VwGH 2007/15/0265

VwGH2007/15/026522.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. September 2007, Zl. RV/4322-W/02, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs3;
BAO §184 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die den Feststellungen einer Betriebsprüfung Rechnung tragenden Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Streitjahre. Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, habe die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Die die Streitjahre umfassende abgabenbehördliche Prüfung habe zu folgenden Feststellungen geführt:

Tz. 16, 17 des Betriebsprüfungsberichtes:

Ausgangspunkt der gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Prüfung seien die Anzeigen der Tierärzte Dr. H., Mag. L., Mag. P. und Mag. S. sowie der Laienbesamer Z. und G. sowie weiterer Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdeführer, verbunden mit einer Selbstanzeige der Tierärzte, gewesen. Auch die Tierärztin Dr. W. habe mit dem Beschwerdeführer in ähnlicher Form wie die Anzeiger zusammengearbeitet. Auf Grund der Hausdurchsuchungen sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Laienbesamer habe hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen Folgendes ermittelt werden können:

1. Die Tierärzte und Laienbesamer seien im Auftrag des Beschwerdeführers tätig geworden. Grundlage der Verrechnung zwischen den beteiligten Personen wären ab Mitte 1998 geführte und beim Beschwerdeführer aufbewahrte schriftliche Verdienstlisten mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Tierärzte und Laienbesamer gewesen.

2. Der Beschwerdeführer habe für die Tierärzte mit deren Wissen Grundaufzeichnungen für abgabenrechtliche Zwecke geführt und Abgabenerklärungen erstellt. Als grobe Richtlinie sei zwischen den Tierärzten und dem Beschwerdeführer vereinbart gewesen, dass die Tierärzte monatlich einen Betrag zwischen S 25.000,-- und

S 30.000,-- ausbezahlt erhalten sollten.

3. Die Eintragungen in diesen Grundaufzeichnungen hätten mit den Verdienstlisten und damit mit den tatsächlichen Einnahmen nicht übereingestimmt. Der Beschwerdeführer habe die in den jeweiligen Kassabüchern aufgezeichneten Einnahmen ebenso wie seine eigenen Einnahmen auf Grund seiner Erfahrungswerte geschätzt. Für die eigenen Umsätze habe der Beschwerdeführer keine Verdienstlisten geführt.

4. Die geschätzten Einnahmen der bisher steuerlich nicht erfassten und als geringfügig beschäftigt angemeldeten Laienbesamer habe der Beschwerdeführer grundsätzlich seinen Einnahmen hinzugerechnet.

5. Die einzelnen Ausgaben seien laut Beleg in der jeweiligen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des einzelnen Tierarztes erfasst und diesem zugeordnet worden.

6. Hinsichtlich Samen- und Medikamenteneinkäufen sei keine exakte Zuordnung vorgenommen worden, die Weiterverrechnung sei nur zum Zweck der Regulierung der zwischen den Beteiligten vereinbarten Betriebsergebnisse erfolgt.

7. Die Dienstverhältnisse mit (im Bericht einzeln angeführten) Personen und die dafür verbuchten Lohnzahlungen seien fingiert gewesen.

8. Der Beschwerdeführer habe den Tierärzten und Laienbesamern schriftliche Verhaltensmaßregeln für den Fall einer Befragung dieses Personenkreises durch die Finanzbehörde erteilt. Diese Anweisungen würden zum Teil vorliegen und sollten u.a. die Aufdeckung der steuerschonenden Vorgangsweise verhindern.

9. Die Verdienstlisten seien bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden und umfassten die Monate ab Juli 1998 einschließlich des Jahres 1999.

10. Der Beschwerdeführer habe seine Umsätze 1999 um einen Betrag von ca. S 320.000,-- verkürzt.

11. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1998 und 1999 "sonstige Einnahmen" (z.B. TBC-Untersuchungen, Euterbehandlungen) erzielt und diese Einnahmen nicht seinem übrigen Umsatz hinzugerechnet, sondern seinen Umsatz im Jahr 1998 um S 342.112,-- und im Jahr 1999 um S 515.235,-- gekürzt.

12. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben unmittelbar nach der Hausdurchsuchung alle Buchhaltungsunterlagen bis 1998 sowie alle Aufzeichnungen seit Mitte 1992 mit Ausnahme einer händischen, die Tierärzte für die Jahre 1995 bis 1998 betreffenden Umsatzzusammenstellung, vernichtet. Diese Unterlagen seien auf dem Dachboden verwahrt gewesen und anlässlich der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden worden.

Die Betriebsprüfung gelange daher zum Ergebnis, dass die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen im gesamten Prüfungszeitraum nicht gegeben sei und daher die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln seien.

Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichtes:

Der Beschwerdeführer habe die abgabenrechtlichen Pflichten der Tierärzte, wie Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen, wahrgenommen. Einnahmenseitig habe der Beschwerdeführer diese Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung den einzelnen Tierärzten und sich selbst zugeordnet. Auch ausgabenseitig sei die Verrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und den einzelnen Tierärzten teilweise ohne realen Hintergrund vorgenommen worden und habe vor allem der Gewinnregulierung zwischen den Beteiligten gedient.

Die Betriebsprüfung habe unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und der jeweiligen Tierärzte festgestellt, dass in den Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers und den einzelnen Tierärzten fingierte Lohn- und Gehaltszahlungen an verschiedene Personen aufscheinen würden. Die Besteuerungsgrundlagen des Beschwerdeführers selbst seien zumindest einnahmenseitig teilweise durch Schätzung ermittelt worden und würden mit den tatsächlich erzielten Umsätzen nicht übereinstimmen.

Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes:

Hinsichtlich der Laienbesamer habe der Beschwerdeführer eine andere Vorgangsweise gewählt. Die Einnahmen, aus deren Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zugeflossen und, wenn auch nicht nachvollziehbar, in den erklärten Einnahmen des Beschwerdeführers enthalten, wobei jedoch auch hier keine Gewähr für eine vollständige Erfassung der Einnahmen bestehe.

Tz 20 des Betriebsprüfungsberichtes:

Die Betriebsprüfung sei im Hinblick auf die Vereinbarungen zwischen den einzelnen Tierärzten, die Arbeitsaufteilung und - einteilung, die Zurverfügungstellung von Medikamenten, Ordinationsmaterial und anderen erforderlichen Betriebsmittel sowie insbesondere die Verrechnung zwischen den Beteiligten zum Ergebnis gelangt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Tierarztpraxis, nämlich um die des Beschwerdeführers gehandelt habe. Die Tierärzte seien im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer tätig geworden und hätten für ihre Tätigkeit, gleichsam auf Provisionsbasis errechnete, Honorare, die sich aus einem Fixum und einem je nach Art der Tätigkeit bemessenen variablen Honoraranteil zusammensetzten, erhalten. Auch die Laienbesamer seien im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig geworden.

Tz 21 des Betriebsprüfungsberichtes:

1. Umsatzermittlung:

Der Umsatzermittlung seien die beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Verdienstlisten für die Tierärzte und Laienbesamer zu Grunde gelegt worden. Diese hätten unbestritten die tatsächlichen Geschäftsfälle für Juli 1998 bis Ende 1999 und die dabei erzielten Einnahmen enthalten. Die Umsätze für die Jahre 1995 bis 1998 seien unter Bedachtnahme auf die Zeiträume, in denen die Tierärzte und Laienbesamer für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien, und unter Berücksichtigung einer angemessenen Erhöhung der Honorare im Zeitraum 1995 bis 1999 im Wege einer Hochrechnung durch inneren Betriebsvergleich ermittelt worden. Die Betriebsprüfung habe sich dabei grundsätzlich der Darstellung des Beschwerdeführers, die Umsätze der Laienbesamer wären ursprünglich in seinen Umsätzen enthalten gewesen, angeschlossen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer selbst erzielten Umsätze hätten, abgesehen von den Abgabenerklärungen und den vom Beschwerdeführer einbekannten Umsatzverkürzungen in den Jahren 1998 und 1999 sowie der grundsätzlichen Aussage des Beschwerdeführers, die erklärten Einnahmen nach Erfahrungswerten geschätzt zu haben, keine Anhaltspunkte bestanden. Die Betriebsprüfung habe daher den vom Beschwerdeführer selbst erzielten Umsatz in der Form ermittelt, dass sie die erklärten Umsätze um jene der Laienbesamer verminderte, in den Jahren 1998 und 1999 die einbekannten Umsatzverkürzungen hinzurechnete und schließlich für den gesamten Prüfungszeitraum zur Abgeltung der vorliegenden Unsicherheitsfaktoren und der Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen eine Umsatzzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages vornahm.

2. Gewinnermittlung:

Die Betriebsprüfung habe den errechneten Erlösen sämtliche betrieblich veranlassten Ausgaben gegenübergestellt, insbesondere auch jene, die bisher in den jeweiligen Abgabenerklärungen der Tierärzte als Betriebsausgaben dargestellt worden seien, nicht jedoch fingierte Ausgaben, wie fingierte Medikamentenverrechnungen zwischen den Tierärzten und fingierte Lohnzahlungen. Zusätzlich seien die für die Tierärzte und die Laienbesamer errechneten, weitergegebenen Honorare sowie vom Beschwerdeführer für die Tierärzte geleistete Einkommensteuervorauszahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Schlussbesprechung zum Beweis dafür, dass der von der Betriebsprüfung ermittelte Gewinn zu hoch gegriffen sei, eine Kalkulation vorgelegt, mit der er einen Reingewinnfaktor für die gemeinsam mit den Tierärzten erbrachten Leistungen errechnet habe. Das in der Kalkulation enthaltene Zahlenmaterial sei aber empirisch ermittelt worden und größtenteils nicht anhand konkreten Zahlenmaterials nachvollziehbar gewesen. Außerdem umfasse diese Kalkulation nur den Teilbereich der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Tierärzten ausgeübt habe, und lasse den Teilbereich der Laienbesamer und vor allem die vom Beschwerdeführer selbst erbrachten Leistungen unberücksichtigt. Auch weise diese Kalkulation gravierende inhaltliche Fehler auf, da Kammer- und Sozialversicherungsbeiträge gewinn- und nicht umsatzabhängige Größen seien, und auch die Kfz-Kosten grundsätzlich nicht umsatzabhängig seien. Letztlich enthalte die Kalkulation auch keine zahlenmäßigen Schlussfolgerungen und sei daher für die Gewinnermittlung unbrauchbar.

Tz 22 des Betriebsprüfungsberichtes:

1. Umsatzermittlung:

Dargestellt worden sei die Ermittlung der Umsätze der Tierärzte, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, für die Jahre 1998 und 1999 an Hand der Verdienstlisten und sodann sei eine Berechnung für die Jahre 1995 bis 1997 vorgenommen worden. Für die Umsatzzuschätzung 1997 sei der monatliche Durchschnittsumsatz um 3 %, für 1996 um 6 % und für 1995 um 9 % vermindert worden, um der laufenden Anhebung der Honorare und Medikamentenpreise Rechnung zu tragen.

Umsätze der Laienbesamer:

Die Umsätze der Laienbesamer seien auf Grund der im Zuge einer Besprechung festgelegten Honoraranteile hochgerechnet worden. Dabei seien für diesen Personenkreis Anlaufzeiten, die nur geringfügige Beschäftigung des Z. vor Juli 1998 sowie der Umstand berücksichtigt worden, dass deren Umsätze ursprünglich in den Umsätzen des Beschwerdeführers enthalten gewesen wären.

Ermittlung der Umsätze des Beschwerdeführers:

Den bisher erklärten Umsätzen seien die einbekannten Umsatzverkürzungen hinzugerechnet und die Umsatzsteuergutschriften, die Verrechnung mit Tierärzten und die Umsätze der Laienbesamer abgezogen und eine griffweise Zuschätzung von 5 % vorgenommen worden.

Für die Ermittlung der Gesamtumsätze des Beschwerdeführers seien die Umsätze der Tierärzte und der Laienbesamer und die eigenen Umsätze des Beschwerdeführers zusammengezählt worden.

Der Beschwerdeführer habe versucht, den selbst erwirtschafteten Umsatz als rückläufig zu erklären. Er habe 1998 und 1999 nur mehr sporadisch gearbeitet, manchmal nur zwei Tage im Monat und nur Chefvisiten vorgenommen. 1996 sei ein intensiver Einsatz gewesen, 1997 sei er weniger gefahren und 1998 und 1999 fast nichts mehr. Diese nicht näher konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, weil er sämtliche Grundaufzeichnungen und Unterlagen vernichtet und für die Jahre 1998 und 1999 für sich selbst keine Verdienstlisten angefertigt habe. Diese Behauptungen ließen sich auch nicht mit den im Laufe des Prüfungsverfahrens hervorgekommenen Feststellungen, Umsatzverkürzungen 1999 in Höhe von S 320.000,-- und Fehlberechnung in Höhe von S 515.235,-- sowie einer Vertretung des Dr. H. in Einklang bringen. Dazu komme noch ein Anstieg des Medikamenteneinkaufs im Prüfungszeitraum. Diese Entwicklung führe im Zusammenhang mit den Aussagen einzelner Tierärzte, der Beschwerdeführer habe gegen Ende der Zusammenarbeit vermehrt Großvisiten mit hohem Medikamenteneinsatz und damit verbundenen hohen Medikamenteneinnahmen vorgenommen, zu dem Ergebnis, dass die Darstellung des Beschwerdeführers eine Schutzbehauptung sei.

Der Beschwerdeführer habe noch eingewendet, dass Dr. H. und Mag. S. den Monat Dezember 1999 mit ihm nicht abgerechnet hätten, weshalb die betreffenden Beträge mangels Zuflusses im Jahr 1999 nicht anzusetzen seien. Für diese Behauptung gebe es keine nachvollziehbaren Unterlagen oder sonstige Beweise. Auch enthielten die anlässlich der Beendigung der Zusammenarbeit mit den Tierärzten vom Beschwerdeführer selbst angefertigten Abrechnungen keinen Hinweis auf nicht abgerechnete Zeiträume im Jahr 1999.

Aufteilung des Umsatzes auf die einzelnen Steuersätze:

Die Betriebsprüfung habe den im Schätzungswege ermittelten Gesamtumsatz, soweit dieser die Umsätze aus dem Tätigwerden des Beschwerdeführers und der beschäftigten Tierärzte betreffe, im Verhältnis 60:40 für die Jahre 1995 bis 1998 und 55:45 im Jahr 1999 auf die Steuersätze 10 % und 20 % aufgeteilt. Als Aufteilungsschlüssel wäre die vom Beschwerdeführer in seinen Abgabenerklärungen und den Erklärungen der Tierärzte vorgenommene Aufteilung zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfung die Besamungsumsätze überhöht ermittelt habe und der 10 %ige Besamungsumsatz aus den Unterlagen der Rinderbesamungsstation der Landwirtschaftskammer errechnet werden könne, er habe diesen Einwand jedoch nicht mit Zahlenmaterial untermauert.

Bezüglich der Aufteilung der Umsätze der Laienbesamer habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass diese nur Besamungen vornehmen durften, weshalb auf diese Umsätze nur der Steuersatz von 10 % anzuwenden wäre. Aus den Verdienstlisten gehe jedoch hervor, dass die Laienbesamer Tätigkeiten, die dem Normalsteuersatz unterliegen, wie z.B. Blutabnahmen, Enthornungen, Stierlzwicken, Trächtigkeitsuntersuchungen, verrichtet hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer die Laienbesamer für den Fall ihrer Befragung durch Prüfungsorgane handschriftlich zu der Aussage, nur Leistungen mit einem Mehrwertsteuersatz von 10 % ausgeführt zu haben, angewiesen. Auch seien in den Verdienstlisten Aufstellungen über regelmäßige Medikamententnahmen aus dem Bestand des Beschwerdeführers enthalten. Die Betriebsprüfung habe daher auch die Umsätze der Laienbesamer den jeweiligen Steuersätzen zugeordnet, und zwar nach dem aus den Verdienstlisten ersichtlichen Verhältnis von 70:30.

2. Ermittlung der Betriebsergebnisse:

Ausgehend von den errechneten Umsätzen habe die Betriebsprüfung unter Abzug von Betriebsausgaben die Betriebsergebnisse errechnet. Dabei seien bei den abzugsfähigen Betriebsausgaben folgende Änderungen vorgenommen worden:

für ein Kfz, S 30.000,-- für Instrumente und S 70.000,-- für Medikamente sowie S 130.990,-- aus der Dezemberabrechnung unterlassen hätte, widerspreche der Lebenserfahrung und könne auch nicht damit erklärt werden, dass eine klagsweise Durchsetzung die wahren Verrechnungsmodi ans Licht gebracht hätte. Die von Dr. H. bei seiner Befragung vorgelegte, vom Beschwerdeführer anlässlich der Beendigung der Zusammenarbeit erstellte Abrechnung nenne neben Instrumenten, Medikamenten und Auto zwar den für Jänner 2000 ausstehenden Betrag, nicht aber einen für Dezember 1999 geschuldeten Betrag. Es sei nicht einsichtig, aus welchem anderen Grund als dem, dass der Abrechnungsbetrag aus der Verdienstliste für Dezember 1999 von Dr. H. bereits bezahlt gewesen sei, der Beschwerdeführer diesen Betrag nicht in die Abrechnung einbezogen habe.

Die weiteren Erhebungen hätten ergeben, dass Mag. S. und Dr. H. für Beträge, die sie dem Beschwerdeführer aus Anlass der Beendigung der Zusammenarbeit geschuldet hätten, im Jahr 2000 Zahlungen geleistet hätten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe von diesen Personen nach Beendigung der Zusammenarbeit keinerlei Zahlungen und so auch nicht die in den Verdienstlisten für Dezember 1999 abgerechneten Beträge erhalten, sei daher unglaubwürdig. Es sei daher nicht möglich, die für Dezember 1999 abgerechneten Beträge als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Gewinnermittlung habe die Betriebsprüfung in der Weise vorgenommen, dass sie den im Schätzungswege errechneten Erlösen die betrieblich veranlassten Ausgaben gegenübergestellt habe, insbesondere auch jene, die bisher in den Abgabenerklärungen der Tierärzte als deren Betriebsausgaben dargestellt worden seien. Dass diese Ausgaben unrichtig ermittelt worden wären, werde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wende sich gegen die Gewinnermittlung mit der Behauptung, er habe in die bei den einzelnen Tierärzten befindlichen Rechnungen nicht Einsicht nehmen können. Dem sei zu entgegnen, dass die Betriebsprüfung den Beschwerdeführer mehrfach zu einer Einsichtnahme aufgefordert habe. Dass die Einsichtnahme in umfangreiche Unterlagen zeitaufwändig sei, habe der Beschwerdeführer zu vertreten, zumal es seine Sache gewesen wäre, von vornherein durch eine Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen bzw. eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Zuordnung der Betriebsausgaben für eine zweifelsfreie Ermittlung der Betriebsergebnisse zu sorgen. Dass die Betriebsprüfung den Aufwand auf sich genommen habe, aus einer Vielzahl von Belegen ein Betriebsergebnis zu errechnen und dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers auch die abziehbaren Betriebsausgaben aus diesen Belegen zusammengestellt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Streit bestehe über die Abzugsfähigkeit der einzelnen

Ausgaben wie folgt:

Fingierte Lohnzahlungen:

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung seien Lohnzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt worden, obwohl von den betreffenden Personen keine Leistungen erbracht worden seien. Diese Zahlungen seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es seien zumindest die Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die betreffenden Personen hätten Leistungen für das Unternehmen erbracht, zumeist Telefondienste, Wäsche, Reinigung. Wenn auch die Lohnzahlungen nicht immer in dieser Form stattgefunden hätten, so habe er doch die Lohnnebenkosten getragen. Mit diesem Vorbringen zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Betriebsprüfung die abgesetzten Lohnzahlungen zu Unrecht als fingiert behandelt habe. Damit fehle aber auch der "Entrichtung der Lohnnebenkosten" die betriebliche Veranlassung.

Telefonaufwand, Kfz-Servicekosten, AfA:

Die Betriebsprüfung habe die Kürzung des Telefonaufwandes von S 24.870,-- deswegen vorgenommen, weil eine Rechnung vom 15. Oktober 1998 über S 2.763,50 mit S 27.633,50 als Aufwand verbucht worden sei. Die Kürzung der Kfz-Servicekosten habe die Betriebsprüfung damit begründet, dass der in Rede stehende Betrag eine Rechnung aus dem Jahr 1996 betreffe, die bereits in diesem Jahr als Ausgabe geltend gemacht worden sei und daher im Jahr 1998 nicht noch einmal abgezogen werden könne. Bei Ermittlung der AfA habe die Betriebsprüfung den vom Beschwerdeführer angesetzten Betrag einer "negativen" AfA zu dessen Gunsten von S 195.195,-- auf S 175.751,-- korrigiert.

Diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer nichts mehr entgegengesetzt.

Verminderung des Kfz-Leasingaufwandes 1996:

Eine beim Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführte, Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996 betreffende abgabenbehördliche Prüfung habe zur Feststellung geführt, dass der Leasingaufwand für ein geleastes Kfz ab 1996 nur nach Maßgabe einer Nutzungsdauer von 8 Jahren abgesetzt werden könne, für einen weiteren Leasingwagen ein Aufgriffsrecht zu aktivieren und von den Kfz-Betriebskosten ein Privatanteil auszuscheiden sei.

Der Beschwerdeführer könne mit dem Einwand, Motivation für die Nichtbekämpfung dieser Feststellung sei es gewesen, dem Prüfer einen Erfolg zu gönnen, keine Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung dartun.

Die weitere Verminderung des Kfz-Leasingaufwandes 1996 sei deshalb vorgenommen worden, weil der Beschwerdeführer diesen Aufwand an die Tierärzte Mag. L. und Mag. S. verrechnet habe. Da die Betriebsprüfung in gleicher Höhe die sonstigen Erträge des Beschwerdeführers gekürzt habe, ergebe sich aus dieser Verminderung des Kfz-Leasingaufwandes keine für den Beschwerdeführer nachteilige Auswirkung.

Privatanteil von den Telefonkosten:

Die Betriebsprüfung habe den durch den Beschwerdeführer in den geprüften Jahren verursachten Telefonaufwand um einen Privatanteil von jeweils S 5.000,-- gekürzt. Dieser Privatanteil könne angesichts jährlicher Kosten von S 65.955,80 bis S 97.047,47 keinesfalls als überhöht bezeichnet werden.

Die Betriebsprüfung habe auch Kürzungen hinsichtlich des durch die beschäftigten Tierärzte verursachten Telefonaufwandes vorgenommen. Der Ersatz der Telefonkosten sei aber durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst und stelle ein weiteres Entgelt dar, das allenfalls bei den einzelnen Tierärzten zu steuerpflichtigen Einnahmen führe.

Strom-, Mietkosten:

Die strittigen Kosten betreffen eine Wohnung, die Dr. H. für seine Wohnzwecke benutzt habe. Wie bei der Vergütung der Telefonkosten der Tierärzte sei auch hier davon auszugehen, dass die Übernahme der Wohnkosten durch das Beschäftigungsverhältnis und damit betrieblich veranlasst gewesen sei. Die strittigen Beträge seien daher als Betriebsausgaben anzuerkennen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die Grundlagen der Abgabenerhebung wären zu ermitteln gewesen, die durchgeführte Schätzung sei daher materiell rechtswidrig. Er habe in Form der Tagebuchaufzeichnungen seiner Ehefrau Unterlagen bereit gestellt, die im Zusammenhang mit den objektiven Tatsachen der Aufzeichnungen der Besamungsstation und des Umsatzes der Medikamente eine Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung ermöglicht hätten.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass für jene Einnahmen, die er im Streitzeitraum durch eigenes Tätigwerden erzielt hat, keine Aufzeichnungen vorliegen. Für die Einnahmen der Tierärzte und Laienbesamer liegen nur Aufzeichnungen von Juli 1998 bis Ende 1999 vor. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der übrigen Zeiträume hat der Beschwerdeführer vernichtet. Wenn die belangte Behörde bereits auf Grund dieser Umstände von einer Berechtigung zur Schätzung ausgegangen ist, ist das nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, auf Grund einzelner Aufzeichnungen eine Rekonstruktion der Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, 88/14/0080).

Soweit der Beschwerdeführer der Behörde vorwirft, von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vornahme der Schätzung nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen diese zwingend vorzunehmen hat.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe sich insbesondere mit den von ihm vorgetragenen Argumenten nicht im Einzelnen auseinander gesetzt und die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen.

Mit diesem allgemein gehaltenen, unsubstanziierten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des Bescheides führende Mängel des Verfahrens auf. Die belangte Behörde hat eingehend begründet, warum hinsichtlich der Einnahmen durch die Tierärzte und die Laienbesamer vom inneren Betriebsvergleich und hinsichtlich der vom Beschwerdeführer selbst erwirtschafteten Einnahmen von den Angaben in seinen Steuererklärungen zuzüglich einer griffweisen Zuschätzung von 5 % auszugehen ist. Die Grundlagen für diese Vorgangsweise und deren Ergebnis sind im angefochtenen Bescheid umfassend und nachvollziehbar dargestellt worden. Die belangte Behörde hat sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers eingehend auseinander gesetzt. Sie hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum diesen keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde macht nicht einsichtig, dass mit den gewählten Schätzungsmethoden das Ziel jeder Schätzung, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, nicht zu erreichen sei (vgl. zur Wahl der Schätzungsmethode etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0065, und vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158).

Die belangte Behörde hat auch ausreichend und nachvollziehbar dargetan, warum sie die vom Beschwerdeführer vorgetragene Schätzung durch Kalkulation nicht übernommen hat. Sie hat wie bereits die Betriebsprüfer daraufhin gewiesen, dass die vorgelegte Kalkulation von geschätzten, mangels Aufzeichnungen nicht objektivierbaren und nachvollziehbaren Zahlen und Annahmen (Fixum und drei Provisionsarten) ausgeht. Die bereits von den Betriebsprüfern aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche in dieser Kalkulation sind vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgeklärt oder entkräftet worden. Den Beschwerdeausführungen kann auch nicht entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Schätzungsart dem Sachverhalt angemessener wäre und zu einem der Wirklichkeit näher kommenden Ergebnis führe.

Die belangte Behörde hat sich entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde mit den Tagebuchaufzeichnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und diese für die Verfahrenszwecke zutreffend als ungeeignet eingestuft. Die vorhandenen Aufzeichnungen der Besamungsstation wurden berücksichtigt und sind in die Schätzung der Behörde eingeflossen. Welche konkreten Tatumstände die belangte Behörde nicht berücksichtigt hätte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Die allgemein gehaltenen und sich auf der Behauptungsebene befindlichen Ausführungen zeigen keine Unschlüssigkeit der behördlichen Feststellungen (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof Ritz, BAO3, § 167 Tz 10) auf. Mit der Rüge, die belangte Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum sie von der beantragten - an anderer Stelle spricht die Beschwerde von der "angeregten" - Einvernahme der "übrigen Tierärzte" abgesehen habe, zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er keinen Antrag auf Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen zu einem konkreten Beweisthema gestellt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. März 2010

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