Normen
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vom Beschwerdeführer, einem Gastwirt, für die Jahre 1991, 1992 und 1993 durchwegs verspätet eingereichten Abgabenerklärungen schienen insbesondere hinsichtlich des Rohaufschlages unglaubwürdig. Der Versuch des Finanzamtes, mittels Vorhalten die den Tatsachen entsprechenden Betriebsergebnisse festzustellen, misslang. Im Zug einer Nachschau wurden Rohaufschläge ermittelt, die das Finanzamt den Veranlagungen für die eben erwähnten Jahre zu Grunde legte.
Wegen verspäteter Einreichung der Abgabenerklärungen schrieb das Finanzamt Verspätungszuschläge vor.
Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe die Mitte des Jahres 1990 gepachteten Betriebsräume laufend mit Eigenmitteln sowie Darlehen von Bekannten und Verwandten renoviert. Er habe für den neu eröffneten Betrieb mittels Werbeaktionen und eines Konzertes ein Stammpublikum aufbauen müssen. Er habe alle Personen, die ihm bei der Renovierung bzw den Werbeaktionen geholfen hätten, lediglich mit Essen und Getränken entlohnt. Die Auszahlung von Barbeträgen wäre ihm nämlich wegen des schlechten Geschäftsganges nicht möglich gewesen. Alle Erlöse aus dem Betrieb habe er für laufende Betriebsausgaben sowie für die Renovierung verwendet, weswegen keine Gewinne erzielt worden seien.
Anlässlich einer sodann für die Jahre 1991 bis 1994 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung seien nicht aufbewahrt worden, eingetragene Tageslosungen seien fallweise an der Tausenderstelle korrigiert worden, an einzelnen Tagen hätten sich negative Kassastände ergeben, in den Jahren 1991 bis 1993 seien keine Erlöse aus den eigenen Automaten aufgezeichnet worden, im Jahr 1994 seien die Erlöse aus den eigenen Automaten zwar aufgezeichnet, aber nicht in die Umsatz- und Gewinnermittlung aufgenommen worden, der Wareneinkauf für den Eigenverbrauch sei in den Jahren 1991 bis 1993 nicht aufgezeichnet worden, im gesamten Prüfungszeitraum seien keine Entnahmen aus der Kassa zur Finanzierung der privaten Lebensführung aufgezeichnet worden, im Jahr 1994 seien tatsächlich geleistete Zahlungen nicht in das Kassabuch eingetragen worden und schließlich lägen - wie bereits festgestellt- erheblich Rohaufschlagsdifferenzen vor. Ausgehend von den mangelhaften Aufzeichnungen des Beschwerdeführers ermittelte der Prüfer - Erfahrungswerten entsprechend - für verschiedene Warengruppen durchschnittliche Rohaufschläge, aktivierte vom Beschwerdeführer getätigte Aufwendungen, erhöhte sowohl den Wareneinsatz als auch den Eigenverbrauch und kürzte erklärte Betriebsausgaben um Privatanteile, wobei er insbesondere die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der in seinem Betrieb erzielbaren Rohaufschläge berücksichtigte.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer und Bescheide betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994. Weiters schrieb das Finanzamt betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 erstmals Verspätungszuschläge vor. Betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 änderte es die bereits vorgeschriebenen Verspätungszuschläge gemäß § 295 BAO ab.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 bzw in den Berufungen gegen die übrigen eben genannten Bescheide führte der Beschwerdeführer aus, es möge von der Vorschreibung der Abgaben und der Verspätungszuschläge abgesehen werden. Er habe außer Speisen, Getränken und Zigaretten für den persönlichen Bedarf nichts aus dem Betrieb entnommen. Alle Erlöse aus dem Betrieb habe er für laufende Betriebsausgaben sowie für die Renovierung des Betriebes verwendet, weswegen keine Gewinne erzielt worden seien. Wegen der durch den Betrieb verursachten Aufwendungen könne er sich weder eine eigene Wohnung (er lebe in einem alten Wohnwagen) noch eine Kranken- und Pensionsversicherung leisten. Mangels erzielter Gewinne könnten daher in Ansehung der Einkommen- und Gewerbesteuer keine Verspätungszuschläge vorgeschrieben werden. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 sei ausschließlich auf Grund der vom Prüfer zugeschätzten Umsätze einschließlich Eigenverbrauch erfolgt. Da diese Umstände bei Abgabe der dementsprechenden Erklärungen noch nicht bekannt gewesen seien, sei die Vorschreibung von Verspätungszuschlägen in Ansehung der Umsatzsteuer von vornherein unzulässig.
Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen änderte die belangte Behörde die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1993 zu Gunsten sowie für das Jahr 1992 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufungen ab, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Schätzung sei auf Grund formeller und materieller Mängel der Aufzeichnungen zulässig, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde. Hinsichtlich der Höhe der Schätzung sei festzuhalten, dass der Prüfer die bei der Veranlagung für das Jahr 1991 zugeschätzten Umsätze um 250.000 S vermindert habe, weswegen dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe für den neu eröffneten Betrieb mittels Werbeaktionen und eines Konzertes ein Stammpublikum aufbauen müssen, angemessen Rechnung getragen worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Entnahmen aus der Kassa zur Finanzierung der privaten Lebensführung getätigt, widerspreche nicht nur jeglicher Lebenserfahrung, sondern sei auf Grund der festgestellten negativen Kassastände sowie der Nichteintragung von tatsächlich geleisteten Zahlungen in das Kassabuch unglaubwürdig. Mit der bloßen Behauptung, den von ihm erzielten Erlösen seien Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber gestanden, ohne auf konkrete Feststellungen des Prüfers einzugehen, zeige der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der Schätzung auf. Jeder Schätzung sei eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gebe und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirke, müsse die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Hinsichtlich der Verspätungszuschläge sei festzuhalten, dass weder die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen noch das Verschulden des Beschwerdeführers noch das Ermessen bei der Wahl der Prozentsätze, sondern lediglich deren Bemessungsgrundlagen strittig seien. Da die Abgaben zu Recht festgesetzt worden seien, seien auch die Verspätungszuschläge rechtmäßig vorgeschrieben worden. Aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Tatsachen, die der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt als Umsätze oder Eigenverbrauch qualifiziert hätten, bei Abgabe der dementsprechenden Erklärungen nicht bekannt gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Überdies seien die Verspätungszuschläge betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 und Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 gemäß § 295 BAO erlassen worden, weswegen diese gemäß § 252 leg cit nicht mit der Begründung angefochten werden könnten, die in den zu den Änderungen Anlass gebenden Bescheiden getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist weder das Vorliegen von schwer wiegenden formellen und materiellen Mängel der vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen noch die daraus resultierende Schätzungsberechtigung und Schätzungsmethode. Unter Wiederholung des Vorbringens im Administrativverfahren behauptet der Beschwerdeführer jedoch, er habe keine Gewinne erzielt.
Wie bereits im Administrativverfahren tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen des Prüfers und den Ausführungen der belangten Behörde mit keinen konkreten Einwendungen entgegen. Mit der bloßen Behauptung, den von ihm erzielten Erlösen seien Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber gestanden, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem alten Wohnwagen lebe und sich weder eine Kranken- noch eine Pensionsversicherung leisten könne, entkräftet die schlüssig vorgenommene Schätzung nicht. Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2002, 98/14/0026, mwN).
Mit dem Hinweis auf die rechtswidrige Höhe der als Bemessungsgrundlagen heranzuziehenden Abgaben, nicht jedoch der Prozentsätze, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Verspätungszuschläge auf. Da die Abgaben zu Recht festgesetzt worden sind, sind auch die Verspätungszuschläge in Anwendung des § 295 BAO rechtmäßig vorgeschrieben worden.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am 27. August 2002
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