Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Said A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am bzw an den Tagen vor dem 3. April 2008 in Innsbruck, Bologna und an anderen Orten zu den strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten Benny T***** und Zouhair H*****, welche am 3. April 2008 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich 96,5 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt ca 32 %) und (ergänze:) 3.946,3 Gramm Cannabisharz (Reinheitsgehalt ca 8,5 %; US 5, 10) von Italien aus- und über den Grenzübergang Brennerpass nach Österreich einführten, dadurch beigetragen, dass er zusammen mit den Genannten nach vorangegangener Absprache des geplanten Suchtgiftdeals von Innsbruck per PKW nach Bologna fuhr sowie dort den Ankauf des Suchtgifts im Wissen, dass dieses in weiterer Folge nach Tirol geschmuggelt werden würde, organisierte, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) beging.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte vor, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. August 2008, wonach der Vorsitzende im allseitigen Einvernehmen „das Wesentliche des gegenständlichen Aktes 24 Hv 32/08g sowie des beigeschlossenen Aktes 36 Hv 83/08w je Landesgericht Innsbruck" vorgetragen hat (S 9/ON 25), sei nicht ersichtlich, „ob all jene Beweismittel, auf die sich das Urteil stützt, überhaupt in der Hauptverhandlung vorgekommen sind" und nach welchen Kriterien die Auswahl der vorgetragenen Beweismittel getroffen worden sei.
Richtig ist, dass die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach „das Wesentliche des gegenständlichen Aktes" vorgetragen werde, der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 271 Abs 1 Z 5 StPO) nicht gerecht wird (RIS-Justiz RS0110681). Die Rüge des Beschwerdeführers scheitert aber an der Missachtung des Gebots deutlicher und bestimmter Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (§ 285a Z 2 StPO). Erfolgversprechend aus Z 5 kann nämlich lediglich gerügt werden, ein bestimmtes Beweismittel sei in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 462). Die allgemeine Kritik hingegen, es sei nicht nachvollziehbar, welche der verwerteten Aussagen nun tatsächlich in der Hauptverhandlung vorgekommen seien, verfehlt die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters rügt, dass das Gericht die entlastenden Angaben der (nunmehrigen) Zeugen Zouhair H***** und Benny T***** in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2008 (AZ 36 Hv 83/08w des Landesgerichts Innsbruck), „wo sie die wahren Hintermänner nannten" mit Stillschweigen übergangen hätte (Z 5 zweiter Fall), ist sie darauf zu verweisen, dass zum einen der Angeklagte von diesen Zeugen - auch im Vorverfahren - nicht als der Drahtzieher des Suchtgiftschmuggels bezeichnet wurde (und ihm dies vom Gericht auch nicht zur Last gelegt wird) und zum anderen die Tatrichter ohnedies auf die in der Hauptverhandlung vom 25. August 2008 wiederholten, eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers in Abrede stellenden Depositionen des Zeugen H***** (S 7 f/ON 25) beweiswürdigend eingegangen sind (US 7 ff). Die weiteren Erwägungen der Beschwerde über Grund und Motiv allfälliger verleumderischer Falschaussagen der Zeugen erschöpfen sich in einer Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) sucht der Angeklagte unter der Prämisse, er sei vom Zeugen H***** verleumdet worden, und unter Wiederholung seiner (erstmalig in der Hauptverhandlung vorgetragenen) Darstellung, er habe lediglich auf Bitten des H***** telefonisch einen Treffpunkt in Bologna vereinbart, seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, vermag jedoch keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält - wie der Rechtsmittelwerber auch selbst zugesteht - nicht an den getroffenen Feststellungen fest, sondern geht entgegen der Urteilsannahme, wonach die Fahrt und deren Zweck zuvor zwischen dem Angeklagten und Zouhair H***** und Benny T***** vereinbart worden war (US 4), davon aus, dass der Beschwerdeführer „vor Antritt der Fahrt ahnungslos gewesen" sei und sich sodann „bei der ersten Ahnung, was hier läuft, distanziert" habe; sie ist damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für deren abschließende spekulative Erwägung, dass „der Tatbeitrag des Angeklagten jedenfalls nicht strafbar war, weil ohne dessen Tatbeitrag die Straftat genauso stattgefunden hätte". Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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