BFG RV/7102125/2012

BFGRV/7102125/20128.4.2022

1. Behörde trägt Feststellungslast für alle Tatsachen bei einer Schätzung 2. keine Entgeltsberichtigung - wenn Uneinbringlichkeit nicht feststeht

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102125.2012

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0070. Zurückweisung mit Beschluss vom 04.08.2022.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRin der Beschwerdesache***16***, ***Bf1-Adr***,über die Beschwerde vom 19. August 2010 gegen die Bescheide desFinanzamtes Wien 4/5/10vom 10. und 30. April 2003, 10. Mai 2005, 16. Juni 2005 betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2004, sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2000 und 1-12/2001, St.Nr. StNr3 (vormals: 04-StNr2),nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wird
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe
sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der
Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2004
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Umsatzsteuer wird iSd Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juni 2005
mit EUR 1.131,61 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Haftungsbescheid gemäß §§ 8, 80 BAO vom 15. Juli 2010 als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der***9*** zur Haftung gemäß §§ 9und 80 BAO für aushaftende Abgabenschulden dieser Gesellschaft im Gesamtbetrag von EUR 31.544,39 in Anspruch genommen.

DenBetriebsgegenstand der ***9***(im Folgenden ***9***) bildet die Ausübung des Gastgewerbes,mit der Ausübung des Gastgewerbes wurde mit Dezember 2000 begonnen.

Die ***9*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. November 1999 errichtet und mit Datum1 in das Firmenbuch eingetragen. Am Stammkapital iHv EUR 35.000,00 sind nachstehende Gesellschafter wie folgt beteiligt:

Bezeichnung:

ab 03.06.2000:

ab 20.03.2001:

***5***

17.850,00

15.750,00

***4***

1.StNr2,00

1.400,00

Bf.

7.000,00

17.850,00

***7***

9.100,00

-

SUMME:

35.000,00

35.000,00

Zu einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern der ***9*** sind ***5***von***21*** bis ***22***und der Bf. im Zeitraum vom ***21*** bis Datum3 bestellt.

1. Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010:

Mit Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 wurde der Bf. als Geschäftsführer der ***9*** gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft im Ausmaß von EUR 31.544,39 in Anspruch genommen,dem die nachstehenden aushaftenden Abgabenschulden zu Grunde liegen:

Abgabenart:

Zeitraum:

Betrag:

Abgabenart:

Zeitraum:

Betrag:

Umsatzsteuer

2000

581,38

SZ 2

2003

57,60

Umsatzsteuer

2001

6.182,58

SZ 3

2003

57,60

Umsatzsteuer

2002

2.442,26

Umsatzsteuer

2003

731,61

Umsatzsteuer

1/2003

400,00

Umsatzsteuer

1-3/2003

1.640,00

KESt

1-12/2000

1.053,76

Umsatzsteuer

4/2004

9.111,93

KESt

1-12/2001

7.994,01

SZ 1

2004

124,00

SZ 1

2003

159,88

SZ 1

2004

600,00

Barauslagen

2003

224,99

SZ 2

2004

91,12

Porto

2003

0,55

SZ 3

2004

91,12

SUMME:

 

19.039,41

SUMME:

 

12.504,98

GESAMT:

 

31.544,39

   

Die Inanspruchnahme des Bf. zur Haftung wurde damit begründet, dass der Bf. im Zeitraum von Datum2 bis Datum3 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***9*** verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu entrichten. Der Bf. hafte für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht hätte entrichtet werden können. Als Geschäftsführer der ***9*** sei der Bf. somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu entrichten.

Für die Jahre 2000 und 2001 wurden die Besteuerungsgrundlagen im Wege einer Schätzung gemäß § 184 BAO ermittelt,für den Zeiträume 1-12/2002 und 1/2003 seien im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung nur die Erlöse bekanntgegeben worden, sodass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1/2002 bis 1/2003 festgesetzt worden sei. Die abziehbare Vorsteuer sei bei der Jahreserklärung geltend gemacht worden.

Die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 und 2001 sei geschätzt worden, da keine Grundaufzeichnungen vorgelegt und nicht aufgeklärte Kalkulationsdifferenzen vorlägen.

Für die Zeiträume 1-3/2004 und 4/2004 habe sich nach den Feststellungen des Finanzamtes die Selbstberechnung der Umsatzsteuer als unrichtig erwiesen, Erklärungen seien keine eingereicht worden.

Der Beschwerde vom 15. Juli 2010 gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO vom 19. August 2010 wurde mit BFG-Erkenntnis vom 23. April 2015, GZ. RV/7102122/2012, teilweise Folge gegeben, als die Haftung auf EUR 30.789,52 (anstatt: EUR 31.544,39) eingeschränkt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bf. als haftungspflichtiger Geschäftsführer als unbegründet abgewiesen.

Die Einschränkung der Haftung des Bf. ergibt sich nach den weiteren Ausführungen des BFG aus dem Umstand, als laut Rückstandsaufgliederung vom 15. April 2015 die Umsatzsteuer 2000 iHv EUR 581,38 nicht mehr und die Umsatzsteuer 2001 iHv EUR 6.182,68 nur mehr mit dem Teilbetrag von EUR 6.009,09 unberichtigt aushaften. Jedoch erfolgte aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme des Bf. für die laut Rückstandsaufgliederung vom 15. April 2015 im Ausmaß von EUR 30.789,52 zu Recht.

Die gegen das BFG-Erkenntnis vom 23. April 2015, GZ. RV/7102122/2012, eingebrachte außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision wurden mit Beschluss des VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/16/0083, zurückgewiesen.

2. Umsatzsteuer 2000 bis 2001 sowie Haftung für KESt 2000 bis 2001:

2.1 abgabenbehördliche Prüfung:

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2000 bis 2001 sowie einer Umsatzsteuernachschau für die Zeiträume 1-12/2002 und 01/2003 wurde in Tz 17 und 28 des BP-Berichtes festgestellt, dass Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt und Kalkulationsdifferenzen nicht aufgeklärt werden können. Es sei daher eine Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO gegeben.

Es werde daher für die Jahre 2000 und 2001 wie folgt eine Hinzuschätzung von Umsätzen sowie eine Hinzurechnung nicht erklärter und zum Einstandspreis verkaufter Waren iHv ATS 74.000,00 vorgenommen:

Bezeichnung (in ATS):

2000

2001

Gesamtbetrag d. Entgelte lt. Erkl.:

371.147,57

1.018.001,57

nicht erfasste Erlöse à 20% USt:

 

74.000,00

Zuschätzung à 10% USt:

20.000,00

40.000,00

Zuschätzung à 20% USt:

30.000,00

330.000,00

Zwischensumme:

421.147,57

1.462.001,57

Eigenverbrauch:

2.733,33

 

Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BP:

423.880,90

1.462.001,57

Vorsteuern lt. Erkl.:

1.627.182,31

277.818,91

Die vorgenommenen Hinzuschätzungen seien jeweils mit dem Bruttobetrag als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe der Beteiligungsverhältnisse zuzurechnen. Die Kapitalertragsteuer werde von den Gesellschaftern getragen und sei innerhalb eines Jahres an die Gesellschaft zu refundieren. Es werde daher von der BP eine Forderung an die Gesellschafter eingestellt. Die verdeckte Ausschüttung sei daher wie folgt ermittelt worden:

Bezeichnung (ATS):

2000

2001

Zuschätzung netto Erlöse 10%:

20.000,00

40.000,00

davon 10% USt:

2.000,00

4.000,00

Zuschätzung netto Erlöse 20%:

30.000,00

330.000,00

davon 20% USt:

6.000,00

66.000,00

verdeckte Ausschüttung:

58.000,00

440.000,00

davon 20% an Bf.:

11.600,00

88.000,00

Bezeichnung:

2000

2001

anteil. verdeckte Ausschüttung:

11.600,00

88.000,00

25% Kapitalertragsteuer:

2.900,00

22.000,00

verdeckte Ausschüttung (ATS):

14.500,00

110.000,00

verdeckte Ausschüttung (EUR):

€ 1.053,76

€ 7.994,01

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigemUmsatzsteuerbescheid 2001 vom 30. April 2003 ermittelte das Finanzamt entsprechend den Feststellungen der BP für das Jahr 2001 den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte mit ATS 1.462.001,57, die zum Abzug zugelassenen Vorsteuern mit ATS 277.818,91 und setzte die Umsatzsteuer 2001 iHv ATS 8.984,00 bzw. EUR 652,90 fest.

Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 10. April 2003 setzte das Finanzamt gemäß § 95 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer iHv ATS 14.500,00 (2000) bzw. ATS 110.000,00 (2001) fest, somit umgerechnet iHv EUR 1.053,76 (2000) bzw. EUR 7.994,01 (2001).

2.2 Beschwerdeverfahren - U 2000 bis 2001 und KESt 2000 bis 2001:

Mit Beschwerde vom 19. August 2010 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 machte der Bf. geltend, dass die Bescheide über die Abgabenansprüche bekämpft und beantragte deren Zustellung, um nähere Ausführungen tätigen zu können.

Hinsichtlich der Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer machte der Bf. geltend, dass für die Kapitalertragsteuer keine Haftung des Bf. als Geschäftsführer bestehe, weil keine Entnahmen durch ihn getätigt worden seien.Des Weiteren wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 11. Oktober 2010 wurden dem Bf. die Abgabenbescheide übermittelt und gleichzeitig aufgetragen, die Mängel der Beschwerde bis 10. November 2010 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 2011 erklärte das Finanzamt die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 als zurückgenommen, da der Bf. dem Auftrag, die Mängel seiner Beschwerde bis 22. Jänner 2011 zu beheben, nicht nachgekommen sei.

Mit "Ergänzungsschriftsatz" vom 11. April 2011 hält der Bf. fest, der Bf. habe von der BP keine Kenntnis gehabt und habe daher an der BP nicht mitwirken können. Darüber hinaus habe der steuerliche Vertreter der ***9***, ***17***, zum Prüfungszeitpunkt keine aufrechte Vollmacht der ***9*** gehabt.

Die in den bekämpften Bescheiden berücksichtigten Zuschätzungen seien ohne ausreichende Grundlage erfolgt und würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Der Bf. sei erst ab 8. Juni 2001 zum Geschäftsführer der ***9*** bestellt worden, habe aber den Betrieb in der Folge einstellen müssen, da keine ausreichenden Mittel vorhanden gewesen seien. Die Gewerbeberechtigung der ***9*** sei bereits mit Datum1 ruhend gemeldet, mit Ausnahme des Zeitraumes 01.12.2000 bis 30.06.2001, in welchem die Gewerbeberechtigung vorübergehend noch einmal ausgeübt worden sei. Insbesondere für den Zeitraum nach dem 30.06.2001 sei jedenfalls unter der Verantwortung des Bf. kein Betrieb der ***9*** ausgeübt worden. Die in der BP festgestellten Umsätze seien daher nicht erzielt worden. Für die Kapitalertragsteuer bestehe keine Haftung des Bf., da keine Entnahmen durch ihn getätigt worden seien.

Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2012 wurde der Beschwerde vom 14. Juni 2011 gegen den Bescheid vom 25. Jänner 2011 über die Zurücknahme einer Berufung Folge gegeben und der Bescheid über die Zurücknahme einer Berufung aufgehoben.

2.3 Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2012 - U 2000-2001, KESt 2000-2001:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2012 wurde die Beschwerde des Bf. als Haftungspflichtiger gegen die den Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, bei der Erlassung des Haftungsbescheides gemäß §§ 9, 80 BAO sei dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt worden, auch gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall würden die geltend gemachten Einwendungen, dass der Bf. keine Kenntnis von der BP durch das Finanzamt Wien 4/5/10 hatte und dass die steuerliche Vertretung der ***9*** keine Vertretungsbefugnis hatte, ins Leere gehen. Ebenso gehe das Vorbringen ins Leere, dass die Gewerbeberechtigung dieser Gesellschaft seit Datum1 ruhend gemeldet, lediglich im Zeitraum 1.12.2000 bis 30.6.2001 das Gewerbe ausgeübt und nach dem 30.06.2001 keinerlei betriebliche Tätigkeiten mehr ausgeübt worden sei, sodass die Umsatzsteuern 2003 und 2004 fälschlicherweise vorgeschrieben worden seien. Insbesondere habe für das 2004 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen versteuert werden müssen und sei für das Jahr 2003 noch eine Steuererklärung eingereicht worden.

Durch die nachweisliche Übersendung der dem Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO zugrundeliegenden Abgabenbescheide, zugestellt am 10.10.2010, könne das Argument von keiner Kenntnis der Ergebnisse der BP nicht mehr aufrechterhalten werden. Anderseits sei der Bf. als Geschäftsführer durch Vornahme der Kontroll- und Überwachungspflicht verpflichtet gewesen, sich stets nachweislich von der Geschäftsgebarung zu informieren. Das Vorbringen des Nichtvorliegens einer Bevollmächtigung der ***1*** sei als Schutzbehauptung zurückzuweisen, da aktenkundig eine solche bestanden habe.

Im BP-Bericht vom 31. März 2003 haben daneben Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werden müssen, da keinerlei Grundaufzeichnungen vorhanden gewesen seien. Auch im Mängelbehebungsverfahren sei der Bf. aufgefordert worden, stichhaltige Begründungen darüber abzuliefern, warum diese Festsetzungen unrichtig seien. Außer lapidaren Behauptungen ohne Beibringen von Unterlagen und Beweisen seien die Voraussetzungen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht gegeben. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

2.4 Vorlageantrag vom 26. April 2012:

Mit Vorlageantrag vom 26. April 2012 im Verfahren gegen den Gegenstandsloserklärungsbescheid beantragte der Bf. die Einvernahme von ***4***, ***2***, ***11***, da er insbesondere als faktischer Geschäftsführer der ***9***zur Einstellung des Geschäftsbetriebes und damit der Unrichtigkeit der Schätzungen sowie auch der mangelnden Vertretungsberechtigung des ***17*** Auskunft geben könne.

2.5 Eingabe vom 27. September 2021:

Mit weiterer Eingabe vom 27. September 2021 werde abermals darauf verwiesen, dass die Gewerbeberechtigung ab 1.7.2001 ruhend gemeldet und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Umsätze mehr erzielt worden seien. Damit liege ein ausreichendes und schlüssiges Vorbringen vor, welches auch durch die Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt worden sei. Das Erfordernis einer Konkretisierung aus Sicht des Bundesfinanzgerichts sei daher jedenfalls ab dem 30. Juni 2001 aufgrund dieses Vorbringens zur Haftung des Bf. nicht gegeben, zumal überhaupt kein Geschäftsbetrieb mehr stattgefunden habe.

In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass der damalige steuerliche Vertreter ***1*** einerseits gar keinen Auftrag gehabt habe, entsprechende (andere) Angaben in einem Betriebsprüfungsverfahren zu geben.

Hinsichtlich der KESt 2000 und KESt 2001 gebe es soweit ersichtlich keine Feststellungen der BP oder sonst der Finanzverwaltung dahingehend, dass der Bf. als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer auch tatsächlich vor Ort in der damaligen Diskothek Umsätze inkassiert hätte.

Aus der Sicht des Bf. komme schon deshalb eine Haftung lediglich formal aufgrund seiner Geschäftsführung in Betracht, da er ja in keiner Weise damals in die Geschäftsabwicklung vor Ort involviert gewesen sei, sodass insoweit auch keine Haftung für hinzugeschätzte Erlöse als verdeckte Ausschüttung in Betracht komme. Sollte das Finanzamt in diesem Zusammenhang die Haftung des hier herangezogenen (formalen) Geschäftsführers aufrecht erhalten wollen, müsste es zweifellos dazu nähere (haftungsbegründende) Angaben machen. Auch zum Beweis dieses Vorbringens werde die Einvernahme des bereits beantragten Zeugen ***4*** benannt und ausdrücklich beantragt.

Damit liege auch zu diesem Bereich entsprechendes (ausreichendes) Vorbringen vor, welches auch unter Beweis gestellt worden sei, sodass aus der Sicht des Bf. auch insoweit keine (weitere) Mängelbehebung erforderlich erscheine, wobei informationsgemäß der Arbeitsbogen der BP nicht mehr verfügbar sei.

2.6 Eingabe vom 12. Juli 2021:

Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 12. Juli 2021 bestehe die Problematik in dieser Sache darin, dass der damals einschreitende Steuerberater ohne Rücksprache die BP abgewickelt habe und außerdem dem Geschäftsführer sonst keinerlei Informationen übermittelt habe, weder Kopien der Steuererklärungen, noch die damaligen Steuerbescheide.

Zu den Vorhalten betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2002 sowie betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2001 werde der Bf. noch Informationen einholen, um dazu entsprechend Stellung nehmen zu können. Dazu werde vom Bf. als Geschäftsführer zwischenzeitig mitgeteilt, dass er in keinster Weise irgendwelche Auszahlungen oder Ausschüttungen erhalten habe und er sei auch in keinster Weise an Finanztransaktionen, sei es am Bankkonto oder Barzahlungen involviert gewesen. Da für die Umsatzsteuer 2000 keine Haftung mehr bestehe, werde insoweit das gegenständliche Rechtsmittel zurückgezogen und es werde auf eine bescheidmäßige Erledigung dieser Teilzurücknahme verzichtet.

2.7 schriftliche Zeugenbefragung gemäß § 173 Abs. 1 BAO an ***4***:

Mit 12. Oktober 2021 wurde der vom Bf. namhaft gemachte faktische Geschäftsführer der ***9***, ***4***, ***2***, ***10***, vom Bundesfinanzgericht als Zeuge schriftlich gemäß § 173 Abs. 1 BAOals Angestellter und faktischer Geschäftsführer der ***9*** befragt. Der schriftlich als Zeuge befragte ***4*** sei von 2000 bis 2001 Angestellter und faktischer Geschäftsführer der ***9*** gewesen und halte mit undatierter Eingabe fest, dass der Geschäftsbetrieb der ***9*** im Juli 2001 eingestellt worden sei.

***4*** hält fest, dass der steuerliche Vertreter der ***9***, ***17***, die Buchhaltung und die Lohnverrechnung machen sollte. Zu sonstigen Handlungen sei der steuerliche Vertreter nicht berechtigt gewesen. Die Einreichung von Steuererklärungen sollte nur in Absprache und mit Zustimmung des Geschäftsführers erfolgen.

2.8 Ergänzungsschriftsatz vom 25. November 2021:

Mit Ergänzungsschriftsatz vom 25. November 2021 verweist der steuerliche Vertreter des Bf. abermals auf den Umstand, dass ***4*** insbesondere Angaben zu Fragen der tatsächlichen Umsatzerzielung und auch zum Verkauf des gegenständlichen Lokals machen könne. ***4*** habe als faktischer Geschäftsführer der ***9*** die diesbezügliche Haftung für Steuern zu verantworten. Weiters könne ***4*** auch Auskunft über die Veräußerung des Unternehmens machen, wobei der laut der im Akt befindlichen Rechnung vereinbarte Kaufpreis informationsgemäß nicht bezahlt worden sei.

Hinsichtlich der Befragung des vom Bf. beantragten Zeugen ***4*** werde um Übermittlung des diesbezüglichen Protokolls gebeten, sofern allenfalls auch vom damaligen steuerlichen Vertreter ***1*** auch eine Fragenbeantwortung vorliegen sollte, werde ebenfalls um diesbezügliche Übermittlung zum Zweck der Stellungnahme gebeten.

3. Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003:

3.1 Feststellungen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung:

Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für die Zeiträume 1/2002 bis 3/2003 wurde festgestellt, dass für die Zeiträume 1-12/2002 und 1-3/2003 nur die Erlöse bekanntgegeben worden seien. In weiterer Folge seien im Zuge dieser Umsatzsteuernachschau die von der ***9*** bekanntgegebenen Erlöse wie folgt festgesetzt worden:

Bezeichnung (EUR):

1-12/2002:

1-3/2003:

Erlöse à 20% USt:

28.800,00

2.000,00

Die abziehbare Vorsteuer sei bei der Jahreserklärung geltend gemacht worden.

3.2 Veranlagungen zur Umsatzsteuer 2002:

Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 30. April 2003 ermittelte das Finanzamt den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit EUR 28.800,00. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 5.760,00.

Bei der Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2002 mit 9. Mai 2003 wurden seitens der ***9*** der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit jeweils EUR 32.921,73 erklärt, von denen Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht wurden. Die Umsatzsteuererklärung 2002 der ***9*** vom 9. Mai 2003 wurde von deren steuerlichen Vertreter ***17*** unterfertigt.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 22. Juni 2004 wurden der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Umsätze entsprechend der eingereichten Erklärung mit EUR 32.921,73 ermittelt und davon Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht. Die resultierende Zahllast betrug demnach EUR 2.442,26, die dem Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 zu Grunde gelegt wurde.

Mit Ergänzungsschriftsatz vom 11. April 2011 im Zuge der Einbringung einer Beschwerde hält der Bf. lediglich fest, dass die im Zuge der BP festgestellten Umsätze nicht erzielt worden seien, ohne dies näher zu konkretisieren.

Mit Eingabe vom 27. September 2021 wird hinsichtlich der Veranlagung der ***9*** zur Umsatzsteuer 2002 lediglich festgehalten, dass das Vorbringen betreffend 2002 ausreichend konkretisiert und auch unter Beweis gestellt worden sei, sodass aus der Sicht des Bf. keine Mängelbehebung in Betracht komme.

3.3 Veranlagung zur Umsatzsteuer 2003:

Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1/2003 vom 30. April 2003 ermittelte das Finanzamt die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Umsätze auf Basis der bekanntgegebenen Erlöse mit EUR 2.000,00. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 400,00.

Wegen Nichteinreichung der Umsatzsteuererklärung 2003 ermittelte das Finanzamt bei der Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 vom 10. Mai 2005 die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO. Der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte wurden mit EUR 33.000,00 ermittelt, daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 6.600,00.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2005 beantragte die ***9*** eine Veranlagung zur Umsatzsteuer 2003 gemäß der beiliegenden Umsatzsteuererklärung 2003. Demnach würden der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte jeweils EUR 9.166,67 betragen, von denen Vorsteuer iHv EUR 701,72 in Abzug zu bringen seien. Im Zuge dieser Beschwerde sei die Zahllast betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2003 mit EUR 1.131,61 ermittelt worden.

Die Umsatzsteuererklärung 2003 vom 10. Juni 2005, in der steuerpflichtige Nettoentgelte iHv EUR 9.166,67 und Vorsteuern iHv EUR 701,72 erklärt wurden, wurde vom steuerlichen Vertreter der ***9***, ***17***, eingereicht, und vom Bf. persönlich unterfertigt.

Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die ***9*** im Jahre 2003 die Discothek nicht mehr selbst betrieben, sondern nur mehr für Einzelveranstaltungenvermietet habe. Im April 2004 sei dann der Verkauf des ganzen Unternehmens erfolgt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2005 wurde der Beschwerde vom 10. Juni 2005 Folge gegeben, der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit den erklärten Beträgen iHv jeweils EUR 9.166,67 ermittelt, von denen Vorsteuern iHv EUR 701,72 in Abzug gebracht wurden, daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 1.131,61.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wendet der Bf. mit Eingabe vom 14. April 2015 nun ein, in den Jahren 2003 und 2004 habe es keine Geschäftstätigkeit mehr gegeben, eine Steuerfestsetzung komme somit nicht (mehr) in Betracht.

In der weiteren Eingabe vom 12. Juli 2021 des steuerlichen Vertreterswird ausgeführt: Wenn nach Mitteilung der Umsätze 1-3/2003 die Umsätze von der Gesellschaft selbst bekannt gegeben worden seien, so werde dazu kein Einwand zu erheben sein. In der Folge sei jedoch informationsgemäß keine Tätigkeit mehr ausgeübt worden, zumal informationsgemäß schon vor dem Verkauf das Lokal längere Zeit geschlossen gewesen sei.

3.4 schriftliche Zeugenbefragung von ***4***:

Der schriftlich als Zeuge gemäß § 173 Abs. 1 BAO befragte ***4*** verweist auf den Umstand, dass die ***9***im Jahre 2003 keine Umsätze mehr erzielt habe.

Zur Vertretungsbefugnis des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters ***17*** wird von ***4*** ausgeführt, dass dieser die Buchhaltung und Lohnverrechnung machen sollte. Zu sonstigen Handlungen sei ***17*** nicht berechtigt gewesen. Steuererklärungen sollte nur der Geschäftsführer mit seiner Zustimmung einreichen.

3.5 mündliche Verhandlung vom 7. April 2022:

Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mit 7. April 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung sei die Umsatzangabe 2002 vom Betrag her denkbar. Dies insbesondere, als der beantragte Zeuge ***4*** nicht angegeben habe, dass im Jahr 2002 keine Umsätze erzielt worden seien. Daher sei die das Jahr 2002 betreffende Umsatzangabe lt. Erklärung denkbar und wahrscheinlich.

Da der Geschäftsbetrieb der ***9*** im Juli 2001 eingestellt worden sei, habe es 2003 keine Umsätze mehr gegeben. Der steuerliche Vertreter der ***9***, ***17***, sollte Buchhaltung und Lohnverrechnung machen, ansonsten sei er nicht berechtigt gewesen, Erklärungen abzugeben - dies nur mit Zustimmung von ***4*** als faktischer Geschäftsführer.

Hinsichtlich der für das Jahr 2003 erklärten Umsätze im Bruttobetrag von EUR 11.000,00 sei zu beachten, dass es in keiner Weise lebensnah sei, dass im Jahre 2003 in einem Gastronomiebetrieb ein Bruttoumsatz von geradeaus EUR 11.000,00 erzielt worden sei. Darüber hinaus schreibe der vom Bf. beantragte Zeuge ***4*** in seiner Beantwortung ausdrücklich, dass im Jahre 2003 keine Umsätze mehr gewesen seien.

4. Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004:

4.1 Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 1-3/2004 und 4/2004:

Mit Bescheiden über die Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 1-3/2004 und 4/2004 vom 10. Mai 2005 ermittelte das Finanzamt den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit EUR 8.200,00 (1-3/2004) bzw. EUR 150.000,00 (4/2004). Daraus resultierte jeweils eine Zahllast iHv EUR 1.640,00 (1-3/2004) bzw. EUR 30.000,00 (4/2004).

Diese Festsetzung sei erforderlich gewesen, da sich die Selbstberechnung als unrichtig erwiesen habe bzw. weil unvollständige Voranmeldungen eingereicht worden seien. Insbesondere seien die Umsätze aus der Veräußerung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung der Discothek "***12***" an ***24***, ***14***, ***15***, im Nettobetrag von EUR 150.000,00 nicht erklärt worden.

Aus der vorliegenden Rechnung vom 1. April 2004 ergebe sich, dass die ***9*** mit Kaufvertrag vom 1. April 2004 die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung der Diskothek "***12***" um EUR 150.000,00 (netto) an ***24***, ***14***, ***15***, veräußert habe. Diese Ausgangsrechnung sei vom Bf. selbst unterfertigt worden. Der Rechnungsbetrag iHv EUR 180.000,00 (inkl. MwSt) soll im Teilbetrag von EUR 40.000,00 in bar, im weiteren Teilbetrag von EUR 110.000,00 zur Begleichung offener Schulden und der Restbetrag iHv EUR 30.000,00 über die Finanzämter verrechnet werden. Die aus diesem Verkauf resultierende Umsatzsteuer iHv EUR 30.000,00 sei jedoch nicht dem Finanzamt gemeldet worden.

4.2 Beschwerde vom 10. Juni 2005 gegen die USt-Festsetzungen 1-3/2004 und 4/2004:

Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 erhob der seinerzeitig steuerliche Vertreter der ***9***, ***17***, gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-3/2004 und 4/2004 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Veranlagung gemäß der beiliegenden Steuererklärung 2004. Die Umsatzsteuererklärung 2004 vom 10. Juni 2005, in der steuerpflichtige Umsätze iHv EUR 160.000,00 sowie in Abzug gebrachte Vorsteuern iHv EUR 21.248,07 erklärt wurden, wurde vom Bf. selbst unterfertigt.

Demnach seien lt. Beiliegender Umsatzsteuer(jahres)erklärung 2004 vom 10. Juni 2005 der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte und die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte mit EUR 160.000,00 zu ermitteln, Vorsteuern iHv EUR 21.248,07 in Abzug zu bringen, sodass eine Zahllast iHv EUR 10.751,93 resultiere.

Begründend wurde ausgeführt, im April 2004 sei dann der Verkauf des ganzen Unternehmens erfolgt,der Verkaufspreis habe EUR 180.000,00 betragen (inkl. 30.000,00 USt). Den Nettokaufpreis iHv EUR 150.000,00 habe die ***9*** erhalten, die Umsatzsteuer iHv EUR 30.000,00 hätte 4/2004 auf das Finanzamt der ***9*** vom Käufer überrechnet werden sollen. Leider sei dies bis dato nicht geschehen, eine Klage gegen den Käufer sei angekündigt worden.

4.3 Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2004 vom 16. Juni 2005:

Mit Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2004 vom 16. Juni 2005 ermittelte das Finanzamt den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit EUR 160.000,00 und brachte von der daraus resultierenden Umsatzsteuer Vorsteuern iHv EUR 21.248,07 in Abzug. Die ***9*** wurde für das Jahr 2004 entsprechend der eingereichten Erklärung zur Umsatzsteuer 2004 veranlagt,sodass die Zahllast EUR 10.751,93 beträgt.

4.4 Eingabe vom 14. April 2015:

Mit Eingabe vom 14. April 2015 brachte der Bf. ergänzend vor, im Jahre 2004 habe es keine Geschäftstätigkeit mehr gegeben, eine Steuerfestsetzung komme somit nicht in Betracht.

Es sei auch keinerlei Geschäftsveräußerung erfolgt, für diesen Fall wäre ja die allfällige Umsatzsteuer dann beim Erwerber wieder als Vorsteuer abzugsfähig gewesen. Schon aus diesem Grund könne 2004 keinerlei Umsatzsteuerhaftung bestehen, zumal keine Umsätze erzielt worden seien. Darüber hinaus sei das Parteiengehör insoferne verletzt worden, als der damals beigezogene Vertreter ***17***, gar nicht mehr befugt gewesen sei, die ***9*** zu vertreten.

4.5 Eingabe vom 12. Juli 2021:

Mit Eingabe werde festgehalten, dass - wie auch schon von der Finanzbehörde erhoben - informationsgemäß der Kaufpreis lt. der übermittelten Rechnung damals nicht bezahlt worden sei, auch nicht an den faktischen Geschäftsführer***4***, welcher auch der Behörde bekanntgegeben worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die erbetene und beantragte Akteneinsicht verwiesen.

4.6 schriftliche Zeugenbefragung von ***4***:

Der schriftlich als Zeuge gemäß § 173 Abs. 1 BAO befragte faktische Geschäftsführer der ***9***, ***4***, hält fest, dass er 2000 bis 2001 Angestellter und faktischer Geschäftsführer der ***9*** gewesen sei. ***4*** habe den Umbau in eine Diskothek geleitet.

Hinsichtlich der ausstehenden Forderung iHv EUR 180.000,00 aus dem Verkauf der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung der Diskothek "***12***" um EUR 150.000,00 (netto) zuzüglich EUR 30.000,00 (USt) sei der Käufer ***24***, wohnhaft in ***14***, ***15***, mehrmals mit Rechtsanwalt ***23*** gemahnt worden. Die mit dem Käufer geführten Korrespondenzen betreffend die Geltendmachung der offenen Forderung im Gesamtbetrag von EUR 180.000,00 seien nicht mehr vorhanden. Die offene Forderung im Gesamtbetrag von EUR 180.000,00 sei letztlich nicht bezahlt worden. Ende 2004 habe es persönliche Mahnungen gegeben.

4.7 mündliche Verhandlung vom 7. April 2022:

Bei der in der mit 7. April 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde das Antwortschreiben des vom Bf. beantragten Zeugen ***4*** besprochen, welcher angegeben habe, dass er von 2000 bis 2001 als Angestellter und wirklicher Geschäftsführer der ***9*** den Umbau der Discothek geleitet habe. Dann habe er die Waren eingekauft und die Discothek geführt.

Zum Kaufpreiseingang verweist der steuerliche Vertreter auf die Angaben des ***4*** als faktischer Geschäftsführer, der ausdrücklich schriftlich angebe, dass keine Kaufpreiszahlungen erfolgt seien. Dies trotz Anwaltsmahnungen und persönlicher Mahnungen.

Den ausstehenden Betrag habe ***4*** mehrmals, auch mit dem Anwalt ***23*** gemahnt. Die diesbezügliche Korrespondenz sei nicht mehr vorhanden. Auch der Kaufpreis von EUR 180.000,00 sei nicht bezahlt worden. Noch Ende 2004 habe ***4*** persönliche Mahnungen vorgenommen. Die Zahlungsunfähigkeit des Käufers der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ***24***, sei Ende 2004 gegeben gewesen.

Zum Beweis dieses Vorbringens werden insbesondere der vom Zeugen ***4*** ausdrücklich bestätigte Nichterhalt des gesamten Kaufpreises und der Antrag auf dessen Einvernahme aufrechterhalten.

5. Darstellung des Verfahrensganges:

5.1 Beschwerdeverfahren gegen Haftungsbescheid:

Mit Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 gemäß §§ 9, 80 BAO wurde der Bf. als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgabenschulden der bereits im Firmenbuch gelöschten ***9*** im Ausmaß von EUR 31.544,39 in Anspruch genommen.

Der gegen den Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 gemäß §§ 9, 80 BAO eingebrachten Beschwerde wurde mit BFG-Erkenntnis vom 23. April 2015, GZ. RV/7102122/2012, teilweise Folge gegeben, als die Haftung auf EUR 30.789,52 (anstatt: EUR 31.544,39) eingeschränkt wurde. Im Übrigen wurde die Inanspruchnahme des Bf. zur Haftung für ausstehende Abgabenschulden der ***9*** als unbegründet abgewiesen.

Die gegen das BFG-Erkenntnis vom 23. April 2015, GZ. RV/7102122/2012, eingebrachte außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision wurden mit Beschluss des VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/16/0083, zurückgewiesen.

5.2 Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide:

Mit Eingabe vom 19. August 2010 erhob der Bf. als haftungspflichtiger Geschäftsführer der ***9*** Beschwerde gegen die dem Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 zugrundeliegenden Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2004 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001. Dabei wurde zunächst nur die Inanspruchnahme des Bf. zur Haftung dem Grunde nach bekämpft und eine Zustellung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide beantragt.

Nach einem Mängelbehebungsverfahren mit Mängelbehebungsauftrag vom 11. Oktober 2010 wurde mit Bescheid vom 25. Jänner 2011die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 mangels Mängelbehebung für zurückgenommen erklärt.

Der gegen den Zurückgenommenerklärungsbescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO eingebrachten Beschwerde wurde mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2012 Folge gegeben und der Bescheid betreffend die Zurücknahme der Beschwerde aufgehoben. Damit bedürfe die Beschwerde gegen die Abgabenbescheide einer weiteren Erledigung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2012 wurde die Beschwerde des Bf. als Haftungspflichtiger gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2004 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, eine Geschäftsveräußerung im Ganzen habe 2004 versteuert werden müssen und auch noch 2003 sei eine Umsatzsteuererklärung mit erklärten Umsätzen eingereicht worden.

Als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer sei der Bf. zur Vornahme von Kontroll- und Überwachungspflichten verpflichtet gewesen, um sich von der Geschäftsgebarung der ***9*** nachweislich zu informieren.

Darüber hinaus haben Schätzungen gemäß § 184 BAO durchgeführt werden müssen, da keinerlei Grundaufzeichnungen vorhanden gewesen. Außer lapidaren Behauptungen ohne Beibringung von Unterlagen und Beweisen seien die Voraussetzungen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht gegeben. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

Mit Vorlageantrag vom 26. April 2012 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ergänzend wurde vorgebracht, aufgrund der schlechten Geschäftslage der ***9*** sei im Jahre 2000 der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft vorübergehend und 2001 dann endgültig ruhend worden. Die erfolgten Schätzungen seien schon aus diesem Grund unrichtig und können in keiner Weise dem Haftungsbescheid zugrundegelegt werden.

Dazu komme, dass der Steuerberater nicht entsprechend beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, allfällige diesbezügliche Erklärungen seien dem Bf. unbekannt.

Ergänzend zu den bisherigen Beweisanträgen werde die Einvernahme von ***4***, ***2***, ***11***, beantragt. Insbesondere könne er zu der Einstellung des Geschäftsbetriebes und damit der Unrichtigkeit der Schätzungen sowie auch der mangelnden Vertretungsberechtigung des damals einschreitenden Steuerberaters, ***17***, Auskunft geben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Gegenstandsloserklärung betreffendUmsatzsteuer 2000:

Wurde gemäß § 256 Abs. 3 BAO eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Nach § 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

Nach § 248 erster Satz BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung auch gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche und damit gegen Abgabenbescheide Beschwerde erheben. Diese Beschwerden müssen nicht in gesonderten Schriftsätzen eingebracht werden (vgl. VwGH 29.3.2001, Zl. 2000/14/0200).

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/16/0258; 29.9.2011, Zl. 2011/16/0085; 9.11.2011, Zl. 2011/16/0070), zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. VwGH 19.4.2007, Zl. 2005/15/0129; 9.11.2011, Zl. 2009/16/0260; 18.3.2013, Zl. 2012/16/0049). Dies insbesondere, als die Bescheidbeschwerde gegen den Abgabenbescheid gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen wäre, würde der Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung, Erkenntnis oder Beschluss aufgehoben (vgl. VwGH 14.10.1981, Zl. 81/13/0081; UFS 18.4.2012, GZ. RV/0256-W/12).

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. mit Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 als Geschäftsführer der ***9*** gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft im Ausmaß von EUR 31.544,39 in Anspruch genommen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. April 2015, GZ. RV/7102122/2012, wurde der Beschwerde des Bf. gegen den Haftungsbescheid insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf EUR 30.78952 anstatt EUR 31.544,39 eingeschränkt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 hat der steuerliche Vertreter des Bf. die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 zurückgenommen. Die Beschwerde vom 19. August 2010 wird daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Ansonsten wäre die Beschwerde des Bf. als Haftungspflichtiger der ***9*** gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen gewesen, da durch die Aufhebung der Haftung für Abgabenschulden der ***9*** somit die Aktivlegitimation des Bf. zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 nachträglich weggefallen wäre.

2. Aktivlegitimation und Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger:

So im vorliegenden Fall mit Eingabe vom 27. September 2021 abermals bzw. wiederholt die Heranziehung des Bf. zur Haftung dem Grunde nach bekämpft und mit dem Argument in Abrede wird, dass der Bf. lediglich "formal" aufgrund seiner Geschäftsführerbestellung in Betracht komme, er aber in keiner Weise damals in die Geschäftsabwicklung vor Ort involviert gewesen sei, ist dem zu entgegnen:

Der Beschwerde des Bf. vom 19. August 2010 gegen den Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. April 2015 insoweit teilweise Folge gegeben, als der Haftungsbetrag um die Umsatzsteuer 2000 iHv EUR 581,38 nicht mehr und die Umsatzsteuer 2001 nur mehr mit dem Betrag von EUR 6.009,09 (anstatt: 6.182,68) aushaften. Im Übrigen wurde die Inanspruchnahme des Bf. als haftungspflichtiger Geschäftsführer für Abgabenschulden der ***9*** dem Grunde nach bestätigt.

Mit Beschluss des VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/16/0083, wurden die Revision und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision zurückgewiesen.

Über die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger wurde somit rechtskräftig entschieden. Die Haftung des Bf. für Abgabenschulden der ***9*** dem Grund und der Höhe nach ist somit auch nicht (mehr) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens,vielmehr ist die Haftung des Bf. dem Grunde nach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO vom 15. Juli 2010.

3. Umsatzhinzuschätzungen und verdeckte Ausschüttung 2000 und 2001:

Soweit nach § 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist nach Abs. 3 leg.cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nach § 163 Abs. 1 BAOhaben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 und 131b entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2.7.2002, Zl. 2002/14/0003; 8.9.2009, Zl. 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, Zl. 2007/15/0265; 29.4.2010, Zl. 2008/15/0122), somit jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 21.10.2015, Zl. 2012/13/0097; 27.1.2016, Zl. 2012/13/0068).

Der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist daher eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. VwGH 24.11.2016, Zl. Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 30.9.1998, Zl. 97/13/0033; 19.3.2002, Zl. 98/14/0026; 27.8.2002, Zl. 96/14/0111; 8.9.2009, Zl. 2009/17/0119 bis 0122).

Die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. VwGH 28.2.1995, Zl. 94/14/0157).

Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei zB am Fehlen von Aufzeichnungen voraus (vgl. VwGH 25.6.1997, Zl. 97/15/0058; 22.5.2014, Zl. 2010/15/0161). Demnach ist es ohne Belang, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind (vgl. VwGH 25.6.1997, Zl. 93/15/0141; 30.9.1998, Zl. 97/13/0033).

Eine Schätzungsberechtigung kann u.a. nur dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. VwGH 23.6.1992, Zl. 92/14/0028; 25.10.1994, Zl. 94/14/0002; 30.9.1998, Zl. 93/13/0258; 25.9.2002, Zl. 2002/13/0128).

Formelle Mängel von Büchern und Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (vgl. VwGH 2.6.1992, Zl. 87/14/0160).

Im vorliegenden Fall erfolgte für die Jahre 2000 und 2001 jeweils eine Hinzuschätzung von Umsätzen aufgrund des Umstandes, dass Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt und Kalkulationsdifferenzen nicht aufgeklärt werden können. Aus diesem Grund ist daher eine Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO gegeben.

Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, zwar den Bestand dieser Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 23.2.1994, Zl. 92/15/0159).

Dennoch trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, wenngleich dies die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl. VwGH 19.5.1992, Zl. 91/14/0089 bis 0091).

Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO bzw. § 280 Abs. 1 lit. e BAO der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl. VwGH 25.3.2004, Zl. 2002/16/0290; 23.2.2005, Zl. 2002/14/0152; 29.7.2010, Zl. 2007/15/0229; 28.10.2010, Zl. 2007/15/0040; 27.1.2011, Zl. 2007/15/0226).

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat auch die belangte Behörde ihren Standpunkt und im vorliegenden Fall die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) hinreichend darzustellen und erläutern. Dies ist im vorliegenden Fall aber aufgrund der Unauffindbarkeit des Arbeitsbogens aber nicht (mehr) möglich.

Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Schätzungsgrundlagen für die in den Jahren 2000 und 2001 vorgenommenen Hinzuschätzungen von Umsätzen gemäß § 184 BAO nicht mehr verfügbar sind, da der Arbeitsbogen der BP,AB.Nr. 102062/02, nicht (mehr) auffindbar ist.Insbesondere wurde nach der vom Finanzamt erteilten Auskunft der Arbeitsbogen der BP mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zuge der zweimaligen Übersiedelungen des Finanzamtes und spätestens im Gefolge der elektronischen Archivierung der Arbeitsbögen vernichtet.

Mangels Auffindbarkeit des Arbeitsbogens, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) nachzuvollziehen sowie die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich ihrer Richtigkeit und überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuprüfen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen sowie aufgrund von Kalkulationsdifferenzen für die Jahre 2000 und 2001 eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO grundsätzlich gegeben war.

Die Abgabenbehörde kann somit die einen Abgabenanspruch begründenden Feststellungen - soweit es die nachstehenden pauschalen Hinzuschätzungen betrifft - nicht (mehr) entsprechend dokumentieren, um insbesondere die Höhe des Abgabenanspruches glaubhaft zu machen:

Bezeichnung (in ATS):

2000

2001

Zuschätzung à 10% USt:

20.000,00

40.000,00

Zuschätzung à 20% USt:

30.000,00

330.000,00

SUMME (ATS):

50.000,00

370.000,00

Von einer Hinzuschätzung von Umsätzen iHv ATS 50.000,00 (2000) bzw. ATS 370.000,00 (2001) und einer in weiterer Folge der daraus resultierenden verdeckten Ausschüttung für die Jahre 2000 und 2001 wird daher seitens des Bundesfinanzgerichts Abstand genommen. Dies insbesondere, als die Berechnungsgrundlagen für diese Hinzuschätzungen in keiner Weise nachvollzogen werden können.

Darüber hinaus wird im vorliegenden Fall in Ermangelung eines Arbeitsbogens der Betriebsprüfung nicht hinreichend dokumentiert, um welche nicht erfassten Erlöse iHv EUR 74.000,00 aus welcher Ausgangsrechnung es sich handelt und welche Wirtschaftsgüter letztlich zum Einstandspreis verkauft wurden, deren Erlöse von der ***9***nicht erklärt wurden.So im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung jedoch auch festgestellt wurde, dass zum Einstandspreis verkaufte Waren im Gesamtbetrag von ATS 74.000,00 nicht erfasst wurden, wird für das Jahr 2001 auch von einer Hinzurechnung dieser Beträge Abstand genommen.

Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 wird in Bezug auf die vom Finanzamt vorgenommen Hinzuschätzung von Umsätzen iHv EUR 370.000,00 sowie die Hinzurechnung des Betrages von EUR 74.000,00 Folge gegeben und der Bescheid entsprechend abgeändert.

Der Gesamtbetrag der Entgelte, die dem Normalsteuersatz (20%) sowie dem ermäßigten Steuersatz (10%) unterliegenden Entgelte werden für das Jahr 2001 wie folgt ermittelt:

Gesamtbetrag der Entgelte (ATS):

Betrag:

Gesamtbetrag der Entgelte lt. BP:

1.462.001,57

- nicht erfasste Erlöse:

-74.000,00

- Hinzuschätzungen lt. BP:

-370.000,00

Gesamtbetrag der Entgelte lt. BFG (ATS):

1.018.001,57

Gesamtbetrag der Entgelte lt. BFG (EUR):

73.981,06

Vorsteuern lt. Erklärung:

277.818,91

Bezeichnung:

Betrag:

Bezeichnung:

Betrag:

Umsätze à 20% lt. BP:

1.406.032,48

Umsätze à 10% lt. BP:

55.969,09

- Hinzuschätzung lt. BP:

-330.000,00

- Hinzuschätzung lt. BP:

-40.000,00

- nicht erfasste Erlöse:

-74.000,00

  

Umsätze à 20% lt. BFG:

1.002.032,48

Umsätze à 10% lt. BFG:

15.969,09

4. Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001:

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Inländische Kapitalerträge liegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.

Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer 25%.

Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von dem gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

Die Kapitalertragsteuer auf verdeckte Ausschüttungen wird in der Praxis grundsätzlich der abzugsverpflichteten Körperschaft vorgeschrieben.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Haftung der ***9*** für die Kapitalertragsteuer im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2000 und 2001, hinsichtlich derer wegenfehlender Grundaufzeichnungen sowie festgestellter Kalkulationsdifferenzen eine Schätzungsberechtigung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO grundsätzlich gegeben war.

Im vorliegenden Fall wird aufgrund der Unmöglichkeit, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) hinreichend darzustellen und zu erläutern, vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung aus Gründen der fehlenden Nachweisbarkeit Abstand genommen. Die Bescheide über die Haftung der ***9*** für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 werden daher ersatzlos aufgehoben.

5. Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

5.1 Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002:

Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 30. April 2003 ermittelte das Finanzamt den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit EUR 28.800,00. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 5.760,00.

In weiterer Folge wurde seitens der ***9*** mit 9. Mai 2003 die Umsatzsteuererklärung 2002 eingereicht und der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit jeweils EUR 32.921,73 erklärt und davon Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht. Die Umsatzsteuererklärung 2002 vom 9. Mai 2003 wurde steuerlichen Vertreter der ***9***, ***17***, beim Finanzamt eingereicht und von diesem unterfertigt.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 22. Juni 2004 wurden der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Umsätze entsprechend der eingereichten Erklärung mit EUR 32.921,73 ermittelt und davon Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht. Die resultierende Zahllast beträgt demnach EUR 2.442,26, die dem Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 zu Grunde gelegt wurde.

In der mit 7. April 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung hält der nunmehrige steuerliche Vertreter - entgegen dem früheren Beschwerdevorbringen - es vom Betrag her für denkbar, dass die für 2002 erklärten Umsätze tatsächlich von der ***9*** erzielt wurden. Daher hält er die für 2002 erklärten Umsätze für denkbar und wahrscheinlich.

Es wird daher nicht mehr an dem vormaligen bzw. früheren Parteienvorbringen festgehalten, dass für 2002 keine Umsätze erzielt worden seien, da die Gewerbeberechtigung der ***9*** ruhend gemeldet und folglich keine Umsätze erzielt worden seien.

Auf das weitere Beschwerdebegehren, dass der damalige steuerliche Vertreter der ***9*** nicht befugt gewesen sei, Abgabenerklärungen einzureichen, wird demnach für 2002 nicht weiter eingegangen.

Darüber hinaus wird angemerkt: Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörde sind insbesondere die Wirtschaftstreuhänder gemäß §§ 2 und 3 WTBG. Grundsätzlich haben sich die Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, wobei die Vollmachtsurkunde vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben sein muss (vgl. VwGH 5.3.1981, Zlen. 16/3003/79, 16/3004/79). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Wirtschaftstreuhändern die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Bei Wirtschaftstreuhändern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen.

Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang der Vertretungsmacht seine Behauptung maßgebend (vgl. VwGH 24.6.1999, Zl. 97/15/0131; Ritz, BAO, § 83, Rz 12, S. 233).

Im vorliegenden Fall ist die mit 13. November 2000 datierte schriftliche Vollmacht des steuerlichen Vertreters ***17*** aktenkundig, die auch eine Zustellvollmacht umfasst und welche vom Bf. selbst als Geschäftsführer der ***9***unterfertigt wurde. So seitens des steuerlichen Vertreters ***17*** die mit 9. Mai 2003 datierte Umsatzsteuererklärung 2002 eingereicht wurde, in der der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit EUR 32.921,73 erklärt und Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht, konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass der steuerliche Vertreter zur Vornahme dieser Handlungen berechtigt war.

Der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte betragen demnach EUR 32.921,73, von denen Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht werden.

5.2 Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2003:

Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für die Zeiträume 1/2002 bis 1/2003 wurden mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01/2003 zunächst in Höhe der von der ***9*** bekanntgegebenen Erlöse iHv EUR 2.000,00 festgesetzt. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 400,00, da keine Vorsteuern in Abzug gebracht wurden.

In weiterer Folge ermittelte das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 10. Mai 2005 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit EUR 33.000,00, sodass infolge der Nichtberücksichtigung etwaiger Vorsteuern die Zahllast mit EUR 6.600,00 ermittelt wurde.

Mit Umsatzsteuerklärung 2003 vom 10. Juni 2005 erklärte der Bf. den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit EUR 9.166,67, von denen Vorsteuern iHv EUR 701,72 in Abzug gebracht wurden, sodass eine rechnerische Zahllast iHv EUR 1.131,61 resultiert. Die Umsatzsteuererklärung 2003 wurde vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter der ***9***, ***17***, eingereicht und vom Bf. selbst mit 10. Juni 2005 unterfertigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2005 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte jeweils mit EUR 9.166,67 ermittelt, sodass die Umsatzsteuer entsprechend der vom Bf. nachgereichten Umsatzsteuererklärung 2003 iHv EUR 1.131,61 festgesetzt wurde.

Im vorliegenden Fall wird daher der Beschwerde Folge gegeben und die Umsatzsteuer 2003 in Höhe der vom Bf. eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003 iHv EUR 1.131,61 festgesetzt.

Soweit der schriftlich gemäß § 173 Abs. 1 BAO als Zeuge befragte ***4*** lapidar festhält, dass 2003 keine Umsätze (mehr) erzielt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass dieser eigenen Angaben zufolge nur in den Jahren 2000 und 2001 Angestellter und faktischer Geschäftsführer der ***9*** war.

Dem entgegenstehend hat der Bf. selbstdie Umsatzsteuererklärung 2003 unterfertigt und dem Normalsteuersatz unterliegende Umsätze iHv EUR 9.166,67 erklärt, von denen Vorsteuern iHv EUR 701,72 in Abzug gebracht wurden. So die Umsatzsteuererklärung vom damaligen steuerlichen Vertreter der ***9***, ***17***, eingereicht wurde, ist darauf zu verweisen, dass für den Umfang der Vertretungsmacht des steuerlichen Vertreters seine Behauptung maßgebend ist (vgl. VwGH 24.6.1999, Zl. 97/15/0131; Ritz, BAO, § 83, Rz 12, S. 233).

Soweitnach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung die für 2003 erklärten Bruttoerlöse im Gesamtbetrag von EUR 11.000,00 als in keiner Weise lebensnah für einen Gastronomiebetrieb angesehen werden, ist darauf zu verweisen, dass für 2003 vom steuerlichen Vertreter erklärte Umsätze iHv EUR 11.000,00 (brutto) bzw. EUR 9.166,67 (netto) infolge Stilllegung des Gastronomiebetriebes nicht aus dem Betrieb der Gastronomie selbst, sondern nach den Ausführungen in der Beschwerde vom 10. Juni 2005 aus der fallweisen Vermietung für Einzelveranstaltungen lt. Beschwerde vom 10. Juni 2005erwirtschaftet wurden. Bei einer Vermietung der Geschäftsräume für Einzelveranstaltungen im Jahre 2003 ist es durchaus denkbar, Umsätze mit einem runden Bruttobetrag von EUR 11.000,00 zu erwirtschaften.

Diese erklärten Umsätze und Vorsteuern werden daher der Besteuerung für das Jahr 2003 zu Grunde gelegt.Die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2003 werden daher wie folgt ermittelt:

Bezeichnung:

Betrag:

Gesamtbetrag der Entgelte:

9.166,67

Umsätze à 20% USt:

9.166,67

Vorsteuern:

701,72

Zahllast:

1.131,61

6. Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 2004:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob für das Jahr 2004 Erlöse iHv EUR 150.000,00 iZm der Veräußerung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung der Discothek "***12***" an ***24***, ***14***, ***15***, bei den Umsätzen des Jahres 2004 zu berücksichtigen oder bereits zum 31.12.2004 als uneinbringlich anzusehen waren, da diese bereits mehrmals anwaltlich eingemahnt wurden.

Nach den Beschwerdeausführungen sei weiters zu berücksichtigen, dass im Jahre 2004 keine Tätigkeit ausgeübt und keine Umsätze erzielt worden seien.

6.1 Weitergeltung der Beschwerde gegen Umsatzsteuerbescheid 2004:

Tritt gemäß § 253 BAO ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Das gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid aufweist.

So im vorliegenden Fall mit Eingabe vom 10. Juni 2005 Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 4/2004 erhoben und bei der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2004 dem Beschwerdebegehren insoweit nicht Rechnung getragen wurde, als Entgelte aus der Geschäftsveräußerung iHv EUR 150.000,00 umsatzerhöhend berücksichtigt wurden, gilt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 4/2004 auch gegen den Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2004 vom 16. Juni 2005 gerichtet.

6.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen - Umsatzsteuer 2004:

Hat sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG geändert, so haben

Nach § 16 Abs. 3 UStG 1994 gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn nach Z 1 das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind der Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.

Nach § 173 Abs. 1 BAO kann die Aussage eines Zeugen auch schriftlich eingeholt werden, die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen eines Zeugen nicht für erforderlich erachtet.

Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehören daher nicht nur die Veräußerung des Umlaufvermögens, sondern auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 2, Rz. 142).

Bei Betriebsaufgabe fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist (vgl. VwGH 20.4.2006, Zl. 2006/15/0020).

Demgemäß erlischt eine Gesellschaft m.b.H. nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist. Darauf stellt auch die Unternehmereigenschaft ab (vgl. Kolacny/Mayr, UStG, § 1 Tz. 14). Die Unternehmereigenschaft einer GmbH erlischt daher erst mit deren Vollbeendigung (vgl. VwGH 17.12.1993, Zl. 92/15/0121). Bis dahin ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug möglich.

Mit vorliegendem undatierten Kaufvertrag vom 1. April 2004, abgeschlossen zwischen der ***9*** als Veräußerer und ***24***als Erwerber, wurde die Discothek "***12***" samt Inventar und Ausstattung um den Nettobetrag von EUR 150.000,00 veräußert. Den Betrag iHv EUR 150.000,00 stellte die ***9*** dem Erwerber ***24***mit Rechnung vom 1. April 2004 in Rechnung.

In weiterer Folge setzte das Finanzamt für die Zeiträume 1-3/2004 und 4/2004 den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte jeweils mit EUR 8.200,00 (1-3/2004) bzw. EUR 150.000,00 (4/2004) fest. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 1.640,00 (1-3/2003) bzw. EUR 30.000,00 (4/2004).

Im Zuge der Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2004 vom 10. Juni 2005 erklärte der Bf. als Geschäftsführer der***9*** steuerpflichtige sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit EUR 160.000,00,wovon er Vorsteuern iHv EUR 21.248,07 in Abzug brachte.

Mit 16. Juni 2005 erließ das Finanzamt den in diesem Verfahren angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2004, mit dem entsprechend der eingereichten Erklärung des Bf. der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit jeweils EUR 160.000,00 ermittelt und Vorsteuern iHv EUR 21.248,07 in Abzug gebracht wurden. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 10.751,93.

So mit Eingaben vom 10. Juni 2005 und 12. Juli 2021 letztlich geltend gemacht wird, dass der Kaufpreis iHv EUR 150.000,00 aus der Veräußerung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung der Diskothek "***12***" an ***24***, ***14***, ***15***, bereits Ende 2004 uneinbringlich gewesen sei, ist dem zu entgegnen:

Der Zeitpunkt der Berichtigung des Entgeltes (infolge Uneinbringlichkeit) ergibt sich aus § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG, demnach sind die Berichtigungen für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Die Vorschrift ordnet eine ex nunc-Wirkung der Berichtigung an: Die Änderungen führen nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern sind erst im Zeitraum der Änderung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.9.2006, Zl. 2006/15/0072; 20.2.2008, Zl. 2005/15/0153; 20.5.2010, Zl. 2005/15/0163).

Die Tatsache, dass die Einbringlichkeit des Entgelts zweifelhaft geworden oder ausgeschlossen erscheint, bewirkt an sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht noch keine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994.§ 16 Abs. 1 Z 3 UStG 1994knüpft vielmehr an den Tatbestand der Uneinbringlichkeit an: Kann der leistende Unternehmer das Entgelt als uneinbringlich betrachten, so steht dies einer Änderung der Bemessungsgrundlage gleich; es ist so vorzugehen, als hätte der Abnehmer tatsächlich weniger bzw. nichts entrichtet (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 16, Rz. 74, S. 1374).

Ist demnach eine Uneinbringlichkeit des Entgelts eingetreten, darf daher einerseits der Gläubiger seine Umsatzsteuerschuld korrigieren und hat der Schuldner den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Diese Korrekturen sind (erst) in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.

Uneinbringlichkeit des Entgelts ist jedoch mehr als ein bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit einer Forderung (Dubiosität). Uneinbringlichkeit bedeutet Realität, nicht Vermutung (vgl. VwGH 23.1.1989, Zl. 87/15/0031; 22.9.2005, Zl. 2003/14/0036; 3.9.2008, Zl. 2003/13/0109; 28.10.2008, Zl. 2006/15/0361; 31.3.2011, Zl. 2007/15/0171).

Die Wertberichtigung einer Forderung in der Bilanz berechtigt daher nicht automatisch auch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, da nach dem Vorsichtsprinzip bereits Dubiosität zu einer Abwertung der Forderung zwingt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung feststeht. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, wenn sie objektiv wertlos ist (vgl. VwGH 23.11.1987, Zl. 87/15/0060; 20.10.2004, Zl. 2001/14/0128).

Uneinbringlichkeit des Entgelts ist demnach nicht erst gegeben, wenn mit absoluter Sicherheit feststeht, dass das Entgelt nicht mehr beglichen wird, es genügt, wenn eine Forderung "für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist (vgl. BFH 13.11.1986, BStBl 1987 II 226; Ruppe/Achatz, UStG, § 16, Rz. 76, S. 1375).

Selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht bereits zur Annahme einer vollständigen Uneinbringlichkeit der nicht bevorrechteten Forderungen (vgl. VwGH 13.11.1978, Zl. 1636/77; 23.11.1987, Zl. 87/15/0060), jedenfalls ist jedoch bei Zahlungsunfähigkeit von Uneinbringlichkeit auszugehen (vgl. VwGH 20.10.2004, Zl. 2001/14/0128; 26.2.2004, Zl. 99/15/0053).

Der Grund für die Uneinbringlichkeit ist gleichgültig (vgl. VwGH 29.1.2015, Zl. 2012/15/0012). In Betracht kommen nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sondern auch der unbekannte Aufenthalt des Schuldners (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 16, Rz. 76, S. 1376) - was im vorliegenden Fall bei den anwaltlichen Mahnungen des ***24*** nicht der Fall war.

In der mit 12. Oktober 2021 durchgeführte schriftliche Zeugenbefragung von ***4*** gemäß § 173 Abs. 1 BAOverweist dieser darauf, dass der offene Rechnungsbetrag iHv EUR 180.000,00 (brutto) im Jahre 2004 mehrmals anwaltlich von RA ***23***eingemahnt wurde. Auch Ende 2004 hat es noch persönliche Mahnungen an den Erwerber der Diskothek, ***24***, gegeben.

Dass der offene Betrag aus dem Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung mehrmals erfolglos im Jahre 2004 eingemahnt wurde, wird als durchaus glaubwürdig angesehen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch noch nicht das Feststehen der Uneinbringlichkeit dieser Forderung dokumentiert, wenn für das Vorliegen der Uneinbringlichkeit keine Nachweise beigebracht werden.

Wenn darüber hinaus der Bf. und sein steuerlicher Vertreter, ***17***, in der mit 10. Juni 2005 (!) unterfertigten Umsatzsteuer-Erklärung 2004 für das Jahr 2004 umsatzsteuerpflichtige Entgelte iHv EUR 160.000,00 erklären, sind sowohl der Bf. als auch dessen steuerlicher Vertreter im Juni 2005 noch nicht von einer Uneinbringlichkeit des in Rechnung gestellten Entgeltes iHv EUR 150.000,00 aus der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Discothek "***20***" ausgegangen.

In freier Beweiswürdigung der vorstehend bezeichneten Umstände wird daher für das Jahr 2004 noch nicht von einer Uneinbringlichkeit des in Rechnung gestellten Entgelts aus dem Verkauf der Diskothek im Nettobetrag von EUR 150.000,00 ausgegangen unddas Entgelt aus der Veräußerung der in Rede stehenden Diskothek für das Jahr 2004 in die Besteuerungsgrundlagen miteinbezogen.

Von einer Uneinbringlichkeit des in Rede stehenden Entgelts zum 31.12.2004 war nicht auszugehen, als der Nettobetrag von EUR 150.000,00 (zuzüglich 30.000,00 USt) bloß zweifelhaft war. Andernfalls hätten der Bf. und sein damaliger steuerlicher Vertreter, ***17***, nicht noch mit 10. Juni 2005 und somit ein halbes Jahr später steuerpflichtige Entgelte für das Jahr 2004 im Gesamtbetrag von EUR 160.000,00 erklärt.

So in der mit 7. April 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung der Antrag auf die zeugenschaftliche Einvernahme des faktischen Geschäftsführers ***4*** aufrechterhalten wird, ist darauf zu verweisen, dass ***4***vom Bundesfinanzgericht bereits als Zeuge schriftlich gemäß § 173 BAO einvernommen wurde. Dabei geht es weniger um das Faktum eines persönlichen Eindrucks für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des ***4***, als vielmehr um die Vorlage von Nachweisen, dass bereits zum 31.12.2004 eine tatsächliche Uneinbringlichkeit des Entgelts gegeben war. Diese Nachweise konnten von ***4*** auch bei seiner schriftlichen Zeugenbefragung nicht erbracht werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Bf. auf eine wiederholte Zeugenbefragung, die bereits in schriftlicher Form durchgeführt wurde.

7. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in den Fragen der Aktivlegitimation des Bf. und des Zeitpunktes der Uneinbringlichkeit des Kaufpreises im Gesamtbetrag von EUR 180.000,00 der in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des VwGH folgt (vgl. VwGH 20.10.2004, Zl. 2001/14/0128). Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt betreffend 2004 eine Uneinbringlichkeit des Entgeltes gegeben war, handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Frage und somit um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der für den steuerlichen Vertreter bestehenden Vertretungsmacht wird ebenso auf die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung des VwGH verwiesen (vgl. VwGH 24.6.1999, Zl. 97/15/0131).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. rechnerische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen:

Die Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2003 werden daher wie folgt ermittelt:

Umsatzsteuer 2001:

Bezeichnung:

Betrag:

Bezeichnung:

Betrag:

Umsätze à 20% USt lt. BP:

1.406.032,48

Umsätze à 10% USt lt. BP:

55.969,09

- Hinzuschätzung lt. BP:

-330.000,00

- Hinzuschätzung lt. BP:

-40.000,00

- nicht erfasste Erlöse:

-74.000,00

  

Umsätze à 20% USt lt. BFG:

1.002.032,48

Umsätze à 10% USt lt. BFG:

15.969,09

Bezeichnung:

Betrag:

Umsätze à 20% USt lt. BFG:

1.002.032,48

Umsätze à 10% USt lt. BFG:

15.969,09

Gesamtbetrag d. Entgelte:

1.018.001,57

Umsatzsteuer 2003:

Bezeichnung:

Betrag:

Gesamtbetrag der Entgelte:

9.166,67

Umsätze à 20% USt:

9.166,67

Vorsteuern:

701,72

Zahllast lt. BVE:

1.131,61

Umsatzsteuer 2001:

Bezeichnung:

ATS:

EUR:

Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen:

  

20% Normalsteuersatz (ATS):

1.002.032,48

72.820,54 €

10% ermäßigter Steuersatz (ATS):

15.969,09

1.160,52 €

Gesamtbetrag der Vorsteuern:

-277.818,91

-20.189,89 €

Berechnung der Umsatzsteuer in Schilling:

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen:

1.018.001,57

 
   

davon zu versteuern mit:

  

20% Normalsteuersatz:

1.002.032,48

200.406,50

10% ermäßigter Steuersatz:

15.969,09

1.596,91

SUMME Umsatzsteuer:

 

202.003,41

Gesamtbetrag der Vorsteuern:

 

- 277.818,91

Gutschrift in ATS:

 

-75.815,50

Gutschrift in EUR:

 

-5.509,73 €

Wien, am 8. April 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 02.06.1992, 87/14/0160
VwGH 21.09.2006, 2006/15/0072
VwGH 19.05.1992, 91/14/0089
VwGH 31.03.2011, 2007/15/0171
VwGH 25.03.2004, 2002/16/0290
VwGH 20.04.2006, 2006/15/0020
VwGH 17.12.1993, 92/15/0121

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