OGH 10Nd502/96; 6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc115/02f; 4Nc18/03i; 4Nc22/03b; 7Nc18/04p; 2Nc6/06i; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a; 6Nc14/08y; 7Nc6/09f; 10Nc24/09z; 3Nc2/11s; 9Nc11/11h; 9Nc16/11v; 5Nc17/11m; 9Nc4/13g; 7Nc3/14x; 9Nc21/18i; 8Nc31/19d; 9Nc3/23z; 3Nc16/23t (RS0107459)

OGH10Nd502/96; 6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc115/02f; 4Nc18/03i; 4Nc22/03b; 7Nc18/04p; 2Nc6/06i; 9Nc4/07y; 7Nc21/07h; 5Nc19/08a; 6Nc14/08y; 7Nc6/09f; 10Nc24/09z; 3Nc2/11s; 9Nc11/11h; 9Nc16/11v; 5Nc17/11m; 9Nc4/13g; 7Nc3/14x; 9Nc21/18i; 8Nc31/19d; 9Nc3/23z; 3Nc16/23t12.9.2023

Rechtssatz

Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig.

Normen

JN §31a Abs1

10 Nd 502/96OGH09.09.1996
6 Nd 502/97OGH22.05.1997
1 Nd 40/00OGH08.01.2001
8 Nd 3/00OGH08.01.2001
6 Nd 510/02OGH19.08.2002

nur: Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. (T1)

1 Nc 115/02fOGH06.12.2002

nur T1; Beisatz: Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen, aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen. (T2)

4 Nc 18/03iOGH30.06.2003

nur: Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. (T3); Beisatz: Ein verspätet gestellter Übertragungsantrag nach § 31a JN ist jedoch wie ein Antrag nach § 31 JN zu behandeln. (T4)

4 Nc 22/03bOGH20.08.2003

Auch; nur T3; Beis wie T4

7 Nc 18/04pOGH03.05.2004

nur T1

2 Nc 6/06iOGH14.03.2006

Auch

9 Nc 4/07yOGH05.03.2007

nur T1

7 Nc 21/07hOGH05.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Die bloß fernmündliche Äußerung gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des § 31a Abs 1 JN angesehen werden, zumal noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. (T5)

5 Nc 19/08aOGH03.10.2008

nur T1

6 Nc 14/08yOGH22.09.2008

Beisatz: Hier: Der Beklagtenvertreter hat den Antrag im Namen beider Parteien gestellt und formuliert. Da allerdings der Beklagtenvertreter weder die Klägerin noch deren Rechtsfreundin vertritt, liegt kein formeller Antrag (auch) der Klägerin auf Delegierung nach § 31a Abs 1 JN vor, weshalb das Erstgericht letztlich zu Recht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN vorgelegt hat. (T6)

7 Nc 6/09fOGH14.05.2009

Auch; Beis ähnlich wie T4

10 Nc 24/09zOGH16.12.2009
3 Nc 2/11sOGH31.01.2011

Auch

9 Nc 11/11hOGH22.06.2011

Vgl

9 Nc 16/11vOGH12.08.2011

nur T1

5 Nc 17/11mOGH07.09.2011

Auch; nur: Im Falle eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags hat daher das Gericht erster Instanz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. (T7)

9 Nc 4/13gOGH07.03.2013

Auch

7 Nc 3/14xOGH18.02.2014

Auch

9 Nc 21/18iOGH02.11.2018

nur: Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig. (T8)

8 Nc 31/19dOGH01.10.2019
9 Nc 3/23zOGH25.01.2023
3 Nc 16/23tOGH12.09.2023

nur T8

Dokumentnummer

JJR_19960909_OGH0002_0100ND00502_9600000_001

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