OGH 1Ob244/07z

OGH1Ob244/07z29.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 11. April 2003 verstorbenen Gertrude H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses von 1. Dipl.-Ing. Andrea Maria H*****, und 2. Dipl.-Ing. Martina H*****, beide vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2007, GZ 43 R 390/07g-75, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den angefochtenen Beschluss durch einen Ausspruch gemäß § 59 Abs 2 AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung

Der Beschluss des Erstgerichts enthält Entscheidungen zu verschiedenen Einzelfragen: Die Genehmigung der Schlussrechnung des Verlassenschaftskurators; die Annahme des vom Gerichtskommissär errichteten Inventars zu Gericht; die kridamäßige Aufteilung des sich aus der Schlussrechnung ergebenden Nachlasses; die Bestimmung von Sachverständigengebühren; den Ausspruch, dass sich für bestimmte Forderungen derzeit „kein Nachlass erübrigt"; die Anweisung an den Gerichtskommissär, aus dem Barnachlass bestimmte Überweisungen durchzuführen; die Mitteilung, dass der Verlassenschaftskurator beantragt, die grundbücherliche Eintragung des ruhenden Nachlasses anstelle der Erblasserin an einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung vorzunehmen; sowie den Ausspruch, dass „über Verteilung des Nachlassvermögens" das Verlassenschaftsverfahren für beendet erklärt und mit Rechtskraft des Beschlusses der Verlassenschaftskurator seines Amtes enthoben werde. Das Rekursgericht wies den dagegen von zwei Enkelinnen der Erblasserin erhobenen Rekurs zurück, da diesen die Rekurslegitimation fehle. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Ob der Oberste Gerichtshof über den dagegen erhobenen Revisionsrekurs zu entscheiden hat, kann mangels eines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht derzeit nicht beurteilt werden.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der - rein vermögensrechtliche (§ 62 Abs 4 AußStrG) - Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß § 59 Abs 2 AußStrG hat das Rekursgericht bei einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich aus einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht, sofern der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde.

In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor, weshalb das Rekursgericht von einem Bewertungsausspruch zu Unrecht Abstand genommen hat; maßgeblich ist stets der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache, auch wenn das Rechtsmittelverfahren (nur) verfahrensrechtliche Fragen betrifft (vgl nur Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0010054 ua). Der fehlende Ausspruch wird nachzuholen sein.

Sollte ausgesprochen werden, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, wird das Rekursgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" als Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG zu behandeln haben. Andernfalls werden die Akten (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Stichworte