BVwG I416 2121473-3

BVwGI416 2121473-310.3.2017

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z1 litb
ZPO §64 Abs1 Z1 litc
ZPO §64 Abs1 Z1 litd
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z1 litb
ZPO §64 Abs1 Z1 litc
ZPO §64 Abs1 Z1 litd

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2121473.3.00

 

Spruch:

I416 2121473-3/3E

I416 2121473-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom 08.02.2017, Zl. 1045830103/161307678, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG iVm §64 Abs. 1 Z1 lit. a bis d ZPO wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2015, Zl. 1045830103/140195575 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016, Zl. I409 2121473-1 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seinem Fluchtvorbringen, er habe wegen Bedrohungen aufgrund seiner Homosexualität Nigeria verlassen, wurde kein Glauben geschenkt.

2. Am 21.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 23 AsylG 2005). Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Begründend führte er aus, dass sein ehemaliger Partner und dessen neuer Lebensgefährte in Nigeria getötet worden seien. Burschen aus dem Ort hätten sie umgebracht, nachdem sie herausgefunden haben, dass sie homosexuell seien. Da es in Nigeria bekannt sei, dass er homosexuell ist, könne er nicht zurück.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15 a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert.

4. Am 12.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln festgenommen und in Folge die Untersuchungshaft verhängt.

5. Am 28.11.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer nach einer Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an: Er könne nicht in sein Heimatland zurück. Er habe mit seiner Mutter telefoniert und ihr mitgeteilt, dass er nach Nigeria zurückkehren müsse. Er wolle wirklich zurück nach Nigeria, weil er genug vom Verfahren habe. Seine Mutter habe gesagt, dass das eine schlechte Idee wäre. Sein ehemaliger Partner sowie dessen nunmehriger Lebenspartner seien getötet worden. Bevor er getötet worden sei, sei er noch zusammengeschlagen und befragt worden. Im Zuge der Befragung habe er angegeben, dass auch der Beschwerdeführer homosexuell sei. Sie hätten das jedoch schon länger gewusst, daher sei er 2014 geflohen. Einheimische hätten beide umgebracht. Seine Mutter sei Zeugin gewesen, als die beiden zusammengeschlagen und anschließend verbrannt wurden. Danach hätten die Einheimischen öfter das Haus der Mutter aufgesucht, da sie glaubten, dass er wieder in Nigeria sei.

6. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 28.11.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, § 27 Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

8. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und der eventuellen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung zur Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen unter Vorlage etwaiger Belege gewährt. Dieser kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2016 nach.

9. Mit Bescheid vom 08.02.2017, ZL: 1045830103/161307678 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt und einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" (Spruchpunkt IV.) ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

10. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2017 zugestellt und ihm mit Verfahrensanordnung die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/ 3. Stock in 1170 Wien, als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 verletzt worden sei, da ihn die belangte Behörde vor Bescheiderlassung nicht persönlich gehört habe. Der persönliche Eindruck sei für die vorzunehmende Interessensabwägung nach Art 8 EMRK unverzichtbar. Daran würde auch die eingeräumte 5-Tagesfrist nichts ändern, da diese aufgrund der Rechts- und Sprachunkundigkeit des Beschwerdeführers zu kurz sei und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befunden habe. Hätte die belangte Behörde das Parteiengehör gewahrt, hätte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinem Privat- und Familienleben machen können, insbesondere da er den festen Plan habe ein aktiver und guter Vater zu sein. Er sei auch von seiner Partnerin und seiner Tochter in der Haft besucht worden. Die Partnerin des Beschwerdeführers werde mit der gemeinsamen Tochter in naher Zukunft eine Wohnung in Wien anmieten, wodurch sich auch die Beziehung zwischen ihnen intensivieren würde und würde dies zeigen, dass auch ein in der Praxis gelebtes Familienleben bestehen würde. Nach der Haftentlassung kann und würde der Beschwerdeführer in dieser Wohnung seinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Partnerin und Tochter nehmen. Die belangte Behörde habe darüberhinaus verkannt, dass Art. 8 EMRK das Familienleben zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern schützt, der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Kind habe und diesen auch intensivieren würde. Hinsichtlich seiner Homosexualität führte er aus, dass eine zu Männern bestehende sexuelle Anziehung nicht ausschließen würde, mit einer Frau eine vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK geschützte Partnerschaft zu führen und vor allem ein Kind zu zeugen sowie ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen. Er führte weiters aus, er habe entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, nämlich dass er weder in Österreich noch in Europa familiäre Bindungen habe, eine Tochter und Partnerin in der Slowakei und bald auch in Österreich. Zu seinem Einreiseverbot habe sich die Behörde nicht mit den Begleitumständen und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt und konkrete Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde habe die Umstände des Einzelfalls gar nicht erhoben sie habe außerdem keine Prognosebeurteilung und Gefährdungsprognose, die konkret auf die Umstände des Einzelfalles des Beschwerdeführers abstellen würde und in die Zukunft gerichtet ist getroffen. Insbesondere sei auch nicht konkret begründet worden, warum ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot dringend notwendig erscheine. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeitserklärung der Abschiebung nach Nigeria seien rechtswidrig, es wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gegeben.

Es werde daher beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anderen allenfalls notwendigen Verfahrensergänzungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuerkannt wird, die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 50 FPG für unzulässig zu erklären und das erlassene Einreiseverbot aufzuheben oder zumindest zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung; er ist erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Yoruba, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Familie, auch seine beiden Kinder, lebt in Nigeria. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer in Nigeria als Spengler.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können nicht getroffen werden.

Seit (mindestens) 20. November 2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Zuvor suchte der Beschwerdeführer unter Verwendung einer falschen Identität in Norwegen zweimal, am 18. September 2008 und am 26. November 2011, um internationalen Schutz an, wobei beide Asylanträge abgelehnt wurden. Am 21. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von den norwegischen Behörden nach Nigeria abgeschoben; in der Folge kehrte er illegal nach Norwegen zurück und wurde am 14. Mai 2014 ein weiteres Mal nach Nigeria abgeschoben. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Unter Zugrundelegung der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.11.2016 in Strafhaft, die in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX RK XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.10.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX

02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (3), 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (5) SMG

Freiheitsstrafe 5 Monate

03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (2a) 2. Fall u (3) u (5) SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht wegen seiner Homosexualität verfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.02.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei festgestellt wird, dass seinen Eltern, seine Geschwister und seine beiden Kinder in Nigeria leben. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016.

2.1. Zum Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Überdies fand am 28. November 2016 letztmalig und daher zeitnah zur bekämpften Entscheidung eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich nunmehr in seinem Beschwerdevorbringen behauptet, die Behörde habe die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nicht auf die Vereinbarkeit mit seinem Privat- und Familienleben in Österreich geprüft, so ist dazu auszuführen, dass sich sein unsubstantiiertes Vorbringen eine Familie zu haben - nämlich eine Freundin, die aus der Slowakei kommt und eine Tochter - diametral zu seinen sämtlichen bisherigen Angaben verhält, wonach er keine Freunde oder Familienangehörige in Europa hat und seine Familie, Eltern, Geschwister und seine Kinder in Nigeria leben. Dass er selbst in der Beschwerde dieses Vorbringen weder durch Angaben zum Namen oder zum Alter der Tochter, noch durch Vorlage beweisfähiger Urkunden (z.B.: Geburtsurkunde, usw.), sowie den Umständen wann und wo er seine Freundin kennengelernt hat, belegt hat, spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, sodass davon auszugehen ist, dass er dieses Vorbringen aus rein asyltaktischen Gründen erstattet hat, weshalb eine inhaltlich detaillierte Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, Gründe zur Untermauerung seiner Anträge auf internationalen Schutz vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Behauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Darüberhinaus ist anzuführen, dass die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, selbst bei Zuerkennung der Glaubwürdigkeit und selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK entsprechen, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (illegale Einreise vor 2 Jahren und 3 Monaten), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Bezüglich seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Rückkehrentscheidung außer Acht gelassen, dass sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen müsste, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden ist und somit der erforderliche Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwirklicht wurde.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.03.2017.

Das Einreiseverbot ergibt sich aus dem Schengener Informationssystem.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 13.4.2016). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind.

Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte,

gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist – wie auch in vielen Staaten dieser Welt – vorhanden (ÖBA 7.2014).

Selbst in den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Strafffälligkeit bzw. Verhaftung in seinem Heimatland oder Probleme mit staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstige Behörden) angegeben hat.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

(Quellen):

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, § 70 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gebühren

§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lauten:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) .

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

3.1.4. Die maßgebliche Bestimmung des § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, auch im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen darauf schließen lassen. Des Weiteren ergab auch eine amtswegige Prüfung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nichts Gegenteiliges.

Dies insbesondere, da sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhält, er trotz aufrechtem Einreiseverbot ins Bundesgebiet eingereist ist und darüberhinaus mehrmals wegen Suchtmitteldelikte straffällig geworden ist, letztmalig am XXXX.

Aufgrund der genannten Ausführungen kann der Beschwerdeführer für sich nicht daraus ableiten, als geduldet zu gelten.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 20. November 2014 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf.

Dazu ist grundlegend auszuführen, dass unter dem "Privatleben" nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen sind (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Wenn Der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig im Rahmen des Verfahrens betreffend einer Rückkehrentscheidung unsubstantiiert anführt, er habe ein Familienleben, da er eine Freundin und eine Tochter habe, wobei er außer zum Namen der Freundin keine näheren Angaben machte, so ist dazu folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens und im Rahmen seines Folgeantrages wiederholt (22.11.2014; 04.12.2015; 22.03.2016; 21.10.2016; 28.11.2016) einvernommen und auch zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich und der EU befragt. In keiner dieser Einvernahmen hat der Beschwerdeführer seine Tochter oder Freundin auch nur erwähnt. Der Fremde hatte im Erstverfahren, als auch in den weiteren Verfahren sohin wiederholt und ausreichend Gelegenheit vorgefunden, Angaben zu seinen familiären und privaten Kontakten zu machen. Selbst im Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung hat der Fremde, in der dieser Entscheidung vorausgehenden Einvernahme, keine Angaben hinsichtlich des nunmehr behaupteten Familienlebens gemacht, vielmehr ließ er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem abschließend darüber abgesprochen wurde unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur betreffend der Angabe von Fluchtgründen zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann nämlich erst im Folgenantrag vorgebrachten Fluchtbehauptungen keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, das gleiche ist wohl analog auch auf die Angabe hinsichtlich des Bestehens eines aufrechten Familienlebens, insbesondere eines Kindes anzuwenden.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 28.11.2016 von der belangten Behörde einvernommen, dem Vorwurf die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, da der persönliche Eindruck bei der vorzunehmenden Interessensabwägung unverzichtbar sei, kann aufgrund der zeitlichen Nähe dieser Einvernahme mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.02.2016 nicht gefolgt werden, dies insbesondere da ihm im Rahmen der Einvernahme auch Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich gestellt worden sind und er seit dieser Einvernahme ununterbrochen in Strafhaft war.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24.03.2016 mit einmonatiger Unterbrechung (vom 08.10.2016 bis 12.11.2016) durchgehend in Strafhaft. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ist lediglich zu entnehmen, dass seine Freundin nicht in Österreich sondern in mit ihrer Tochter in der Slowakei lebt, nähere Angaben hinsichtlich der behaupteten Beziehung und zur Tochter erfolgten nicht.

Da sich der Beschwerdeführer in Haft befindet und auch sonst bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, kann er, selbst für den Fall, dass dem Vorbringen Glauben geschenkt würde, somit weder allfälligen Sorgepflichten nachkommen, noch ein intensives Familienleben mit seinem Kind und seiner Partnerin führen. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Daher lag und liegt immer noch, wenn überhaupt, ein Familienleben geringerer Intensität vor, was bei der anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft gemacht, die auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben hinweisen. Aufgrund seines Vorbringens, kann nämlich auch keine Feststellung erfolgen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater ist. Dies auch insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Verfahrenshilfeantrag, laut dem er entgegen seiner Behauptung eine Tochter zu haben, keine Unterhalts- oder Sorgepflichten hat. Selbst wenn man unterstellen würde, dass er der Vater des Kindes wäre, wäre in dieser besonderen Konstellation, in welcher eine nähere Beziehung nicht erkennbar ist, ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewährleistet. Dabei handelt es sich insbesondere um das schwere deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, welches derzeit auch keine positive Zukunftsprognose zulässt.

Der Beschwerdeführer erfüllt darüberhinaus auch keine der in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen hinsichtlich Familienangehöriger von EU Bürgern.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dass seinen wiederholten Verurteilungen wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln (Kokain und Marihuana) zugrunde lag. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).

Dazu ist auszuführen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Bei der Abwägung seiner – nicht gewichtigen – Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dies insbesondere da das Gewicht des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich weiter dadurch maßgeblich abgeschwächt ist, dass er nach Abweisung seines ersten Antrages illegal im österreichischen Bundesgebiet verblieb und seinen Aufenthalt nur durch einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wieder legalisierte. Angesichts dessen durfte der Beschwerdeführer auch nicht begründet davon ausgehen, dass er durch die Folgeantragstellung die Legalisierung bewirken könne. Weiters wird das Gewicht noch dadurch gemindert, dass sich schon der ursprüngliche Aufenthalt auf einem im Ergebnis unberechtigten Asylantrag stützte. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ins Bundesgebiet einreiste und die behauptete Beziehung demnach zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als er sich seines unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. Vielmehr ist die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt hat ist zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer, sich während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig in Österreich aufhielt.

Obwohl gegen den Beschwerdeführer ein Einreise und Aufenthaltsverbot für den Schengen Raum besteht, reiste er im Wissen über das Bestehen dieses Verbotes, trotzdem ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der in Folge negativ entschieden wurde. Des weiteren wurde er bereits zum dritten Mal wegen eines Vergehens nach dem SMG verurteilt und befindet sich derzeit in Haft.

Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann [zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.1.1.].

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist einerseits auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.1.1. zu verweisen und andererseits ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, Geschwister und auch seiner Kinder. Der Beschwerdeführer hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und wurde dort sozialisiert, er spricht nach wie vor die dortige Sprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Zudem besteht in Nigeria ganz allgemein derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Zusammengefasst ergibt sich, dass aus der Zusammenschau seiner persönlichen Umstände und den Feststellungen zu Nigeria nichts erkennbar ist, was für den Fall einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nahelegen würde. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.

3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides

Mit Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1)".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt 3.2.1.1. ausführlich erläutert – erfüllt.

Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ergeben, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der konsequenten Missachtung der rechtsstaatlichen Regeln (wiederholte Nichtbeachtung des Einreisverbotes, Meldeverpflichtung, illegale Beschäftigung, usw.) davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht an die rechtstaatlichen Regeln halten wird.

Unter diesen Voraussetzungen hat die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.2.5. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2l rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten bedingt. Mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 27 Abs. 3 und § 27 Abs. 5 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht der vorhergehenden Verurteilung widerrufen wurde.

Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 27. Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 und Abs. 5 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten.

Im vorliegenden Beschwerdefall verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Strafrahmen der angeklagten Delikte seitens der Gerichte nicht ausgeschöpft wurde, das Verschulden des Beschwerdeführers aber als schwer anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verübte die Taten, um sich daraus eine regelmäßige Einnahmequelle zu eröffnen. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch seine rechtskräftige strafgerichtliche nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ.

Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung Suchtgiftkriminalität ausgeht. Insbesondere handelt es sich vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Gerade Suchtgiftdelinquenz, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Wie umseits unter Punkt A) 3.2.1.1. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiterer Drogenkriminalität zu schützen.

Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bzw. zu einer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Beschwerdefall offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Diese "bestimmte Tatsache" liegt bezogen auf den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer 6 Monate, bzw. 5 Monate zw. 8 Monaten unstrittig vor und überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu " bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten " nicht unwesentlich.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist, er zweimal rückfällig wurde und eine wiederholte Tatbegehung vorliegt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in Höhe zehn Jahren zu reduzieren, zumal sich auch der damit verbundene Eingriff in das de facto nicht vorhandene Privatleben des Beschwerdeführers in Grenzen hält.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Zum Sachverhalt wird zusammengefasst festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Bescheid der belangten Behörde eine Verfahrensanordnung datiert mit 13.02.2017, nachweislich übermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 wurde durch den Beschwerdeführer, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 08.02.2017, ZL: 1045830103/161307678 eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Begründend führte er aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er sei derzeit in Strafhaft, und daher nicht in der Lage die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er beantrage daher ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm §64 Abs. 1 Z1 lit. A bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr zu gewähren und legte ein Vermögensbekenntnis vor.

Dazu wird folgendes ausgeführt:

Mit den am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen §§ 64 bis 68 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, schuf der Gesetzgeber ein neues, nach den einzelnen Asylverfahrensstadien abgestuftes Regelungsregime für die Rechtsberatung. Das Rechtsberatungsregime wurde schließlich in dieser Ausgestaltung – erweitert um die Fälle der Verhängung von Schubhaft sowie Rückkehrentscheidungen ohne damit in Zusammenhang stehende Asylverfahren – im Wesentlichen in das am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene BFA-Verfahrensgesetz für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP , 33).

Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater nunmehr Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen des Abs1 leg.cit. – also bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten sowie die Erfolgsaussicht der Beschwerde darzulegen. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte.

In Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen (vgl. zB VwGH 11.5.1987, 87/10/0049). Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der – an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen – Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist. Eine derartige Beschränkung geht auch aus der dem erkennenden Gericht vorliegenden Vollmacht nicht vor. Die Rechtsberaterin erfüllte diese Verpflichtungen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001), wobei ihr der Beschwerdeführer auch Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilte. Die Rechtsberaterin brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein.

Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Rechtsberaterin beigegeben war, die für ihn die Beschwerde einbrachte und der er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).

Daher liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen unter denen Anspruch auf eine Verfahrenshilfe für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unionsrechtlichen Prozesskostenhilfe bestehen würde, nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus vorbringt, dass er der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr benötige, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 70 AsylG 2005, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit sind. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben an die Verwaltungsgerichte gemäß § 1 Abs. 1 BulVwG-EGebV.

Im gegenständlichen Verfahren entstehen daher für den Beschwerdeführer keine Gebühren, sollte dieser irrtümlich Gebühren entrichtet haben, wobei er den Nachweis nicht erbracht hat, so wären ihm diese allenfalls zurückzuerstatten, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe kann dieser Sachverhalt jedoch nicht begründen, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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