OGH 6Nd510/02

OGH6Nd510/0219.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu 6 Cg 293/01z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Oswald U*****, und 2. Anita J*****, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 9.999,52 EUR, über die Delegierungsanträge der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Delegierungsanträge nach § 31 JN werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von den Beklagten auf Grund eines Leasingvertrages die Erfüllung vertraglicher Zahlungspflichten. Gegen den Erstbeklagten wurde ein rechtskräftiges Versäumungsurteil erlassen. Nach Erstattung einer Klagebeantwortung durch die Zweitbeklagte beantragte die Klägerin die Delegierung des Verfahrens vom angerufenen Landesgericht Krems an der Donau an das Landesgericht Salzburg und führte dazu Zweckmäßigkeitserwägungen ins Treffen. Die Zweitbeklagte trat diesem Antrag bei und stellte selbst einen Delegierungsantrag. Eine mündliche Streitverhandlung wurde noch nicht durchgeführt.

Das Prozessgericht legt die Akten zur Entscheidung über die Delegierungsanträge mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme vor.

Rechtliche Beurteilung

Die inhaltlich auf § 31 JN gestützten Delegierungsanträge sind wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31a JN überholt. Über die Delegierung der Rechtssache nach dieser Gesetzesstelle hat das Erstgericht zu entscheiden.

Gemäß § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (10 Nd 502/96). Im Fall eines solchen gemeinsamen Delegierungsantrages lässt § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrages keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrages zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn der übereinstimmende Antrag der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (1 Nd 40/00 mwN).

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