Normen
BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer war einer der Geschäftsführer der E. GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes L vom 30. März 2006 das Konkursverfahren eröffnet worden war.
Das Finanzamt zog den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. September 2008 zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E. GesmbH im Ausmaß von rund 1,500.000 EUR heran.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung insofern statt, als der Haftungsbetrag geringfügig vermindert wurde.
Der gegenüber dem erstinstanzlichen Haftungsbescheid verbleibende Betrag an Abgabenschuldigkeiten der E. GesmbH sei unstrittig nicht entrichtet und - nachdem die E. GesmbH nach Aufhebung des Konkurses aufgelöst worden sei - uneinbringlich. Die Quote im Konkurs in Höhe von 7,04 % sei auf den von der E. GesmbH geschuldeten Abgabenbetrag angerechnet worden, der Haftungsbetrag umfasse daher nur den nicht mehr von der Konkursquote gedeckten Teil der Abgaben. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret und schlüssig dargelegt, weshalb er nicht für eine rechtzeitige Entrichtung der Abgaben habe Sorge tragen können und das Fehlen ausreichender Mittel nicht einmal behauptet. Daher sehe die belangte Behörde mit Rücksicht auf näher angeführte hg. Rechtsprechung zu der den Beschwerdeführer treffenden Behauptungs- und Konkretisierungslast eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als gegeben an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht verletzt erachtet, nicht zur Haftung gezogen zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (also gegen den Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0309).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gehen die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, welche sich nur gegen die Richtigkeit der Abgabefestsetzung richten und das Ergebnis einer bei der E. GesmbH durchgeführten Betriebsprüfung, die Zurechnung von Umsätzen an den E. GesmbH und eine damit im Zusammenhang durchgeführte Schätzung bekämpfen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 27. Jänner 2011
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