Normen
31992R2913 ZK 1992 Art202;
31992R2913 ZK 1992 Art233;
62007CJ0459 Elshani VORAB;
BAO §11;
FinStrG §37 Abs1 litb;
31992R2913 ZK 1992 Art202;
31992R2913 ZK 1992 Art233;
62007CJ0459 Elshani VORAB;
BAO §11;
FinStrG §37 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. April 2003 teilte das (damalige) Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz entstandener Eingangsabgaben in näher angeführter Höhe mit und setzte gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz eine Abgabenerhöhung fest. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 17. Juli 2001 bis 13. November 2001 an der vorschriftswidrigen Verbringung näher genannter Zigaretten in das Zollgebiet beteiligt gewesen.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe lediglich "von Deutschland nach England Transportfahrzeuge vermittelt", wie auch näher bezeichneten Akten des Landesgerichtes Leoben zu entnehmen sei. Auf Grund der Warenübernahme in Deutschland und des Bestimmungsortes in Großbritannien sei es für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, dass in Österreich Einfuhrabgaben zu entrichten gewesen seien oder solche hinterzogen würden. Der Beschwerdeführer bestritt ausdrücklich, an der Verbringung eingangsabgabepflichtiger Waren in das Zollgebiet beteiligt gewesen zu sein. Er sei ausschließlich damit beschäftigt gewesen, Transportfahrzeuge und Spediteure für den Weitertransport zu vermitteln, ohne dass er zum damaligen Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt hätte, dass es um Zigaretten "von außerhalb der Europäischen Union gegangen wäre".
Mit Urteil vom 11. Oktober 2004 sprach das Landesgericht Leoben den Beschwerdeführer schuldig, er habe in der Zeit vom 17. Juli 2001 bis zum 13. November 2001 in Bruck an der Mur und anderen Orten in wiederholten Angriffen, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich abgesondert verfolgte Täter eines im § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bezeichneten Finanzvergehens, nämlich P.H. und weitere bisher unbekannte Täter, die in wiederholten Angriffen einen Schmuggel durch das vorsätzliche vorschriftswidrige Verbringen eingangsabgabepflichtiger Waren in das Zollgebiet durch das Einführen einer näher angeführten Menge von Zigaretten von Ungarn nach Österreich, wodurch es zu einer Verkürzung an Eingangsabgaben in näher angeführter Höhe gekommen sei, begangen hätten, nach der Tat dabei unterstützt, die Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen worden sei, nämlich die von Ungarn nach Österreich geschmuggelten Zigaretten, nach erfolgter Durchfuhr durch Österreich beim Weitertransport von Deutschland nach Großbritannien zu den bisher unbekannten Käufern der geschmuggelten Zigaretten zu verheimlichen und zu verhandeln, indem er die Kraftfahrzeuge zum Transport der Zigaretten von Deutschland nach Großbritannien zur Verfügung gestellt und einen Lkw-Fahrer, nämlich den abgesondert verfolgten P.B. als Lenker für den Zigarettentransport vermittelt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2006 änderte das Zollamt Wien den Spruch des bekämpften Bescheides vom 23. April 2003 ab, der im ersten Satz nunmehr zu lauten habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. Juli bis 13. November 2001 am vorschriftswidrigen Verbringen der in der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Berechnungsblättern näher bezeichneten Zigaretten als eingangsabgabenpflichtige Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union durch Organisieren und Zur-Verfügung-Stellen der Transportfahrzeuge sowie Vermittlung eines Fahrers für deren Weitertransport nach Großbritannien beteiligt gewesen sei, obwohl er gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er damit vorschriftswidrig handle. Das Zollamt begründete die Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen damit, dass in der Zeit vom Frühjahr 2000 bis zum 13. November 2001 eine "international agierende Schmugglerbande Zigaretten in großem Ausmaß von Ungarn nach Österreich und anschließend weiter über Deutschland nach Großbritannien" verbracht habe. Die Zigaretten seien "per Lkw von Ungarn zunächst nach Österreich und in der Folge nach Deutschland transportiert" worden, wo sie in einer Lagerhalle zwischengelagert worden seien. Von dort seien sie mit anderen Lkw nach Calais oder Zebrugge befördert worden, von wo die Lkw-Züge mit einer Fähre nach Großbritannien übergesetzt seien. Im Mai 2001 sei ein K.R. an den Beschwerdeführer wegen der Vermietung eines Fahrzeuges unter Hinweis auf ein lukratives Transportgeschäft von Deutschland nach England herangetreten. Der Beschwerdeführer habe sich mit jenem geeinigt und eine Zugmaschine und einen Auflieger mit näher angeführtem behördlichen Kennzeichen entgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit diesen Fahrzeugen seien sechs Zigarettentransporte von Deutschland nach England durchgeführt worden, wobei am 12. Juni 2001 die britischen Zollbehörden den Schmuggeltransport aufgedeckt und den Lkw-Zug samt Zigarettenwagen beschlagnahmt hätten. Daraufhin sei K.R. erneut an den Beschwerdeführer herangetreten, um ihn zur Unterstützung "beim Weitertransport" zu gewinnen. Nunmehr in Kenntnis des Umstandes, dass Schmuggelzigaretten transportiert würden, habe der Beschwerdeführer in der Folge drei Sattelzugfahrzeuge und zwei Sattelanhänger, welche er beim Transportunternehmer E.G. gemietet habe, sowie Blankofrachtbriefe des E.G. zur Verfügung gestellt. Mit den vom Beschwerdeführer an K.R. übergebenen Fahrzeugen seien zwischen 17. Juli 2001 und 13. November 2001 insgesamt 20 Fahrten mit Schmuggelzigaretten durchgeführt worden. Weiters sei der am 24. September 2001 und 27. September 2001 Zigarettentransporte durchführende P. B. vom Beschwerdeführer angeworben und an K. R. vermittelt worden.
In der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es liege nach Aufhebung des erwähnten Urteils des Landesgerichts Leoben durch den OGH kein rechtskräftiges Urteil vor. Im Übrigen sei er an Schmuggelhandlungen in Österreich in keiner Weise beteiligt gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit einem niedrigeren Betrag fest als das Zollamt mit der Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2006 im Instanzenzug und wies im Übrigen die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen zur Entstehung der Zollschuld entgegnete die belangte Behörde dem Argument des Beschwerdeführers, es liege noch kein rechtskräftiges Urteil vor, dass das in Rede stehende Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. Oktober 2004 vom OGH mit Urteil vom 10. Mai 2005 im Wesentlichen bestätigt worden sei, lediglich der Ausspruch über die anteilige Wertersatzstrafe sei aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Leoben zurückverwiesen worden. Die vom Landesgericht Leoben sodann verhängte Strafe sei im Übrigen durch das Oberlandesgericht Graz mittlerweile herabgesetzt worden, sodass jedenfalls ein "präjudizielles Urteil" vorliege.
Die belangte Behörde wiederholte die Feststellungen des Zollamtes in der bekämpften Berufungsvorentscheidung und gab das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz auszugsweise wieder, wonach - bei der Strafbemessung - zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht falle, dass er als Teil einer hochprofessionell agierenden internationalen Schmugglerorganisation aus reinem Gewinnstreben bei insgesamt 20 Transportfahrten mit einem Sattelzug zum Schmuggel enormer Mengen von Zigaretten nach Großbritannien beigetragen habe. Immerhin sei der Beschwerdeführer auch nicht nur als Chauffeur der Sattelzüge tätig gewesen, sondern habe vielmehr für 20 Transporte die benötigten Transportmittel zur Verfügung gestellt, die er selbst habe anmieten und teilweise auch infolge Ablaufen des Mietvertrages neuerlich zumieten müssen, sowie für zwei Fahrten den Fahrer P.B., den er entgeltlich mit diesen Fahrten betraut habe. Der Beschwerdeführer sei somit selbst teilweise auch als Lenker in die Organisation dieser Transportfahrten involviert gewesen.
Die Subsumtion des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens unter die Bestimmung des Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex, nämlich die Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen, sei - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - durch das Zollamt rechtsrichtig erfolgt, weil der Beschwerdeführer - wie aus den Ausführungen des Gerichtes ersichtlich sei - in die Schmuggelorganisation derart eingebunden gewesen sei, dass erst durch sein Mitwirken das Gelingen des verfahrensgegenständlichen Zigarettenschmuggels möglich geworden sei. Eine solche Beteiligung liege vor, wenn der Handelnde durch sein Verhalten das Verbringen durch andere veranlasse oder auf beliebige Weise unterstütze.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtgeltendmachung der Einfuhrzollschuld, sowie Nichtgeltendmachung einer Abgabenerhöhung" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Art. 202 Abs. 3 ZK lautet:
"(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war."
Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts- Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gilt u.a. Art. 202 ZK in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Entsteht außer in den im Beschwerdefall unerheblichen Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld u.a. nach Art. 202 ZK, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine in dieser Bestimmung näher geregelte Abgabenerhöhung zu entrichten.
Nach § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) macht sich des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
§ 37 Abs. 1 FinStrG lautet:
"(1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln."
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2. April 2009 in der Rs C- 459/07 (Veli Elshani) ausgeführt, dass das vorschriftswidrige Verbringen von Waren im Sinne des Art. 202 ZK vollzogen ist, sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein (Rn 25). Der EuGH hat die Vorlagefrage verneint, ob der in Art. 233 ZK verwendete Begriff "beim vorschriftswidrigen Verbringen", welcher für das Erlöschen einer nach Art. 202 ZK entstandenen Zollschuld maßgeblich ist, so auszulegen sei, dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zu Ruhe gekommen ist.
Ist das vorschriftswidrige Verbringen eingangsabgabepflichtiger Waren in das Zollgebiet demnach bereits an der Grenzzollstelle beendet, werden Dritte, die erst jetzt Handlungen zur Unterstützung des Schmugglers setzen, dadurch nicht Zollschuldner (vgl. auch Rüsken, Wann erlischt die Zollschuld infolge Beschlagnahme und Einziehung von Schmuggelware? in ZfZ 2007/8, 197 ff, insbesondere 205; sowie das Urteil des BFH vom 7. März 2006, VII R 24/04).
Dass das Verhalten eines Täters finanzstrafrechtlich sanktioniert wird (im Beschwerdefall durch § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG), obwohl die Abgabenvorschriften den Täter selbst nicht als primären Abgabenschuldner vorsehen, ist nicht außergewöhnlich (vgl. etwa die Fallgestaltungen, bei denen eine Körperschaft oder Personenvereinigung Abgabenschuldner ist, als (unmittelbarer) Täter eines diese Abgabenschuld betreffenden Finanzvergehens aber eine natürliche Person, z.B. der Geschäftsführer, verfolgt wird). Die BAO sieht für derartige Gestaltungen die Einrichtung der Haftung (etwa nach § 11 BAO) vor (vgl. jüngst auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2006/13/0197).
Die belangte Behörde stützte die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Zollschuldner der unstrittig nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstandenen Zollschuld auf Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK. Der Beschwerdeführer sei am zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK führenden vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt gewesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, 97/14/0079, und vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043, VwSlg 7.578/F, sowie die bei Ritz, BAO3, Rz 14 zu § 116 zitierte hg. Rechtsprechung), entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
Mit dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der (hier nicht interessierend gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt. Das Strafgericht stellte im Spruch dieses Urteils fest, der Beschwerdeführer habe im maßgeblichen Zeitraum vom 17. Juli bis 13. November 2001 eine namentlich genannte Person und weitere bisher unbekannte Täter, die in wiederholten Angriffen einen Schmuggel durch vorsätzliches vorschriftswidriges Verbringen eingangsabgabepflichtiger Zigaretten von Ungarn nach Österreich begangen hatten, nach der Tat dabei unterstützt, die Sachen hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen worden war, nach erfolgter Durchfuhr durch Österreich beim Weitertransport von Deutschland nach Großbritannien zu den bisher unbekannten Käufern der geschmuggelten Zigaretten zu verheimlichen und zu verhandeln, indem er Kraftfahrzeuge zum Transport der Zigaretten von Deutschland nach Großbritannien zur Verfügung gestellt und einen Lkw-Fahrer für den Zigarettentransport vermittelt habe.
Das Landesgericht Leoben ging in seinem Urteil von einer Tathandlung des Beschwerdeführers aus, die sich auf Transporte nach erfolgtem Schmuggel der Zigaretten aus einem Drittland nach Österreich und nach Weiterbeförderung nach Deutschland von Deutschland nach Großbritannien erschöpfte, finanzstrafrechtlich somit nicht von einem Beitrag (§ 11 FinStrG) zum Schmuggel nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, sondern von einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. Dass der Beschwerdeführer schon vor oder während der Tat des jeweiligen Schmugglers (vor oder während des vorschriftswidrigen Verbringens) dazu einen Beitrag geleistet hätte, ist dem Spruch dieses Urteils nicht zu entnehmen. Auf dieses Urteil durfte sich die belangte Behörde daher nicht stützen. Die diesem Urteilsspruch entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde tragen den Spruch des angefochtenen Bescheides somit nicht. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er in Ausführung der Rechtsrüge den Umstand hervorhebt, dass die ihm konkret angelasteten Beitragshandlungen nach dem Verbringen im Sinne des Art. 202 ZK gesetzt worden seien.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, der Beschwerdeführer sei in die Schmugglerorganisation derart eingebunden gewesen, dass erst durch sein Mitwirken das Gelingen des verfahrensgegenständlichen Zigarettenschmuggels möglich geworden sei, lässt sie vermissen, auf welche konkrete (vor oder während des vorschriftswidrigen Verbringens gesetzte) Beitragshandlungen des Beschwerdeführers sie diese Schlussfolgerungen stützt. Die Wiedergabe lediglich der Begründung des nur über die Strafbemessung absprechenden Urteiles des Oberlandesgerichtes Graz kann solche Feststellungen nicht ersetzen.
Da somit eine "Beitragshandlung" nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens im Sinne des Art. 202 ZK die Eigenschaft als Zollschuldner nicht begründet, nach dem vorschriftswidrigen Verbringen als Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK lediglich die Personen in Betracht kommen, die die vorschriftswidrig verbrachten Waren erworben oder in Besitz gehabt haben, hat die belangte Behörde rechtsirrig aus ihren Feststellungen, der Beschwerdeführer habe für den Weitertransport der Waren von Deutschland nach Großbritannien einen Beitrag zum vorschriftswidrigen Verbringen geleistet, abgeleitet, der Beschwerdeführer sei deshalb Zollschuldner im Sinne des Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK geworden. Feststellungen, dass sein Tatbeitrag zum vorschriftswidrigen Verbringen nicht nur im tatsächlichen Zur-Verfügung-Stellen der Transportmittel und Vermitteln des Fahrers, sondern etwa bereits in einer vor den Schmuggelfahrten aus dem Drittland ins Zollgebiet gegebenen Zusage und in einer damit bewirkten Bestärkung des Haupttäters im bereits gefassten Tatentschluss bestanden hätte, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Ebensowenig hat die belangte Behörde Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer als Frachtführer (im Wege eines Besitzdieners) die Gewahrsame an den beförderten Zigaretten erlangt hätte (Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. Mai 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)