OGH 4Ob138/99v; 4Ob55/00t; 6Ob114/00h; 6Ob266/00m; 6Ob197/02t; 6Ob95/03v; 6Ob14/03g; 6Ob209/04k; 6Ob41/05p; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 4Ob97/07d; 6Ob239/07a; 6Ob236/09p; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 6Ob194/16x; 6Ob243/17d; 4Ob211/19m; 4Ob185/23v (RS0112211)

OGH4Ob138/99v; 4Ob55/00t; 6Ob114/00h; 6Ob266/00m; 6Ob197/02t; 6Ob95/03v; 6Ob14/03g; 6Ob209/04k; 6Ob41/05p; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 4Ob97/07d; 6Ob239/07a; 6Ob236/09p; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 6Ob194/16x; 6Ob243/17d; 4Ob211/19m; 4Ob185/23v19.3.2024

Rechtssatz

Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.

Normen

ABGB §1330 BII
UWG §7 C

4 Ob 138/99vOGH13.07.1999

Veröff: SZ 72/118

4 Ob 55/00tOGH14.03.2000
6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Vgl; Beisatz: Hat der der Äußerung zugrundeliegende Sachverhalt das Tatbestandselement des Vorsatzes nicht indiziert, kann die Bezeichnung "Verbrecher" nicht als bloße juristische Wertung abgetan werden, sondern ist bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/117

6 Ob 266/00mOGH23.10.2000

Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T2)

6 Ob 197/02tOGH24.04.2003
6 Ob 95/03vOGH26.06.2003
6 Ob 14/03gOGH26.06.2003
6 Ob 209/04kOGH17.03.2005
6 Ob 41/05pOGH19.05.2005
4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Beisatz: Hier: Behauptungen „Sollte der Geschäftsführer der Klägerin seine Tätigkeit als ÖSV-Präsident auch zum Nutzen seiner Unternehmen einsetzen, wäre dies nach dem Gutachten rechtlich bedenklich." und „Das Zusammenspiel zweier Firmen sowie die Funktion als Ehrenpräsident des ÖSV ermögliche Praktiken, die wettbewerbsschädigend und damit unzulässig sein könnten." sind in unmittelbarem räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Rechtsgutachten eines namentlich genannten Autors Werturteile. (T3)

6 Ob 197/05xOGH30.11.2006

Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T4)<br/>Beisatz: Ob ein Verhalten in einem Vergabeverfahren wettbewerbswidrig ist oder eine Kontaktaufnahme auf Erlangung wettbewerbswidriger Vorteile gerichtet ist, kann nicht einfach aus dem Gesetz abgeleitet werden; eine Aussage darüber beruht daher auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder, die nicht wahr oder unwahr sein kann. (T5)<br/>Beisatz: Ob ein Verhalten eines Geschädigten dessen Mitverschulden begründet und ob die Rechtskraft eines Zwischenurteiles, das über einen Mitverschuldenseinwand nicht ausdrücklich abspricht, die Prüfung dieses Einwands ausschließt, kann nicht einfach aus dem Gesetz abgelesen werden; eine Aussage darüber beruht daher auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder, auch wenn diese mangels Kenntnis irrig ist. (T6)

4 Ob 97/07dOGH10.07.2007
6 Ob 239/07aOGH12.12.2007

Beis wie T2

6 Ob 236/09pOGH15.04.2010
6 Ob 47/15bOGH27.05.2015
6 Ob 201/15zOGH23.10.2015

Beisatz: Hier: Äußerungen zum Inhalt des Rechnungsabschlusses einer Gemeinde. (T7)

6 Ob 194/16xOGH24.10.2016

Beisatz: Hier: Die Äußerung eines Arztes, eine bestimmte Klausel in einer von der Ärztekammer verfassten Mustervereinbarung sei „standeswidrig“, ist ein persönlicher Wertungsakt, da die Frage der Standeswidrigkeit hier nicht einfach und zweifelsfrei aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. (T8)

6 Ob 243/17dOGH28.02.2018
4 Ob 211/19mOGH21.02.2020

Beis wie T5

4 Ob 185/23vOGH19.03.2024

Beisatz: Hier: Behauptung einer Immaterialgüterrechtsverletzung (T9)<br/>Beisatz: Die Behauptung, der Kläger verletze Musterrechte des Beklagten, weil er diesem verwechselbar ähnliche Produkte vertreibe, hat den objektiv überprüfbaren Tatsachenkern, dass der Beklagte das fragliche Schutzrecht hat und der Kläger Produkte vertreibt, die ihm nicht offenkundig unähnlich sind. Darüber hinaus liegt ein Werturteil in Form einer rechtlichen Schlussfolgerung vor, vergleichbar einer Rechtsfolgenbehauptung, die nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht (mit Verweis auf 4 Ob 211/19m). (T10)

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0040OB00138_99V0000_002