OGH 7Nc3/14x

OGH7Nc3/14x18.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Hoch und die Hofrätin Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Horak, Mag. Andreas Stolz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über den Delegierungsantrag der Parteien gemäß § 31a JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit der beim Landesgericht Innsbruck erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, für den konkret genannten Versicherungsfall Deckungsschutz zu gewähren.

Nach Klagseinbringung, jedoch noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz, stellten die Parteien „gemäß § 31a JN einvernehmlich“ den Antrag, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren (ON 6).

Das Landesgericht Innsbruck erachtete die Delegierung für „durchaus zweckmäßig“ (weil die Klägerin, die Parteienvertreter und die einzuvernehmenden Personen sich durchwegs in Wien aufhielten) und legte den gemeinsamen Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung jedoch nicht berufen:

Beantragen die Parteien (wie hier) vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, dann muss das Gericht erster Instanz gemäß § 31a Abs 1 JN die Sache ‑ diesem Antrag entsprechend ‑ an das gewünschte Gericht übertragen (RIS‑Justiz RS0107459; 3 Nc 1/13x; Horn in Fasching/Konecny³ § 31a JN Rz 4). Liegt ein solcher gemeinsamer Parteienantrag vor, besteht kein Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen, weil der Gesetzgeber mit der zitierten Bestimmung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinn des § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt hat (Horn aaO Rz 3; RIS‑Justiz RS0046145; RS0107485; 9 Nc 4/13g mwN); das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN also antragsgemäß zu entscheiden, während der Oberste Gerichtshof für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig ist (RIS‑Justiz RS0107459).

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0107486; 9 Nc 4/13g mwN; Horn aaO mwN) geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN vor und ist hinsichtlich einer bloßen Übertragung der Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht ohne Beschränkungen zulässig (Mayr in Rechberger³ § 31a JN Rz 1 mwN; 3 Nc 1/13x).

Wenn ‑ wie hier ‑ bis zur ersten Tagsatzung ein „gemeinsamer Delegierungsantrag“ gestellt wird, hat das Gericht erster Instanz selbst zu entscheiden; eine Vorlage gemäß § 31 JN hat zu unterbleiben (Horn aaO mwN). Daher ist der Akt dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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