Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.
16 Bkd 2/99 | OGH | 27.03.2000 |
Beisatz: Hier: § 16 RL-BA. (T1) |
15 Bkd 2/02 | OGH | 18.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt ist dann gegeben, wenn die umfassende Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutenden, belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. Die Schuld muss absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 18 RL-BA. (T3) |
12 Bkd 4/08 | OGH | 13.10.2008 |
Beisatz: Hier: Disziplinarbeschuldigte berief sich bei einer FinanzOnline-Abfrage (Einheitswertabfrage zu einer Liegenschaft) auf eine tatsächlich nicht erteilte Vollmacht des Liegenschaftseigentümers. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hob den Einstellungsbeschluss nach § 3 DSt auf und ordnete die weitere Untersuchung der Disziplinarsache mit der Begründung an, dass in diesem Fall kein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 3 DSt anzunehmen sei. (T4) |
16 Bkd 6/11 | OGH | 06.02.2012 |
Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 22 RL-BA. (T5) |
7 Bkd 3/12 | OGH | 17.12.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960318_OGH0002_016BKD00001_9600000_002
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