Rechtssatz
Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen beziehungsweise sich bereits abzeichnen.
Doppelvertretungsverbot
16 Bkd 1/06 | OGH | 12.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Auch die „uneigentliche" Doppelvertretung, bei der ein Anwalt eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in der selben oder der damit zusammenhängenden Sache vertreten oder beraten hatte. (T1) |
26 Os 3/14g | OGH | 11.12.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: (Weitere) Vertretung eines Beschuldigten im Strafverfahren, obwohl dieser von einem als Beitragstäter beschuldigten und zuvor vom Disziplinarbeschuldigten verteidigten Zeugen belastet wird. (T2) |
26 Ds 5/18m | OGH | 28.11.2018 |
Beisatz: Schon allein die bloße Gefahr einer Interessenkollision, insbesondere aber eines Vertrauensbruchs, begründet das Vorliegen von „zusammenhängenden Sachen“ iSd § 10 Abs 1 RAO. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20021202_OGH0002_001BKD00004_0100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)