VwGH 96/13/0184

VwGH96/13/018412.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des MT in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien VIII, Friedrich-Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 12. August 1996, Zl. GA 15-96/1083/05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1985 bis 1992, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §23 Z1;
EStG §23 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG §23 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Juli 1995 setzte das Finanzamt für den Beschwerdeführer Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für den Streitzeitraum fest.

Schon zuvor war folgendes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 1993 ergangen:

"R S-M, AG, HS und MT (der nunmehrige Beschwerdeführer) sind schuldig:

Es haben:

A./

in Wien und anderen Orten Österreichs im bewussten und

gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Absicht, sich durch

wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

entgeltlich die rechtswidrige Ein-, teilweise auch Ausreise

iranischer Staatsangehöriger gefördert, ... und zwar:

... MT innerhalb eines Zeitraumes ab Sommer 1989 bis 19.1.1991;

B./ ...

C./

MT hat in Wien und anderen Orten in der Zeit von 20.1.1991 bis 13.2.1993 gewerbsmäßig in zahlreichen Angriffen im Rahmen der von ihm in Österreich aufgebauten und kontrollierten internationalen Schlepperorganisation die rechtswidrige Ein- und Ausreise zahlreicher (mindestens 385) größtenteils namentlich nicht mehr feststellbarer Fremder durch Ermöglichung der illegalen Einreise meist unter Benützung falscher oder verfälschter ausländischer Reisepässe sowie versteckt in LKW, durch Überquerung der grünen Grenze oder durch Verwendung eines Einreisesichtvermerkes, der durch fingierte Einladungen erschlichen worden war, weiters durch Betreuung im Inland und durch Organisation und Hilfestellung bei der illegalen Ausreise sowie durch ...angeführten Tathandlungen entgeltlich gefördert, darunter ...

D./

E./

F./

in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die sie am Vermögen schädigten, wobei der Schaden

S 25.000,-- überstieg, und zwar

1.) in der Zeit von 1.1.1988 bis 31.1.1993 Bedienstete des Arbeitsamtes für Versicherungsdienste durch die Vorgabe, über kein Einkommen zu verfügen und bedürftig zu sein, zur Auszahlung der Notstandshilfe im Betrag von S 173.113,--;

  1. 2.) ...
  2. 3.) Es haben hiedurch ...
  3. 4.) MT zu A./: das Vergehen nach dem § 14a FremdenPolG; ...
  4. 5.) zu C./: Vergehen nach dem § 81 Abs. 2 FrG; ...
  5. 6.) zu F./: das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 1. Fall StGB. ..."

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer als unbegründet ab und gab den Berufungen betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer teilweise Folge.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1984 bis 1992 Schleusungen von vorwiegend iranischen Staatsbürgern durchgeführt und folgende Leistungen erbracht:

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