Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Juli 1995 setzte das Finanzamt für den Beschwerdeführer Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für den Streitzeitraum fest.
Schon zuvor war folgendes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 1993 ergangen:
"R S-M, AG, HS und MT (der nunmehrige Beschwerdeführer) sind schuldig:
Es haben:
A./
in Wien und anderen Orten Österreichs im bewussten und
gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Absicht, sich durch
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
entgeltlich die rechtswidrige Ein-, teilweise auch Ausreise
iranischer Staatsangehöriger gefördert, ... und zwar:
... MT innerhalb eines Zeitraumes ab Sommer 1989 bis 19.1.1991;
B./ ...
C./
MT hat in Wien und anderen Orten in der Zeit von 20.1.1991 bis 13.2.1993 gewerbsmäßig in zahlreichen Angriffen im Rahmen der von ihm in Österreich aufgebauten und kontrollierten internationalen Schlepperorganisation die rechtswidrige Ein- und Ausreise zahlreicher (mindestens 385) größtenteils namentlich nicht mehr feststellbarer Fremder durch Ermöglichung der illegalen Einreise meist unter Benützung falscher oder verfälschter ausländischer Reisepässe sowie versteckt in LKW, durch Überquerung der grünen Grenze oder durch Verwendung eines Einreisesichtvermerkes, der durch fingierte Einladungen erschlichen worden war, weiters durch Betreuung im Inland und durch Organisation und Hilfestellung bei der illegalen Ausreise sowie durch ...angeführten Tathandlungen entgeltlich gefördert, darunter ...
D./
E./
F./
in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die sie am Vermögen schädigten, wobei der Schaden
S 25.000,-- überstieg, und zwar
1.) in der Zeit von 1.1.1988 bis 31.1.1993 Bedienstete des Arbeitsamtes für Versicherungsdienste durch die Vorgabe, über kein Einkommen zu verfügen und bedürftig zu sein, zur Auszahlung der Notstandshilfe im Betrag von S 173.113,--;
- 2.) ...
- 3.) Es haben hiedurch ...
- 4.) MT zu A./: das Vergehen nach dem § 14a FremdenPolG; ...
- 5.) zu C./: Vergehen nach dem § 81 Abs. 2 FrG; ...
- 6.) zu F./: das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 1. Fall StGB. ..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer als unbegründet ab und gab den Berufungen betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer teilweise Folge.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1984 bis 1992 Schleusungen von vorwiegend iranischen Staatsbürgern durchgeführt und folgende Leistungen erbracht:
- Vermittlungstätigkeit von Schleppungen und selbst durchgeführte Schleusungen nach Österreich.
- Beschaffung von Reisedokumenten und Visen der verschiedenen Staaten.
- Schleusungen von Österreich in andere westliche Staaten und Beschaffung der dazu notwendigen Dokumente.
- Einschleusung von Personen nach Österreich mittels sogenannter "Einladungen".
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 1993 sei der Beschwerdeführer wegen gewerblicher Schleppertätigkeit rechtskräftig verurteilt worden.
Da der Beschwerdeführer weder Bücher noch Aufzeichnungen geführt habe, seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt worden. Die Besteuerungsgrundlagen, von denen das Finanzamt ausgegangen sei, seien im BP-Bericht umfassend dargestellt worden.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die Schleppertätigkeit ausgeübt habe, strittig sei die Höhe der Einkünfte. Bei der Schätzung der Höhe der Besteuerungsgrundlagen habe sich die Betriebsprüfung auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen sowie auf die vor dem staatspolizeilichen Dienst der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit gemachten Aussagen von Mittätern und Zeugen gestützt. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Schleppertätigkeit ausgeübt habe, sei für die Würdigung der steuerlichen Tatbestände nicht maßgeblich. Die Berufungsausführungen, der Beschwerdeführer hätte die für die Schleppertätigkeit erhaltenen Gelder ausschließlich zur Deckung seiner Spesen und Unkosten verwendet, seien unglaubwürdig und würden durch die Aussagen verschiedener Zeugen widerlegt. Aus der Aussage des Ai ergebe sich, dass der Beschwerdeführer verschiedenen Personen angeboten habe, für ihn zu arbeiten, da sich aus seiner Tätigkeit sehr gute Verdienstmöglichkeiten ergäben. Es erscheine völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Auftraggeber seinen Mitarbeitern sehr hohe Verdienstmöglichkeiten verspreche, selbst aber nicht von den tatsächlich erwirtschafteten Gewinnen gelebt hätte. Laut seinen eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer die meiste Zeit mit der Verbringung von Personen und den dazu nötigen Vorbereitungen beschäftigt, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu verdienen. Obwohl der Beschwerdeführer zumindest ab 1987 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen habe, sei es unwahrscheinlich, dass er seinen Lebensunterhalt allein aus diesen Beihilfen bestritten habe. Sowohl RB als auch AG hätten ausgesagt, dass der Beschwerdeführer einen verschwenderischen Lebenswandel führe und ein begeisterter Casinobesucher sei. Auch der Beschwerdeführer selbst gebe an, dass er das Casino sehr oft besucht habe. Diese Tatsache werde auch durch eine Auskunft der Casino Austria AG bestätigt. Unglaubwürdig seien die Angaben des Beschwerdeführers, er hätte sich im Casino lediglich mit anderen persischen Staatsbürgern getroffen. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei oftmaligen Casinobesuchen nicht gespielt werde. Darüber hinaus sei vom Landesgericht für Strafsachen festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit laufende Einnahmen verschafft habe. Dies sei sogar so weit gegangen, dass der Beschwerdeführer auch für Leistungen, die er gar nicht habe durchführen können, wie z.B. eine unmögliche Weiterschleusung von GG, auf Grund Vorspiegelung falscher Tatsachen die üblichen Entgelte kassiert habe. Alle diese Umstände widersprächen den Berufungsausführungen, es wäre keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen und der Beschwerdeführer hätte von den erhaltenen Geldern nicht auch seine persönlichen Bedürfnisse befriedigt. Bezüglich der Höhe habe auf die Aussagen von Zeugen und Mittätern zurückgegriffen werden müssen. Die Aussagen der Mittäter seien deshalb glaubwürdig, da diese bei den Schleppungen beteiligt und über die Preise der einzelnen Leistungen genau informiert gewesen seien. Dasselbe gelte für die Anzahl der geschleppten Personen. Untermauert würden die Schätzungsergebnisse durch die Eintragungen im Sparbuch, das im Besitz des Beschwerdeführers gefunden worden sei. Danach seien im Zeitraum 21. Oktober 1991 bis 7. Februar 1992 Einzahlungen in Höhe von S 442.880,-- geleistet und wieder abgehoben worden, was umgerechnet auf einen Jahresumsatz von rund S 1,500.000,-- schließen lasse. Einzelne Einzahlungen hätten S 91.000,-- ausgemacht, was beweise, dass für die Tätigkeit des Beschwerdeführers teilweise recht hohe Beträge bezahlt worden seien. Eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sei nicht erfolgt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde wird zunächst von einer Scheinbegründung zu Lasten des Beschwerdeführers gesprochen. Damit wird die Folgerichtigkeit der behördlichen Schlussfolgerungen und deren Übereinstimmung mit dem Erfahrungsgut in Zweifel gesetzt. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Tätigkeit, aus der der Beschwerdeführer seine Einnahmen erzielt habe, geschildert und die Sparbuchbewegungen sowie die Besuche des Beschwerdeführers im Casino beleuchtet. Wenn die belangte Behörde aus der Aussage des Ai und aus den von ihr angeführten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tatsachen (Sparbuchbewegungen, Casinobesuche) auf die Erzielung von Gewinnen aus der Schleppertätigkeit geschlossen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin entgegen den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Deutungen (bloß kurzfristige Umschichtung von Sparbuchgeldern allein zur Deckung von Spesen, Casinobesuche ohne Spielteilnahme) keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zu erblicken.
Die Beschwerde sieht weiter das Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit, nämlich der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 23 Z. 1 EStG) nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer nur einen kleinen Personenkreis, welcher der gleichen politischen Überzeugung des Beschwerdeführers und daher verfolgt worden sei, Hilfe zur Flucht angeboten haben will. Demgegenüber habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass er allen iranischen Staatsbürgern seine Leistungen angeboten habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bereits anzunehmen ist, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichten grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 42). Ob dieser Personenkreis sich auf alle iranischen Staatsbürger oder nur auf jene iranischen Staatsbürger erstreckt hat, welche der gleichen politischen Überzeugung des Beschwerdeführers gewesen und daher verfolgt worden seien, ist dabei unerheblich.
Wenn die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde die Anzahl der angeblich geschleppten Personen und deren Entgelte im Schätzungsweg ermittelt und dabei "im Rahmen ihres Ermessens" Aussagen von Zeugen von Mittätern als Beweis gewertet habe, ohne konkrete Angaben über Inhalt der Aussagen und Namen der Personen anzuführen, zeigt die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensfehler auf. Die Beschwerde enthält nämlich keinen Hinweis, wie viele Personen tatsächlich geschleppt worden sind und welches Entgelt sie tatsächlich entrichtet haben.
Der Beschwerde gelingt es somit insgesamt nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. September 2001
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