OGH 5Nc19/08a

OGH5Nc19/08a3.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kurt K*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Zustellkurator Dr. Armin Karisch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 905,76 EUR infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Meidling folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz-Ost zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom Beklagten Zahlung von 905,76 EUR. Das Erstgericht bestellte nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen einen Zustellkurator nach § 116 ZPO für den Beklagten, der für diesen Einspruch gegen den vom Bezirksgericht (damals noch) für Zivilrechtssachen Graz erlassenen Zahlungsbefehl erhob. Daraufhin beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Meidling. In einem gesonderten Schriftsatz stimmte der Zustellkurator diesem Delegierungsantrag ausdrücklich zu. Eine mündliche Streitverhandlung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal anberaumt.

Der auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486 [T4]). Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0107485; RS0046145 [T2]).

Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459), und zwar auch, wenn der übereinstimmende Antrag beider Parteien in zwei getrennten - aber rechtzeitigen - Schriftsätzen gestellt wurden (RIS-Justiz RS0107486 [T3]).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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