VwGH 2003/14/0036

VwGH2003/14/003622.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des KR in P, vertreten durch Mag. Michael Löschnig-Tratner, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 14. Juni 2002, GZ RV/41- 10/01, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §126;
FinStrG §49 Abs1 lita;
UStG 1994 §16 Abs1;
FinStrG §126;
FinStrG §49 Abs1 lita;
UStG 1994 §16 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitteilung des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Mai 2000, dass gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der A-GmbH Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 1996 bis Jänner 2000 (510.907 S), Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für Jänner 1998 bis Dezember 1999 (149.455 S und 51.790 S) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen habe, wurde an den Beschwerdeführer mit RSa-Brief per Adresse Wien, T-Gasse 5, gesandt. Dort erfolgte, weil der Zusteller den Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht angetroffen hatte, eine Hinterlegung beim Postamt. Die Sendung wurde am Postamt nicht behoben. Gleiches erfolgte mit der Zustellung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten iSd § 124 Abs 2 FinStrG. Der Beschwerdeführer hat jedoch am 13. Juli 2000 diese Stellungnahme, nachdem sie vom Postamt als nicht behoben an das Finanzamt retourniert worden war, persönlich beim Finanzamt in Empfang genommen. Anlässlich dieser Vorsprache hat der Beschwerdeführer seine Adresse mit Wien, P-Gasse 21, angegeben.

Mit Schreiben des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 16. August 2000 wurde der Beschwerdeführer zur - für den 14. September 2000 anberaumten - mündlichen Verhandlung geladen. Diese Ladung wurde wiederum an die Adresse Wien, T-Gasse 5, gesandt. Dort erfolgte wiederum eine Hinterlegung am Postamt.

Am 14. September 2000 wurde vom Spruchsenat, nachdem dieser gemäß § 126 FinStrG den Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gefasst hatte, eine Verhandlung durchgeführt, die mit der Verkündung eines Straferkenntnisses endete. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben (Umsatzsteuer 1996: 49.234 S; 1997: 141.210 S; 1998: 103.694 S; 1999: 200.000 S und Jänner 2000: 16.660 S, sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch nicht die Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages bekannt gegeben und hiedurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen. Es wurde daher eine Geldstrafe von 70.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, die Verhandlung habe gemäß § 126 FinStrG in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden können, weil dieser trotz Kenntnis des gegen ihn anhängigen Finanzstrafverfahrens unentschuldigt fern geblieben sei.

Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer ist an die Adresse Wien, P-Gasse 21, erfolgt.

Der Beschwerdeführer brachte gegen dieses Straferkenntnis Berufung ein.

An der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde nahm der Beschwerdeführer teil. Aufgrund der Verhandlung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung. Das Straferkenntnis wurde in den Schuldsprüchen betreffend lohnabhängige Abgaben 1998 und 1999, betreffend Umsatzsteuer 1999 hinsichtlich eines Teilbetrages von 172.340 S und betreffend Umsatzsteuer Jänner 2000 - unter Ausspruch der Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136 und 157 FinStrG - aufgehoben. Das Straferkenntnis wurde weiters im Strafausspruch (und der Kostenersatzpflicht) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen (verbleibender strafbestimmender Wertbetrag: 321.798 S). Die Strafe wurde mit 2.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) neu festgesetzt. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dem Berufungseinwand der fehlenden Kenntnis des Beschwerdeführers von den finanzstrafrechtlichen Anschuldigungen sei seine "Behebung" der an den Spruchsenat gerichteten Stellungnahme des Amtsbeauftragten am 13. Juli 2000 entgegen zu halten.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, nicht wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Finanzstrafbehörde habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 25. Mai 2000 eingeleitet, die entsprechende Mitteilung (mitsamt einer Vorladung zur Vernehmung) aber an eine Adresse (Wien, T-Gasse 5) gesandt, an welcher der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr wohne und nicht mehr gemeldet sei. Die genannte Adresse sei daher keine Abgabestelle iSd ZustellG. In der Begründung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten iSd § 124 Abs 2 FinStrG heiße es daher zu Unrecht, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Vernehmung erschienen sei. Diese Stellungnahme sei wiederum an die falsche Adresse gesandt worden.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Dem Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde Gelegenheit geboten worden, alles das vorzubringen, was ihm nach seiner Auffassung in erster Instanz vorzubringen verwehrt war. Dem allfälligen Verfahrensfehler der Strafbehörde erster Instanz kommt daher keine Relevanz zu (vgl das hg Erkenntnis vom 23. September 1981, 81/13/0100).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, zwischen Seite 2 (Bescheidspruch) und Seite 4 (Bescheidbegründung) des angefochtenen Bescheides bestehe ein Widerspruch, weil der strafbestimmende Wertbetrag im Spruch mit 321.798 S, in der Bescheidbegründung aber mit 523.043 S angegeben sei, sodass der Bescheid "nicht nachvollziehbar" sei.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen zu halten: Im angefochtenen Bescheid sind im Einzelnen die Abgabenbeträge angeführt, deren Nichtentrichtung dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden ist. Weiters ergibt sich aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben 1998 und 1999 sowie hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 für einen Betrag von 172.340 S und hinsichtlich Umsatzsteuer Jänner 2000 aufgehoben worden ist. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer der Nichtentrichtung von Umsatzsteuer 1996 (49.234 S), Umsatzsteuer 1997 (141.210 S), Umsatzsteuer 1998 (103.694 S) und Umsatzsteuer 1999 (27.660 S) schuldig erkannt worden ist. Daraus errechnet sich der strafbestimmende Wertbetrag von 321.798 S, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Der Schreibfehler auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides bewirkt daher nicht, dass der Bescheid "nicht nachvollziehbar" ist.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer auch wegen der Nichtentrichtung von solchen Umsatzsteuerbeträgen schuldig erkannt worden, die auf Kundenforderungen entfielen, welche uneinbringlich geworden seien.

Zu diesen Kundenforderungen führt der angefochtene Bescheid aus, dass die nachträgliche Uneinbringlichkeit der zunächst bestehenden Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht entgegen gestanden sei und der Beschwerdeführer im Übrigen keine Unterlagen vorgelegt und keine konkreten Beweise angeboten habe. In der Beschwerde wird der Feststellung, dass die Uneinbringlichkeit erst später eingetreten sei, nicht entgegen getreten und auch nicht dargetan, zu welchem Zeitpunkt die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Da aber die nachträgliche Uneinbringlichkeit einer Kundenforderung erst mit ihrem Eintritt zur Berichtigung der Umsatzsteuer führt (§ 16 Abs 1 UStG), zeigt das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Dass der angefochtene Bescheid schließlich keine ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, aus denen die subjektive Tatseite abzuleiten war, bewirkt deshalb nicht dessen Rechtswidrigkeit, weil der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten hat, vorsätzlich die Entrichtung der vom angefochtenen Bescheid betroffenen Abgaben unterlassen zu haben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 22. September 2005

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