VwGH 93/15/0215

VwGH93/15/021523.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerden des Dipl. Ing. Dr. E in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIa) jeweils vom 5. Oktober 1993, Zl. 6/4-4214/92-08, betreffend Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 1983 bis 1990, sowie Zl. 6/4-4286/92-08, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 bis 1988, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
LiebhabereiV §1 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
LiebhabereiV §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren als Architekt selbständig tätig. Er erzielte weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung.

Mit Kaufvertrag vom 23. Februar 1984 erwarb der Beschwerdeführer von der F-Kinderspital-Stiftung in L die großteils forstwirtschaftlich genutzten, ein Eigenjagdrevier bildenden Liegenschaften EZ 8, KG J, und EZ 41, KG St, im Gesamtausmaß von rund 115 ha mit dem darauf befindlichen Kinderspital, einer Isolierstation und Nebengebäuden. Der Kaufpreis von S 12 Mio. war zur Gänze kreditfinanziert. Der auf die Liegenschaft mit dem Kinderspital und der Isolierstation entfallende Betrag von S 6 Mio. wurde vom Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Grundstücksprojekt L" als Umlaufvermögen (Vorräte) in die Bilanzen seines Architekturbetriebs aufgenommen. Der Kaufpreis für das Forstgut wurde als Anschaffungskosten von Betriebsvermögen in den Bilanzen des Forstbetriebes aktiviert.

1. Zur Nichtfeststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:

Hinsichtlich des Forstgutes legte der Beschwerdeführer für die Streitjahre Erklärungen über gesondert festzustellende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wobei er ausschließlich Verluste erklärte. Die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Die erklärten jährlichen Verluste resultierten zu einem Anteil von ca. 44 bis ca. 72 Prozent aus den Kosten für die Finanzierung des Ankaufs durch Fremdmittel.

Das Finanzamt L erließ für die Jahre 1983 bis 1986 erklärungsgemäße, aber vorläufige Feststellungsbescheide gemäß § 187 BAO, da noch nicht feststehe, ob das Forstgut eine Einkunftsquelle darstelle.

Auf Grund einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, betreffend das Forstgut spreche bereits eine objektive Betrachtungsweise für das Vorliegen von Liebhaberei, weil die Leistung zu hoher Ausgaben, die mit den konkreten Ertragsmöglichkeiten nicht in Einklang stünden, betriebswirtschaftlichen Grundsätzen widerspreche. Es ergebe sich auch dann noch ein wirtschaftlicher Verlust, wenn man den erzielten Erlösen die um die Kreditzinsen und die AfA bereinigten Aufwendungen gegenüberstelle. Darauf gestützt erließ das Finanzamt in der Folge hinsichtlich der Jahre 1983 bis 1987 endgültige Nichtfeststellungsbescheide.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und legte zum einen zur Frage, ob das Forstgut als nachhaltiger Betrieb einzustufen ist und gewinnbringend geführt werden kann, ein positives Gutachten der Bezirkshauptmannschaft L vor. Weiters wies er darauf hin, nach Verwertung der Liegenschaft mit dem Kinderspital werde es möglich sein, das aufgenommene Fremddurch Eigenkapital zu ersetzen. Die Fremdmittelfinanzierung sei als kurzfristige Übergangslösung geplant gewesen, die nur auf Grund der Verzögerungen bei der Liegenschaftsverwertung beibehalten worden sei. Schließlich führte der Beschwerdeführer noch als weitere künftige Einnahmequelle die Aufnahme einer Hackschnitzelproduktion und die Übernahme von Arbeiten für die Klinik an. Außerdem sei die Abgabenbehörde von einer zu geringen jährlichen Einschlagsmenge ausgegangen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung sprach dem Gutachten die Beweiskraft für eine Einkunftsquellenbeurteilung des Forstguts ab, da es zur konkreten Bewirtschaftung mit Ausnahme des Personalaufwands überhaupt nicht Stellung nehme. Die Verwertung des Kinderspitals wiederum sei unbeachtlich, da es nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehöre.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diesen Antrag verband er mit der Berufung gegen die hinsichtlich der Jahre 1988 bis 1990 ergangenen Nichtfeststellungsbescheide gemäß § 187 BAO. Inhaltlich führte er aus, der Erwerb der Forstwirtschaft sei gemeinsam mit dem - für die Erlangung eines Architekturauftrages Voraussetzung bildenden - Erwerb des ehemaligen Kinderspitals erfolgt. Der Verkäufer sei lediglich bereit gewesen, die Gesamtliegenschaft in einem Zug zu veräußern. Er habe den gesamten Komplex nur deshalb erworben, da er sicher gewesen sei, den Architekturauftrag zu erhalten und bei dieser Gelegenheit das Grundstück wieder zu veräußern. Da sich das ursprüngliche Projekt unvermutet zerschlagen habe, sei es ihm erst 1992 möglich gewesen, im Rahmen eines neuen Projekts für ein Managementzentrum das Kinderspital zu verkaufen und den dazugehörigen Architekturauftrag zu erhalten. Da die Fremdmittelfinanzierung nun wegfalle, habe sich die ursprüngliche gewinnträchtige Konzeption als richtig erwiesen. Auch würden sich durch die Verwirklichung des neuen Projekts für das Forstgut weitere Einnahmequellen ergeben (z.B. Hackschnitzel- und Wasserlieferungen an das Managementzentrum). Im übrigen seien die Personalkosten 1991 und 1992 reduziert worden und sei die Erhöhung der Verluste in den Jahren 1988 bis 1990 vor allem durch die auf Windbruch bedingten Bewirtschaftungsmaßnahmen zurückzuführen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz erstellte Prognoserechnung bezifferte den erzielbaren Gewinn aus herkömmlicher Forstwirtschaft mit S 100.000,-- und jenen unter Einbeziehung von Erlösen aus dem Verkauf von Wasser und Hackschnitzeln mit S 482.500,--.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Begründend führte sie im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Beobachtungszeitraum 1984 bis 1990 ausschließlich steigende Verluste erklärt. Für den Beobachtungszeitraum selbst stehe unbestritten fest, daß bereits die Zinsaufwendungen (außer 1985) die jährlichen Einnahmen überstiegen hätten. Hinsichtlich der nichtgeplanten langfristigen Fremdfinanzierung führte sie aus, für die Art der Wirtschaftsführung sei nicht der Plan, sondern die tatsächliche Handhabung entscheidend. Bei dem im Beobachtungszeitraum entstandenen Fremdmitteleinsatz sei es objektiv unmöglich gewesen, einen Totalgewinn zu erzielen. Das Gutachten der Bezirkshauptmannschaft L sei als Beweis für die Ertragsfähigkeit mangels konkreter Mengen- und Preisangaben nicht verwertbar. Hinsichtlich des Einwands der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Architekturbüro und dem Forstgut führte die belangte Behörde aus, der bloße Umstand der Verknüpfung des Kinderspitals mit dem Forstgut beim Erwerb reiche nicht aus, um die beiden genannten Betriebe nach der Verkehrsauffassung als einheitlichen Betrieb anzusehen. In bezug auf das Streitjahr 1990 heißt es, ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 (in der Folge: LiebhabereiV 1990), zwischen der Erlangung eines Architekturauftrags und der Anschaffung des Forstguts bestehe nicht. Vielmehr sei der Wille zur enormen Verschuldung im Zuge des Erwerbs des Forstguts mit Eigenjagd ohne objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit nur aus subjektiven Gründen erklärbar, weshalb eine Subsumtion unter § 1 Abs. 2 Z. 1 LiebhabereiV 1990 zu erfolgen habe.

2. Zur Umsatzsteuer:

Auf Grund des Betriebsprüfungsberichts, der das Finanzamt L im Verfahren betreffend Nichtfeststellung von Einkünften zur Annahme des Vorliegens von Liebhaberei veranlaßte, nahm das Finanzamt W die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 bis 1986 wieder auf und erließ neue vorläufige USt-Bescheide, die auf der Qualifikation des Forstguts als Liebhaberei beruhten. Die dagegen erhobene Berufung wies es mit Berufungsvorentscheidung ab. Für die Jahre 1987 und 1988 setzte es dementsprechend die Umsatzsteuer - ohne Vorliegen entsprechender Jahreserklärungen - vorläufig fest. Sämtliche USt-Bescheide betreffend die Jahre 1983 bis 1988 erklärte es später für endgültig. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf die Entscheidung über die die Jahre 1983 bis 1986 betreffende Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und erhob gegen die endgültigen Bescheide für die Jahre 1987 und 1988 Berufung, wobei er auf seine Ausführungen im Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften verwies. Für das Jahr 1988 erging auf Grund der USt-Jahreserklärung im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Bescheid.

Mit dem angefochtenen USt-Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Zur Begründung verwies sie auf den Bescheid über die Nichtfeststellung von Einkünften.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beiden im wesentlichen gleichlautenden und Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 EStG 1972 bzw. 1988 bzw. als Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erwarten läßt (§ 2 UStG 1972), verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:

1. Zu den Jahren 1983 bis 1989:

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" im § 2 EStG haben Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer Gewinne erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung des jeweiligen Falles entscheidend ist, ob die Tätigkeit (in der jeweils gewählten Bewirtschaftungsart) objektiv geeignet ist, auf Dauer gesehen zu Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen zu führen. Läßt sich die Frage nach der objektiven Ertragsfähigkeit nicht eindeutig klären, so ist weiters zu prüfen, ob eine subjektive Gewinnerzielungsabsicht (auf deren Fehlen aus äußeren Umständen zu schließen ist) gegeben ist (vgl. dazu die bei Zorn, ÖStZ 1989, 261 (262) angeführte hg. Rechtsprechung). Bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart hat die Beurteilung des vor dieser Änderung liegenden Zeitraums unter der Annahme einer gleichbleibenden Bewirtschaftungsart zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1995, Zl. 95/14/0001).

Die Frage, ob Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig danach zu beurteilen, ob einer Tätigkeit der Charakter einer Einkunftsquelle abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 89/14/0128). Die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, muß nach der hg. Rechtsprechung sofort getroffen werden. Demnach ist eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG dann anzunehmen, wenn aus der Betätigung im konkreten Fall Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1995, Zl. 95/14/0001, mwN).

In den Beschwerdefällen ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit während der Streitjahre nur Verluste erwirtschaftete.

Gegen die Einstufung des Forstguts als Liebhabereibetrieb bringen die Beschwerden vor, das Gutachten der Bezirkshauptmannschaft L weise nach, beim Forstgut handle es sich eindeutig um einen nachhaltigen Forstbetrieb, der bei entsprechender Zuordnung der Personalkosten auf Dauer gewinnbringend geführt werden könne. Dieses Gutachten sei von der belangten Behörde nicht schlüssig widerlegt worden, weiters verweist der Beschwerdeführer auf seine im Berufungsverfahren vorgelegte "Plan-Gewinn-Verlust-Rechnung".

Dem Gutachten hatte die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid zu Recht entgegengehalten, es sei nicht verwertbar. Denn es untersucht nur, ob das Forstgut prinzipiell gewinnbringend geführt werden könnte. Nicht Gegenstand des Gutachtens ist aber die sich in den beschwerdegegenständlichen Verfahren stellende Frage, ob die vom Beschwerdeführer gewählte Bewirtschaftungsart zur Gewinnerzielung geeignet ist.

Den Annahmen in der Prognoserechnung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde damit entgegengetreten, daß sie rein spekulativ seien, zumal mit künftigen, noch nicht realisierten zusätzlichen Einnahmequellen (Verkauf von Tafelwasser in einer Jahresproduktion von 11 Mio. 1,5 l- Flaschen und von Hackschnitzeln) gerechnet werde. Überdies würden diese Projekte jedenfalls eine Änderung der Bewirtschaftung mit sich bringen. Außerdem gehe diese Prognose von unrealistisch hohen Holzverkäufen aus. Der dargestellte Gewinn aus der Bewirtschaftung des Forstguts beruhe somit einerseits auf überhöhten, bisher nie erreichten Erlösannahmen und andererseits auf unterschätzten, bisher tatsächlich in einem weit höheren Ausmaß angefallenen Betriebsaufwendungen.

Dem halten die Beschwerden nichts Substantielles entgegen. Vielmehr bestätigen sie die Annahmen der belangten Behörde, wenn sie darauf verweisen, daß auf Grund des Preisverfalls auf dem Holzmarkt Schlägerungen zurückgenommen worden und durch Windbrüche zusätzliche Kosten entstanden seien. Auch gestehen die Beschwerden zu, daß der bisherige Verkauf von Hackschnitzeln rückläufig, der Hauptabnehmer weggefallen und der Hackschnitzelverkauf an das geplante Managementzentrum unrealistisch sei. Darüberhinaus ist die belangte Behörde auch mit der vom Beschwerdeführer unwidersprochen gelassenen Qualifizierung zukünftiger geplanter Erlöse aus dem Verkauf von Quellwasser im geplanten Ausmaß als Änderung der Bewirtschaftungsart im Recht, da sie eine grundlegende Änderung des bisherigen wirtschaftlichen Engagements - eine herkömmliche Forstwirtschaft - darstellen würde (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Rz 28.7; Zorn, ÖStZ 1989, 261 (266)). Aus den Verwaltungsakten - insbesondere aus den Steuererklärungen des Beschwerdeführers - ergibt sich weiters, daß selbst bei Nichteinbeziehung der Kosten für die Fremdmittelfinanzierung bei der in den Streitjahren gegebenen Bewirtschaftungsart keine Gewinne erzielt wurden. Daher vermag im gegebenen Fall auch ein Ersatz der Fremdmittel durch Eigenmittel keine qualitative Änderung des Bewirtschaftungserfolgs herbeizuführen.

Auch aus dem Beschwerdeargument, es liege hier ein Nebenbetrieb vor, der gegenüber dem Gewinnbetrieb eine dienende Funktion erfülle, sodaß eine einheitliche Einkunftsquelle vorliege und die Verluste anzuerkennen seien, läßt sich für die Sache des Beschwerdeführers nichts gewinnen: Denn zum einen stellen Nebenbetriebe nach der hg. Rechtsprechung im Rahmen der Liebhabereiprüfung eine eigene Beurteilungseinheit dar (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. November 1986, Zl. 85/13/0012; Zorn, ÖStZ 1989, 261 (272), mwN); zum anderen meint der Beschwerdeführer mit Gewinnbetrieb offensichtlich die ehemalige Kinderklinik, deren Betrieb im Beobachtungszeitraum bereits eingestellt war und daher logischerweise nicht Gewinnbetrieb für den Nebenbetrieb Forstgut sein kann. Sieht man im Architekturbüro den Gewinnbetrieb, mangelt es dem Forstgut aber an der für das Vorliegen eines Nebenbetriebs erforderlichen Unterordnung, Ergänzung und Verflechtung in bezug auf das Architekturbüro, sodaß nicht von einem für die Liebhabereibeurteilung einheitlichen Betrieb ausgegangen werden kann (vgl. Quantschnigg-Schuch, aaO, § 4, Rz 5, mwN).

An dieser Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, das damalige Stiftungsvermögen sei nur als Ganzes zum Verkauf gestanden, sodaß der Beschwerdeführer mit der für ihn allein interessanten Liegenschaft, auf der sich das Gebäude der ehemaligen Kinderklinik befinde, auch das Forstgut habe miterwerben müssen. Denn im Rahmen der Liebhabereibeurteilung geht es bei der Frage, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, um Zusammenhänge von erwerbswirtschaftlichen Betätigungen, nicht aber um solche beim Erwerb von Betrieben.

Für den Zeitraum vor dem Anwendungsbereich der LiebhabereiV 1990 ging die belangte Behörde somit mangels einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit im Rahmen der gewählten Bewirtschaftungsart des Forstguts zu Recht vom Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle bzw. vom Fehlen der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers iS des UStG 1972 aus.

2. Zum Jahr 1990:

Die LiebhabereiV 1990 ist - nach der Aufhebung ihres eine Übergangsbestimmung enthaltenden Art. II durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1991, Zl. V 53/91 ua, VfSlg. 12.943, - auf Tatbestände anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der 23. Juni 1990) verwirklicht worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. August 1993, Zl. 93/14/0036).

Für die Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 LiebhabereiV 1990 ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit bzw. der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern abzustellen sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung anhand eines ABSTRAKTEN Maßstabs ("typischerweise", "nach der Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/14/0137, und vom 18. Mai 1995, Zl. 93/15/0099).

Im Beschwerdefall kann offen bleiben, ob ein Forstbetrieb der Art des beschwerdegegenständlichen Forstguts nach der Verkehrsauffassung ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 LiebhabereiV 1990 darstellt. Wäre es nämlich unter § 1 Abs. 1 LiebhabereiV 1990 zu subsumieren, so hätte die Abgabenbehörde bei Anfall von Verlusten nach § 2 Abs. 1 LiebhabereiV 1990 zu beurteilen gehabt, ob beim Abgabenpflichtigen die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, vorlag oder nicht.

Die belangte Behörde hat eine solche Beurteilung - wenn auch im Rahmen der Einordnung des Forstguts unter § 1 Abs. 2 Z. 1 LiebhabereiV 1990 - anhand der Kriterien der Entwicklung und des Ausmaßes der Verluste und deren Ursachen sowie dem Fehlen von Rationalisierungsmaßnahmen (solche wurden erst in den Folgejahren gesetzt) vorgenommen und schlüssig die Gewinnerzielungsabsicht verneint, um daraus auf eine in der Lebensführung liegende Neigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LiebhabereiV 1990 beim Beschwerdeführer zu schließen.

Im Zusammenhang mit dieser Beurteilung und Einordnung hat der Beschwerdeführer - ohne die von der belangten Behörde zur Verneinung des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht herangezogenen festgestellten Umstände zu widerlegen - nur behauptet, er habe das Forstgut nie zur Repräsentation verwendet, weshalb die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion unter § 1 Abs. 2 Z. 1 LiebhabereiV 1990 zu Unrecht erfolgt sei. Auch widerspreche es den Erfahrungen im wirtschaftlichen Leben, daß sich jemand in existenzgefährdender Weise verschulde, nur um die Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes auf dem Land zu genießen. Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei kein Landwirt und habe auch nicht die Absicht, dies zu werden bzw. habe er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erworben, um ihn weiterzuführen.

Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, eine Gewinnerzielungsabsicht aufzuzeigen, da sie keine Gesichtspunkte enthalten, derentwegen die auch § 2 Abs. 1 LiebhabereiV 1990 genügenden Schlußfolgerungen der belangten Behörde als unrichtig erkannt werden könnten.

Da sich der Spruch somit jedenfalls als gesetzmäßig erweist, ist der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 563 f, angeführte hg.

Rechtsprechung).

3. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und sei daher fälschlicherweise zum Ergebnis gelangt, er verwende das Forstgut zu Repräsentationszwecken. Durch weitere Ermittlungen hätte die belangte Behörde in Erfahrung bringen können, daß das Eigenjagdrecht auf Grund der Mindestgröße zuerkannt worden sei und er es im Interesse des Werts der Liegenschaft genutzt habe. Zur Jagdausübung sei er ebensowenig befragt worden, wie darüber, ob er die Land- und Forstwirtschaft zu Repräsentationszwecken nutze.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht insoweit der Aktenlage, als er im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr wohl zur Eigenjagd und zur Nutzung befragt wurde. Es ist im übrigen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, da es nichts enthält, um zum einen für den Zeitraum 1983 bis 1989 den Charakter des Forstguts als Einkunftsquelle darzutun und zum anderen für 1990 zu beurteilen, warum entgegen der von der belangten Behörde festgestellten Umstände auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu schließen sei.

Auf Grund des Gesagten mußten die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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