Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 11.780 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren eine Fremdenpension und ein Gasthaus, wobei er den Gewinn gemäß § 5 EStG 1972 für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelte. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielte er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Zum Betriebsvermögen der Fremdenpension und des Gasthauses gehörte in den Wirtschaftsjahren 1977/78 bis 1981/82 eine Säge. In den Wirtschaftsjahren 1977/78 bis 1986/87 behandelte der Beschwerdeführer seine Beteiligung als Kommanditist einer GmbH & Co KG als gewillkürtes Betriebsvermögen der Fremdenpension und des Gasthauses. Unbestritten ist, daß zwischen Fremdenpension und Gasthaus samt Säge einerseits und der Beteiligung anderseits keine über die Aufnahme der Beteiligung in das Betriebsvermögen der Fremdenpension und des Gasthauses samt Säge hinausgehenden wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen bestanden.
Der Beschwerdeführer erklärte folgende Ergebnisse aus der Fremdenpension und dem Gasthaus samt Säge sowie der Beteiligung:
Wirt- Fremdenpension Säge Beteili- Bilanz
schafts- und Gasthaus gung
jahr
Verlust Gewinn Verlust Gewinn Verlust Gewinn
1977/78 2,025.835 S 62.570 S 481.463 S 1,606.942 S
1978/79 201.447 S 94.344 S 619.482 S 323.691 S
1979/80 575.269 S 73.812 S 612.924 S 36.157 S
1980/81 590.238 S 21.527 S 885.452 S 273.687 S
1981/82 587.773 S 13.802 S 189.033 S 412.542 S
1982/83 436.777 S ------ 282.428 S 154.349 S
1983/84 717.912 S ------ 290.724 S 427.188 S
1984/85 729.687 S ------ 424.886 S 304.801 S
1985/86 710.525 S ------ 512.577 S 197.948 S
1986/87 76.061 S ------ 782.836 S 858.897 S
In dem im Wirtschaftsjahr 1986/87 erklärten Gewinn aus der Führung der Fremdenpension und des Gasthauses ist ein Gewinnanteil aus der Entnahme der "Jausenstation" von 495.322 S enthalten. Investitionsbegünstigungen (vzA, IFB) wurden für die Fremdenpension und das Gasthaus in den Wirtschaftsjahren 1977/78 bis 1986/87 von 1,383.320 S,
69.307 S, 29.270 S, 100.143 S, 5.961 S, 1.102 S, 6.103 S,
5.114 S, 3.180 S und 4.930 S sowie für die Gewinnanteile an der GmbH & Co KG für die Jahre 1981 bis 1987 von 796 S,
46.728 S, 6.540 S, 126.061 S, 106.204 S, 212.153 S und 188.323 S geltend gemacht.
Strittig ist, ob das Gasthaus und die Fremdenpension samt Säge sowie die Beteiligung eine einheitliche Tätigkeit bilden, aus der insgesamt - wenn man die durch Rückgängigmachen der Investitionsbegünstigungen adaptierten Gewinne betrachtet - ein positives Ergebnis zu erzielen ist (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob die Führung des Gasthauses und der Fremdenpension samt Säge eine von der Beteiligung getrennte Tätigkeit und somit selbst unter Heranziehung der adaptierten Gewinne steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt (Ansicht der belangten Behörde).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich außer Streit gestellt, daß es sich bei der Beteiligung des Beschwerdeführers als Kommanditist der GmbH & Co KG um gewillkürtes Betriebsvermögen der Fremdenpension und des Gasthauses samt Säge handelt. Damit tritt - wie von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend ausgeführt wurde - die Rechtsfolge ein, daß die Beteiligung nicht anders als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln ist (vgl das hg Erkenntnis vom 13. September 1988, 88/14/0072, mwA).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer geeignet ist, Gewinne zu erzielen, ist - wie für die Gewinnermittlung im allgemeinen - jeder Betrieb gesondert zu betrachten. Es wäre nicht einzusehen, wenn für Zwecke der Liebhabereibetrachtung andere wirtschaftliche Einheiten als für die Gewinnermittlung im allgemeinen herangezogen würden, weil Grundlage der Liebhabereibetrachtung der - wenn auch in der Folge adaptierte - steuerliche Gewinn ist. Gehört die Beteiligung des Beschwerdeführers zum Betriebsvermögen der Fremdenpension und des Gasthauses samt Säge, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beteiligungsgewinne, die den Gewinn aus der Fremdenpension und dem Gasthaus samt Säge erhöhen bzw den Verlust mindern, bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft dieses Betriebes miteinzubeziehen sind.
Im vorliegenden Fall war daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht, wie in dem dem hg Erkenntnis vom 19. Februar 1985, 84/14/0104, zugrundeliegenden Fall, der keine Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1972 unter Berücksichtigung gewillkürten Betriebsvermögens betraf, zu prüfen, ob zwischen der Führung der Fremdenpension und des Gasthauses samt Säge einerseits und der Beteiligung anderseits eine objektive, organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung gegeben ist. Für die Eigenschaft der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen genügt es, daß sie durch ihre Gewinne zum Betriebserfolg beiträgt (vgl in diesem Sinn Wiesner, SWK 1991, A I 143). Aus der Zugehörigkeit der Beteiligung zum Betriebsvermögen ergibt sich bereits, daß diese auch für die zur Feststellung der Einkunftsquelleneigenschaft notwendigen Ertragsprognose mitzuberücksichtigen ist.
Da die belangte Behörde dies verkannt und folglich die Verluste bzw den Gewinn aus der Führung der Fremdenpension und des Gasthauses samt Säge von den Beteiligungsgewinnen gesondert der Liebhabereibetrachtung unterzogen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weswegen er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Der Ersatz von Stempelgebühren war in jener Höhe zuzusprechen, in der Stempelgebühren für Schriftsätze und Beilagen, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten, zu entrichten waren.
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