OGH 8Nc23/16y

OGH8Nc23/16y10.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richterinnen in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, wegen 2.500,68 EUR brutto sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00023.16Y.0810.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückgestellt.

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten Entgelt für geleistete Überstunden. Die Beklagte bestreitet die Forderung unter Hinweis auf eine Betriebsvereinbarung; vom Kläger in seiner Klage behauptete Mobbinghandlungen hätten nicht stattgefunden.

In seinem (ersten) vorbereitenden Schriftsatz weist der Kläger darauf hin, dass durch einen Fehler in der Kanzlei des Klagevertreters die Klage irrtümlich beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht worden sei. Da im Verfahren die Einvernahme von Zeugen beantragt werde, die ihren Wohnsitz in ***** und Umgebung hätten, werde aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegation an das Landesgericht ***** als Arbeits- und Sozialgericht beantragt.

Die Beklagte stimmt der beantragten Delegation ausdrücklich zu.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0107486) hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a Abs 1 JN die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn der übereinstimmende Antrag der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt.

Auch wenn § 31a Abs 1 JN von übereinstimmenden „Anträgen“ spricht, hat der Oberste Gerichtshof das Vorliegen dieser Voraussetzung auch in Fällen bejaht, in denen eine Partei dem Delegierungsantrag der gegnerischen Partei bloß zugestimmt oder sich mit dem Antrag einverstanden erklärt hatte (9 Nc 11/11h; 3 Nc 3/11p).

Auch hier hat die Beklagte ihr Einverständnis zu der vom Kläger beantragten Delegation erklärt. Zur Entscheidung über den Antrag ist deshalb das Arbeits- und Sozialgericht Wien berufen.

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