OGH 10Nd502/96

OGH10Nd502/969.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu 14 C 1556/95d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Walter Eichinger, Dr. Peter Bleiziffer, Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Anni L*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr. Hannes Paul Weber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 56.943,83 sA, über den gemeinsamen Delegierungsantrag beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle das Bezirksgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung der beim Bezirksgericht Salzburg zu 14 C 1556/95d anhängigen Rechtssache bestimmen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte in ihrer an das Bezirksgericht Salzburg gerichteten Klage 1. die Bezahlung von S 56.943,83 sA für Lieferung von Waren aus einem zwischen den Streitteilen bestandenen Tankstellen-Verwaltervertrag und 2. die Feststellung allfälliger Schadenersatzansprüche als Unterbestandnehmerin von im Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck gelegenen Grundflächen auf Grund näher beschriebenen vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Unterbestandgeberin, wobei sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf §§ 88 Abs 1 und 104 JN stützte.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück, weil vom (ausschließlichen) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Bestandverhältnis nach § 83 JN auszugehen sei und davon nicht mit der behaupteten Vereinbarung des Erfüllungsortes abgegangen werden könne.

Über Rekurs der Klägerin bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit der Begründung, daß ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 83 Abs 1 JN vorliege und ein solcher den allgemeinen Gerichtsstand und damit auch die Wahlgerichtsstände ausschließe. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens behob es in Stattgebung des Rekurses der Klägerin den angefochtenen Beschluß. Weil eine Vereinbarung des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs 1 JN als auch eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 104 JN vorlägen und ein ausschließlicher Gerichtsstand für derartige Warenlieferungen nicht gegeben sei, sei die Zuständigkeit für das Leistungsbegehren beim Bezirksgericht Salzburg begründet.

Den außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof zurück, weil ein weiterer Rechtszug gegen den die Zurückweisung der Klage bestätigenden Teil des Beschlusses des Erstgerichtes jedenfalls unzulässig sei.

Mit Beschluß vom 25.6.1996 hob das Bezirksgericht Salzburg den Ausspruch über die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg gemäß § 230 a ZPO auf. Es überwies infolge des im Rechtsmittelverfahren erhobenen Überweisungsantrages das Feststellungsbegehren an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innsbruck.

Mit Schriftsatz vom 30.7.1996 bzw 10.8.1996 stellen beide Streitteile gemeinsam einen Delegierungsantrag hinsichtlich des beim Bezirksgericht Salzburg hinsichtlich des Zahlungsbegehrens anhängigen Prozesses an das für den Feststellungsanspruch zuständige Bezirksgericht Innsbruck aus Zweckmäßigkeit, weil ein Großteil der einzuvernehmenden Zeugen und Parteien den Wohnort in Innsbruck bzw nahe Innsbruck habe und darüber hinaus eine Trennung der mit einer einzigen Klage anhängig gemachten Ansprüche ökonomisch nicht sinnvoll erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den gemeinsam gestellten Delegierungsantrag nicht zuständig.

Gemäß § 31 a Abs 1 JN muß das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen (Fasching LB2 Rz 210; SZ 66/92). Einer Übertragung gemäß § 31 a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen (SZ 66/92) aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen (Fasching aaO Rz 210).

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.

Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrages läßt § 31 a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrages zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist sohin für die Erledigung eines solchen auf die direkte Zuständigkeit der Übertragung vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig.

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