Rechtssatz
Entscheidungen (§ 35 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StPO) sind dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen oder mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sind.
11 Os 139/12v | OGH | 11.12.2012 |
Beisatz: Hier Antrag auf Verfahrenshilfe. (T1) |
11 Os 80/23h | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. (T2) |
15 Os 17/24z | OGH | 17.04.2024 |
vgl; Beisatz: Ist das Vorliegen von Spezialitätsschutz indiziert, so haben die die beantragte Zwangsmaßnahme der Festnahme und die darauf basierenden Haftbefehle bewilligenden Beschlüsse jene Sachverhaltsannahmen anzuführen, anhand derer beurteilt werden kann, warum dieses prozessuale Hindernis verneint wurde. (T3) |
13 Os 36/24d | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz: Ohne Feststellungen zu spezialpräventiven Erfordernissen erweist sich eine auf § 53 Abs 2 StGB gegründete Widerrufsentscheidung als rechtsfehlerhaft. (T4) |
15 Os 101/24b | OGH | 09.10.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20110407_OGH0002_0130OS00021_11D0000_001
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