliegenden Fall ist aber auch eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zulässig:

§ 59 Abs. 2 FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte (vgl. in diesem Sinn auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2012, B 1113/11). Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre. Die insoweit nicht differenzierende Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2012

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