OGH 3Nc2/10i

OGH3Nc2/10i26.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Max S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 7.111,10 EUR sA, AZ 2 C 1460/09a des Bezirksgerichts Haag, infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Haag zurückgestellt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von 7.111,10 EUR sA. Der Beklagte erstattete zunächst eine Klagebeantwortung und beantragte in der Folge die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost iSd § 31 JN. Die klagende Partei stellte ihrerseits den Antrag, die Rechtssache an dasselbe Gericht zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost beantragten, und zwar - wie dies § 31a JN fordert - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung. Dann hat aber das Gericht erster Instanz gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Sache an das gewünschte Gericht zu übertragen, denn der übereinstimmende Antrag beider Parteien kann auch in zwei getrennten - aber rechtzeitigen - Schriftsätzen gestellt werden (6 Nd 502/97 uva; RIS-Justiz RS0107486;

Mayr in Rechberger, ZPO³ § 31a JN Rz 1 mwN). Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vor (7 Nc 18/04p;

RIS-Justiz RS0107486 [T4]).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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