OGH 6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc1/04v; 7Nc18/04p; 5Nc18/06a; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a; 6Nc14/08y; 7Nc6/09f; 3Nc27/09i; 3Nc2/10i; 7Nc2/10v; 3Nc3/11p; 3Nc2/11s; 9Nc11/11h; 9Nc16/11v; 9Nc13/11b; 5Nc17/11m; 9Nc4/13g; 7Nc3/14x; 6Nc12/15i; 8Nc23/16y; 9Nc21/18i; 8Nc3/19m; 9Nc43/19a; 8Nc31/19d; 3Nc35/19f; 5Nc18/20x; 3Nc16/23t; 2Nc97/23x (RS0107486)

OGH6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc1/04v; 7Nc18/04p; 5Nc18/06a; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a; 6Nc14/08y; 7Nc6/09f; 3Nc27/09i; 3Nc2/10i; 7Nc2/10v; 3Nc3/11p; 3Nc2/11s; 9Nc11/11h; 9Nc16/11v; 9Nc13/11b; 5Nc17/11m; 9Nc4/13g; 7Nc3/14x; 6Nc12/15i; 8Nc23/16y; 9Nc21/18i; 8Nc3/19m; 9Nc43/19a; 8Nc31/19d; 3Nc35/19f; 5Nc18/20x; 3Nc16/23t; 2Nc97/23x11.1.2024

Rechtssatz

Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt und die erforderliche Übereinstimmung der Parteien erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Akt bereits dem zur Entscheidung über die Delegierung zuständigen Gericht zur Beschlussfassung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN vorgelegt wurde.

Normen

JN §31a

6 Nd 502/97OGH22.05.1997
1 Nd 40/00OGH08.01.2001

nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T1)

8 Nd 3/00OGH08.01.2001

nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T2)

6 Nd 510/02OGH19.08.2002

nur T1

1 Nc 1/04vOGH26.02.2004

Auch; Beisatz: Beantragen die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an ein bestimmtes Bezirksgericht - wenn auch in zwei getrennten aber rechtzeitigen Schriftsätzen - dann hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a JN die Sache an dieses Bezirksgericht zu übertragen. (T3)

7 Nc 18/04pOGH03.05.2004

Auch; nur: Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. (T4)

5 Nc 18/06aOGH11.07.2006

nur T1; nur T4

9 Nc 4/07yOGH05.03.2007

nur T4

7 Nc 21/07hOGH05.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Die bloß fernmündliche Äußerung gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des § 31a Abs 1 JN angesehen werden, zumal noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. (T5)

5 Nc 19/08aOGH03.10.2008

Auch; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. (T6)

6 Nc 14/08yOGH22.09.2008

nur T4

7 Nc 6/09fOGH14.05.2009

Auch; nur T4

3 Nc 27/09iOGH15.07.2009

nur T4

3 Nc 2/10iOGH25.01.2010

Auch; Beis wie T4

7 Nc 2/10vOGH24.02.2010

Auch

3 Nc 3/11pOGH10.02.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3

3 Nc 2/11sOGH31.01.2011

nur T4

9 Nc 11/11hOGH22.06.2011

nur: Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt. (T7)

9 Nc 16/11vOGH12.08.2011

nur T4; Beis wie T6

9 Nc 13/11bOGH08.08.2011

nur T1

5 Nc 17/11mOGH07.09.2011

Auch; nur ähnlich T1; nur ähnlich T4

9 Nc 4/13gOGH07.03.2013

nur T4; Beis wie T6

7 Nc 3/14xOGH18.02.2014

Vgl auch; nur T4

6 Nc 12/15iOGH12.06.2015

Auch; nur T2; Beis wie T3; nur T7; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn die gegnerische Partei erklärte, sich nicht gegen den Delegierungsantrag auszusprechen; auch damit bekundete sie ihr Einverständnis. (T8)

8 Nc 23/16yOGH10.08.2016

Auch

9 Nc 21/18iOGH02.11.2018

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig. (T9)

8 Nc 3/19mOGH14.02.2019

Beis wie T9; Beisatz: Wenn die Parteien inhaltlich einen Antrag nach § 31a Abs 1 JN stellen, ändert es nichts, wenn sie rechtsirrig davon ausgingen, ihr Antrag wäre ein solcher nach § 31 JN und er fiele wegen der angestrebten OLG-sprengelübergreifenden Delegierung folglich in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs. (T10)

9 Nc 43/19aOGH03.10.2019

Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T9

8 Nc 31/19dOGH01.10.2019

nur T4; Beis wie T6; Beis wie T9

3 Nc 35/19fOGH16.12.2019

Beis wie T9; Beis wie T10

5 Nc 18/20xOGH01.09.2020
3 Nc 16/23tOGH12.09.2023

nur T1; nur T7; Beisatz wie T8; nur T4

2 Nc 97/23xOGH11.01.2024

Beisatz: Eine Aktenvorlage an den OGH nach einem Antrag auf zweckmäßige Delegation nach § 31 JN ist verfrüht, wenn der Gegenseite zu diesem Antrag noch keine Äußerung aufgetragen wurde. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19970522_OGH0002_0060ND00502_9700000_001

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