Eine "fiktive" Verrechnung eines Verlustvortrages, deren Höhe sich nicht aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre ergibt, ist nicht zulässig.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100760.2010
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch die Steuerberaterin, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die
a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006,
b) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2008,
c) Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 sowie
d) Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007, sämtliche vom 5. bzw. 12. August 2009 nach der am 28. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1.) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die
a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006,
b) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 und 2006 bis 2008,
c) Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 sowie
d) Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
3.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Der Beschwerdeführer erklärte in den Jahren 2000 bis 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung an der Gesellschaft_A ) sowie ab dem Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bezug von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft). Der Abgabepflichtige wurde von der Abgabenbehörde bescheidmäßig für die Jahre 2000 und 2001 zur Umsatzsteuer und - teilweise mittels Berufungsvorentscheidungen oder automatischer Bescheidänderungen - für die Jahre 2000 bis 2007 zur Einkommensteuer veranlagt (siehe die zuletzt ergangenen Bescheide wie folgt: Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. Februar 2003, Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Dezember 2004; Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 12. Februar 2003, Einkommensteuerbescheid 2001 vom 7. Dezember 2004; Einkommensteuerbescheid 2002 vom 28. Juni 2005; Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. November 2005; Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20. November 2006; Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2007 sowie Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. Februar 2008).
2.) Anlässlich einer zur ABNr._1 durchgeführten Außenprüfung tätigte der Betriebsprüfer ua. nachfolgende Feststellungen (siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 13. Juli 2009 in Verbindung mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Juni 2009, beides zur ABNr._1 ):
"Die abgabenbehördliche Prüfung erfolgte gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG.
Tz. 1: Wegen des Verdachtes, dass der Abgabepflichtige aus liechtensteinischen Stiftungen stammende Kapitalerträge in seinen Steuererklärungen nicht offengelegt hat, wurden finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt. Unter Hinweis auf die dem Abgabepflichtigen im laufenden Prüfungsverfahren bereits zur Kenntnis gebrachten Tatvorwürfe (siehe dazu insbesondere die Begründung zur Anordnung der Durchsuchung vom 29.9.2008) wird festgestellt, dass dem Abgabepflichtigen unter wirtschaftlicher Betrachtung die aus den Kapitalanlagen bei der Bank_A resultierenden Kapitalerträge unmittelbar als Steuersubjekt zugerechnet werden. Die Höhe der Kapitalerträge im Zeitraum 2000 - 2007 war in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Im Zuge der Ermittlungen ist weiters zutage getreten, dass der Abgabepflichtige zumindest seit dem Jahr 2004 bis 2008 nachhaltig und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Aktivitäten zur Erzielung von Einnahmen entfaltet hat, wobei er den wirtschaftlichen Erfolg nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt hat. Hinsichtlich dieser gewerblichen Tätigkeiten war nicht nur feststellbar, dass der Abgabepflichtige in den Monaten Jänner und Feber 2004 sich mit dem Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung in Ort_A , sondern insbesondere auch mit der Vermittlung von Immobilien beschäftigt hat. Trotz Aufforderung wurden vom Abgabepflichtigen keine die Geschäftsgebarung dokumentierenden Aufzeichnungen vorgelegt, sodass die Abgabenbehörde im Rahmen der zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen gezwungen war, für sämtliche Besteuerungszeiträume gemäß § 184 BAO eine Schätzung vorzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung wurde insbesondere auf die im Rahmen der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen sichergestellten Unterlagen zurückgegriffen und waren in zweiter Linie die vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärten Vermögenszuwächse Grundlagen bei der Schätzung. Die von der Behörde ermittelten Grundlagen für die bezughabenden Feststellungen wurden dem Abgabepflichtigen insgesamt bereits zur Kenntnis gebracht.
Tz. 2 Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2005:
Im Rahmen finanzstrafrechtlicher Ermittlungen wurden Einnahmenzuflüsse auf das dem Abgabepflichtigen zuzurechnende Bankkonto_1 festgestellt. Die Einnahmenzuflüsse wurden der unternehmerischen Aktivität des Abgabepflichtigen zugerechnet. Insbesondere die Angaben des Person_A mit Schreiben vom 30.6.2009 waren dazu geeignet, die Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen im Bereich der Immobilienbranche zu dokumentieren, wenn auch gerade diese Geschäftsbeziehung zu keiner Gewinnerzielung geführt hat. Weiters war nachvollziehbar, dass das unter Tz. 1 angeführte Geschäftslokal in Ort_A an einen gewissen Person_B vermietet wurde und dem Abgabepflichtigen Beträge zugeflossen sind.
Tz. 3 Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2006:
Auf dem Bankkonto_2 bei der Bank_B wurde am 20.6.2006 das Einlangen einer Bankgutschrift in Höhe von € 5.200,-- festgestellt. Die Überweisung erfolgte von der Unternehmen_A unter Verwendungszweck "Subprovision f. Vermittlungen". Insgesamt wurden von der Unternehmen_A in Zusammenhang mit dem Vermittlungsgeschäft € 15.600,-- ausbezahlt. Nach Aktenlage ist im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft Personen_B ausschließlich der Abgabepflichtige maßgeblich in Erscheinung getreten, weshalb die Einnahme durch die Betriebsprüfung dem Abgabepflichtigen zugerechnet wird. Die Abgabenbehörde leitet aus dem festgestellten Einnahmenzufluss von Seiten der Unternehmen_A , dem Mitwirken des Abgabepflichtigen am Immobiliengschäft_A in Ort_A und den Einnahmenzuflüssen unbekannter Herkunft auf Bankkonto_1 in Höhe von € 17.554,-- ab, dass diesem im Zeitraum 2006 erhebliche Einnahmen als Immobilienvermittler zugeflossen sind. Da die Zuflüsse durch den Abgabepflichtigen nicht vollständig aufgeklärt werden konnten, wurden die Besteuerungsgrundlagen durch die Betriebsprüfung im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt.
Tz. 4 Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2007:
Die Abgabenbehörde leitet aus festgestellten Einnahmenzuflüssen von Seiten des Person_C in Höhe von € 126.000,--, von Zuflüssen unbekannter Herkunft auf Bankkonto_1 in Höhe von € 15.528,--, von Sparbucheinzahlungen auf Sparbücher bei der Bank_B in Höhe von € 50.543,-- sowie aus Barzahlungen an Person_D (im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft_A ) in Höhe von € 13.000,-- ab, dass dem Abgabepflichtigen im Jahr 2007 Einnahmen zugeflossen sind. Im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft_B wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige die Vermittlungsleistung erbracht hat und somit gegenüber dem Leistungsempfänger Person_C rechnungslegungspflichtig gewesen wäre. Die vom Abgabepflichtigen in diesem Fall an Person_E durchgeführte Forderungsabtretung in Höhe von € 126.000,-- wird von der Betriebsprüfung als Mittelverwendung betrachtet. Die Betriebsprüfung erachtet die Forderungsabtretung an Person_E als eine Kapitalinvestition des Abgabepflichtigen, welche am 8.1.2008 zu einem Rückfluss mit Rendite führte. Die Abgabenbehörde geht von einer intensiven Betätigung des Abgabepflichtigen als Immobilienvermittler aus, wobei diesem unter Würdigung o.a. Darstellung Einnahmen in beträchtlicher Höhe zugeflossen sein müssen.
In den Erläuterungen zu Prüfungsfeststellung Nr. 12 wurde von Seiten der Abgabenbehörde der Schluss gezogen, dass im Zusammenhang mit der Bauabwicklung des Immobiliengeschäftes_B " von einem Einnahmenzufluss von Seiten des Person_F auszugehen wäre. Diese Annahme konnte im Zuge finanzstrafrechtlicher Ermittlungen nunmehr näher verifiziert werden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hat der Abgabepflichtige baubegleitende Aufgaben am Immobiliengeschäft__B wahrgenommen. Im Zuge dessen kam es zu Auftragsvergaben durch den Abgabepflichtigen an handwerklich tätige Unternehmer. Von Seiten des Tischlers Person_G ist dem Abgabepflichtigen, für die Auftragsvergabe an diesen, am 17.12.2007 ein Betrag von € 13.400,-- zugeflossen. Fehlende Aufzeichnungen verpflichten die Abgabenbehörde auch für das Jahr 2007 gemäß § 184 BAO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Tz. 5 Kapitalerträge FL-Stiftungen:
In wirtschaftlicher Betrachtung werden die aus den Kapitalanlagen der Bank_A im Schätzungswege ermittelten Kapitalerträge dem Abgabepflichtigen zugerechnet. Der Abgabepflichtige ist Begünstigter der aus steuerrechtlicher Sicht transparenten Stiftung_A , gegründet 1999 mit Sitz in Liechtenstein, und der panamesischen Firmen Stiftung_B und der Stiftung_C , beide gegründet im Jahr 2000. Aus den Dokumenten der Bank_A mit dem Titel "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" ist abzuleiten, dass der Abgabepflichtige an den Vermögenswerten der genannten juristischen Personen in Vaduz und Panama unter den Depotnummern Nummer_1 , Nummer_2 und Nummer_3 letztlich wirtschaftlich berechtigt war und ist. Aus den verfügbaren Unterlagen lässt sich ein anderer wirtschaftlich Berechtigter als der Abgabepflichtige nicht ableiten. Seitens der Betriebsprüfung wird daher festgestellt, dass dem Abgabepflichtigen letztlich auch die Kapitalerträge aus den Kapitalanlagen zugeflossen sind. Die Höhe der Kapitalerträge wurde in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Den Angaben des Abgabepflichtigen, er sei weder Stifter noch Begünstigter, sondern lediglich Treuhänder des Person_H wird entgegnet, dass er selbst am 27.3.2007 auf das bei der Bank_A befindliche Depot der Stiftung_C , Nr. Nummer-3 , einen Betrag von € 100.000,-- überwiesen hat und er sich dieser Bankverbindung im Rahmen geschäftlicher Abwicklungen bedient hat. Weiters belegen finanzstrafrechtliche Ermittlungsergebnisse, dass sich der Abgabepflichtige mehrerer ausländischer Bankverbindungen ( Bank_C , Bank-D , Bank_E , Bank_F , und Bank_G ) bedient hat. Unklarheit und Unsicherheiten bestehen auch dahingehend, welche Kapitalanlagen dem Depot Nr. Nummer-3 der Stiftung_C zugeführt wurden. Die Stiftung_C wäre laut Angaben des Abgabepflichtigen (Aussage als Beschuldigter) seiner Gattin zuzurechnen, was durch die vorliegenden Geschäftspapiere der Bank_A allerdings zu widerlegen war. Der erwähnte Kapitaltransfer vom 27.3.2007 in Höhe von € 100.000,-- wurde im Rahmen der zu schätzenden Kapitalerträge mitberücksichtigt.
Tz. 6 Spekulationsgewinn Unternehmen_B :
Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2003 durch den Verkauf von Investmentfondsanteilen (" Unternehmen_B ") innerhalb der Jahresfrist einen Spekulationsgewinn von € 9.805,02 erzielt hat. Von der Betriebsprüfung wird festgestellt, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2003 sonstige Einkünfte in Höhe von € 9.805,02 erzielt hat, welche von diesem in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 bisher nicht offengelegt wurden. Der Kapitaltransfer von € 60.498,83 nach Österreich erfolgte mittels Scheck über die Bank-F in New York zur Bank_B .
Tz. 7 Ust-Nachschau:
Die Betriebsprüfung hat im Nachschauzeitraum Einnahmenzuflüsse von Seiten der Person_I in Höhe von € 19.000,--, Erträgnisse aus dem Immobiliengeschäft_C in Höhe von € 68.600,-- sowie einen Provisionszufluss von Seiten des Person_J in Höhe von € 300.000,-- auf Bankkonto_3 feststellt. Die bezüglich o. a. Geschäfte geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass die Zuflüsse aus Umsatzgeschäften resultieren, bei denen wiederum der Abgabepflichtige ausschließlich in Erscheinung getreten ist. Der Abgabepflichtige hat die aus den Umsatzgeschäften resultierende Umsatzsteuer weder vorangemeldet noch abgeführt.
Tz. 8 Verlustabzug:
Durch die Betriebsprüfung erfolgte eine Neuberechnung des Verlustabzuges."
3.) Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ Bescheide betreffend die
a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009),
b) Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 (beide mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009) sowie für die Jahre 2007 und 2008 (beide mit Ausfertigungsdatum 12. August 2009),
c) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2008 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009), sowie
d) Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009).
In der (händischen) Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 27. Juli 2009 führte das Finanzamt unter Bezugnahme auf obigen Bericht über die Außenprüfung vom 13. Juli 2009, Tz. 7, ergänzend aus, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tätigkeitsbereich Immobilienvermittlung) würden nach Abzug der pauschalen Ausgaben in Höhe von 12% einen Betrag von 284.240,00 €, die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einnahmenzufluss Unternehmen_C abzüglich Kapitalinvestment Immobiliengeschäft--B , abzüglich Mittel aus Immobiliengeschäft_-B und abzüglich Provision Person_K ) 104.000,00 € sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge FL-Stiftungen) 72.000,00 € betragen.
4.) Der Beschwerdeführer erhob gegen obige Bescheide mit Schreiben vom 7. August und 8. September 2009 fristgerecht Berufungen (nunmehr Beschwerden) und führte begründend aus, die Abgabenbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Tätigkeit, wenn sei eine Einkunftsquelle wäre, gewerblicher Natur sei. Es liege keine Einkunftsquelle vor, da in diesem Fall die Totalgewinnbetrachtung über sieben bis dreißig Jahre vorzunehmen sei. In diesem Fall der fehlenden Einkunftsquelle infolge der Liebhaberei komme die Verlustabzugsbeschränkung nicht zum Tragen. Die Abgabenbehörde habe bis dato nur die Verluste der Jahre 1989 und 1990 als Verlustvorträge in den Jahren von 1991 bis 1997, nicht jedoch die amtsbekannten Verluste aus den Perioden der Zwangsverwaltung und des Konkurses sowie aus den Perioden davor und danach berücksichtigt. Bei der vorzunehmenden Liebhabereiprüfung würden für die Ermittlung des Verlustes und des Verlustabzuges keine buchhalterischen Vorschriften, sondern nur eine Beurteilung des Gesamtüberschusses gelten, weshalb amtswegig der Verlust zu prüfen und eine entsprechende Liebhabereirechnung aufzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe als Erbe seine Tätigkeit nicht nur in Anbetracht der gegebenen Verluste als reine Liebhaberei, sondern auch ohne Absicht einen Einnahmenüberschusserzielung ausgeführt. Da von vornherein keine Einkommenserzielung möglich und darüber hinaus kein markübliches Auftreten gegeben gewesen sei, liege auch keine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren ausschließlich für seinen Sohn , seine Tochter und seine Gattin sowie für die Unternehmen_D tätig gewesen. Soweit für den jeweiligen Geschäftspartner die Unternehmen_D als Kontraktpartner nicht erkennbar gewesen sei, habe möglicherweise der Beschwerdeführer als steuerlich zurechenbarer Vertragspartner zu gelten. Zivilrechtlich seien diese Einkünfte aber den tatsächlichen Geschäftspartnern wie dem Sohn zuzurechnen. Da in diesem Fall von vornherein Liebhaberei feststehe und ein unternehmerisches Handeln nicht erfolgt sei, sei keine Umsatzsteuerpflicht gegeben. Die Gelder auf der angeführten Stiftung samt Stiftungstöchtern seien nie im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers, sondern der Anleger des Person_H gestanden. Der Beschwerdeführer habe als Treuhänder verwendet, was gegenüber der Bank offengelegt worden wäre, ansonsten verdeckt geblieben sei, wobei letzteres nach ständiger Judikatur an der Zuordnung an die Treugeber nicht ändere, da keiner dieser Anleger in Österreich steuerpflichtig sei. Die Finanzbehörde habe grundsätzlich die von der Zwangsverwaltung erstellte Schlussrechnung sowie die Schlussrechnung des Konkurses als Mindestwert des Verlustvortrages anzunehmen sowie die Verluste ab Beginn der Zwangsverwaltung bis zur Aufhebung des Konkurses zu prüfen. Ungeklärt sei, wie die Abgabenbehörde die Verluste von 1993 bis 1997 berechne, wenn weder eine Eröffnungs- noch eine Schlussbilanz der Zwangsverwaltung, sondern lediglich Saldenlisten gegeben seien und die Schlussrechnung der Zwangsverwaltung mangels auffindbarer Unterlagen nicht nachvollziehbar sei.
5.) Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2010 die Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2008 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Wiederholungsabsicht beteiligt gewesen, weil er zahlreichen Immobilienbüros und Privatpersonen seine Dienste als Immobilienvermittler angeboten habe. Dies gehe aus dem durch die Steuerfahndung sichergestellten Schriftverkehr (E-Mail-Verkehr) des Beschwerdeführers ab dem Jahre 2006 eindeutig hervor. Da bereits seit Beginn der Vermittlungstätigkeit im Immobilienbereich im Jahr 2006 Gewinne erzielt worden wären, sei von einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG auszugehen. Eine Beurteilung nach der Liebhabereiverordnung erübrige sich, da im Prüfungsverfahren aus der Betätigung der Immobilienvermittlung ausschließlich Gewinne festgestellt worden wären. In allen aufgedeckten Geschäftsfällen sei der Beschwerdeführer persönlich und lediglich vorgeblich als Konsulent der Unternehmen_A aufgetreten und habe die Provisionen selbst vereinnahmt. Die aus den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden festgestellten Verluste seien von Amts wegen wahrgenommen und vollständig vorgetragen worden. Auf Betreiben der Bank_H sei vom Bezirksgericht_A , GZ_A , die Zwangsverwaltung der Liegenschaften_A ( Hotel_A ) beschlossen und am 9. Juni 1994 Person_L als Zwangsverwalter angelobt worden. Die Einstellung der Zwangsverwaltung erfolgte laut Beschluss des Bezirksgerichtes_A am 8. Juli 1997, weil die erwähnten Liegenschaften am 19. März 1997 versteigert worden wären. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach im Zuge der Zwangsverwaltung entstandene Verluste des Hotelbetriebes unberücksichtigt geblieben wären, sei nicht nachvollziehbar. Sollte es die vom Beschwerdeführer behaupteten Verluste tatsächlich gegeben haben, sei es im erfolgten Prüfungsverfahren nicht Aufgabe der Finanzbehörde, die bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der verjährten Jahre 1994 bis 1997 inhaltlich auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Aus den der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Dokumenten der Bank_A gehe der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter der Stiftung_a und der Tochtergesellschaften Stiftung_B und Stiftung_C hervor. Aus den zur Stiftung_a zur Verfügung stehenden Dokumenten sei der unter "Pendenzen/Geschichte" angegebene Text "Bankgarantie ATS 250.000 betr. Leasingvertrag Unternehmen_E , Ort_B /Gattin 1B (= Beschwerdeführer) Audi Laufzeit Leasingvertrag 8.3.2000 bis 8.4.2005 - Dauerauftrag betr. monatliche Zahlungen zu Gunsten Bruder (= Bruder des Beschwerdeführers) - Verhältnis bzw. Logik abklären" und "Dauerauftrag an Bruder. unklar, mit Kunde besprechen" zu erwähnen, welcher auf persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers Bezug nehme und in Dokumenten zu einer Stiftung nie Erwähnung gefunden hätte, wenn kein Bezug des Beschwerdeführers zu dieser Stiftung gegeben wäre. Offenbar habe der Beschwerdeführer monatliche Überweisungen vom Konto der Stiftung_a auf das Konto seines Bruders angeordnet. Weiters habe im Rahmen finanzstrafrechtlicher Ermittlungen festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals über das Konto der Stiftung_C im Rahmen seiner geschäftlichen Abwicklungen bedient habe und somit offensichtlich über dieses Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Ermittlungs- und Prüfungsverfahren wiederholt aufgefordert worden, Stiftungsurkunden wie z.B. Mandatsvertrag, Beistatuten und Vermögensverzeichnisse zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzulegen. In besonderer Weise wären unter anderem die unverfänglichen Beistatuten von Interesse gewesen, welche möglicherweise zur Entlastung des Beschwerdeführers hätten führen können. Diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch negiert, so dass sich die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen verpflichtet gesehen habe. Die Aussagen des Entlastungszeugen Person_H könnten nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen, zumal der Zeuge trotz Aufforderung entweder nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen sei, die seine Aussage bestätigenden Unterlagen beizubringen. Diesen Aussagen sei daher kein entscheidender Wahrheitsgehalt beizumessen. Der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Ankündigung keinen belegmäßigen Nachweis erbracht, dass die Mittel mit der die Stiftung zum Teil dotiert worden wären, nicht von ihm stammen würden.
Die Abgabenbehörde habe im Rahmen eines weiteren Ermittlungsverfahrens weitere Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers festgestellt, die bisher nicht der Besteuerung unterzogen worden seien:
1.) Die Provisionseinnahmen aus der Liegenschaftsveräußerung Immobiliengeschäft_D würden seitens der Veräußerin Person_M 85.000 Euro betragen;
2.) Während die Erwerberin der Wohnung, Person_N , die im Jahr 2008 an den Beschwerdeführer entrichtete Provision mit 33.000 Euro beziffert habe, habe dieser mitgeteilt, lediglich 27.000 Euro erhalten zu haben. Von beiden Vertragspartnern werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Provision ausgehend von einem Liegenschaftskaufpreis von 900.000 Euro erfolgt sei. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass, an der Aussage der Person_N Zweifel zu hegen. Durch die Eintragung im Grundbuch sei das erworbene Wohnungseigentum Liegenschaft_2 , schließlich manifestiert worden.
Die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2008 seien daher dahingehend abzuändern, dass die Provisionen laut Punkt 1.) und 2.) im Jahr 2008 mit 118.000,00 Euro brutto der Umsatzsteuer (20%) zu unterziehen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 laut Erstbescheid um 86.533,33 Euro (Netto-Provisionen abzüglich 12% Betriebsausgabe) zu erhöhen seien.
6.) Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 29. Juni 2010 die Vorlage der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2008 und führte hierzu ergänzend an, die Begründungen der Berufungsvorentscheidung seien denkunmöglich, widersprüchlich, sinnwidrig und sollen untauglich überdecken, dass die Hilfsbehörden des Finanzamtes ihrer Erhebungspflicht nicht oder nur einseitig nachgekommen seien. Der Liebhabereiberechnung seien nicht rechtskräftige, vielleicht auch nur scheinrechtskräftige Bescheide, sondern die tatsächlichen Verhältnisse des Beobachtungszeitraumes zu Grunde zu legen. In diesem Zeitraum sei ein Gesamtüberschuss nicht mehr denkmöglich. Der Geldfluss Liechtenstein sei - nach Abfluss von der österreichischen Person_H_GmbH - von der Abgabenbehörde in der Bilanz und Buchhaltung der Person_H_GmbH zu erhellen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer nur Treuhänder gewesen sei, was steuerlich unerheblich sei.
Das Finanzamt legte die Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006, die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007, die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2007 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 direkt ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.
7.) In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer unter Beilage von Schriftsätzen ergänzend aus, nicht er sei zwangsverwaltet, sondern Person_O nur Zwangsverwalter der Liegenschaft gewesen. Person_O habe keine Befugnis zur Wahrnehmung von steuerlichen Belangen für den Beschwerdeführer gehabt, sondern sei ihm selbst die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zugekommen. Der Deal mit der Bank und Abgabensicherung und dem Steuerberater_A - egal aus welchen Gründen - ändere an der Tatsache der Liebhaberei nichts. Deals dürfen in Rechtsverhältnisse bei sonstigem Amtsmissbrauch nicht eingreifen, seien aber als wirtschaftliche Lösungen erlaubt. Letztlich sei er rechtswidrig zwangsverwaltet worden.
8.) Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._A , schuldig gesprochen, er habe „im Amtsbereich des Finanzamtes fortgesetzt vorsätzlich
I. im Zeitraum von Mai 2008 bis Februar 2009 (richtig: bis 15.10.2008) an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume März 2008 (EUR 3.166,67), April 2008 (EUR 7.666,67), Mai 2008 (EUR 5.833,33), August 2008 (EUR 54.500,--) eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von gesamt EUR 71.166,67 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten,
II. im Zeitraum 2008 (richtig: am 30.6.2008) durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärung für das Kalenderjahr 2007, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht, wodurch die aus gewerblichen Einkünften resultierenden Abgaben nicht festgesetzt werden konnten und derart eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2007 in Höhe von EUR 24.123,02 (hiervon EUR 22.116,66 an Umsatzsteuer und EUR 2.006,36 an Einkommensteuer), sohin Abgabenverkürzungen im Gesamtausmaß von EUR 95.289,69 bewirkt. Der Abgabepflichtige habe hierdurch
zu I.: die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG und
zu II.: die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG
begangen“. Der Abgabepflichtige wurde hierfür in Anwendung des § 21 FinStrG nach § 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt.
Aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 30. August 2012, GZ._B , das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der (die Schuldsprüche I. und II. betreffenden) Subsumtion nach § 38 Abs. 1 FinStrG (gewerbsmäßige Begehung) und demzufolge auch im Strafausspruch auf. Der Beschwerdeführer wurde in Folge vom Landesgericht_A mit Urteil vom 29. Mai 2013, GZ._E , unter Zugrundelegung der vom rechtskräftigen Schuldspruch zu den Fakten I. und II. des Urteiles des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , umfassten Sachverhalte der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 li. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG in Anwendung des § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 (Nichtigkeitsbeschwerde) sowie vom Oberlandesgericht_A mit Urteil vom 28. November 2013, GZ._D , (Berufung) abgewiesen.
Über die Beschwerden hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
I) Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006:
I A) Gemäß § 303 BAO in der bei den Bescheiderlassungen geltenden Rechtslage ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Einen Wiederaufnahmegrund bilden somit lediglich neu hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). War hingegen der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können, ist eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens unzulässig (VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.7.2010, 2006/15/0006; VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; VwGH 19.9.2013, 2011/15/0157). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; Ritz, BAO5, § 303 Tz. 21, 24). Eine andere (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein begründet sohin keine Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 21.4.1980, 2967/79; VwGH 5.11.1981, 3143 f/80; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln stets aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen, das wiederaufgenommen werden soll (VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; VwGH 23.4.2008, 2006/13/0019; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045; VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren ist derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Es kommt daher nicht auf den Kenntnisstand der Behörde als Gesamtorganisation an, sondern entscheidend ist vielmehr der Kenntnisstand des Organträgers im konkreten (Steuer)Verfahren bei Erlassung des Erstbescheides. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich somit auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens (insbesondere aufgrund der Abgabenerklärung und der Beilagen) und des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 23.11.2011, 2008/13/0090; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; 19.3.2002, 97/14/0034; VwGH 20.9.2001, 2000/15/0039; VwGH 29.5.2001, 97/14/0036; VwGH 27.4.2000, 97/15/0207).
I B) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Im vorliegenden Fall begründet die Abgabenbehörde ihre Wiederaufnahme im Wesentlichen mit den anlässlich einer Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen, denen zur Folge der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus Immobilienvermittlungen, im Jahr 2003 einen Spekulationsgewinn sowie in den Jahren 2000 bis 2006 Kapitalerträge aus Stiftungen erwirtschaftet hat, ohne diese in den entsprechenden Einkommensteuererklärungen offenzulegen bzw. der Abgabenbehörde zur Kenntnis zu bringen.
1 C) Der abgabenfestsetzenden Stelle des Finanzamtes war laut vorliegender Aktenlage bei der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 (Ausfertigungsdatum 3. Dezember 2004), 2001 (Ausfertigungsdatum 7. Dezember 2004), 2002 (Ausfertigungsdatum 28. Juni 2005), 2003 (Ausfertigungsdatum 7. November 2005), 2004 (Ausfertigungsdatum 20. November 2006), 2005 (Ausfertigungsdatum 19. Juni 2007) sowie 2006 (Ausfertigungsdatum 19. Februar 2008) nicht bekannt, dass der Abgabepflichtige
a) in den Jahren 2000 bis 2006 Kapitaleinkünfte aus Stiftungen bezog,
b) im Jahr 2003 seine Investmentfondsanteile (" Unternehmen_B ") mit Gewinn veräußerte sowie
c) in den Jahren 2005 und 2006 den Abschluss von Immobilienverträgen vermittelte und hierfür Vermittlungsprovisionen erhielt. Die Abgabenbehörde hatte lediglich Kenntnis von den in den Jahren 2000 bis 2005 zugewiesenen Einkünften des Beschwerdeführers aus einer Beteiligung an der Gesellschaft_A sowie von dessen ab dem Jahr 2001 bezogenen Pensionseinkünften; der vorliegende Akteninhalt, insbesondere auch die vom Abgabepflichtigen eingereichten Steuererklärungen und Schriftsätze, enthielten hingegen keine diesbezüglichen Hinweise, dass dem Abgabepflichtigen in diesen Jahren darüber hinaus noch weitere steuerpflichtige Einkünfte zugekommen sein könnten.
Aus der Sicht der Einkommensteuerveranlagung betreffend die Jahre 2000 bis 2006 sind diese entscheidungswesentlichen Tatsachen erst anlässlich einer im Jahr 2009 begonnenen abgabenbehördlichen Außenprüfung zur ABNr._1 in Verbindung mit den auf Basis einer Spontanauskunft nach der RL 77/79/EWG durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, Deutschland, im Mai 2008 übermittelten Unterlagen über liechtensteinische Stiftungen und deren Begünstigten, einer am 13. Oktober 2008 durchgeführten Hausdurchsuchung (Beschlagnahme zahlreicher Dokumente ua. von Bankbelegen, Schriftverkehr und Depot-Auszügen) sowie der zahlreichen Zeugeneinvernahmen (ua. Person_H am 27. Jänner 2009, Person_P vom 17. Februar 2009) und Ermittlungen (ua. bei Unternehmen_A , Person_J , Person_E , Person_G ), sohin nach Erlassung der (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheide hervorgekommen. Neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind daher gegeben.
I D) Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 leg.cit .). Im Hinblick auf der den (wiederaufgenommenen) (Erst)Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006 anhaftenden, nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieser Verfahren von dem durch § 303 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
II) Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 und gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2008:
II A) Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2005 bis 2008:
Das Finanzamt vertritt in den bekämpften Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden die Ansicht, der Abgabepflichtige habe in den Jahren 2005 bis 2008 aus der Vermittlung von Liegenschaftsverkäufen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet; der Beschwerdeführer spricht sich hiergegen aus.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 23 Z 1 EStG Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Der steuerliche Begriff des Gewerbebetriebes deckt sich nicht mit dem Begriff der gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 GewO (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072). Das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist daher ausschließlich nach steuerlichen und nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (VwGH 15.12.1992, 92/14/0189). Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ist daher nicht entscheidend. Eine betriebliche Tätigkeit setzt Selbständigkeit in Abgrenzung zur Nichtselbständigkeit voraus. Eine selbständige Betätigung liegt vor, wenn kein steuerrechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG besteht. Selbständigkeit liegt vor, wenn der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281, 0288f). Unternehmerrisiko ist zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052). Die Tätigkeit ist dann nachhaltig, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (tatsächliche Wiederholung; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0018) oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen (VwGH 20.1.1993, 91/13/0187). Nachhaltig kann auch im Sinne von länger andauernd verstanden werden. Die Gewinnabsicht liegt vor, wenn Überschüsse über die mit einer Tätigkeit ausgeübten Ausgaben angestrebt werden (VwGH 27.7.1993, 92/13/0056). Auf diese kann in der Regel nicht unmittelbar, sondern mittelbar aufgrund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalts geschlossen werden (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072). Sie ist bereits anzunehmen, wenn eine Entlohnung der eigenen Arbeitskraft angestrebt wird (VwGH 10.6.1981, 2509/80); sie ist ungeachtet ihrer Bestreitung zu vermuten, wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt (VwGH 27.7.1994, 91/13/0222). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist hingegen anzunehmen, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt und die nach objektiven Kriterien (VwGH 14.10.1981, 2814/79) zu beurteilende Bereitschaft hat, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf hat (VwGH 3.6.1992, 91/13/0035). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen prinzipiell auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt (VwGH 12.9.2001, 96/13/0184), mag der Steuerpflichtige auch zeitweise nur mit einer begrenzten Zahl von Personen oder gar nur mit einem einzelnen Auftraggeber in Verbindung treten (VwGH 26.2.2004, 2000/15/0198). Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bzw. die Bereitschaft dazu muss nach außen hin erkennbar sein (VwGH 3.6.1992, 91/13/0035; Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 23 Rz. 7ff; Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz. 9ff).
II Aa) Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2007 und 2008:
auf Grundlage des Urteiles des Landesgerichtes_A zu GZ._C (in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes_A zu GZ._E):
II Aa 1.) Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 2 BAO ergibt, besteht eine Bindung an Entscheidungen der Strafgerichte, da diesen ein von Amts wegen zu ermittelnder Sachverhalt zugrunde liegt. Nach ständiger Judikatur umfasst die Bindung die im Spruch eines die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw. die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht. Daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden ist. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde nämlich zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung gleichkommen (VwGH 28.5.2009, 2007/16/0161; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0006, 0007; 18.11.2003, 97/14/0079; VwGH 31.8.2000, 99/16/0273; Ritz, BAO 5 , § 116 Tz. 14; Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1331ff).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht. Dazu gehören jene Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt, misst die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabeverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind. Die Bindungswirkung geht so weit, dass auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zu übernehmen sind. Die Bindungswirkung erstreckt sich sohin auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
II Aa 2.) Aus dem oben Gesagten folgt, dass das Bundesfinanzgericht an die dem Strafurteil zu GZ._C zugrundeliegenden und durch den Spruch gedeckten Feststellungen des Landesgerichtes_A gebunden ist. In diesem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , (in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. Mai 2013, GZ._E ) wurde der Abgabepflichtige der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, er habe fortgesetzt vorsätzlich im Zeitraum 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 71.166,67 € sowie der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 2007 in Höhe von 24.132,02 € bewirkt.
Der gegenständliche Urteilsspruch beruht auf den Sachverhaltsfeststellungen des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , denen zur Folge der Abgabepflichtige im Tatzeitraum 2007 bis Februar 2009 (richtig: bis 15. Oktober 2008) Einkünfte aus der Vermittlung von lmmobiliengeschäften, und zwar in Form von Provisionseinnahmen erzielt hat. Über Vermittlung des Abgabepflichtigen verkaufte Person_C im Jahr 2007 seine Liegenschaft in Immobilie_B an Person_F . Über Wunsch des Steuerpflichtigen hat Person_C am 25. Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 126.000,00 € brutto auf ein von diesem angegebenes Konto des Person_E überwiesen, welcher Überweisung eine Rechnungslegung des Person_E vom 25. Oktober 2007 vorausgegangen ist. Im Zuge der vom Käufer Person_F an der gegenständlichen Liegenschaft vorgenommenen Umbauarbeiten, welche vom Beschwerdeführer koordiniert und an verschiedensten Professionisten Werkaufträge erteilt wurden, zahlte der Tischler Person_G an den Abgabepflichtigen für die Auftragserteilung eine Provision in Höhe von 6. 700,00 € brutto. Im Jahr 2008 vermittelte der Abgabepflichtige den Verkauf einer Wohnung des Ehepaars_Person_I in Liegenschaft_C und erhielt hierfür etwa Ende März 2008 eine Provision in Höhe von 19.000,00 € in bar. Für den im Frühjahr 2008 vermittelten Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien Person_M sowie dem Ehepaar_Person_N bekam der Abgabepflichtige im April 2008 insgesamt einen Betrag in Höhe von 46.000,00 €, im Mai 2008 einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € sowie im August 2008 einen Betrag in Höhe von 27.000,00 €. Im August 2008 erhielt der Beschwerdeführer für die Anbahnung eines Liegenschaftsankaufes zwischen den Vertragsparteien Person_J und Peson_W von Person_J eine Provision in Höhe von 300.000,00 €. Der Abgabepflichtige führte für die bezogenen Provisionen keine Umsatzsteuer trotz des Wissen ab, dass ihm diese Einkünfte aus den von ihm vermittelten Immobiliengeschäften zurechenbar seien, er für diese Bruttobeträge die entfallende Umsatzsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten voranmelden hätte müssen, er durch die nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung derselben eine Abgabenverkürzung in Höhe von insgesamt 71.166,67 € herbeigeführt habe und er auch aus den im Jahr 2007 von ihm erzielten Einkünften umsatz- und einkommenssteuerpflichtig sei. Der Beschwerdeführer ist bei allen genannten Geschäftsfällen persönlich im eigenen Namen aufgetreten und bei der Vermittlung der genannten Immobiliengeschäften nicht als Vermittler für die Unternehmen_A oder die Firma Unternehmen_D oder Unternehmen_F tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer vollzog im Tatzeitraum insgesamt Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer in Höhe von 95.289,69 €. Diese Abgabenverkürzungen bewirkte der Steuerpflichtige unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, wobei er die Verkürzung durch Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen und die dadurch bewirkte Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für gewiss gehalten hat. In Kenntnis der ihn auch für das Jahr 2007 treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hat der Beschwerdeführer dessen ungeachtet die von ihm in diesem Jahr erzielten Einkünfte nicht erklärt. Er hat bei seinem Vorgehen ob seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewusst und durch das Nichterklären der Einkünfte die Bewirkung von Abgabenverkürzungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich auch damit abgefunden.
II Aa 3.) Allerdings gibt es Konstellationen, in denen die Tatbestandselemente einer Strafnorm zwar ihrerseits rechtlich determiniert sind, aber die Verwirklichung des Straftatbestandes ohne Beurteilung der Zivil- oder Verwaltungsrechtslage nicht entschieden werden kann. Dies trifft gerade auf den Straftatbestand des § 33 FinStrG in besonderer Weise zu, weil die Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenverkürzung eine steuerrechtliche Beurteilung von Bestehen und Höhe der als verkürzt vorgeworfenen Abgabenschuld voraussetzt, wobei diese Beurteilung nach Aufgabe der Rechtsprechung über die bindende Wirkung von Abgabenbescheiden im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren auch den Strafgerichten überantwortet wurde. An die von diesen vertretenen steuerlichen Rechtsauffassungen aber sind die Abgabenbehörden in einem nachfolgenden Abgabenverfahren nicht gebunden. Die steuerrechtliche Beurteilung der Sachverhaltsfeststellungen obliegt ungeachtet der Bindungswirkung weiterhin der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Strittig und somit steuerrechtlich zu beurteilen, und zwar sowohl durch die Organe der Rechtsprechung als auch durch jene der Verwaltung, ist sohin die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eigenen Namen und eigene Rechnungen Provisionen aus Vermittlung von ua. Immobiliengeschäften erhalten hat, hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und die hiermit verbundenen Umsätze und Erlöse umsatz- und einkommensteuerpflichtig waren.
Da die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung beimisst, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde (§ 98 Abs. 3 FinStrG), ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung rechtfertigen würde (VwGH 13.4.1988, 84/13/0135).
Das Bundesfinanzgericht sieht im streitgegenständlichen Fall keine Veranlassung, von der sich aus dem obigen Urteilsspruch ergebenden Beurteilung des Gerichtes abzuweichen, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 2007 und 2008 Provisionseinkünfte aus Vermittlungen von ua. Immobiliengeschäften erzielt und die Umsätze und Gewinne hieraus in obigem Ausmaß nicht erklärt und versteuert. Im Einklang mit dem Landesgericht_A steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige Immobilienvermittlungsgeschäfte sowohl als Konsulent der Unternehmen_A als auch - ohne Wissen der Unternehmen_A - in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätigte, wobei er im letzteren Fall zum Teil nach außen hin auch als Vermittler bzw. Konsulent diverser Firmen aufzutreten suchte, sämtliche Einnahmen jedoch ausschließlich ihm als wahren Wirtschaftstreibenden zugeflossen sind. Der Abgabepflichtige trat hierbei derart selbständig und eigenverantwortlich auf, sodass die hierdurch erwirtschafteten Einnahmen ausschließlich diesem zuzurechnen sind und bei ihm zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 17. November 2011 in Verbindung mit den Ausführungen des Person_Q vom 29. November 2011, des Person_C vom 24. November 2011, des Person_R vom 24. November 2011, des Person_G vom 24. November 2011, der Person_S vom 24. November 2011, des Person_T vom 29. November 2011, des Person_U vom 24. November 2011 und des Person_V vom 24. November 2011, sämtliche vor dem Landesgericht_A zu GZ._C , in welchen diese übereinstimmend und nachvollziehbar die jeweiligen Liegenschaftsvermittlungen sowie die eigenverantwortliche Tätigkeiten des Abgabepflichtigen schildern. Die aus den Vermittlungsgeschäften Immobiliengeschäft---B ; 126.000,00 €; 2007), Immobiliengschäft_C i (19.000,00 €; 2008), Immobiliengeschäft_E (2008), Immobiliengeschäft_F (300.000,00 €; 2008) bzw. Person_G (2007) bezogenen Provisionen führen daher beim Abgabepflichtigen zu (steuerpflichtige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2007 und 2008.
II Aa4.) Die abgabenbehördlichen Feststellungen des Finanzamtes in den (bekämpften) Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 (bzw. Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2008) weichen von obigen Feststellungen dahingehend ab, als dass die Abgabenbehörde
1.) im Jahr 2007 die Provisionszahlung des Person_G mit 13.400,00 € ,
2.) im Jahr 2008 Provisionszahlungen der Person_M an den Abgabepflichtigen in Höhe von 85.000,00 € zum Ansatz brachte, das Landesgericht_A hingegen ihrer Entscheidung lediglich
1.) eine Zahlung des Person_G in Höhe von 6.700,00 € sowie
2.) Zahlungen der Person_M im Gesamtbetrag von 75.000,00 € (40.000,00 € im April 2008 und 35.000,00 € im Mai 2008) zugrunde legte. Nach Ansicht des Gerichtes könne nicht festgestellt werden, ob „es im Dezember 2008 eine weitere Zahlung über EUR 10.000,-- aus dem Geschäftsfall Immobliliengeschäft-E gegeben hat. Da die Zeugin Person_M zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und sich der Verteidiger mit der Verlesung ihrer Aussage nicht einverstanden erklärt hat, war im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten seiner Verantwortung folgend davon auszugehen, dass es im Dezember 2008 zu keinen weiteren Zahlungen von der Zeugin Person_M gekommen ist“ (siehe Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , Seiten 5, 8).
ad 1.) Nach der Aktenlage steht außer Zweifel (siehe ua. die Angaben des Beschwerdeführers in seiner gerichtlichen Einvernahme vom 17. November 2011 und von Person_G vom 24. November 2011, beide zu GZ._C , Schreiben des Person_G vom 6. April und 18. Mai 2009), dass Person_G dem Beschwerdeführer eine Provisionszahlung im Gesamtbetrag von 13.400,00 € geleistet hat. Entgegen dessen Zusage anlässlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO vom 15. Juni 2009, ABNr._1 , Tz. 7, erbrachte der Abgabepflichtige jedoch keinen Nachweis, er habe hiervon Person_Y einen Betrag von 6.000,00 € (Aussage vom 15. Juni 2009) bzw. von 6.700,00 € (Aussage vom 17. November 2011, GZ._C ) überlassen. Nachdem Person_G in seiner Einvernahme vom 24. November 2011, GZ._C , ausführte, er habe mit Person_Y nichts mehr zu tun gehabt und an diesen keine Provision bezahlt, erachtet das Bundesfinanzgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend einer Geldweitergabe – zumal dieser auch über die Höhe des Betrages abweichende Angaben getätigt hat - als reine Schutzbehauptung. Dem Abgabepflichtigen sind somit die Provisionszahlungen ungekürzt zuzurechnen; dies auch deshalb, da die behauptete Geldüberlassung an Person_Y auch als steuerlich unbeachtliche Mittelverwendung zu qualifizieren wäre, und die abgabenbehördliche Zurechnung der gesamten Provisionszahlung vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. August 2009 nicht mehr bekämpft wurde.
ad 2.) Der Beschwerdeführer räumte in seinem Schreiben vom 3. Mai 2010 – in Abweichung von seiner gerichtlichen Verantwortung vom 17. November 2011, GZ._C , Seite 24, - selbst ausdrücklich ein, er habe von Person_M am 22. April 1998 einen Betrag von 40.000,00 €, am 5. Mai 2008 einen Betrag von 35.000,00 € und am 22. Oktober 2008 einen Betrag von 10.000,00 € (sohin in Summe 85.000,00 €) an Provisionen erhalten. Nachdem diese Angaben in Einklang mit der niederschriftlichen Einvernahme der Person_M vom 2. November 2009 stehen, sie habe an den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 neben den Zahlungen von 75.000,00 € zusätzlich noch einen Betrag von 10.000,00 € bezahlt, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel hieran, dass der Abgabepflichtige aus dem Immobiliengeschäft Immobliliengeschäft-E von Person_M an Provisionen einen Gesamtbetrag von (zumindest) brutto 85.000,00 € erhalten hat. An dieser Feststellung vermag auch nichts die zeitliche Diskrepanz betreffend dem Zahlungszeitpunkt zu ändern, besteht doch weder betreffend dem Umstand einer tatsächlichen Teilzahlung noch über deren Höhe ein Widerspruch. Im Übrigen stehen die Angaben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010 im Einklang mit dem Vermögensverzeichnis nach § 185 KO vom 18. September 2009, Bezirksgericht_A , GZ._F (Forderungsanmeldung gegenüber Person_M in Höhe von 8.000,00 €), sodass zum einen der im Schreiben vom 3. Mai 2010 geschilderte chronologische Ablauf der Vermittlungstätigkeit samt Zahlungsvereinbarungen und –vornahmen nachvollziehbar ist und zum anderen – in Übereineinstimmung mit dem Finanzamt – von keiner etwaigen weiteren Provisionszahlung der Person_M (trotz deren gegenteiliger Angaben vom 2. November 2009) auszugehen ist.
II Ab) Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2005 und 2006:
Nach der vorliegenden Aktenlage steht für das Bundesfinanzgericht weiters außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige nicht nur in den Jahren 2007 und 2008, sondern (spätestens) ab 2005 zahlreichen Privatpersonen und Immobilienbüros (ua. Unternehmen_G ; Unternehmen_HmbH ) seine Dienste als Immobilienvertreter angeboten hat. Im Einklang mit den Feststellungen des Landesgerichtes_A betreffend die Jahre 2007 und 2008 (siehe Urteil vom 29. November 2011, GZ._C ) vertritt das Bundesfinanzgericht auch für die Jahre ab 2005 die Ansicht, der Abgabepflichtige habe - sowohl in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als auch als selbständiger Konsulent für Unternehmen_A – die erfolgreiche Vermittlung von Liegenschaftsverkäufen gegen Zahlung von Vermittlungsprovisionen angestrebt und zum Teil auch erfolgreich vorgenommen. Dies zeigt sich zum einen unmissverständlich aus den Angaben des Abgabepflichtigen vom 17. November 2011, GZ._C , er sei als Konsulent für Unternehmen_A tätig gewesen, sowie von Person_Q vom 8. Juli 2009, der Abgabepflichtige habe seit dem Jahr 2005 für ihn als Konsulent Vermittlungen von Liegenschaftsverkäufen vorgenommen, und zum anderen aus den aktenkundigen Unterlagen, denen zur Folge der Beschwerdeführer Interessenten seine Vermittlungstätigkeiten auch vor dem Jahr 2007 angeboten hat bzw. für diese tätig war (siehe ua. Verkaufsangebot vom 27. September 2006 Liegenschaft_F ; Schreiben bzw. e-mail der Immobilienkanzlei Unternehmen_G vom 19. Jänner 2007 samt Anhang und vom 12. Jänner 2009; e-mail des Person_Z vom 25. Februar 2006, Bestätigung des Person_A vom 24. Juni 2009; Provisionsvereinbarung betreffend " Liegenschaft_E " vom 9. Februar 2006).
Der Beschwerdeführer vermittelte (spätestens) ab 2005 auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung Liegenschaftsverkäufe, indem er die sich ihm bietenden Möglichkeiten nutzte, um ua. unter Ausnutzung persönlicher Kontakte und Kenntnisse von An- und Verkaufsabsichten an Liegenschaften mit seiner persönlichen Tüchtigkeit und persönlichen Geschicklichkeit allfällige Vertragsinteressenten an Liegenschaftsobjekten bekannt zu machen und den Weg für einen erfolgreichen Liegenschaftsan/verkauf anzubahnen. Der Abgabepflichtige war hierbei über Jahre nachhaltig zur Erzielung von Provisionseinnahmen tätig, wobei er – abgesehen vom Auftrag des Person_A – lediglich eine Erfolgsprovision und keinen Kostenersatz (auch von nicht von Unternehmen_A ) lukrierte. Der Beschwerdeführer beteiligte sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, indem er nicht nur als (auf Werkvertragsbasis selbständig arbeitender) Konsulent für Unternehmen_A , sondern auch bei sich ihm bietenden Möglichkeiten als selbständiger Unternehmer auftrat. Wenngleich dem Abgabepflichtigen keine Gewerbeberechtigung als Immobilienvertreter zukam, begründete dieser mit seiner Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind die hiermit bezogenen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Den Beschwerdeausführungen des Abgabepflichtigen kann daher nicht gefolgt werden, die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe zu keinen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit geführt.
II Ac) Der Abgabepflichtige wendet in seinen Beschwerdebegehren ein, dass die Tätigkeit unter die Liebhabereibestimmung fallen würde und ihm somit keine abgabenrechtliche Verpflichtung zugekommen wäre.
Der Begriff der Liebhaberei (Voluptuartätigkeit) bezeichnet eine Betätigung, die über einen längeren Zeitraum einen Gesamtverlust aufweist (Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Rz. 220). Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung, LVO), BGBl. 1993/33, findet jedoch lediglich bei Vorliegen von Verlusten Anwendung. Maßgeblich hierfür ist der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte „steuertechnische“ Verlust (einschließlich aller Sondervorschriften; Doralt/Renner, EStG 14 , (LVO) § 2 Tz. 347). Vorangehend ist daher zu untersuchen, ob Verluste (Einkünfte) im Rahmen der gesetzlichen aufgezählten Einkunftsarten erwirtschaftet wurden. Beurteilungseinheit für die Liebhabereiprüfung ist die einzelne Einkunftsquelle (jedes selbständige Leistungspotential nach § 2 EStG). Liebhaberei ist nach § 1 Abs. 1 und 2 LVO „für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen“. Jede noch als selbständig anzusehende Einheit gilt dabei als unterste Beurteilungseinheit (Doralt/Renner, EStG 14 , (LVO) § 2 Tz. 335). Bei betrieblichen Einheiten ist Beurteilungseinheit der einzelne Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb unabhängig von der Rechtspersönlichkeit oder –form des Steuerpflichtigen (Doralt/Renner, EStG 14 , (LVO) § 2 Tz. 338; Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Rz. 229).
Nach der vorliegenden Aktenlage steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit als Immobilienvermittler eine (eigenständige) Beurteilungseinheit iSd LVO darstellt, wurde diese doch in Form eines selbständigen, für sich abgeschlossenen (Gewerbe)Betriebes ausgeübt. Wie nachfolgend dargelegt erzielte der Abgabepflichtige als Immobilienvermittler ausschließlich positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Prüfung der Frage der Liebhaberei kann lediglich bei Vorliegen von negativen Einkünften zum Tragen kommen, sodass sich im vorliegenden Fall eine Beurteilung nach der Liebhabereiverordnung erübrigt. Die strittige Tätigkeit kann daher nicht als Liebhaberei qualifiziert und dem Beschwerdevorbringen somit nicht gefolgt werden.
II Ad 1.) Der Einwand des Abgabepflichtigen, die streitgegenständlichen Provisionseinnahmen seien nicht ihm, sondern der Unternehmen_D oder seinen Familienangehörigen zuzurechnen, kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, wurde doch der Abgabepflichtige bei sämtlichen aufgedeckten Vermittlungsgeschäften ausschließlich persönlich und nie für die Gesellschaft oder für Familienmitglieder tätig (siehe ua. die Rechnungslegungen des Abgabepflichtigen an Unternehmen_A ). Die Gesellschaft hat keine „Geschäfte gemacht“ (Einvernahme des Person_X vom 24. November 2011, GZ._C ); die Einnahmen aus den streitgegenständlichen Vermittlungstätigkeiten lukrierte der Abgabepflichtige persönlich und in Bar bzw. über dessen Auftrag durch eine Überweisung an Person_E und wurden nicht über das Konto der Gesellschaft abgehandelt bzw. kamen nie der Gesellschaft zu (Einvernahme des Person_X vom 24. November 2011, GZ._C ). Dies wird auch durch die Einvernahmen des Person_C , des Person_R , des Person_U , der Person_S und des Person_G , sämtliche vom 24. November 2011, GZ._C , sowie des Person_T vom 29. November 2011, GZ._C , bestätigt, die Kaufverträge seien durch die persönlichen Bemühungen des Abgabepflichtigen vermittelt worden und sei dieser nicht als Mitarbeiter, Konsulent oder für eine Gesellschaft aufgetreten bzw. wäre eine Abwicklung über eine Gesellschaft, insbesondere über die Unternehmen_A lediglich aus gewerberechtlichen bzw. steuerschonenden Gründen vorgenommen worden. Person_Q erklärte in seiner Einvernahme vom 29. November 2011, GZ._C , der Abgabepflichtige sei als Konsulent namens der Unternehmen_A aufgetreten; die Subprovisionen seien an diesen weitergeleitet worden. Erst nach Beendigung der Zusammenarbeit (glaublich 2007/2008) habe der Abgabepflichtige ihm erklärt, er werde sich jetzt um die Gründung einer Gesellschaft bemühen müssen, um seinen Tätigkeiten im Immobilienbereich weiter nachkommen zu können.
Obige Ausführungen werden durch den Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , bestätigt, spricht dieser doch der Unternehmen_D einen Provisionsanspruch für die im Jahr 2007 bezogene Provision betreffend Immobiliengeschäft--B ab. Nach einer „legalen“ Gründung der Gesellschaft hätte er diese Gelder lediglich in die Firma eingebracht; aus dieser Formulierung kann kein Tätigwerden des Abgabepflichtigen für die Gesellschaft verbunden mit deren Rechtsanspruch auf die Provisionszahlungen abgeleitet werden. Hieran vermag auch nichts der Umstand der Rechnung der Gesellschaft vom 7. Oktober 2008 etwas zu ändern, zumal diese von der Rechnungsempfängerin Unternehmen_I auch nicht anerkannt wurde (siehe Einvernahme des Person_C vom 12. November 2008).
Ergänzend wird bemerkt, dass die Unternehmen_D erst mit Gesellschaftsvertrag vom 25. August 2008 gegründet wurde und ihren Sitz in Ort_C hat, sodass vom Bundesfinanzgericht ein bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgtes Tätigwerden des Abgabepflichtigen für die Gesellschaft in Ort_A und Umgebung als Immobilienvermittler mangels dokumentierter Nachweise für vollkommen unglaubwürdig angesehen wird.
II Ad 2.) Die (Sub)Provisionsabrechnung an Unternehmen_A betreffend Vertragsabschluss Person_W erfolgte mittels (Teil)Honorarrechnungen des sohn. , Sohn des Abgabepflichtigen, vom 24. April 2006 (über 2.000,00 €), des Abgabepflichtigen vom 12. Juni 2006 (über 5.600,00 €) sowie der gattin , Ehegattin des Abgabepflichtigen, vom 10. Juli 2006 (über 8.000,00 €); die Unternehmen_A beglich die Provisionsansprüche entsprechend der Rechnungslegungen, nämlich an den Abgabepflichtigen mittels Bankgutschrift vom 20. Juni 2006 in Höhe von 5.200,00 € (auf das Bankkonto des Abgabepflichtigen bei der Bank-B , Konto_Nr._F ) sowie einer (nicht in Rechnung gestellten) Barzahlung in Höhe von 400,00 € (A-Conto-Zahlung Juni 2006), an sohn. mittels einer Banküberweisung (auf dessen Bankkonto bei der Bank_I ) sowie an gattin mittels einer Barzahlung. Fraglich ist, ob dem Abgabepflichtigen sämtliche Provisionszahlungen oder lediglich die an ihn unmittelbar ergangenen Auszahlungen steuerlich zuzurechnen sind?
Der Abgabepflichtige gab hierzu in seiner Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , an, er habe sämtliche Verhandlungen mit dem späteren Käufer geführt. Seine Gattin habe die Verkäuferin lediglich getröstet und sie davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer den Verkauf bewerkstelligen werde. Sein Sohn habe das Geld deshalb bekommen, da die Wohnung über ihn an einen Freund seines Freundes verkauft worden wäre.
Aus diesen Angaben ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unmittelbar, dass ausschließlich der Abgabepflichtige die für einen erfolgreichen Vertragsabschluss erforderlichen Beratungsgespräche und Verkaufsverhandlungen mit den Vertragsparteien vorgenommen hat, sodass lediglich von diesem ein provisionsanspruchsbegründendes Verhalten gesetzt wurde und somit nur diesem ein Provisionsanspruch gegenüber der Unternehmen_A zugekommen ist. Dies auch deshalb, da lediglich der Abgabepflichtige (und nicht dessen Familienangehörige) von der Unternehmen_A zu einer Konsulententätigkeit im Namen und auf Rechnung des Immobilienmanagement berechtigt wurde (siehe Einvernahme des Abgabepflichtigen vom 17. November 2011, GZ._C , sein Sohn und seine Gattin seien nie als Konsulenten bei der Unternehmen_A tätig gewesen). Entgegen der Ansicht des Abgabepflichtigen kann lediglich in dem Umstand, dass sein Sohn einen etwaigen Interessenten namhaft gemacht hat, ohne nach der Aktenlage in den weiteren Verhandlungen und Gesprächen eingebunden zu sein, und die Ehegattin die Verkäuferin psychologisch betreut hat, kein Anspruch von diesen auf Vermittlungsgebühr gegenüber der Unternehmen_A erkannt werden. Wenngleich die Zahlungen der Unternehmen_A den Rechnungen entsprechend auf den Abgabepflichtigen und seinen Familienangehörigen verteilt vorgenommen wurden, sind diese ausschließlich dem Beschwerdeführer als den tatsächlichen Leistungserbringer steuerlich zuzurechnen; die unmittelbare Auszahlung der Gelder an gattin und sohn. stellt eine durch den Beschwerdeführer veranlasste, steuerlich unbeachtliche Mittelverwendung dar.
II Ad 3.) Zusammengefasst ist auszuführen, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sind. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die sich ihm bietenden Marktchancen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ausgenützt hat (VwGH 9.4.1986, 84/13/0236). Da dies nach der Aktenlage lediglich beim Abgabepflichtigen zutrifft, sind die streitgegenständlichen Provisionseinkünfte auch ausschließlich diesem zuzurechnen.
II Ae) Der Beschwerdeführer führte laut Aktenlage entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine steuerlichen Aufzeichnungen betreffend die von ihm erwirtschafteten Umsätze bzw. erzielten Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Immobilienvermittler bzw. legte er keine derartigen Aufzeichnungen vor, weshalb der Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO eine Schätzungsberechtigung zukommt. Der Beschwerdeführer bekämpfte in seinen Beschwerdevorbringen nicht die abgabenbehördliche Schätzung der Umsätze sowie der Einkünfte aus Immobilienvermittlungen der Jahre 2005 bis 2008 der Höhe nach, sodass diese außer Streit stehen. Nachdem zum einen die der Schätzung nach § 184 BAO zugrundeliegenden Provisionszahlungen als auch die Zahlungseingänge auf den dem Beschwerdeführer zurechenbaren Bankkonten durch die Aktenlage belegt sind und zum anderen weitere nicht aktenkundige (umsatz- und einkommensteuerpflichtige) Provisionszahlungen naheliegend erscheinen, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, die gegenständlichen Berechnungen des Finanzamtes unverändert zu übernehmen und als Bemessungsgrundlage für die Umsatz- und Einkommensteuerberechnung der Jahre 2005 bis 2008 heranzuziehen. Dies auch deshalb, da in den Schätzungen weiters auch pauschale Betriebsausgaben nach § 17 Abs. 1 EStG Berücksichtigung fanden.
II B) Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 bis 2008 :
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die aus den Kapitalanlagen der " Bank--A " in Liechtenstein im Schätzungsweg ermittelten Kapitalerträge der Jahre 2000 bis 2008 dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
II B1.) Streitgegenständlich sind die Stiftung_a , Vaduz, Konto-Depot-Nummer bei der Bank_A Nummer_1 , sowie die beiden von dieser zu hundert Prozent gehaltenen Stiftung_B , Panama, Konto-Depot-Nummer bei der Bank_A Nummer_2 , und Stiftung_C , Panama, Konto-Depot-Nummer bei der Bank_A Nummer_3 . Aus den vorliegenden Dokumenten der Bank_A (siehe die „Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person“) ergeben sich für die Stiftung_a und für die Stiftung_B keine Hauptzwecke der Gesellschaften sowie für die Stiftung_C lediglich der Zweck „US-Securities“, woraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu schließen ist, dass der (ausschließliche) Zweck der Gesellschaften die Vermögensverwaltung betrifft. Laut Widmungserklärung vom 13. Jänner 2000 wurden auf dem Konto der Stiftung_a ESP 42.600.000,00 bei der Bank_A (KontoNr. Nummer_5 ) bereits gutgebracht; die „Übersicht Beziehungen“ der Bank_A vom 1. Jänner 2002 weist auf dem Konto der Stiftung_B zum 31. Dezember 2001 (KontoNr. Nummer_2 ) einen Saldo von 1.426.178,38 $ auf.
Nach der Aktenlage ist unstrittig, dass es sich im vorliegenden Fall aus steuerrechtlicher Sicht um sogenannte transparente Stiftungen handelt (siehe die vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdevorbringen nicht widersprochene Feststellung des Finanzamtes im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Juli 2009, ABNr._1 ).
Bei transparenten Stiftungen wird für ertragsteuerliche Zwecke die Vermögensübertragung an die Stiftung – vergleichbar zu ausländischen Kapitalgesellschaften, die nicht mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind – schlichtweg ignoriert. Bei ausländischen, nicht vergleichbaren Kapitalgesellschaften erfolgt die Einkünftezurechnung in der Regel an die dahinterstehenden Gesellschafter. Bei Stiftungen, die per Gesetz eigentümerlos sind, erfolgt die Zurechnung bei den dispositionsbefugten Personen, also meist beim Stifter oder bei den Begünstigten, wenn beispielsweise das Weisungsrecht bzw. die Dispositionsbefugnis im Fall des Ablebens des Stifters auf die Begünstigten übergegangen ist.
Da die Vermögensübertragung steuerlich nicht stattgefunden hat, sind im Hinblick auf die laufende Besteuerung der Erträgnisse aus der Veranlagung bzw. Veräußerung des Stiftungsvermögens grundsätzlich dieselben steuerlichen Bestimmungen anwendbar wie bei einer Direktveranlagung durch den Stifter bzw. die Begünstigten selbst. Sind diese in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Einkünfte der Stiftung beim Stifter bzw. Begünstigten im Rahmen der jährlichen Veranlagung in der Einkommensteuererklärung wie seine eigenen Einkünfte zu deklarieren und zu versteuern (Haunold/Wehinger in Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann, Stiftungsbesteuerung², 255f).
II B2.) Der Abgabepflichtige ist laut "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" der Bank_A "an den Vermögenswerten" der Stiftung_a , gegründet 1999 mit Sitz in Liechtenstein (siehe Feststellung vom 1. Juni 2001), der Stiftung_C , gegründet 2000 mit Sitz in Panama (siehe Feststellung vom 13. Juli 2001), und der Stiftung_B , gegründet 2000 mit Sitz in Panama (siehe Feststellung vom 26. Oktober 2000), "letztlich wirtschaftlich berechtigt".
Durch die Abgabe der "Feststellungen" haben die als Stiftungsorgan handelnden Stiftungsräte (Vertragspartner der Bank_A ) gemäß den Sorgfaltspflichtvereinbarungen 1977 bzw. 1991 sowie gemäß den Vorschriften des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes 1996 (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 SPG, LGBl. 1996, Nr.116) der Bank_A bekannt gegeben, dass (nur) der Beschwerdeführer an den Stiftungsvermögen die "wirtschaftlich berechtigte Person" ist. Die Stiftungsräte haben diese im Sorgfaltspflichtakt der Bank_A als „Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person“ vermerkte Auskunft auf der im Anlageprofil der Bank_A festgehaltenen Grundlage erteilt. Als wirtschaftlich berechtigt im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, welche Begünstigte der in Frage stehenden Vermögenswerte sind. Wären im gegenständlichen Fall andere natürliche oder juristische Personen (etwa die Stiftung selbst) wirtschaftlich berechtigt, so wären diese der Bank_A bekannt zu geben und im Profil des Sorgfaltspflichtaktes zu vermerken gewesen. Die Stiftungsräte verpflichteten sich gegenüber der Bank_A ausdrücklich, Änderungen der Bank von sich aus schriftlich mitzuteilen.
Das Fürstentum Liechtenstein sah sich aus innerstaatlichen rechtspolitischen Erwägungen (um drohende Steuerflucht der eigenen Bürger in die Rechtsform der intransparenten Stiftung abzuwenden) und aus verfassungsrechtlichen Bedenken gezwungen, die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person im Sinne des bisherigen Normengefüges (PGR 1926, Art. 552) und der jeweils geltenden Sorgfaltspflichtvereinbarung zwischen den Banken und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Institut der liechtensteinischen Stiftung gleichlautend im Gesetz anzuordnen und ergänzend umfangreiche Dokumentationspflichten zu erlassen, ohne dass sich am Begriffsinhalt etwas geändert hätte: § 18 („3. Reglemente“) des neu gefassten Art. 552 PGR vom 26. Juni 2008 sieht wie schon § 18 des Art 552 PGR 1926 vor, dass vom Stifter erlassene Reglements jenen des Stiftungsrates vorgehen. Somit kann ein Zugriff auf das Stiftungsvermögen (auf Teile davon) jederzeit kraft Reglement des Stifters erfolgen. Dies wäre nur anders, wenn die Stiftung auf Grund ihrer eigenen Kontrolle über das Stiftungsvermögen selbst liechtensteinisches Vermögens- und Erwerbsteuer- Subjekt (und ihr Stiftungsrat nicht bloß Treuhänder) wäre, was eben eines entsprechenden Vermerkes im Sorgfaltspflichtakt über deren wirtschaftliche Berechtigung bedürfte.
Die "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" dient neben dem Erfordernis, die 1977/1991 vereinbarten bzw. seit 1996 gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch dem Zweck, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung des Vertragspartners (= Stiftung) oder eines anderen Treuhänders von der ihn ansonsten treffenden Steuerpflicht in Liechtenstein zu dokumentieren. Sonst wäre nämlich die Stiftung nicht bloß der für Treuhänder vorgesehenen Stiftungs-Kapitalsteuer von jährlich mindestens CHF 1.000,00 bzw. 0,1% vom Kapital (nach Höhe des Stiftungskapitals degressiv gestalteter Tarif) unterlegen, sondern mit Vermögen und Ertrag voll steuerpflichtig gewesen: In diesem Fall wären bei ihr Vermögensteuer auf das Stiftungsvermögen und Ertragsteuer angefallen (12,5% auf die Stiftungserträge, vgl. Art 31 Abs. 1 lit. e Liechtensteinisches Steuergesetz 1961). Um die Steuerpflicht der Stiftung in Liechtenstein zu vermeiden, geben Stiftungsräte Liechtensteinischer Stiftungen den im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Finanzintermediär (hier: die Konto- bzw. Depot führende Bank) regelmäßig die im Ausland ansässigen Personen bekannt, welche die Kontrolle über das Stiftungsvermögen innehaben und demzufolge wirtschaftlich Berechtigte dieses Vermögens sind.
II B3.) Der Abgabepflichtige hat trotz ausdrücklichem Ersuchen (ua. in der Einvernahme vom 13. Oktober 2008 oder im Schreiben der Steuerfahndung_A vom 29. Oktober 2008) keine Stiftungsurkunden, Mandatsverträge, Beistatuten, Vermögensübersichten uä. vorgelegt. Es steht für das Bundesfinanzgericht aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigten völlig außer Zweifel, dass dieser entgegen seiner Ausführungen (insbesondere unter Verweis auf sein Telefonat mit Bankperson_A , Bank_A ) jedoch hierzu berechtigt als auch verpflichtet gewesen wäre. Ergänzend wird bemerkt, dass ihm die Befugnis auf Einholung der Unterlagen auch bei seiner behaupteten Stellung als Treuhänder zugekommen wäre, hat doch nach der Aktenlage Person_H als (laut Beschwerdevorbringen) "Treugeber" dem Abgabepflichtigen als "Treuhänder" weder die Einforderung noch die Vorlage der angeforderten Unterlagen untersagt.
Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Stiftungen als wirtschaftlich Berechtigte (und nicht als bloße Treuhänder) der Stiftungsvermögen der regulären Kapital- und Ertragsbesteuerung in Liechtenstein unterliegen oder zu irgend einem Zeitpunkt unterlegen wären. Eine derartige Besteuerung stünde im Widerspruch zu den Meldungen und Eintragungen des Beschwerdeführers als "(allein) wirtschaftlich berechtigte Person" im Sorgfaltspflichtakt und würde diese als unrichtig und widersinnig erscheinen lassen.
II B4.) Der Abgabepflichtige hatte nach der Aktenlage eine Befugnis über das Vermögen der Stiftungen inne, bediente er sich doch im Rahmen seiner geschäftlichen Abwicklungen frei der Bankverbindungen der Stiftungen. Dies zeigt sich ua. in den Auslandsüberweisungen vom 28. März 2007, mit welchen er auf das bei der Bank_A befindliche Depot der Stiftung_C Nummer_D zwei Beträge von je 50.000,00 € zur Anweisung brachte, im handschriftlichen Vermerk des Abgabepflichtigen auf der Rechnung des Person_G vom 19. September 2007 oder im Dauerauftrag der Stiftung_a betreffend einer monatlichen Zahlung an Bruder im Zusammenhang mit dem für den Abgabepflichtigen geleasten Fahrzeug. Der Abgabepflichtige gab zudem in seiner Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , an, er habe (anfänglich) für die Stiftung_a Trading-Geschäfte über deren Bankkonten veranlasst. Für das Bundesfinanzgericht steht damit außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer in – nicht aktenkundigen, zweifellos aber gegebenen – Schriftstücken, ua. in den Beistatuten, darauf basierende Reglements oder Mandatsverträge, die Kontrolle über die (= die wirtschaftlichen Berechtigungen an den) Stiftungsvermögen personenbezogen festgelegt und zugewiesen wurde. Aus diesen Urkunden müssen die wirtschaftlichen Berechtigungen des Beschwerdeführers (in der Diktion der Dritten EU- Geldwäscherichtlinie = Richtlinie 2005/60/EG des EU- Parlaments und des Rates vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU vom 25.11.2005, L 309: der wirtschaftliche Eigentümer auf Grund der Kontrolle über das Vermögen, s. Art. 8 1 b der RL sowie §§ 10 und 12 der Rechtssetzungsmotive ebenda) hervorgehen bzw. hervorgegangen sein, hätte doch ansonsten die Bank_A dem Beschwerdeführer auch die wirtschaftlichen Dispositionen über die Bankkonten der Stiftungen versagen müssen.
II B5.) Aufgrund obiger Ausführungen erachtet das Bundesfinanzgericht die streitgegenständlichen Stiftungen als kontrolliert (transparente) Stiftungen - vergleichbar mit treuhändig verwalteten Bankkonten/Bankdepots - als erwiesen an und befindet die in den bekämpften Bescheiden vorgenommene Zurechnung der Stiftungserträge an den Beschwerdeführer für rechtens. Nach der Aktenlage steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer an den Vermögenswerten der Stiftung_a in Vaduz sowie der Stiftung_B und der Stiftung_C , beide in Panama, unter den Depotnummern Nummer_1 , Nummer_2 und Nummer_3 letztlich wirtschaftlich berechtigt war und ist, zumal sich aus den vorliegenden Unterlagen kein anderer wirtschaftlich Berechtigter als der Abgabepflichtige (auch nicht Person_H ) ableiten lässt. Dem Abgabepflichtigen sind somit letztlich die Kapitalerträge aus den Kapitalanlagen zugeflossen und sind diese von ihm direkt zu versteuern.
II B 6.) Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er sei – entgegen der Angaben der Stiftungsräte laut obigen "Feststellungen der wirtschaftlich berechtigten Person" - nur Treuhänder für Person_H gewesen und seien das auf den Stiftungskonten in Liechtenstein befindliche Kapital nie in seinem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum gestanden, kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, zumal der Abgabepflichtige auch verabsäumt, seine unbelegten Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen. Bei einer Treuhandschaft überträgt der Treugeber Rechte, die dieser aufgrund der Bindung im Innenverhältnis in fremdem Interesse, aber im eigenen Namen einsetzt (Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Tz 58). Ein Treugeber vermag daher einem Treuhänder lediglich die ihm tatsächlich zukommenden Rechte rechtswirksam zu übertragen. Person_H gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27. Jänner 2009 ausdrücklich an, er sei kein Begünstigter der Stiftung_a , der Stiftung_B oder der Stiftung_C und habe keinen Zugriff auf diese Gelder. Nachdem Person_H bei obigen Gesellschaften weder die rechtliche Befugnis eines Begünstigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten innehat(te) (und somit auch keine derartigen Rechte rechtswirksam übertragen konnte) noch einen Grund für die Installation des Abgabepflichtigen als wirtschaftlich Berechtigten kannte, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – nicht als Treuhänder des Person_H tätig geworden ist. Hätte Person_H dem Beschwerdeführer die behauptete Treuhandschaft tatsächlich übertragen, so hätte diesem dieser Umstand (insbesondere die Rechtseinräumung als Treuhänder) auch bekannt sein müssen; Person_H erklärt jedoch in seiner Einvernahme vom 27. Jänner 2009, er habe den Abgabepflichtigen weder als wirtschaftlich Berechtigten installiert noch kenne er den Grund für dessen Installation. Der Beschwerdeführer habe die Stiftungen vielmehr selbst gegründet.
Der Abgabepflichtige erklärt in seiner Widmungserklärung vom 13. Jänner 2000, der Stiftung_a den von ihm rechtmäßig erworbenen und hierüber frei verfügungsberechtigten Betrag von ESP 42.600.000,00 zu widmen; weitere Geld(zu)flüsse an die Stiftungen in Liechtenstein und Panama sind weder (nachvollziehbar) belegt noch ist aktenkundig, von wem welche Gelder an die Stiftungen zugewendet wurden. Der Abgabepflichtige als wirtschaftlich Berechtigter wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsabklärung angehalten gewesen, wozu er jedoch nicht beigetragen hat. Das Beschwerdevorbringen vom 29. Juni 2010, die Gelder in den Stiftungen seien ausschließlich von der österreichischen Person_H_GmbH abgeflossen bzw. würden von Person_H aus dem Verkauf einer Betriebsbezeichnung ( Unternehmen_J ) stammen, erachtet das Bundesfinanzgericht jedoch als nicht glaubwürdig, erklärt Person_H doch in seiner Einvernahme vom 27. Jänner 2009 ausdrücklich, er habe kein Geld an die Stiftung_a und deren Töchter zugeführt. Der Erlös aus dem Verkauf der Betriebsbezeichnung ging nach den Angaben des Person_Ä vom 17. November 2011, GZ._C , zudem auf einem Konto des Person_H ein; den streitgegenständlichen Stiftungen sind jedoch laut den vorliegenden Unterlagen der Bank_A (siehe "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person") nicht obiges Konto, sondern abweichende Konten zuzurechnen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, ein Treuhandverhältnis zwischen Person_H und dem Abgabepflichtigen zu belegen.
Die Stiftungsgelder sollen aus Zahlungen der gattin sowie von (nicht namhaft gemachten) Familienmitgliedern der Familie des Person_H und von weiteren Fremden entstammen (siehe ua. Angabe des Person_H vom 27. Jänner 2009). Dies deckt sich insofern mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , dem in die Stiftung_a eingebrachten Betrag würde ein Hausverkauf seiner Gattin in Spanien zugrunde liegen. Der Abgabepflichtige hat allerdings trotz Ankündigung vom 12. Juni 2009 keinen Nachweis erbracht, dass tatsächlich finanzielle Mittel zur Dotierung der Stiftungen nicht von ihm, sondern von Dritten stammen würden. Wenngleich nach der Aktenlage nicht belegt ist, dass (unbekannte) Dritte an den Beschwerdeführer Gelder zur Kapitaleinbringung in die Stiftungen überlassen haben, könnte eine derartige Geldüberlassung jedoch nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage (siehe ua. die Widmungserklärung vom 13. Jänner 2000) über dieses Kapital frei verfügungsberechtigt gewesen wäre und als wirtschaftlich Berechtigter der Stiftungen namhaft gemacht und offensichtlich tätig wurde. Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten keine Kapitalerträge aus den Kapitalanlagen der Bank_A zugekommen sind, zumal von diesem auch kein Vorbringen erstattet wurde, demzufolge er über die in obigen Gesellschaften eingebrachte Gelder seiner Ehegattin, von Familienangehöriger des Person_H oder weiterer nicht namhaft gemachter Dritter nicht verfügungsberechtigt gewesen sein sollte oder er in der rechtlichen Stellung als wirtschaftlich Berechtigter lediglich als Treuhänder für diese tätig geworden wäre. Der Abgabepflichtige hat auch nie behauptet, erwirtschaftete Gelder an Dritte weitergegeben zu haben. Das Bundesfinanzgericht sieht sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund fehlender (und belegter) Beschwerdevorbringen, zu dem der Abgabepflichtige als wirtschaftlich Berechtigter bzw. "behaupteter Treuhänder" zweifellos in der Lage gewesen sein müsste, nicht dazu veranlasst, die strittigen Kapitalerträge nicht dem Abgabepflichtigen, sondern (nicht namhaft gemachten) Dritten zuzurechnen.
Ergänzend wird bemerkt, dass die vorliegenden Geschäftspapiere der Bank_A (siehe ua. Geldtransfer von 100.000,00 €) das Beschwerdevorbringen widerlegen, die Stiftung_C wäre nicht dem Abgabepflichtigen, sondern seiner Gattin zuzurechnen.
II B7.) Das Finanzamt hat in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen die Höhe der Kapitalerträge gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Der Abgabepflichtige hat sich in seinen Beschwerdeausführungen weder gegen die Schätzung(smethode) noch gegen die ziffernmäßige Berechnung der Kapitalerträge der Höhe nach ausgesprochen, sodass diese außer Streit stehen. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen die Schätzung keine Einwendungen, übernimmt diese in der gegenständlichen Entscheidung unverändert und legt diese der Einkommensteuerberechnung zugrunde.
II C1.) Der Beschwerdeführer vertritt in seinen Vorbringen die Ansicht, er habe in den Vorjahren ausschließlich negative Einkünfte erzielt und sei deshalb - auch in den streitgegenständlichen Jahren - als Liebhaber iSd LVO zu qualifizieren. Er habe seit seiner Jugend "ein und dieselbe Tätigkeit - manipulieren mit Immobilien - mit gelegentlich einem Gastronomiedekor, und aus diesem Verluste, finanziert aus Wertsteigerung, durch Verkauf oder Belehnung, der ererbten Immobilien" erwirtschaftet.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, hat doch - wie bereits zu II Ac) ausgeführt - für jede selbständig anzusehende Beurteilungseinheit eine eigene Liebhabereiprüfung zu erfolgen. Untersuchungsgegenstand für die Liebhabereiprüfung ist die einzelne Einkunftsquelle (jedes selbständige Leistungspotential nach § 2). Diese wird nach der Verkehrsauffassung abgegrenzt (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092). Auch innerhalb derselben Einkunftsart ist jede Einkunftsquelle getrennt zu prüfen (VwGH 29.7.1997, 96/14/0065). § 1 Abs. 1 und 2 LVO sprechen von einer organisatorisch in sich geschlossenen und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit und übernehmen den Teilbetriebsbegriff der Rechtsprechung auch für den außerbetrieblichen Bereich. Maßstab für die Prüfung sind jene wirtschaftlichen Einheiten, die für die Gewinnermittlung allgemein herangezogen werden (VwGH 5.10.1993, 90/14/0121), da die Liebhabereiprüfung auf den "steuerlichen Gewinn" abstellt. Bei betrieblichen Einkünften ist der Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb (VwGH 23.5.1996, 93/15/0215) zu beurteilen. Als kleinste Beurteilungseinheit ist schon ein "Teilbereich" anzusehen (VwGH 24.11.2011, 2007/15/0154). Bei Überschusseinkünften ist Beurteilungseinheit die "einzelne Einkunftsquelle", das heißt eine wirtschaftliche Einheit, der konkret Einnahmen und Ausgaben zugeordnet werden können. Die prinzipiell für jede einzelne noch als selbständig anzusehende "Einheit" gesonderte Betrachtung entspricht allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Rz 229; Doralt/Renner, EStG14, (LVO) § 2 Tz. 338).
Der Beschwerdeführer erwirtschaftete laut vorliegender Beschwerdeentscheidung in den streitgegenständlichen Jahren (ausschließlich positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus (Immobilien)Vermittlungen. Diese Tätigkeiten stellen jede für sich eine organisatorisch geschlossene und mit einer Selbständigkeit ausgestattete Beurteilungseinheit dar und wären somit jeweils für sich Gegenstand einer Liebhabereiprüfung.
Der Abgabepflichtige bezieht sich in seinem Vorbringen auf seine verlustträchtigen Tätigkeiten in der Vergangenheit als Betreiber eines Hotelbetriebes bzw. der Vermietung und Verpachtung der betreffenden Liegenschaften samt Hotelgebäuden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stehen diese Tätigkeiten der Vorjahre in keinem wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang mit den streitanhängigen Einkunftsquellen, weisen diese - abgesehen von der Person des Beschwerdeführers - weder Gemeinsamkeiten noch zeitliche und inhaltliche Überschneidungen auf und stehen auch nach der Verkehrsauffassung in keiner Nahebeziehung zueinander. Die vom Beschwerdeführer behauptete Übereinstimmung des "Manipulierens von Liegenschaften" kann im vorliegenden Fall weder erkannt werden noch eine gemeinsame Beurteilungseinheit für eine Liebhabereiprüfung begründen, ist für das Bundesfinanzgericht doch in keiner Weise nachvollziehbar, warum den gegenständlichen Tätigkeiten eine untrennbare betriebliche Einheit oder eine in sich geschlossene Einkunftsquelle zugrunde liegen sollte. Die Führung eines Hotelbetriebes bzw. die Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft samt Gebäuden in Ort_D lassen jegliche Anknüpfungspunkte mit der Erzielung von Kapitaleinkünften oder mit der in Ort_A ausgeübten (Immobilien)Vermittlungstätigkeit vermissen. Dem Ansinnen des Abgabepflichtigen, er sei in der Vergangenheit aufgrund seiner negativen Einkünfte (aus dem Hotelbetrieb bzw. der Vermietung) als Liebhaber iSd LVO zu qualifizieren gewesen, sodass die streitgegenständlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermittlungstätigkeiten nunmehr auch in seine Tätigkeit als Liebhaber zu subsumieren seien und diese dadurch keiner Besteuerung unterliegen dürften, kann daher nicht gefolgt werden. Daran vermögen auch nichts die Angaben der Person_XX vom 29. November 2011, Gz.-A, der Abgabepflichtige sei in der Zeit der Zwangsverwaltung steuerlich als Liebhaber behandelt worden, etwas zu ändern, zumal diese Ausführungen auch in Widerspruch zur Aktenlage stehen.
II C2.) Den Beschwerdeausführungen, die Abgabenbehörde habe im Zeitraum der Zwangsverwaltung (1994 bis 1997) bescheidmäßig zu Unrecht positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. negative Einkünfte in unrichtiger Höhe festgesetzt, da dieser keine bzw. unrichtig erstellte steuerliche Aufzeichnungen des Zwangsverwalters der Liegenschaften vorgelegen wären, ist wie folgt zu erwidern:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 279 BAO außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161).
Gegenstand des streitanhängigen Beschwerdeverfahrens sind – neben den Wiederaufnahme- und Anspruchszinsenbescheide – die Umsatzsteuerveranlagungen der Jahre 2005 bis 2008 sowie die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2000 bis 2008. Dem Bundesfinanzgericht kommt somit die ausschließliche Aufgabe zu, die Tätigkeit des Abgabepflichtigen in diesen Jahren abgabenrechtlich zu beurteilen, die diesbezügliche Abgabenbemessungsgrundlagen zutreffend zu ermitteln und die entsprechenden Abgabenvorschreibungen vorzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen darf das Bundesfinanzgericht lediglich über die streitanhängigen Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2000 bzw. 2005 bis 2008) absprechen, ist jedoch nicht befugt, die nicht beschwerdeanhängigen Umsatz- und Einkommensteuervorschreibungen der Vorjahre, insbesondere der Jahre der Zwangsverwaltung der Liegenschaft sowie des Konkurses des Abgabepflichtigen, einer neuerlichen abgabenrechtlichen Überprüfung zu unterziehen und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der (nicht streitanhängigen) (Vor)Jahre etwaig zu berichtigen oder – in welcher Richtung auch immer - abzuändern. Eine derartige Berechtigung könnte - bei Vorliegen der entsprechenden Vorausetzungen unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften - lediglich der Abgabenbehörde, dh. dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt, zukommen.
Aufgabe der Rechtskraftwirkung eines abgabenbehördlichen Bescheides ist die Endgültigkeit des Abspruches über subjektive materielle Rechte, also die Unumstößlichkeit einer erlangten Rechtsposition sicherzustellen. Aus der Erkenntnis der Notwendigkeit abschließender normativer Akte (Urteile, verwaltungsbehördliche Erledigungen), des Schutzbedürfnisses der Parteien und der Bewirkung des Rechtsfriedens nach Abschluss eines Verfahrens hat die Einrichtung der Rechtskraft je nach Verfahrensordnung eine Ausformung erhalten, die im Allgemeinen zum einen eine prozessuale Sperre gegenüber den Parteien bezüglich ihrer Bestrebungen auf neuerliche Entscheidung (Verbesserung des Ergebnisses) bedeutet (formelle Rechtskraft), zum anderen die Maßgeblichkeit und endgültige Verbindlichkeit einer Entscheidung, die Garantie der Rechtsordnung für Bestand und für Bindung aller Staatsorgane an die Entscheidung und den Ausschluss einer Wiederholung des Verfahrens (materielle Rechtskraft) bedeutet. Die materielle Rechtskraft äußert sich somit in der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) und in der Bindungswirkung (Stoll, BAO, 942).
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 116 BAO grundsätzlich an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (zB. Bescheide) gebunden. Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich auf den Inhalt des Spruches, nicht auf die Entscheidungsgründe (VwGH 19.10.1988, 86/01/0062; VwGH 28.2.2012, 2010/15/0169). Die Rechtswirkungen umfassen vor allem die (mit der formellen Rechtskraft verbundene) Unanfechtbarkeit, die prinzipielle Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit, die Verbindlichkeit und damit verbunden die Bindungswirkung, die sich daraus ergebende Vollstreckungswirkung und schließlich die Tatbestandswirkung (Stoll, BAO, 1318). Nach § 116 BAO bindungsbedeutsam sind Sachverhalte, die Gegenstand einer gesondert der Rechtskraft fähigen Entscheidung sein können und über die, weil sie von einem Tatbestandsmerkmal einer nachgeordneten Vorschrift erfasst sind, im nachfolgenden Verfahren nicht entschieden werden kann, sondern die als Vorfrage nur beurteilt werden können, zumal die Entscheidung hierüber in einem anderen Verfahren (wenn auch unter Umständen von derselben Behörde), bei dem der entsprechende Sachverhalt die Hauptfrage abgibt, zu treffen ist. Als positives Beispiel kann ein Verlustbescheid gelten, also ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Bescheid, der einen Verlust als (negatives) Einkommen (richtiger als einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte) ausweist. Der Verlust ist Tatbestandsmerkmal des nachfolgenden Bescheides, mit dem der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll (Stoll, BAO 1335).
Über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes wird für das Jahr abgesprochen, in dem der Verlust entstanden ist (VwGH 29.6.2005, 2002/14/0132). Damit wird der Verlustabzug bzw. der vortragsfähige Verlust der Höhe nach mit Bindung für die Folgejahre bereits im Verlustentstehungsjahr rechtskräftig festgestellt (VwGH 20.9.1977, 931/77; VwGH 20.11.1996, 94/13/0011). Der Ausspruch des Verlustes bzw. eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte wird - auch bei einem fehlerhaften Bescheid - im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO für ein späteres Abzugsverfahren betragsmäßig verbindlich (VwGH 20.2.2008, 2006/15/0026). Neben der Höhe des Verlustes wird im Einkommensteuerbescheid auch über seine Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart abgesprochen; daher kann der Verlustabzug in den Folgejahren nicht mit der Begründung versagt werden, im Verlustentstehungsjahr sei keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei vorgelegen (VwGH 24.11.1976, 899/74; Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 10 , § 18 Tz. 297ff; Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 18 Rz. 174).
Aus obigen Ausführungen ergibt sich unmissverständlich, dass das Bundesfinanzgericht sowohl an die in den Vorjahren von den Abgabenbehörden in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden rechtskräftig vorgenommenen rechtlichen Qualifizierungen der Tätigkeit(en) des Abgabepflichtigen als Einkunftsquelle sowie der Festsetzung der Höhe der in diesen Jahren hiermit erzielten Einkünfte gebunden ist und diese Feststellungen – ohne Berechtigung zu einer neuerlichen Überprüfung ihrer Richtig- und Vollständigkeit – seiner gegenständlichen Beschwerdeentscheidung unverändert zugrunde zu legen hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde habe bei Erlassung der bekämpften Bescheide nicht auf "die amtsbekannte Kenntnis der Verluste aus den Perioden der Zwangsverwaltung und des Konkurses, so wie aus den Perioden danach" Bedacht genommen, kann daher der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, ist doch dem Bundesfinanzgericht verwehrt, von den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid(sprüch)en abzuweichen. Eine „fiktive“ Verrechnung eines Verlustvortrages, deren Höhe sich nicht aus den Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre ergibt, hat zu unterbleiben. Die in den Beschwerdevorbringen aufgeworfene Frage, ob der Abgabepflichtige in den Vorjahren aufgrund seiner Verluste als Liebhaber im Sinne der Liebhabereiverordnung zu qualifizieren gewesen wäre oder ob die bescheidmäßig festgesetzten Gewinne der Zeiten der Zwangsverwaltung in Widerspruch zu den Ergebnissen der Vorjahre stehen würden, darf somit kein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellen und kann somit die gegenständliche Entscheidung nicht zu der gewünschten Klärung der Richtigkeit dieser Beschwerdevorbringen beitragen. Das Bundesfinanzgericht ist auch bei etwaigen (uU. auch durch Täuschung der Abgabenbehörde) inhaltlich fehlerhaften Steuerbescheiden an deren steuerliche Qualifizierung der Tätigkeiten als Einkunftsquellen sowie an die bescheidmäßig festgesetzten (positiven bzw. negativen) Einkunftshöhen gebunden. Den Anträgen des Beschwerdeführers auf inhaltliche Überprüfung der rechtskräftig veranlagten Einkünfte unter Einbeziehung der im Konkursverfahren erstellten Schlussrechnungen sowie noch auszuhebender, zum Teil nicht näher dargelegter Unterlagen kann daher nicht gefolgt werden; ebenso hatte die begehrte Beischaffung der Gerichtsakten betreffend die Zivilrechtsstreitigkeiten gegen Name_Prozessgegner von amtswegen zu unterbleiben, da diese keine abweichende (steuer)rechtliche Beurteilung der Einkunftsquellen begründen könnten. Dies auch deshalb nicht, da nach der Aktenlage auch kein Zweifel hieran besteht, dass die angesprochenen Bescheide dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Masseverwalter rechtswirksam zugestellt wurden (siehe hierzu ua. die vom Masseverwalter betriebenen Rechtsmittelverfahren gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998).
II D) Das Finanzamt erließ die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 unter Ansatz der in den Jahren 1989 (195.444,14 €), 1990 (523.164,39 €) und 1994 (144.039,45 €) bescheidmäßig festgesetzten negativen Gesamtbeträge der Einkünfte (siehe hierzu auch die mit der Berechnung des Finanzamtes übereinstimmende Aufstellung der Steuerberaterin_Z in der Beilage zur Berufungsergänzung betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 vom 30. Jänner 2004). Im (bekämpften) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde der Verlustabzug fälschlicherweise mit 6.104,61 € anstatt mit 57.287,32 € angesetzt (siehe Neuberechnung des Verlustabzuges laut Beilage), weshalb die Einkommensteuer 2005 diesbezüglich zu berichtigen ist.
II E) Zusammengefasst ist auszuführen, dass das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden die streitgegenständliche Umsätze und Einkünfte der Jahre 2000 bis 2008 zu Recht der Umsatzsteuer (2005 bis 2008) und der Einkommensteuer (2000 bis 2008) unterzogen hat, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ist auf Grund obiger Verlustabzugsberichtigung abzuändern. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ergibt sich aus dem angeschlossenem Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil dieser Entscheidung wird.
III) Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007:
III A) Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; Ritz, BAO5, § 205, Tz. 33ff).
III B) Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2001 bis 2007 liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2007 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009) ausgewiesenen Abgabennachforderungen zugrunde. Der Beschwerdeführer bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die diesen zugrunde liegenden Einkommensteuerveranlagungen seien zu Unrecht ergangen bzw. die Abgabenvorschreibungen seien unrichtig vorgenommen worden.
III C) Wie oben bereits ausgeführt ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen.
Die prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn die Grundlagenbescheide (hier: Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2007) rechtswirksam erlassen worden sind (vergleiche Ritz, BAO5, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2007 rechtswirksam erlassen wurden.
III D) Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2007 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
IV) Abschließend wird zum Antrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 27. Oktober 2014 auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 zur Vornahme einer Akteneinsicht bemerkt, dass dem Abgabepflichtigen die begehrte Akteneinsicht am 28. Oktober 2014 gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer kam somit nach Durchführung der Akteneinsicht die Möglichkeit zu, weitere Vorbringen in der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 zu erstatten. Es bestand somit keine Notwendigkeit auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung.
V) Zulässigkeit einer Revision:
Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, da
a) die Bindung des Bundesfinanzgerichtes an rechtskräftig ergangene Einkommensteuerbescheide der Vorjahre sowie - bei (Finanz)Strafverfahren - an eine gerichtliche Entscheidung des Landesgerichtes_A ,
b) die ertragsteuerliche Zurechnung von Erträgen einer transparenten Stiftung an deren wirtschaftlich berechtigte Person und
c) die Beschränkung der Liebhabereiprüfung auf die jede einzelne Beurteilungseinheit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 5. November 2014
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: |