European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00142.13W.0828.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR. Der Oberste Gerichtshof ist ua dann nicht an den Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden, wenn eine offenkundige Unterbewertung vorliegt (RIS‑Justiz RS0042515 [T10] ua): Im Verlassenschaftsverfahren hat sich das Rekursgericht beim Bewertungsausspruch an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren (10 Ob 58/08i). Angesichts der mutmaßlichen Passiva der Verlassenschaft von ca 82.000 EUR liegt eine offenkundige Unterbewertung vor, weshalb der Oberste Gerichtshof über den außerordentlichen Revisionsrekurs entscheiden kann.
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 3/09y Zak 2009/541 = EF‑Z 2010/19 (Volgger) = EvBl‑LS 2009/164 = iFamZ 2010/35 = RZ 2009 EÜ 371 = NZ 2010/21 ausgeführt:
„Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste (RIS‑Justiz RS0013043 [T3]), besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen.“
Diese (mehrfach veröffentlichte) Entscheidung wurde von der Lehre gebilligt (Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB³ [2010] 806 Rz 1; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2013] § 806 Rz 2; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.01 [2013] § 806 Rz 2).
Eine Entscheidung, die zwar bisher die
einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS‑Justiz RS0103384).
Die bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; der Rechtsmittelwerber hat daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
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