Rechtssatz
Die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - ist eine selbstständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit a) oder Lohnzahlungszeiträume (lit b) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird.
13 Os 104/10h | OGH | 17.02.2011 |
Auch; Beisatz: Selbständige Tat ist im Bereich der KESt jeweils das Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuerabfuhr unter Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht. (T1) |
13 Os 26/11i | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) ist beim Schmuggel oder bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben jede einzelne Einfuhr von Waren in das Zollgebiet unter Verletzung zollrechtlicher Verpflichtungen. (T2) |
13 Os 125/11y | OGH | 19.01.2012 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Erstgerichtliche Feststellungen zu den eine Steuerschuld auslösenden wirtschaftlichen Vorgängen und zur Höhe der an Kapitalertragsteuer verkürzten Beträge, nicht aber zur Verletzung der in §§ 95 f EStG normierten abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer als (faktischen) Geschäftsführer und zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 1 FinStrG. (T3) |
13 Os 18/12i | OGH | 05.04.2012 |
Auch; Beisatz: Die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen begründet mehrere realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, wenn sie eine Steuerart mehrere Veranlagungsjahre hindurch oder unterschiedliche Steuerarten im selben Jahr betreffen. Solcherart bildet eine Jahreserklärung zu einer Steuerart ‑ allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ eine selbständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG.<br/>Selbständige Tat im Bereich der Kapitalertragsteuer ist jeweils das Unterlassen der Abfuhr der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuer unter Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht, und zwar auch dann, wenn es ausnahmsweise zu einer (bescheidmäßigen) Festsetzung dieser Abgabe kommt. (T4) |
13 Os 137/11p | OGH | 10.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil‑)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (§ 11 FinStrG). (T5) |
13 Os 58/13y | OGH | 19.11.2013 |
Auch; Beisatz: Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). (T6) |
13 Os 114/13h | OGH | 14.03.2014 |
nur: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Lohnzahlungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht wird. (T7) |
13 Os 115/14g | OGH | 15.04.2015 |
Auch; Beisatz: Hinsichtlich zu veranlagender Abgaben wird ‑ bezogen auf ein Steuersubjekt ‑ mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung je Steuerart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet insoweit die Jahressteuererklärung ‑ allenfalls als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ das kleinste (nicht mehr teilbare) Element des Sachverhalts, also eine selbständige Tat im materiellen Sinn. (T8)<br/>Beisatz: Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen. (T9) |
13 Os 8/15y | OGH | 15.04.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbstständige Tat im Bereich der NoVA ist das Unterlassen deren Anmeldung und Entrichtung spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (siehe § 7 NoVAG 1991), zweitfolgenden Monats (§ 11 Abs 1 NoVAG 1991). (T10) |
13 Os 42/15y | OGH | 30.06.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
13 Os 35/15v | OGH | 19.08.2015 |
Auch; Beisatz: Soweit das FinStrG den Begriff „Finanzvergehen“ im Sinne einer rechtlichen Kategorie verwendet, sieht ihn der Oberste Gerichtshof deckungsgleich mit den im StGB verwendeten Begriffen der „strafbaren Handlung“ oder der „mit Strafe bedrohten Handlung“. (T11) |
13 Os 57/15d | OGH | 30.06.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Zur Glücksspielabgabe. (T12) |
13 Os 9/17y | OGH | 05.04.2017 |
Auch; Beisatz: Es ist hinsichtlich jeder Tat getrennt zu prüfen, ob der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist. Stellt das Gericht die Absicht der fortlaufenden Einnahmenerzielung durch wiederkehrende Begehung nur bezüglich eines Teils der zu beurteilenden Taten fest, hat der Schuldspruch wegen mehrerer qualifizierter und mehrerer nicht qualifizierter Finanzvergehen zu erfolgen. (T13) |
13 Os 105/20w | OGH | 16.03.2021 |
Vgl; Beis nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
13 Os 110/22h | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
13 Os 111/22f | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20090319_OGH0002_0130OS00105_08B0000_001
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