OGH 13Os107/14f

OGH13Os107/14f25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Klaus A***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 2014, GZ 12 Hv 114/12p‑259, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den auf die Verkürzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 bezogenen Schuldsprüchen wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF (I/B und II/B) und in der Subsumtion der Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 (I/A/1/a/i und ii, II/A/1/a/i bis iii sowie III/A/1/a), Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998 (I/A/1/b/i sowie II/A/1/b/i und ii) und Einkommensteuer für das Jahr 1998 (III/A/2/a) nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG aF sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus A***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF (I/A/1, I/B, II/A/1, II/B und III/A) sowie nach §§ 13, 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF (I/A/2, II/A/2 und III/B) schuldig erkannt.

Danach hat er gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt und dies versucht, nämlich

(I) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Wien 6/7/15 (US 16) als Verantwortlicher der R***** GmbH

A) durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen

1) bewirkt, nämlich an Umsatzsteuer für die Jahre 1996 um 67.182 Euro, 1997 um 128.781 Euro und 1999 um 226.844 Euro sowie an Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 um 33.220 Euro und 1999 um 35.083 Euro sowie

2) zu bewirken versucht, nämlich für das Jahr 2000 an Umsatzsteuer um 325.513 Euro und an Körperschaftsteuer um 9.309 Euro, zudem

B) durch das Unterlassen der Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer bewirkt, nämlich für die Jahre 1997 um 25.332 Euro, 1998 um 14.012 Euro, 1999 um 31.848 Euro und 2000 um 82.106 Euro,

(II) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 (US 16) als Verantwortlicher der Peter A***** GmbH

A) durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen

1) bewirkt, nämlich an Umsatzsteuer für die Jahre 1996 um 3.331 Euro, 1997 um 8.134 Euro, 1998 um 20.705 Euro und 1999 um 81.635 Euro sowie an Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 um 5.386 Euro, (richtig [siehe US 9 f]) 1998 um 7.177 Euro und 1999 um 31.283 Euro sowie

2) zu bewirken versucht, nämlich an Umsatzsteuer für das Jahr 2000 um 14.927 Euro sowie an Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 um 21.132 Euro und 2001 um 10.755 Euro, zudem

B) durch das Unterlassen der Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer bewirkt, nämlich für die Jahre 1997 um 3.936 Euro, 1998 um 6.990 Euro, 1999 um 14.582 Euro und 2000 um 10.257 Euro, weiters

(III) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 (US 16) als Einzelunternehmer

A) durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bewirkt, nämlich an Umsatzsteuer für die Jahre 1998 um 214.383 Euro und 1999 um 324.253 Euro sowie an Einkommensteuer für die Jahre 1998 um 32.651 Euro und 1999 um 46.577 Euro, zudem

B) durch die Nichtabgabe von Jahressteuerklärungen zu bewirken versucht, nämlich für das Jahr 2000 an Umsatzsteuer um 214.534 Euro und an Einkommensteuer um 27.648 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Schuldspruch basiert zusammengefasst auf der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Abgabenbehörden vorgegeben, Dienstleistungen, die tatsächlich von der R***** GmbH (I), der Peter A***** GmbH (II) und dem Einzelunternehmen Klaus Peter A***** (III) erbracht worden sind, seien einem in Portugal ansässigen Unternehmen zuzurechnen. Auf diese Weise seien für die Veranlagungsjahre 1996 bis 2001 einerseits zu Unrecht Umsatzsteuerbefreiungen im Sinn der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer BGBl 1974/800 in Anspruch genommen und andererseits Einkünfte der österreichischen Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) entzogen worden (auf die inkriminierten Verkürzungen an Kapitalertragssteuer wird gesondert eingegangen).

Die objektiven Voraussetzungen für die diesbezügliche Steuerpflicht im Inland werden auf den US 7 bis 10 festgestellt, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf den US 6 f, 7 f und 9 f.

Indem die Rechtsrüge diese Feststellungen durch die auf eigene Beweiswerterwägungen gegründeten Behauptungen, es wären (zusammengefasst) weder die tatsächlichen Voraussetzungen für die Steuerpflicht im Inland noch ein auf Abgabenverkürzung gerichteter Vorsatz des Beschwerdeführers gegeben gewesen, ersetzt, entfernt sie sich vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810, jüngst 13 Os 72/14h).

Auch die Behauptung eines Feststellungsdefizits entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil die Beschwerde insoweit nicht erkennen lässt, welche über die vom Erstgericht getroffenen (US 5 bis 12) hinausgehenden Konstatierungen für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollen (RIS‑Justiz RS0095939, RS0117247 und RS0118342, jüngst 14 Os 64/14i).

Entgegen der Beschwerde ist die Ableitung der Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen aus den ‑ als schlüssig erachteten (US 16) ‑ abgabenbehördlichen Ermittlungsergebnissen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (insoweit der Sache nach Z 5 vierter Fall, allenfalls iVm Z 11 erster Fall [hiezu Lässig in WK 2 FinStrG Vorbem Rz 21]) nicht zu beanstanden:

Zurückgehend auf ein Erkenntnis eines verstärkten Senats aus dem Jahr 1991 (EvBl 1992/16) judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass einem Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des im diesbezüglichen Finanzstrafverfahren aktuellen Finanzvergehens zukommt (RIS‑Justiz RS0087030).

Prozessual betrachtet sind abgabenbehördliche Erhebungsergebnisse Beweismittel, aus welchem Grund sie in der Hauptverhandlung (in aller Regel durch Verlesung oder Vortrag) vorkommen müssen, um bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden zu können (§ 258 Abs 1 StPO). Sind sie ‑ wie hier (ON 258 S 46) ‑ in der Hauptverhandlung vorgekommen, muss sie das erkennende Gericht gemäß § 258 Abs 2 erster Satz StPO ‑ wie jedes andere Beweismittel auch ‑ auf ihre Beweiskraft prüfen (zum Ganzen Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 4 f).

Aus dem Blickwinkel hinreichender Urteilsbegründung folgt daraus, dass der bloß pauschale Hinweis auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens nicht hinreicht, sondern die nachvollziehbare Bezugnahme auf ‑ konkret zu bezeichnende ‑ Aktenteile erforderlich ist (13 Os 50/09s, RIS‑Justiz RS0087030 [T1]), welchem Erfordernis die angefochtene Entscheidung entspricht (US 16).

Der Einwand, es gäbe „portugiesische Steuerbescheide, die völlig andere Jahresergebnisse ausweisen als jene, die die inländischen Finanzbehörden für ihre Vorschreibung zugrundegelegt haben“, entzieht sich schon deshalb einer meritorischen Erledigung, weil er den unter dem Aspekt des (der Sache nach) herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5 zweiter Fall) unerlässlichen Aktenbezug (RIS‑Justiz RS0124172 [insbesondere T5]) vermissen lässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass in der angefochtenen Entscheidung ‑ wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt ‑ zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz mehrfach unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

(I) Der Vorgang der Subsumtion besteht im Herstellen einer Verknüpfung zwischen der Tat und einer strafbaren oder (sofern in Sonderfällen nicht alle Voraussetzungen der Strafbarkeit verlangt werden) mit Strafe bedrohten Handlung. Dabei wird der festgestellte Lebenssachverhalt (Tat) dahin beurteilt, ob er unter die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung, also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt, fällt ( Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 7, Ratz in WK² StGB Vor §§ 28 bis 31 Rz 1).

In Finanzstrafsachen ist im Bereich der Kapitalertragsteuer selbstständige Tat das Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuer‑Abfuhr (§ 96 Abs 1 EStG) unter Verletzung der korrespondierenden (§ 96 Abs 3 EStG) Anmeldungspflicht (13 Os 104/10h, AnwBl 2011, 448; RIS‑Justiz RS0124712 [T3 und T4]).

Da die angefochtene Entscheidung hiezu keine Feststellungen trifft, sondern bloß nach Kalenderjahren zusammengefasste Verkürzungen an Kapitalertragsteuer konstatiert (US 11), schafft sie somit diesbezüglich keine hinreichende Subsumtionsbasis.

(II) Das Erstgericht stellt die Tatzeitpunkte zu den hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bewirkten Verkürzungen an Umsatz‑, Körperschaft‑ und Einkommensteuer nicht fest. Dies ist hier deswegen subsumtionsrelevant, weil die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung (§ 38 Abs 1 FinStrG) erst durch das ‑ mit 13. Jänner 1999 in Kraft getretene ‑ AbgÄG 1998 BGBl I 1999/28 auf den Grundtatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) ausgedehnt worden ist.

Die angefochtene Entscheidung war daher in den Schuldsprüchen I/B und II/B sowie in der Subsumtion der von den Schuldsprüchen I/A/1/a/i und ii, I/A/1/b/i, II/A/1/a/i bis iii, II/A/1/b/i und ii, III/A/1/a und III/A/2/a umfassten Taten nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG aF schon bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).

Dies hatte die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war.

Zur Beurteilung einer allfälligen Verkürzung an Kapitalertragsteuer werden im zweiten Rechtsgang Feststellungen darüber zu treffen sein, ob, gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt, Kapitalerträge geflossen sind. Werden Kapitalflüsse konstatiert, werden weiters die Person des Schuldners und des Empfängers der Kapitalerträge festzustellen und wird auf dieser Basis anhand der Bestimmungen der §§ 95 und 96 EStG zu prüfen sein, wen die darauf bezogene Pflicht zum Abzug und zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer traf (hiezu eingehend Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 32). Im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs wegen Finanzvergehen der (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung werden die einzelnen Taten unter Zugrundelegung des dargelegten finanzstrafrechtlichen Tatbegriffs zur Kapitalertragsteuer (13 Os 104/10h, AnwBl 2011, 488; RIS‑Justiz RS0124712 [T3 und T4]) durch entsprechende Feststellungen voneinander abzugrenzen sein.

Bezüglich der Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 wird zwecks Klärung der Anwendbarkeit der Qualifikationsnorm des § 38 Abs 1 lit a FinStrG aF der Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen (vgl Lässig in WK 2 FinStrG Vorbem Rz 9) zu konstatieren sein.

Hinzugefügt sei:

(1) Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) stimmt in der Bezeichnung (US 3: „II/A“) nicht mit dem korrespondierenden Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) überein (US 4: „II/B“).

(2) § 33 Abs 3 FinStrG enthält (bloß) Legaldefinitionen des Bewirkens, also der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung der Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 FinStrG, die Tatbestände der Abgabenhinterziehung sind in diesen Absätzen und in § 33 Abs 4 FinStrG umschrieben (SSt 55/12, RIS‑Justiz RS0087102, Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 29 [vgl demgegenüber US 4]).

(3) Bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht ist nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG ‑ zwingend ( Lässig in WK 2 FinStrG § 26 Rz 8) ‑ mit der Weisung zu verbinden, eine allfällige Abgabenverkürzung oder einen sonstigen Einnahmenausfall zu berichtigen. Da das Unterbleiben einer solchen Weisung (siehe US 4) zum Vorteil des Angeklagten wirkt und hier weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Finanzstrafbehörde bekämpft worden ist, hat es auf sich zu beruhen.

(4) Der Ausspruch der Beschlagnahme erfolgte verfehlt (siehe § 35 StPO, vgl auch § 207a Abs 2 erster Satz FinStrG und § 115 Abs 5 StPO sowie Lässig in WK 2 FinStrG § 207a Rz 7 und Tipold/Zerbes , WK‑StPO § 115 Rz 14, 18 und 46) in Urteilsform (US 4). Ausgehend davon, dass der Inhalt einer Entscheidung nach ständiger Judikatur nicht durch deren Form, sondern durch deren Wesen bestimmt wird (RIS‑Justiz RS0106264 [insbesondere T3]), ist auch die Anfechtungsmöglichkeit nach der rechtsrichtigen Entscheidungsform zu beurteilen ( Ratz , WK‑StPO Vor § 280 Rz 5; Tipold , WK‑StPO § 85 Rz 10). Der (verfehlt in Urteilsform ergangene) Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) auf Beschlagnahme ist daher mit Beschwerde anfechtbar (§ 87 Abs 1 StPO). Da das Erstgericht nach der Aktenlage insoweit entgegen § 86 Abs 1 erster Satz StPO keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, wurde aber die in § 88 Abs 1 zweiter Satz normierte 14‑tägige Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst (RIS‑Justiz RS0123942), aus welchem Grund der angesprochene Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Kostenentscheidung ‑ die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht ( Lendl , WK‑StPO § 390a Rz 12) ‑ gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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