OGH 13Os107/08x (RS0123942)

OGH13Os107/08x23.11.2023

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.

Normen

StPO §86 Abs1 B
StPO 388 Abs1 B

13 Os 107/08xOGH27.08.2008
15 Os 147/09wOGH11.11.2009

Auch

13 Os 67/09sOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Der fehlenden steht insofern die unrichtige Rechtsmittelbelehrung gleich. (T1)

12 Os 165/09wOGH14.01.2010

Auch

11 Os 114/12tOGH11.12.2012

Gegenteilig; Beisatz: Fehlt einem Beschluss die Rechtsmittelbelehrung löst die Zustellung oder Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft ihr gegenüber dennoch den Lauf der Beschwerdefrist aus. (T2)

12 Os 31/12xOGH03.04.2014

Auch; Beisatz: Dass ein Beschluss grundsätzlich nur dann die Beschwerdefrist auslösend bekanntgemacht wird, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, die als hoheitlich auftretende Behörde der für andere Verfahrensbeteiligte vorgesehenen besonderen Fürsorge nicht bedarf. (T3)

13 Os 107/14fOGH25.02.2015

Auch

17 Os 25/15bOGH14.12.2015

Auch; Beisatz: Eine vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde ist wirksam, sodass es vor der Entscheidung über diese keiner neuerlichen Zustellung des Beschlusses bedarf. (T4)

15 Os 136/15mOGH13.01.2016

Auch

13 Os 23/17gOGH06.09.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

12 Os 108/23hOGH23.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0130OS00107_08X0000_001