OGH 14Os27/16a

OGH14Os27/16a23.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner‑Foregger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/154) und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden der Subsidiaranklägerin B***** AG gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2016, GZ 122 Hv 31/07h‑3693, und vom 24. Februar 2016, GZ 122 Hv 31/07h‑3613, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00027.16A.0523.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

Gründe:

Helmut E***** wurde – soweit hier von Bedeutung – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2015, GZ 122 Hv 31/07h‑3563, von (unter anderem) als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/154) beurteilten Anklagevorwürfen, die die Privatbeteiligte B***** AG durch Erklärung gemäß § 72 Abs 1 und 3 StPO aufrecht erhalten hatte (ON 2549), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die dagegen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Subsidiaranklägerin gemäß § 285a Z 2 StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Subsidiaranklägerin ist nicht berechtigt.

Dem Subsidiarankläger stehen Rechtsmittel gegen Urteile nur soweit zu, als sie der Privatbeteiligte erheben kann (§ 72 Abs 4 StPO). Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann er daher nur gegen einen Freispruch aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergreifen, soweit er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (§ 282 Abs 2 StPO).

Notwendige Bedingung für die (schon vom Erstgericht im Umfang des § 285a StPO zu überprüfende) Anfechtungsberechtigung ist daher die Abweisung eines vom Subsidiarankläger selbst in der Hauptverhandlung prozessförmig gestellten Beweisantrags (vgl RIS-Justiz RS0130946) im Sinn des § 55 StPO.

Ein solches Beweisbegehren hat die Subsidiaranklägerin in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2015 nach – dem (insoweit) unbekämpft gebliebenen und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs auch unbedenklichen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 3562) zufolge – nicht erstattet.

Denn darin findet sich kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin (wie von ihr behauptet) ihre schriftlich am 24. April 2012 (ON 2657) und am 16. Mai 2012 (ON 2711) eingebrachten Anträge in der Hauptverhandlung „wiederholt“ hätte.

Entgegen der weiters auf die „Verlesung“ dieser Schriftsätze durch den Vorsitzenden Bezug nehmenden Beschwerdeargumentation kann auch in einem solchem Verfahrensschritt kein unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevanter Antrag erblickt werden (vgl RIS‑Justiz RS0099511, RS0099099; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 310). Bleibt im Hinblick auf die undeutliche Protokollierungsfloskel, wonach gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlich der „wesentliche Akteninhalt“ vorgetragen werde (ON 3562 S 66), der Vollständigkeit halber anzumerken, dass insoweit (mangels Konkretisierung, welche Aktenstücke dem Vorsitzenden „wesentlich“ erschienen) nicht einmal klar ist, ob die in Rede stehenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung überhaupt vorgekommen sind (vgl RIS‑Justiz RS0110681).

Soweit die Beschwerdeführerin (eventualiter) vorbringt, der Vorsitzende habe – entgegen ursprünglicher Ankündigung, den Gegenstand der Hauptverhandlung nur vorerst auf einen (die in Rede stehende Beweisthematik nicht tangierenden) Anklagepunkt zu beschränken – sodann aber das gesamte Beweisverfahren überraschend geschlossen, sodass entsprechende Anträge nicht mehr möglich gewesen seien, ist ihr zu entgegnen, dass auch noch im Schlussvortrag gestellte Beweisanträge zulässig und daher beachtlich gewesen wären (vgl RIS-Justiz RS0125245; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 309).

Dem auch gegen die Kostenentscheidung gerichteten Rechtsmittel genügt der Hinweis auf die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl Lendl , WK-StPO § 390 Rz 16).

In ihrer weiteren, gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 24. Februar 2016 (ON 3613), mit dem der Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung abgewiesen wurde, gerichteten Beschwerde, behauptet die Subsidiaranklägerin die Stellung von entsprechenden Beweisanträgen gar nicht, sondern bezieht sich auf (im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorgängen stehende) Umstände, die somit kein Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind. Dieses Rechtsmittel ist damit – ohne einer inhaltlichen Erwiderung zu bedürfen – erledigt (vgl RIS-Justiz RS0126057 [T1 und T2]).

Da somit von der Subsidiaranklägerin weder bei der Anmeldung noch der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285a Z 2 StPO), erfolgte die Zurückweisung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu Recht.

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