OGH 3Nc35/19f

OGH3Nc35/19f16.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 75 C 9/19g anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. D***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Oscar Weiß, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. E*****, 2. W*****, beide vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030NC00035.19F.1216.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

 

Begründung:

In dem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Oppositionsverfahren stellten die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung den gemeinsamen Antrag, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 31 JN aus im Einzelnen dargelegten Zweckmäßigkeitsgründen anstelle des Erstgerichts das Bezirksgericht Thalgau zur Verhandlung und Entscheidung bestimmen.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a Abs 1 JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) vor (

RIS‑Justiz RS0046145 [T3]).

Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags funktionell nicht zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien rechtsirrig davon ausgingen, ihr Antrag sei ein solcher nach § 31 JN und falle in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs (

RS0107486 [T9, T10]).

Zur Entscheidung über den Antrag ist deshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien berufen.

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