OGH 27Os2/16w

OGH27Os2/16w17.11.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Vas, LL.M., und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU) als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. November 2015, AZ D 153/14, nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des stellvertretenden Kammeranwalts Rechtsanwalt Dr. Reif‑Breitwieser und des Disziplinarbeschuldigten ***** zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0270OS00002.16W.1117.000

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. November 2015, AZ D 153/14, wurde ***** des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt, weil er seine Zahlungsverpflichtung aus dem Schuldvertrag vom 13. Juni 2014 (GZ 24.5050 des Notars *****) gegenüber der ***** Rechtsanwälte GmbH über einen Betrag von insgesamt 83.669,66 Euro im Zeitraum vom 5. Juli 2014 bis 29. September 2014 nicht erfüllt hat.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde hiefür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 1.500 Euro sowie zum Kostenersatz verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Strafe, der keine Berechtigung zukommt.

Die der Sache nach ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit b) releviert den Strafbefreiungsgrund nach § 3 DSt, lässt aber mit dem Hinweis auf eine „zähneknirschende Zahlung“ keine Umstände erkennen, weshalb die hier erfolgte vorsätzliche, 12 Wochen andauernde Nichteinhaltung eines notariell vereinbarten Zahlungstermins nur ein solches Verschulden zum Ausdruck bringen sollte, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen von Disziplinarvergehen deutlich reduziert wäre (RIS‑Justiz RS0089974; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 3 DSt 883; vgl zu § 191 StPO: Schroll, WK‑StPO § 191 Rz 56).

Dass sich der Disziplinarbeschuldigte aus Ärger und Unmut über die zurückliegende Kooperation mit den Anzeigern zu einem Verhalten, das einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung nahekomme, hinreißen habe lassen, wurde mit dem angenommenen Milderungsgrund, wonach er unter psychischem Druck stand, hinreichend berücksichtigt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wertete der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien zutreffend auch als erschwerend die vorsätzliche Herbeiführung des Zahlungsverzugs.

Soweit das Rechtsmittel ein Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe (§ 39 DSt) anstrebt, zeigt es keine über die vom Disziplinarrat angenommen Milderungsumstände der Unbescholtenheit und einen vorgelegenen psychischen Druck hinausgehenden Gründe auf, die eine derartige Maßnahme indizieren würden.

Angesichts der zutreffend erwogenen Strafbemessungsumstände bestand auch keine Veranlassung für eine Reduktion der Geldbuße.

Der Berufung war somit insgesamt keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 36 Abs 2 DSt.

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