Rechtssatz
In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor.
Normen
AußStrG 2005 §59 Abs2
10 Ob 58/08i | OGH | 26.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. (T1) |
5 Ob 203/08a | OGH | 23.09.2008 |
Beisatz: Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen. (T2)<br/>Bem: Hier: Zurückweisung eines Rekurses mangels Beschwer beziehungsweise als verspätet. (T3) |
6 Ob 226/10v | OGH | 17.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Ein Anspruch auf Aufnahme einer Sache oder eines Rechts in das Inventar beziehungsweise deren Ausscheidung aus dem Inventar ist rein vermögensrechtlicher Natur. (T4) |
6 Ob 142/13w | OGH | 28.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Im Verlassenschaftsverfahren hat sich das Rekursgericht an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren. (T5) |
2 Ob 129/24w | OGH | 25.07.2024 |
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Dokumentnummer
JJR_20071129_OGH0002_0010OB00244_07Z0000_001
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