OGH 5Nc18/06a

OGH5Nc18/06a11.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria F*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 25.000 sA infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Leoben zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit Mahnklage von der Beklagten Zahlung von EUR 25.000 sA. Die Beklagte erhob gegen den vom Landesgericht Leoben erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch. Daraufhin beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels. In einem gesonderten Schriftsatz stimmte die Klägerin diesem Delegierungsantrag zu und beantragte ausdrücklich ihrerseits, die Rechtssache an das Landesgericht Wels zu überweisen. Zum Zeitpunkt der gleichlautenden Überweisungsanträge war eine mündliche Streitverhandlung lediglich anberaumt, nicht aber durchgeführt worden.

Der auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486). Nach § 31a Abs 1 JN obliegt es dem Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicherart zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung den Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145 [T2]; 7 Nc 18/04p). Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459; 1 Nc 1/04v; 7 Nc 18/04p). Es wurde auch schon ausgesprochen, dass der übereinstimmende Antrag beider Parteien auch in zwei getrennten - aber rechtzeitigen - Schriftsätzen gestellt werden kann (1 Nc 1/04v).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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