BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z4
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2008102.1.00
Spruch:
G311 2008102-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:
Somalia, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014, Zl. 14-1017477004/14612855 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und
§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 15.05.2014 bis 28.05.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Aktenkundig sind zunächst Anlass- und Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05. und 06.05.2014, wonach der Beschwerdeführer (BF) am 05.05.2014 um 05.15 Uhr im Reisezug XXXX von Rom nach XXXX von Beamten der PI XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, er habe sich mit einem total gefälschten italienischen Fremdenpass und total gefälschten italienischen Aufenthaltstitel ausgewiesen. Er sei vorläufig nach der StPO festgenommen worden. Der BF wurde am 05.05.2014 im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen. Er sei über Libyen nach Italien eingereist. Er habe mit den gefälschten Dokumenten über Österreich und Deutschland nach Dänemark reisen wollen. Das Landeskriminalamt Steiermark habe am 06.05.2014 die Totalfälschung der beiden Dokumente festgestellt. Der Untersuchungsbericht liegt ebenfalls dem Akt ein.
Aktenkundig ist weiters der Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2014, wonach der BF nach der Entlassung aus der Gerichtshaft am 14.05.2014 um 15.45 Uhr gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 BFA-VG festzunehmen sei.
Der BF stellte vor der Landespolizeidirektion Kärnten, Bezirkspolizeikommando Völkermarkt am 15.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der Erstbefragung an, gute Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift zu haben. Er habe in Norwegen einen Cousin und zwei Cousins in Holland. Er habe sich in Italien frei bewegen können und habe man ihm gesagt, er solle weiterreisen. Er sei ein Monat in Rom geblieben, sein Bruder habe ihm dann aus Mogadishu Euro 480,-- geschickt, damit er sich die gefälschten Dokumente und das Zugticket nach Österreich besorgen konnte.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.05.2014 gab der BF an, er sei in Italien nur auf der Durchreise gewesen. Er sei am 06.04.2014 in Sizilien angekommen. Er habe dann mehrmals in Italien genächtigt. Er habe in Italien nicht um Asyl angesucht. Die gefälschten Papiere habe er von einem Mann aus dem Sudan erhalten. Er habe einen guten Freund in Österreich, der vor zwei Wochen um Asyl angesucht habe. Er habe in Österreich keine Unterkunft und könne hier auch nicht vorübergehend wohnen. Ihm sei im Zug bewusst geworden, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er wolle weder in sein Herkunftsland noch nach Italien freiwillig reisen. Er sei gesund. Es gebe keine Möglichkeit, dass er seine Dokumente beschaffen könne. Seine Familie habe kein Fax oder sonstige Möglichkeiten Dokumente zu übermitteln. Er habe keine Barmittel. Er wolle in Österreich bleiben und ersuche um Hilfe.
Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde festgestellt, dass ein Dublinverfahren mit Italien eingeleitet worden sei. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und gehe keiner Beschäftigung nach, er sei haftfähig. Er habe sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen und könne keine eigenen gültigen Dokumente besorgen. Er sei am 14.05.2014 wegen Urkundenfälschung vom Landesgericht Klagenfurt verurteilt worden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine sozialen und familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Er habe keine Unterkunft und könne auch nicht vorübergehend irgendwo Unterkunft nehmen.
Am 22.05.2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG eingebracht. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Der Beschwerdeführer sei Antragsteller iSd Art. 2 lit. b Dublin III-VO, da über seinen Asylantrag in Italien noch nicht abgesprochen worden sei. Eine Inhaftnahme des Beschwerdeführers sei auf Grund von Art. 28 Dublin III-VO anzuordnen. Die dort normierten Voraussetzungen habe die Behörde nicht geprüft und habe auch die Heranziehung von Art. 28 Dublin III-VO im Spruch der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig unterlassen.
Weiters habe die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht ausreichend dargetan und es liege das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht vor. Der BF habe wahre Angaben zu seiner Einreise nach Italien von Libyen aus sowie zu seiner weiteren Reiseroute gemacht. Allein seine Ausreiseunwilligkeit nach Italien könne das Sicherungserfordernis nicht ausreichend begründen. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, es sei dort kein der GFK entsprechendes Verfahren zu erwarten. Er habe nur wenige Wochen in Italien gelebt und habe dort keine Lebensgrundlage. Er wolle in Österreich ein faires Asylverfahren.
Obwohl die strafrechtliche Verurteilung schon rechtskräftig sei - der BF habe keinen Anwalt oder sonstige ausreichende Vertretung gehabt - müsse näher auf die Rechtwidrigkeit dieser Verurteilung eingegangen werden. Art 31 GFK normiere einen Schuldausschließungsgrund für die illegale Einreise zum Zweck der Antragstellung auf internationalen Schutz. Unter Zitierung eines Urteils vom 15.04.2011 des "AG Tiergarten" wurde ausgeführt, dass der BF die gefälschten Dokumente nur zum Zweck der Einreise nach Österreich und der Asylantragstellung in Österreich benützt habe. Die Verwendung gefälschter Ausweise zum Grenzübertritt sei für Flüchtlinge typisch. Die Konvention stelle Flüchtlinge wegen der Flucht- und Einreisemodalitäten straffrei, weil sie regelmäßig aufgrund der Verfolgung nicht auf die Durchführung eines Visumsverfahrens warten können.
Der BF hätte nicht finanziellen Mittel um unterzutauchen oder sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen. Der BF habe in Italien auf der Straße gelebt. Aufgrund der in Italien für Asylwerber bestehenden prekären Situation habe er dort keinen Asylantrag stellen wollen.
Im vorliegenden Fall hätte die Anwendung des gelinderen Mittels genügt um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Er sei aus dem Akt nicht ersichtlich, dass der BF versucht habe während des Verfahrens vor dem BFA unterzutauchen.
Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.
Der angefochtene Bescheid weise eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auf, da Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG - sofern sie sich gegen Festnahme und Anhaltung richten - Elemente einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG aufweisen und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG 6 Wochen betrage, eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid aber nicht enthalten sei. Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.
Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Abschließend wurden in der Beschwerde zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Schubhaftbeschwerde Bezug genommen.
In der Beschwerdevorlage vom 22.05.2014 wurde zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Der BF befinde sich in Schubhaft im XXXX. Die Begründung sei allgemein gehalten und habe keinen Bezug zum Einzelfall. Der BF zeige sich nicht rückkehrwillig, am 21.05.2014 sei ein Dublinkonsultationsverfahren eingeleitet worden, das spätestens mit der Verfristung am 06.06.2014, 00.00 Uhr ende. In Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien sei bei einer entsprechenden Gesamtbeurteilung nach Ansicht der belangten Behörde auch weiterhin die Notwendigkeit der Schubhaft und in Hinblick auf die erst relative kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft und der absehbaren Überstellung des BF auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Außerlandesbringung gegeben. Es werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Somalia. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist über Libyen nach Italien und am 05.05.2014 mit einem gefälschten italienischen Reisepass und einem ebenfalls gefälschten italienischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist. Er wurde deswegen gemäß § 171 Abs. 2 iVm § 170 Abs. 1 Z 1 StPO vorläufig festgenommen. Er wurde in weiterer Folge vom Landesgericht XXXX wegen Urkundenfälschung rechtskräftig am XXXX verurteilt.
Er hat am 15.05.2014 unter der behaupteten Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Der BF hat gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Er verfügt über keine Barmittel und keine Unterkunft (auch nicht vorübergehend). Er will weder in seinen Herkunftsstaat noch nach Italien ausreisen.
Seitens der belangten Behörde wurde am 21.05.2014 ein Dublinkonsultationsverfahren eingeleitet, das spätestes mit Eintreten der Verfristung am 06.06.2014 endet.
Der Beschwerdeführer kann nicht als verlässlich angesehen werden und die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Deshalb liegt Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Vom BF blieben die Verwendung eines gefälschten Reisepasses und Aufenthaltstitels sowie die strafgerichtliche Verurteilung unbestritten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich gründen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Erstbefragung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).
3.1.3. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
• er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
• er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
• gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.
3.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides.
3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 96:
"Artikel 8
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Artikel 9
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
(2) - (10) [...]
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015."
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
...
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
...
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .
[...]
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 .
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 , Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 , Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 61 Abs. 4 FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.2. Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140).
§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 15.05.2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.
Der BF ist über Libyen nach Italien gelangt und ist in weiterer Folge von Italien über die Landgrenze nach Österreich gelangt. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung kommen die Zuständigkeit Italiens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz in Betracht und in weiterer Folge die Zurückweisung des Antrag des BF mangels Zuständigkeit Österreichs in Betracht. Weiters ist seitens der belangten Behörde die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen, weshalb die belangte Behörde zutreffend § 76 Abs. 2 Z 4 FPG herangezogen hat.
3.2.3. Der Beschwerdeführer brachte allerdings vor, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen müssen. Die Dublin III-VO trat mit am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2 FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 8.9.2009, 2009/21/0162; 26.1.2012, 2008/21/0626; 11.6.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides vom 15.05.2014 bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig.
3.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.8.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
Die Behörde ist hinsichtlich der Schubhafttatbestände des § 76 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (ultima ratio).
Nach der Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 5.7.2011, 2008/21/0080, mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens) in dem die in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432, mwN).
Die Einreise des BF erfolgte mittels eines total gefälschten italienischen Reisepasses und eines total gefälschten italienischen Aufenthaltstitels. Aus diesen Umständen geht bereits hervor, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich behördlichen Verfahren zu entziehen. Weiters zeigte er keine Bemühungen gültige Dokumente aus seinem Herkunftsstaat zu erlangen, da er angab, auch über Verwandte diese nicht erlangen zu können. Demgegenüber steht, dass der BF nach seinen eigenen Angaben in Rom Geld von seinem Bruder aus Mogadishu erhalten hat, um sich die gefälschten Dokumente in Rom zu kaufen, was seine Angaben er könne keine gültigen Dokumente über seine Verwandten beschaffen, nicht glaubwürdig erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Fremden befürchten lassen.
Deshalb ergibt auch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abwicklung des Verfahrens vereitelt würde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist nämlich davon auszugehen, dass der BF auch in Hinkunft Bemühungen unternehmen wird, seine wahre Identität zu verschleiern.
In Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO ist festzuhalten, dass der Antrag am 15.05.2014 gestellt wurde und nach dem Vorbringen der belangten Behörde die Aufnahme des BF im Rahmen des Dublinkonsultationsverfahren mit Italien am 21.05.2014 beantragt wurde und damit spätestens am 06.06.2014, 00.00 Uhr beendet ist. Die in Art 28 Abs. 3 Dublin III VO vorgesehene einmonatige Frist zur Stellung des Aufnahmeersuchens wurde eingehalten.
Der BF hat sich seinen gefälschten Reisepass in Italien anfertigen lassen und nicht im behaupteten Herkunftsstaat. Damit geht auch die Argumentation in der Beschwerde, Art 31 GFK normiere einen Schuldausschließungsgrund für jene Fälle, in welchen eine Einreise auf unrechtmäßige Art erfolge, ins Leere, weil dem BF die Verwendung eines gefälschten Reisepasses und nicht die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle als solches zur Last gelegt wurde. In Art 31 GFK heißt es nämlich, dass die vertragsschließenden Staaten übereinkommen, keine Strafen wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts von Flüchtlingen zu verhängen, welche unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo deren Freiheit oder Leben bedroht waren.
Anzeichen dafür, dass der BF sich selbst um die Erlangung von gültigen Personaldokumenten bemühen würde, sind nicht zu erkennen. Der gegebene Sicherungszweck der Schubhaft war daher im konkreten Fall durch die in § 77 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es bestand aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF kein Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die der Schubhaft entgegenstehen liegen nach dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
Unter diesen Umständen ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig und liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vor.
3.4. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:
Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).
Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente (Verwendung von gefälschten Dokumenten) nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.6. Kosten
Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Da die Schubhaftbeschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. das Erkenntnis des VwGH 05.09.2002,. 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht. Demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden). Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß (und hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 Z 1 bis 3 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären).
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Asylwerber" (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121) sowie der Anwendung des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und der Beurteilung des Sicherungsbedarfs (vgl. VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234) weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit unzulässig.
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des § 76 Abs. 2 FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.
Weiters ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Auch in Bezug auf den geltend gemachten Aufwandersatz war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches sowie der Eingabegebühr in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt;
Weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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