Rechtssatz
Die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" ist undeutlich und wird der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 271 Abs 1 StPO) nicht gerecht, weil daraus nicht zu ersehen ist, welche Aktenstücke verlesen worden sind und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verlesungen zulässig (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) oder geboten (§ 252 Abs 2 StPO) waren.
11 Os 141/05b | OGH | 31.01.2006 |
Auch; Beisatz: Die aus Z 5 vorgetragene Kritik, das Protokoll lasse nicht erkennen, welche Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen seien, scheitert allerdings am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung nach § 285a Z 2 StPO, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur gerügt werden kann, ein bestimmtes Beweismittel sei in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen. (T1) |
15 Os 125/06f | OGH | 23.04.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Art des Vorkommens von Aktenstücken in der Hauptverhandlung, nämlich Verlesung, Vorführung (§ 252 Abs 1 und 2 StPO) oder zusammenfassender Vortrag des Vorsitzenden (§ 252 Abs 2a StPO), soll im Protokoll klar zum Ausdruck kommen. (WK-StPO § 252 Rz 143) (T3) |
12 Os 167/07m | OGH | 21.02.2008 |
Auch; Beisatz: Eine Protokollierung von einvernehmlicher Verlesung, Vorführung oder Vortrag des „Aktes" wird der Vorschrift des § 271 Abs 1 Z 5 StPO nicht gerecht wird. (T4) |
15 Os 187/08a | OGH | 21.01.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Die allgemeine Kritik hingegen, es sei nicht nachvollziehbar, welche der verwerteten Aussagen nun tatsächlich in der Hauptverhandlung vorgekommen seien, verfehlt die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. (T5) |
11 Os 103/15d | OGH | 17.09.2015 |
Beisatz: Hier: „Einsehen von Unterlagen“ aus einem Vorakt. (T7) |
15 Os 4/18d | OGH | 14.02.2018 |
Auch; Beisatz: Die bloße Äußerung des Vorsitzenden, „dass gemäß § 252 Abs 2a StPO das Wesentliche des Akteninhalts vorgetragen wird“, vermag einen tatsächlichen Vortrag nicht zu ersetzen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19980908_OGH0002_0140OS00101_9800000_001