OGH 7Ob202/98a; 1Ob326/99v; 7Ob155/06d; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob122/10g; 7Ob22/11b; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob213/23h (RS0111811)

OGH7Ob202/98a; 1Ob326/99v; 7Ob155/06d; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob122/10g; 7Ob22/11b; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob213/23h24.1.2024

Rechtssatz

Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden.

Vorvertraglichkeit

 

Normen

ARB 1988 Art3 Abs2
ARB 2000 Art2.3
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3

7 Ob 202/98aOGH28.04.1999
1 Ob 326/99vOGH14.01.2000

nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. (T1)<br/>Beisatz: Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. (T2)

7 Ob 155/06dOGH29.11.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)

7 Ob 12/09dOGH30.03.2009
7 Ob 236/08vOGH08.07.2009
7 Ob 122/10gOGH14.07.2010

Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1994. (T4)<br/>Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/84

7 Ob 22/11bOGH16.06.2011

Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1988. (T6)

7 Ob 242/11fOGH19.04.2012
7 Ob 158/11bOGH04.07.2012

Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T7)

7 Ob 17/13wOGH18.02.2013
7 Ob 127/16aOGH28.09.2016

Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T8)

7 Ob 20/17tOGH29.03.2017

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T9)

7 Ob 32/18hOGH04.07.2018

Auch; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)

7 Ob 109/18gOGH26.09.2018

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)

7 Ob 193/18kOGH19.12.2018

Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12); Veröff: SZ 2018/107

7 Ob 23/19mOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T12

7 Ob 22/19iOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T12

7 Ob 15/19kOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T12

7 Ob 194/18gOGH19.12.2018

Beis wie T12

7 Ob 52/19aOGH23.10.2019

Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)

7 Ob 70/20zOGH27.05.2020
7 Ob 11/21zOGH23.06.2021

Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T14)

7 Ob 134/21pOGH15.09.2021

nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. (T15)

7 Ob 135/21kOGH15.09.2021

Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T16)<br/>

7 Ob 169/21kOGH18.10.2021

nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. (T17)<br/>

7 Ob 213/23hOGH24.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990428_OGH0002_0070OB00202_98A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte